Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1966, Az.: BVerwG IV B 267.65
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.08.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 267.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 13391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.06.1965 - AZ: 15 VII 64
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. August 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist am Flurbereinigungsverfahren mit einer Einlagefläche von insgesamt 17,035 ha beteiligt. Er wendet sich gegen den Neuverteilungsplan mit der Begründung, er habe für seine Einlagegrundstücke kein wertgleiches Abfindungsland erhalten. Trotz teilweiser Abänderung des Neuverteilungsplanes ist er der Meinung, die im Rahmen der Zuteilung eingetretene erhebliche Entfernungsverschlechterung sei nicht durch Mehrzuteilung an Fläche ausgeglichen worden. Es wäre sinnvoller gewesen, ihm, dessen Hof im Osten der Ortschaft Gachenbach liege, seinen Ersatz östlich von Gachenbach zuzuteilen. Seine Ersatzgrundstücke könne er nur über die Durchgangsstraße der Ortschaft, auf der starker Kraftfahrzeugverkehr herrsche, erreichen. Durch die geringe Größe der Ersatzgrundstücke werde eine rationelle Bewirtschaftung mit Maschinen außerordentlich erschwert, er habe eine erhebliche Mehrzuteilung an Hängen erhalten. Die durchschnittliche Bodenwertklasse sei ohne ausreichenden Ersatz verschlechtert. Das Acker-Wiesenverhältnis lasse seine überwiegend auf Viehzucht beruhende Wirtschaftsweise unberücksichtigt, andere Teilnehmer seien bei Verteilung von Wiesen bevorzugt worden. - Ergänzend stützt sich der Kläger auf ein landwirtschaftliches Gutachten des Oberlandwirtschaftsrates i. R. K., aus dem sich die Berechtigung seiner Beanstandungen ergebe. Die Kostenverteilung durch den Spruchausschuß sei unrichtig.
Der Spruchausschuß hielt die Einwendungen des Klägers gegen die Neuverteilung mit eingehender Begründung für unsachgemäß.
Das Flurbereinigungsgericht wies die Klage ab, änderte jedoch den Beschwerdebescheid im Kostenpunkte ab. Es ließ die Revision nicht zu. In den Gründen wird auf Grund des Ergebnisses der Ortsbesichtigung festgestellt, der Kläger sei unter Beachtung der Vorschrift des § 47 FlurbG wertgleich abgefunden; das betreffe auch die Wiesenzuteilung. Sein Hinweis auf die Abfindung anderer Teilnehmer sei kein Argument gegen eine wertgleiche Abfindung. Der nach Osten geneigte Hang des Ersatzflurstückes ... erschwere, wie die Ortsbesichtigung ebenfalls erwiesen habe, die Bewirtschaftung nur unwesentlich. Ein Abschwemmen bei Regengüssen sei nicht zu befürchten. Ungünstigere Formen von Ersatzgrundstücken seien durch Mehrzuteilung ausgeglichen worden. Verkehrstechnisch sei nichts zu beanstanden. Die Verkleinerung von Abfindungsgrundstücken sei durch Verbesserung der Durchschnittswertklasse der Abfindung ausgeglichen worden. Geringe Verschlechterungen gegenüber der Einlage hielten sich in zumutbaren Grenzen. Ein rationeller Maschineneinsatz sei gewährleistet. Nach den tatsächlichen Feststellungen liege kein Gesetzesverstoß gegen § 44 FlurbG vor.
Im Kostenpunkte sei jedoch die Entscheidung des Spruchausschusses abänderungsbedürftig, weil der Kläger mit seiner Beschwerde zum Teil erfolgreich gewesen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger die Beschwerde eingelegt, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Diese bestehe darin, daß "eine öffentliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darüber noch nicht vorliegt, ob sich Teilnehmer an Flurbereinigungen oder Arrondierungsverfahren ohne anderweitigen Ausgleich damit zufrieden geben müssen, für eingelegte Dauerwiesen zwar wiesenfähigen Ackerersatz in Kauf zu nehmen, der aber nur für die Anlage kurzfristiger Wechselwiesen geeignet sein soll". Es liege auch ein absoluter Revisionsgrund vor. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich das Flurbereinigungsgericht nur mit solchen Angriffs- und Beschwerdepunkten zu befassen, welche bereits in Beschwerdeverfahren vor dem Spruchausschuß vorgetragen worden seien. Zur eingehenden Begründung der Beschwerde an den Beschwerdeausschuß sei die Zuleitung einer Flurkarte über die Einlage- und Ersatzgrundstücke und als Flurbereinigungsnachweis, insbesondere die sogenannte Zusammenstellung I, beantragt worden; darauf bestehe ein Rechtsanspruch nach § 133 FlurbG. Das vom Kläger eingereichte Gutachten sei nicht berücksichtigt und verwertet worden. Es liege insofern auch ein Verstoß gegen § 147 FlurbG vor, als er, der Kläger, nicht mit den Kosten der Beigeladenen G. belastet werden könne.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - steht gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, und zwar ohne Zulassung, wenn als wesentliche Verfahrensmängel die in § 133 VwGO genannten Mängel gerügt werden. Darüber hinaus kann die Revision nur eingelegt werden, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Ist die Revision nicht zugelassen und liegt kein absoluter Revisionsgrund - §§ 133, 138 VwGO - vor, steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zu. Liegen die Voraussetzungen für die zulassungsfreie Revision vor, so ist die Revision, nicht aber auch die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft (vgl. a. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts von 8. März 1961 - BVerwG VIII B 183.60 - [BVerwGE 12, 107 = NJW 1961 S. 1228]). - Es ist also unzulässig, daß sich der Kläger im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auf absolute Verfahrensmängel beruft. Im übrigen rechtfertigen die von dem Kläger vorgetragenen Mängel offensichtlich nicht die zulassungsfreie Revision.
Es liegt keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vor. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn Rechtsfragen der Klärung bedürfen, die für die Fortentwicklung des Rechts oder für die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung von erheblicher Bedeutung sind. Der Kläger macht geltend, der Grundsatz der wertgleichen Abfindung des § 98 in Verbindung mit § 44 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - sei in diesen Falle verletzt, - Der von Gesetz eindeutig aufgestellte Grundsatz der wertgleichen Abfindung bedarf aber keiner höchstrichterlichen Klärung mehr. Auch die von dem Kläger angeschnittene Kostenfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wobei dahingestellt sei, ob Kostenfragen überhaupt als grundsätzlich bedeutungsvoll anzuerkennen sind. Angesprochen ist die Lage dieses einzelnen Falles.
Eine Zulassung wegen Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Was der Kläger vorträgt, sind Zweifel an der Richtigkeit der vom Flurbereinigungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich binden. In bezug auf die tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung sind keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht. Das Gericht hat nicht etwa das vom Kläger überreichte Gutachten des Sachverständigen völlig außer acht gelassen, sondern hat es gewürdigt, ohne daß ihm dabei denkgesetzliche Fehler unterlaufen wären.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann der Kläger keinen Erfolg haben. Es genügt nicht die allgemeine Angabe in der Beschwerdeschrift, daß das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Die abweichende Entscheidung ist eindeutig zu bezeichnen. Es muß schlüssig dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung eine Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung des Revisionsgerichts beantwortet und weshalb das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Nichts derartiges enthält die Beschwerdebegründung. Es ist auch nicht ersichtlich, daß hier eine Abweichung vorliege, die eine Zulassung rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Sendler