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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1963, Az.: BVerwG I C 156.60

Straßenrechtliche Zulässigkeit eines Reklameschilds; Begriff der "Anlage der Außenwerbung" i. S. des § 9 Abs. 6 Fernstraßengesetz (FStrG); Ausschluss von einem Bauverbot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1963
Aktenzeichen
BVerwG I C 156.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.10.1960 - AZ: VII A 1394/58

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 309 - 312
  • AS XVI, 309
  • BBaubl 1964, 259
  • DVBl 1964, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1964, 491-492 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 175-176 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerKehrsbl 1964, 188

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zum Begriff "Anlage der Außenwerbung" im Sinne des § 9 Abs. 6 FStrG.

  2. 2)

    Für die Feststellung, ob eine Ortsdurchfahrt im Sinne des § 9 Abs. 7 letzter Satz FStrG vorliegt, kommt es nicht auf die Festsetzung durch die oberste Landesstraßenbaubehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG an.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 1963 in Kassel
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies, Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger brachte ohne behördliche Genehmigung an der Giebelwand eines Wohnhauses an der Bundesstraße 226 ein Werbeschild in der Größe von 139 × 69 cm mit der Aufschrift "Labo Motoren-Öl" an. Die Entfernung bis zur Straße beträgt weniger als 10 m. Das Bauaufsichtsamt lehnte den Antrag des Klägers auf nachträgliche Genehmigung der Reklame ab, da baugestalterische Gründe und das Bauverbot des § 9 Abs. 1 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - entgegenstünden. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, das Reklameschild innerhalb von sechs Wochen zu beseitigen. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Reklameanlage nach § 9 Abs. 1 und 6 FStrG unzulässig, da die oberste Landesstraßenbaubehörde keine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG gestattet hat. Das Flachschild sei, so führt das Oberverwaltungsgericht aus, eine Anlage der Außenwerbung im Sinne des § 9 Abs. 6 FStrG. Diese Vorschrift beziehe sich gerade auf Werbeanlagen, die keine Hochbauten im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG seien. Baulich selbständige Werbeanlagen, insbesondere Werbestandschilder seien bereits nach dieser Vorschrift verboten. § 9 Abs. 6 FStrG würde eine sinnlose Wiederholung bedeuten, wenn unter Anlagen der Außenwerbung nur Standschilder zu verstehen seien.

2

Da es dem Gesetz um eine Ausschaltung der Außenwerbung an der freien Strecke der Bundesfernstraße gehe, müsse die Vorschrift weit ausgelegt werden. Das Schild sei nicht innerhalb einer Ortsdurchfahrt angebracht. Da es somit materiell rechtswidrig sei, habe das Bauordnungsamt seine sofortige Entfernung fordern können.

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Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision macht der Kläger geltend: Als "Anlage der Außenwerbung", im Sinne des § 9 Abs. 6 FStrG könnten nur Werbeanlagen von einer gewissen bautechnischen Selbständigkeit verstanden werden. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß für Werbestandschilder bereits § 9 Abs. 1 FStrG zum Zuge komme und daß daher § 9 Abs. 6 FStrG gerade auf Schilder der streitigen Art Anwendung finde, sei unzutreffend. Das Aufstellen eines Schildes könne nicht als "bauen" bezeichnet werden; daher dürfe man ein Standschild auch nicht als einen Hochbau im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG ansehen.

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Die Auslegung des Berufungsgerichts gebe dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt. Nur für das Bauen von und an Bundesfernstraßen habe der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Der Begriff des Bauens umfasse nur die dem Gebiet der Ausübung des Bauhandwerks zuzuordnende Tätigkeit, für welche die anerkannten Regeln der Baukunst gelten. Bei der berufungsgerichtlichen Auslegung betreffe § 9 FStrG Verkehrsrecht, das der Gesetzgeber nicht in das Fernstraßengesetz habe aufnehmen dürfen. Die Anbringung eines Werbestandschildes an einer Bundesfernstraße könne zwar dem Straßenbaurecht zugerechnet werden; das gelte aber nicht mehr für die Anbringung eines nicht einmal 1 qm großen Flachschildes, das an einer Hauswand befestigt werde. Schließlich ergebe sich aus § 9 Abs. 9 FStrG, daß kleinere Werbeschilder an Hauswänden nicht unter das Bauverbot fallen könnten, da der Grundstückseigentümer sonst eine Entschädigung verlangen könne, wenn er auf Grund des Fernstraßengesetzes ein Werbeschild nicht anbringen dürfe. Diese Konsequenz habe das Gesetz mit Sicherheit nicht ziehen wollen. Durch das Bundesfernstraßengesetz habe auch nicht die dem Kläger früher erteilte Genehmigung, Reklame anlagen anzubringen, genommen werden dürfen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er weiter gerügt, das Schild sei entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb einer Ortsdurchfahrt angebracht worden.

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Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

6

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß das von dem Kläger angebrachte Schild gegen die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903), nunmehr in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742), - FStrG - verstößt und daher materiell illegal ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe

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der Revision sind unbegründet.

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1)

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Außenwerbung an Bundesfernstraßen nach Maßgabe der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 6 FStrG bestehen keine Bedenken, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung in der Entseheidungssammlung bestimmtenUrteil vom 3. September 1963 - BVerwG I C 151.59 - im einzelnen dargelegt hat.

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2)

Das Berufungsgericht hat das Schild zutreffend als eine "Anlage der Außenwerbung" im Sinne des § 9 Abs. 6 FStrG angesehen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter einer Anlage ein Werk oder eine Einrichtung von gewisser Selbständigkeit und dauerndem Bestände zu verstehen. Dieser Sprachgebrauch, der auch anderen Vorschriften zugrunde liegt (vgl. z.B. § 907 BGB), gilt ebenfalls für § 9 Abs. 6 FStrG. Es kann nicht der Auffassung des Klägers gefolgt werden, daß nach dieser Vorschrift unter Anlagen der Außenwerbung nur bauliche Anlagen, und zwar Hochbauten

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im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG und Bauanlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 FStrG zu verstehen seien. Die Verweisung in § 9 Abs. 6 FStrG auf die Absätze 1 und 2 besagt lediglich, daß die in diesen Vorschriften angeordneten Regelungen hinsichtlich des Bauens an Bundesfernstraßen auch für Werbeanlagen gelten: Im Schutzstreifen des § 9 Abs. 1 FStrG ist die Anbringung von solchen Einrichtungen untersagt, im räumlichen Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 FStrG besteht hierfür die dort ausgesprochene Beschränkung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 FStrG (vgl. hierzu das Urteil des Senatsvom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 -, NJW 1963 S. 2088 = DVBl. 1963 S. 815). Unter Anlagen der Außenwerbung sind auch nicht nur solche Anlagen zu verstehen, die nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. Schließlich sind die Größe und die Art der Befestigung oder Aufstellung eines Schildes keine maßgeblichen Kriterien für den Begriff der Anlage der Außenwerbung. Ein Werbeschild verliert diese Eigenschaft auch nicht dadurch, daß es mit einer Unterlage fest verbunden oder an einer Hauswand angebracht ist. Das streitige Schild ist auch dann eine selbständige Werbeanlage, wenn es im Sinne des bürgerlichen Rechts als Zubehör anzusehen wäre. Ob im Hinblick auf die geringe Größe des Schildes eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG bewilligt werden könnte, ist außer Betracht zu lassen, da hierüber nicht zu entscheiden ist.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, daß baulich selbständige Werbeanlagen, insbesondere Standschilder, unmittelbar von § 9 Abs. 1 FStrG erfaßt werden und als verbotene "Hochbauten" anzusehen sind, da diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen muß das vom Kläger angebrachte Schild rechtlich als eine Anlage der Außenwerbung im Sinne des § 9 Abs. 6 FStrG qualifiziert werden und steht daher einem Hochbau im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG gleich.

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3)

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, das Reklameschild sei nicht innerhalb einer Ortsdurchfahrt angebracht und daher auch nicht nach Maßgabe des § 9 Abs. 7 letzter Halbsatz FStrG (F. 1953) von dem Bauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG ausgeschlossen. Es geht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats davon aus, daß es für die Frage, ob eine Ortsdurchfahrt im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG vorliegt, nicht auf die Eintragung des betreffenden Straßenteils im Straßenverzeichnis ankommt, sondern daß hierbei auf das äußere Bild des Straßenstücks abzustellen ist. Der Auffassung, daß es für den Begriff der Ortsdurchfahrt nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, sondern auf die nach § 5 Abs. 4 FStrG durchzuführende Festsetzung und - soweit keine neuen Festsetzungen erfolgt sind - nach Maßgabe des § 24 Abs. 6 FStrG auf die Festsetzungen nach §§ 13 ff. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1237) ankomme, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff der Ortsdurchfahrt ist in § 5 Abs. 4 Satz 1-3 FStrG im Zusammenhang mit der Regelung der Baulast für die Bundesfernstraßen gesetzlich festgelegt. Hiernach ist eine Ortsdurchfahrt derjenige Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Als geschlossene Ortslage bezeichnet das Gesetz den Teil eines Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Bei der Entscheidung, ob eine Reklameanlage innerhalb einer Ortsdurchfahrt oder auf freier Strecke angebracht ist oder angebracht werden soll, hat der Richter zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1-3 FStrG vorliegen; dagegen kommt es nicht auf die von der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG vorzunehmende Festsetzung an. Die - möglicherweise von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende - behördliche Festsetzung mag zwar für die Verwaltung der Bundesstraßen und die Grenzen der Straßenbaulast maßgeblich sein, das kann aber nicht im Zusammenhang mit § 9 Abs. 6 und 7 letzter Satz FStrG gelten, da es sich hierbei u.a. um Vorschriften handelt, durch die der Inhalt von Eigentümerbefugnissen in bestimmter Richtung festgelegt wird (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In diesem Bereich kann durch Verwaltungsakt keine von der gesetzlichen Begriffsbestimmung abweichende Regelung getroffen werden.

14

Ob die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge begründet ist, das Schild sei nicht an der freien Strecke der Bundesfernstraße, sondern innerhalb einer Ortsdurchfahrt angebracht, kann nicht sachlich geprüft werden, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zur Begründung der Revision vorgebracht worden ist (§ 137 Abs. 2, § 139 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat zwar dargelegt, des Reklame schied sei nach der in der ersten Instanz durchgeführten Ortsbesichtigung und nach den zu den Akten übergebenen Lichtbildern nicht innerhalb einer Ortsdurchfahrt angebracht; die Niederschrift über die Ortsbesichtigung enthält aber keine tatsächlichen Feststellungen, sondern nur die rechtliche Beurteilung, die Wittener Straße "stelle in Höhe des Hauses Nr. 697 keine Ortsdurchfahrt dar". Auch die Lichtbilder geben die tatsächlichen Verhältnisse nicht zweifelsfrei wieder. Da aber die Verfahrensrüge nicht mehr berücksichtigt werden kann, muß der Senat davon ausgehen, daß die Reklameanlage an der freien Strecke der Bundesfernstraße angebracht ist. Sie fällt somit unter das Bauverbot des § 9 Abs. 6 mit Abs. 1 FStrG.

15

4)

Dieses Ergebnis wird nicht durch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung beeinflußt, er habe vor dem Verbot bereits "Genehmigungen" für die Anbringung von anderen Schildern erhalten. Für die Entscheidung der Streitsache ist allein darauf abzustellen, ob das hier maßgebliche Schild "Labo Motoren-Öl" nach dem Bundesfernstraßengesetz erlaubt ist.

16

Die Revision war somit zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich