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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.01.1967, Az.: BVerwG IV B 132.65

Außenwerbung an Bundesfernstraßen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 132.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 16.12.1964 - AZ: I OVG A 185/63

Fundstellen

  • DVBl 1967, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1967, 387 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Voraussetzung für das Vorliegen einer Ortsdurchfahrt ist nicht, daß die Grundstücke eine unmittelbare Zufahrt zur Bundesstraße haben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) werden dem Beigeladenen zu 1) auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Genehmigung zur Anbringung zweier Leuchtschriften an den beiden Giebelseiten des 22 m vom befestigten Fahrbahnrand der Bundesstraße ... entfernt liegenden Geschäftsgebäudes in der Gemeinde ..., an dessen parallel zur Bundesstraße verlaufenden Längsseite die Grundstückseigentümerin bereits eine behördlich genehmigte Leuchtschrift angebracht hat. Der Antrag wurde nach Anhörung des Beigeladenen zu 1), der dem Vorhaben die Zustimmung versagte, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht ihr nach einer Ortsbesichtigung stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, § 9 Abs. 2 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) stehe der Zulassung der beantragten Werbeanlage nicht entgegen, weil diese innerhalb der Ortsdurchfahrt errichtet werden solle und daher die genannten Vorschriften gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 PStrG nicht gälten. Auch andere Vorschriften stünden der Anlage nicht entgegen; weder sei eine konkrete Polizeigefahr erkennbar, noch würde die beantragte Werbung verunstaltend wirken.

2

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts. Er macht geltend, das Berufungsurteil verkenne den Begriff der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 FStrG und damit den Begriff der Ortsdurchfahrt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 FStrG. Zu Unrecht nehme das Berufungsurteil eine geschlossene Ortslage an, obwohl hier das neben der Bundesstraße ... gelegene Gewerbegebiet, in dem die streitige Anlage errichtet werden soll, nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine unmittelbare Zufahrt zur Bundesstraße, sondern Zufahrten lediglich zu einer rückwärtigen Parallelstraße habe.

3

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

1.

Die Frage, ob der Begriff der geschlossenen Ortslage und damit auch der Begriff der Ortsdurchfahrt neben den in § 5 Abs. 4 FStrG aufgeführten Voraussetzungen weiter erfordert, daß die an die Straße grenzenden Grundstücke auch einen unmittelbaren Zugang zur Straße haben, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie sich im verneinenden Sinn unmittelbar aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes beantworten läßt. Nach § 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 FStrG ist eine Ortsdurchfahrt derjenige Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Als geschlossene Ortslage bezeichnet das Gesetz den Teil eines Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Das Gesetz schließt auch nicht andeutungsweise einen Ortsteil mit einer Bebauung ohne unmittelbare Zugänge und Zufahrten zur Bundesstraße von dem Begriff der geschlossenen Ortslage und damit vom Begriff der Ortsdurchfahrt aus.

5

Gegenüber dem Klaren Gesetzeswortlaut kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Nr. 5 Buchst. d der Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrten-Richtlinien) berufen (Verkehrsblatt 1962 S. 505, abgedruckt auch bei Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 2. Aufl. 1963, S. 662 ff.), wonach "eine Bebauung ohne unmittelbare Zugänge und Zufahrten zur Bundesstraße bei der Ermittlung der geschlossenen Ortslage außer Betracht (bleibt), wenn dieser Abschnitt der Bundesstraße unmittelbar an die freie Strecke anschließt" (vgl. auch Marschall a.a.O. S. 204/205). Abgesehen davon, daß Verwaltungsvorschriften ein Gesetz nicht ändern könnten, verfolgt die erwähnte Vorschrift der Ortsdurchfahrten-Richtlinien nicht den Zweck, den Begriff der Ortsdurchfahrt im Sinne des Gesetzes auszulegen; sie dient vielmehr als Richtlinie für die Festsetzung der Ortsdurchfahrt nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG, bei der das Gesetz ausdrücklich Abweichungen von der Regel der Sätze 1 und 2 zuläßt. Bei der Entscheidung, ob eine Werbeanlage innerhalb einer Ortsdurchfahrt oder auf freier Strecke angebracht ist oder angebracht werden soll, hat der Richter zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 FStrG vorliegen. Dagegen kommt es, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 3. September 1963 (BVerwGE 16, 309 [312]) entschieden hat, nicht auf die von der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG vorzunehmende Festsetzung an. In der genannten Entscheidung ist auch ausgeführt, daß die - möglicherweise von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende - behördliche Festsetzung zwar für die Verwaltung der Bundesstraßen und die Grenzen der Straßenbaulast maßgeblich sein mag, daß dies aber nicht im Zusammenhang mit § 9 Abs. 6 und 7 letzter Satz FStrG gelten könne, da es sich hierbei u. a. um Vorschriften handele, durch die der Inhalt von Eigentümerbefugnissen in bestimmter Richtung festgelegt werde, und daß in diesem Bereich durch Verwaltungsakt keine von der gesetzlichen Begriffsbestimmung abweichende Regelung getroffen werden könne.

6

Die vorstehend entwickelte Rechtslage wird auch nicht durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 27. Juni 1963 (OVG Mü/Lü 19. 356) und die Auswirkungen für die Anlage von Zufahrten zu Bundesstraßen in Frage gestellt. Abgesehen davon, daß jene Entscheidung auf anderen Rechtsgrundlagen beruht, als sie hier in Betracht kommen, hat der Beschwerdeführer selbst mit Recht darauf hingewiesen, daß in den Festsetzungen eines Bebauungsplans Grundstückszufahrten zu einer Bundesstraße auch im Bereich einer Ortsdurchfahrt nicht vorgesehen zu werden brauchen; liegt aber eine entsprechende Festsetzung vor, so können Befreiungen nur unter den engen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BBauG erteilt werden.

7

2.

Soweit sich der Beigeladene zu 1) auf die angebliche Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße ... durch die Werbeanlage und zum Nachweis dafür auf die Ausführungen des Gerichts des ersten Rechtszuges beruft, verkennt er, daß es nach der zu 1) entwickelten Rechtslage angesichts des § 9 Abs. 7 Satz 2 FStrG nicht mehr auf diese Gefährdung ankommt und daß im übrigen auch der beschließende Senat an die zu anderen Ergebnissen gelangenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist.

8

3.

Die Rüge einer Verletzung von Denkgesetzen durch das Berufungsurteil ist erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde erhoben worden. Sie ist deswegen unbeachtlich; im übrigen ist sie auch offensichtlich unbegründet (vgl. etwa Gage-Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. 1962, S. 215 ff.).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Müller
Dr. Sendler