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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1963, Az.: BVerwG IV C 137.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 137.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 27.04.1962 - AZ: 7 K 212/60
VG Schleswig - 27.04.1962 - AZ: 7 A 216/61

Fundstellen

  • DVBl 1963, 249 (Volltext mit amtl. LS)
  • Verw.Rspr. 15, 888

Amtlicher Leitsatz

Will ein Gericht die Prozeßunfähigkeit eines Prozeßbeteiligten auf Grund einer ärztlichen Begutachtung annehmen, obwohl der Kläger dem Gutachter eine Untersuchung verweigert hatte, so kann es dies nur tun, wenn alle übrigen Möglichkeiten zur Überprüfung der Prozeßfähigkeit erschöpft sind.

Eine solche Möglichkeit liegt bei angeblichem querulatorischem Irresein darin, daß sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Prozeßbeteiligten verschafft.

Es liegt daher ein Verfahrensfehler vor, wenn in einem solchen Falle der Prozeßbeteiligte nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 27. April 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt einen Freibetrag für seine Kriegsschadenrente in Höhe von 75 DM monatlich. Der Beklagte hat dies abgelehnt, weil er örtlich für die Entscheidung hierüber nicht zuständig sei. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

2

Die hiergegen und gegen vorangegangene Untätigkeit des Beklagten erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Schleswig wegen Prozeßunfähigkeit des Klägers abgewiesen. Die Prozeßunfähigkeit schließt das Verwaltungsgericht aus dem eigenen Verhalten des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit sowie aus einem Gutachten des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Wunstorf vom 12. Juli 1961, das wegen Verweigerung der ärztlichen Untersuchung durch den Kläger auf Grund der Akten erstattet worden ist.

3

Mit der Revision rügt der Kläger, daß seine Prozeßunfähigkeit zu Unrecht angenommen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht in Münster habe ihn jedenfalls für prozeßfähig gehalten. Hätte das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung angeordnet, dann hätte es sich auf Grund des persönlichen Eindrucks des Klägers von seiner Prozeßfähigkeit überzeugen können.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds wendet sich gegen ein Sachurteil im vorliegenden Revisionsverfahren, hat jedoch gegen eine Rück Verweisung der Sache keine Bedenken.

5

II.

Die wegen des Verfahrensmangels ungenügender Aufklärung der Prozeßfähigkeit des Klägers erhobene Revision ist zulässig (§ 339 des Lastenausgleichsgesetzes). Sie muß auch Erfolg haben.

6

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann zwar die Weigerung eines Klägers, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, unter gewissen Voraussetzungen zu seinen Ungunsten gewertet werden. Das ist dann der Fall, wenn er über die Bedeutung dieser Verweigerung vom Gericht aufgeklärt worden war und wenn das durch die ärztliche Untersuchung herbeizuführende Beweisergebnis nicht anderweit erbracht werden kann. Im vorliegenden Falle sind nicht alle Möglichkeiten erschöpft worden, die zur Klärung der umstrittenen Prozeßfähigkeit des Klägers hätten führen können. Der Kläger ist nämlich zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich geladen worden. Wäre dies geschehen, so hätte sich das Gericht u.U. auf Grund seines persönlichen Eindruckes auf den Standpunkt stellen können, der Kläger sei doch prozeßfähig. Zu dieser Ansicht ist das Oberverwaltungsgericht Münster entgegen den vorliegenden ärztlichen Begutachtungen gelangt (Zwischenurteil vom 28. Juni 1962 - I A 476/61 und 25/62 -). Es bleibt durchaus offen, ob nicht auch das Verwaltungsgericht in Schleswig bei einer persönlichen Rücksprache mit dem Kläger zum gleichen Ergebnis gelangt wäre. Das Verfahren leidet somit an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel ist auch wesentlich, weil bei Durchführung eines fehlerfreien Verfahrens das Gericht u.U. in eine sachlich-rechtliche Prüfung eingetreten wäre.

7

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß