Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1967, Az.: BVerwG VI C 25.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 25.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 12.01.1965 - AZ: XIII A 203.63
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 G 131
- § 66 a G 131
- § 41 Abs. 2 VwGO
- § 52 Abs. 1 SGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 18. November 1911 geborene Kläger erlernte das Schneiderhandwerk. Im Mai 1940 trat er auf Grund freiwilliger Meldung als Wachtmeister in den Dienst der deutschen Schutzpolizei in ... und wurde als Angehöriger des Polizeibataillons 32 zunächst in der Tschechoslowakei und im Winter 1941/42 in Rußland eingesetzt. Dort erlitt er Erfrierungen an beiden Füßen und wurde deswegen Anfang 1942 in das Reservelazarett ... eingeliefert. Während des Lazarettaufenthalts erkrankte er an Fleckfieber. Nach etwa fünfmonatiger Lazarettbehandlung wurde er im Juni 1942 als dienstfähig zum Polizeibataillon "West" in Berlin-Spandau entlassen. Nach der Angabe des Klägers handelte es sich dabei um die Versetzung zu einer Genesenden-Kompanie. Er verblieb dort bis Anfang 1943. Danach verrichtete er Außendienst bei einem Polizeirevier in Dahlem. Da er diesem Dienst, wie er angegeben hat, wegen der Folgen der Fleckfiebererkrankung nicht gewachsen war, wurde er zum Verkehrsunfallkommando West versetzt und versah dort Innendienst. In einer polizeiärztlichen Bescheinigung vom 27. Mai 1943 heißt es, beim Kläger bestehe als Folgezustand der Fleckfiebererkrankung eine Schwächung des allgemeinen Kräftezustandes. Dieser Zustand rechtfertige die Eingliederung in die Versehrtenstufe I. Die Erfrierung der Zehen beider Füße habe keine Schädigung, welche die Festsetzung einer Versehrtenstufe rechtfertige, hinterlassen. Durch Bescheid vom 12. April 1945 erkannte das Versorgungsamt des Rasse- und Siedlungshauptamtes der SS dem Kläger vom 1. Juli 1942 ab die Versehrtenstufe I zu. Er erhielt Versehrtengeld und Versehrtengeldzulage nach Stufe I.
Am 8. Mai 1945 war der Kläger Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei im jetzigen Berlin (West) im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Von 1945 bis 1952 unterhielt er in ... eine Privat-Modeschule. Im Jahre 1953 erlitt er einen Nervenzusammenbruch mit Herzbeschwerden. Im Jahr 1954 unterzog er sich einer Schilddrüsenoperation. Er wurde danach erst im Jahr 1956 wieder beschränkt arbeitsfähig. Seitdem ist er als Modellmacher freier Mitarbeiter in der Konfektion. Im Sommer 1951 beantragte er die Gewährung einer Versorgungsrente wegen der Folgen seiner Fleckfiebererkrankung vom Jahr 1942. Die Versorgungsämter lehnten den Antrag ab, weil nach dem versorgungsärztlichen Gutachten die Leiden des Klägers keine Folge der früheren Erkrankung seien. Im August 1958 stellte der Kläger einen neuen Versorgungsantrag beim Versorgungsamt III Berlin. Das Versorgungsamt lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 23. März 1960 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe sich das Fleckfieber nicht im militärischen oder militarähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, sondern in Ausübung seines Dienstes als Polizeibeamter zugezogen. Er könne daher nur nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgt werden. Das Landesversorgungsamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 18. August 1960 zurück.
Bereits nach Erlaß des Bescheides vom 23. März 1960 unterrichtete das Versorgungsamt III den Beklagten über das Versorgungsbegehren des Klägers. Der Beklagte erteilte ihm am 12. Mai 1960 den Bescheid, daß dem Antrag auf Gewährung beamtenrechtlicher Unfallversorgung nicht entsprochen werden könne. In der Begründung heißt es: Da der Kläger am 8. Mai 1945 im jetzigen Berlin (West) Revieroberwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf gewesen sei, sei Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG (F. 1957) auf ihn anzuwenden. Für ihn gelte gemäß § 63 und § 6 Abs. 2 G 131 das Landesbeamtengesetz. Die Fleckfiebererkrankung sei als Dienstunfall nach früherem Recht nicht anerkannt worden. Der Kläger könne daher auch nach geltendem Recht keine beamtenrechtliche Unfallversorgung beanspruchen.
Gegen die Ablehnung seines Antrages durch die Versorgungsämter erhob der Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage. Dieses lud den Beklagten gemäß § 75 Abs. 2 SGG dem Verfahren bei, "weil im Falle der Ablehnung des gegen die Versorgungsbehörde erhobenen Anspruchs der Senator für Inneres als leistungspflichtig in Betracht komme", und wies die Klage durch Urteil vom 10. April 1962 ab. Die Berufung wies das Landessozialgericht durch das inzwischen rechtskräftig gewordene Urteil vom 8. Februar 1963 zurück. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Versorgungsanspruch des Klägers sei unbegründet, weil er im Kriege nicht auf Grund eines Wehrdienstverhältnisses, sondern als Polizeibeamter eingesetzt gewesen sei. Er könne daher nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes versorgt werden. Die Erkrankung an Fleckfieber könne auch nicht als unmittelbare Kriegseinwirkung angesehen werden (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BVG). Dagegen müsse der Kläger gemäß § 66 a G 131 in Verbindung mit den Bestimmungen des Reichsversorgungsgesetzes versorgt werden. Darüber könne aber nicht im sozialgerichtlicher. Verfahren entschieden werden.
Nach Abschluß dieses Verfahrens wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12. Mai 1960 durch Bescheid vom 21. Oktober 1963 zurück. Zur Begründung führte er aus, er erkenne zwar an, daß der Kläger während seines Kriegseinsatzes Beamtendienst geleistet habe. Seine Fleckfiebererkrankung sei jedoch nicht als Dienstunfall anzusehen. Fleckfieber gehöre nicht zu den typischen Gefährdungen eines Polizeibeamten. Auch aus § 66 a G 131 könne er keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch herleiten.
Der Kläger hat hierauf Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und beantragt,
die Bescheide vom 12. Mai 1960 und vom 21. Oktober 1963 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, beamtenrechtliche Unfallversorgung aus Polizeidienstbeschädigung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Januar 1965 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger gehöre zu den sogenannten einheimischen Widerrufsbeamten, auf die gemäß § 63 Abs. 1 G 131 u.a. die Vorschrift des § 6 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sei. Der Kläger habe während seines Einsatzes im Rußlandfeldzug 1941/42 Polizeibeamtendienst geleistet, wie der Beklagte auch anerkannt habe. Der Kläger habe sich während seines Lazarettaufenthaltes aus Veranlassung des von ihm zu leistenden Polizeidienstes die Fleckfiebererkrankung zugezogen und damit eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 erlitten. Der a.a.O. verwendete Begriff der Dienstbeschädigung sei in gleicher Weise in § 46 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 Nr. 2 BBG (F. 1961) enthalten; er sei weiter als der von ihm mitumfaßte Begriff des Dienstunfalles. Der Beklagte habe den Begriff der Dienstbeschädigung verkannt, weil er seinen ablehnenden Bescheid in erster Linie damit begründet habe, daß der Kläger keinen Dienstunfall erlitten habe.
Der Kläger könnte als ehemaliger Polizeibeamter nur versorgt werden, wenn er am 8. Mai 1945 dienstunfähig gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Der Begriff der Dienstunfähigkeit, wie er in den §§ 5 Abs. 1, 6 und in anderen Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG gebraucht werde, sei einheitlich zu verstehen. Er entspreche, wie sich aus § 5 G 131 ergebe, dem Begriff der Dienstunfähigkeit in § 42 Abs. 1 BBG. Danach liege Dienstunfähigkeit vor, wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Mit dem Hinweis in den genannten Vorschriften des G 131 auf § 42 Abs. 1 BBG werde die Anwendung des § 42 Abs. 2 a.a.O. ausgeschlossen, nach dem durch besondere gesetzliche Vorschriften für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmt werden könnten. Für die Anwendung des § 6 Abs. 2 G 131 komme es demnach nicht auf die Polizeidienstuntauglichkeit, sondern allein darauf an, ob der Kläger im allgemeinen dauernd dienstuntauglich gewesen sei (vgl. BVerwGE 2, 270).
Daß der Kläger am 8. Mai 1945 dauernd für den allgemeinen Beamtendienst untauglich und damit dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG gewesen sei, habe er nicht vorgetragen und sei auch aus den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, der Kläger sei nach Abschluß seiner Lazarettbehandlung als dienstfähig zum Polizeibataillon "West" in Berlin-Spandau versetzt worden und habe bis zum 8. Mai 1945 Polizeidienst versehen, zunächst im Außendienst beim Polizeirevier 164 und dann im Innendienst beim Verkehrsunfallkommando West. Kurze Zeit nach dem 8. Mai 1945 habe er sich selbständig gemacht. Er habe eine private Modeschule eröffnet und sie bis zum Jahr 1952 unterhalten. Durch diese - im öffentlichen Dienst und in der privaten Wirtschaft - ausgeübten Tätigkeiten habe der Kläger in einem Maße körperliche und geistige Fähigkeiten bewiesen, wie sie von ihm in einem seiner Rechtsstellung am 8. Mai 1945 (Revieroberwachtmeister vergleichbar einem Verwaltungsassistenten in der Besoldungsgruppe A 8 c der damaligen Besoldungsordnung) entsprechenden Beamtenverhältnis hätten erwartet werden können. Deshalb könne rückschauend nicht festgestellt werden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 dauernd für den Dienst eines Beamten der Besoldungsgruppe A 8 c untauglich gewesen sei. Er gelte somit nicht als mit dem 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten und könne nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgt werden.
Der Kläger könne aber auch nicht in Anwendung des § 66 a G 131 Versorgungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz erheben. Diese Vorschrift sehe vor, daß Beamte der früheren Schutzpolizei der Länder ..., die auf Grund des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922 (RGBl. I S. 597) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landesgesetze ... wegen der Folgen einer Polizeidienstbeschädigung Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes erhalten hätten, die im Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Versorgung erhielten. Der Kläger sei Polizeibeamter auf Grund des Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) gewesen. Eine Schutzpolizei der Länder habe im Jahre 1940, als er in den Dienst getreten sei, nicht mehr existiert. Deshalb könne § 66 a G 131 auf ihn nicht angewendet werden. Zudem habe der Kläger am 8. Mai 1945 unstreitig keine Versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetz erhalten. Das ihm durch Bescheid des Versorgungsamtes des Rasse- und Siedlungshauptamtes der SS vom 12. April 1945 zuerkannte Versehrtengeld nach der Versehrtenstufe I beruhe - wie der Beklagte in seinem Bescheid vom 12. Mai 1960 zutreffend festgestellt habe - auf § 2 Abs. 2 Buchst. c des Einsatzfürsorge- und versorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 20. August 1940 (RGBl. I S. 1166) in Verbindung mit §§ 1, 84 und 90 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) in der Fassung der späteren Ergänzungen und Änderungen. Die Bewilligung des Versehrtengeldes stelle keine Versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetz dar, so daß der Kläger auch nach geltendem Recht keine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in Anspruch nehmen könne.
Nicht beigepflichtet werden könne der Auffassung des Klägers, der Beklagte müsse ihn auf Grund des § 66 a G 131 bereits deshalb versorgen, weil das Landessozialgericht im Urteil vom 8. Februar 1963 die Berechtigung dieses Anspruchs ausdrücklich anerkannt habe und diese Feststellung auch gegen den Beklagten wirke, der im sozialgerichtlichen Verfahren beigeladen gewesen sei. Der Kläger verkenne dabei, daß das Landessozialgericht nur über den Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz entschieden und ihn für unbegründet erklärt habe. Das Landessozialgericht habe es dagegen ausdrücklich abgelehnt, über den Anspruch nach § 66 a G 131 zu entscheiden, den es zwar - im Gegensatz zur Kammer - für begründet halte, für den es aber seine gerichtliche Zuständigkeit - nach Ansicht der Kammer nicht zu Recht - verneint habe. Deshalb sei in dem sozialgerichtlichen Verfahren keine den Beklagten bindende Entscheidung über den Anspruch nach § 66 a G 131 zugunsten des Klägers getroffen worden, aus der dieser im vorliegenden Rechtsstreit unter Umständen Rechte gegen den Beklagten herleiten könnte.
Gegen dieses ihm am 5. Februar 1965 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 1965 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt hat; hilfsweise hat er um Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gebeten.
Die Revision rügt Verletzung des § 6 Abs. 2 und des § 66 a G 131.
Der Beklagte hat sich anwaltlich nicht vertreten lassen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Sprungrevision ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger könnte einen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung wegen seiner vor dem 3. Mai 1945 erlittenen Polizeidienstbeschädigung nur geltend machen, wenn die Voraussetzungen des auf ihn als früheren Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei im Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 63 G 131 entsprechend anzuwendenden § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes erfüllt wären. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der im Ergebnis rechtlich fehlerfreien Auffassung verneint, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht dienstunfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 gewesen sei.
Im angefochtenen Urteil wird mit Recht darauf abgestellt, daß es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht auf die Polizeidienstuntauglichkeit, sondern allein darauf ankommt, ob der Kläger für den "allgemeinen Beamtendienst" (vgl. Seite 7 unten des Urteils) dauernd untauglich gewesen ist. Diese Auffassung entspricht im Kern der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 die dauernde Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben des am 8. Mai 1945 innegehabten oder eines diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtenden Amtes voraussetzt (vgl. Urteile vom 29. August 1963 - BVerwG II C 145.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 6 G 131 Nr. 10] und vom 11. November 1965 - BVerwG II C 105.63 - mit weiteren Nachweisen). Daß das Verwaltungsgericht von dieser Vorstellung geleitet war, geht auch daraus hervor, daß es untersucht hat, ob der Kläger am 8. Mai 1945 "dauernd für den Dienst eines Beamten der Besoldungsgruppe A 8 c", also auch zur Wahrnehmung der Aufgaben eines der Rechtsstellung eines Revieroberwachtmeisters gleichwertigen Amtes im allgemeinen Verwaltungsdienst (Verwaltungsassistent) untauglich gewesen ist. Seine Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 270) gibt allerdings Veranlassung, auf die Klarstellung hinzuweisen, die dieses Urteil durch die spätere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfahren hat. Danach ist dienstunfähig im Sinne des allgemeinen Beamtenrechts ein Beamter nämlich schon dann, wenn er dauernd unfähig ist, die Pflichten des konkreten Amtes, in das er berufen worden ist, weiterhin wahrzunehmen (vgl. das oben angeführte Urteil vom 11. November 1965). Da das Verwaltungsgericht aber den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 im Kern rechtlich nicht verkannt hat, beruht sein Urteil nicht auf einem Rechtsfehler. Die ausreichenden tatsächlichen Feststellungen lassen auch die Schlußfolgerung zu, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht dienstunfähig gewesen ist.
Nicht durchgreifen kann der Revisionseinwand, daß es dem Verwaltungsgericht verwehrt gewesen sei, seine Entscheidung auf den in den angefochtenen Bescheiden nicht erörterten Gesichtspunkt der mangelnden Dienstunfähigkeit des Klägers zu stützen. Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich nicht darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts allein auf Grund der ihm von der Verwaltungsbehörde gegebenen Begründung zu überprüfen; sie sind vielmehr befugt, zu seiner Rechtfertigung auch andere rechtliche Erwägungen als die Verwaltungsbehörde anzustellen (vgl. Urteile vom 27. Januar 1965 - BVerwG VI C 191.62 - und vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 13.64 - mit Nachweisen). Daß ein solches "Nachschieben" von Gründen auch im Rahmen der Anwendung des § 6 G 131 statthaft ist, hat der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 8. September 1961 - BVerwG VI CB 35.60 - ausgesprochen. Dadurch wird der Kläger in vorliegender Verwaltungsstreitsache auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt, zumal der Beklagte im vorausgegangenen Sozialgerichtsverfahren bereits vorgebracht hatte, daß auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 G 131 nicht gegeben seien, da keine Dienstunfähigkeit vorliege (vgl. Schriftsatz vom 8. Februar 1962).
Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche nach § 66 a G 131 zu. Diese Vorschrift bezieht sich auf frühere Schutzpolizeibeamte der Länder, die am 8. Mai 1945 wegen der Folgen einer Polizeidienstbeschädigung Versorgung nach Maßgabe des Reichsversorgungsgesetzes erhalten haben; diese sollen nunmehr Versorgung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erhalten. Für Ansprüche aus § 66 a G 131 ist nach dem Urteil vom 16. Mai 1961 - BVerwG II C 157.58 - (Buchholz BVerwG 234, § 66 a G 131 Nr. 1) nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (vgl. jetzt auch die Klarstellung in § 79 Abs. 2 G 131 [F. 1961]). Im Gegensatz hierzu hat das Landessozialgericht im vorausgegangenen Sozialgerichtsverfahren für Ansprüche aus § 66 a G 131 den Verwaltungsrechtsweg und nicht den Sozialgerichtsweg für gegeben erachtet. In dem rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts vom 8. Februar 1963 - L 14 V 28/62 - ist dazu ausgeführt, eine Verurteilung des beigeladenen Innensenators gemäß § 75 Abs. 5 SGG erscheine insoweit nicht zulässig, weil der Kläger mit seinem Antrag gegen den Senator Beamtenversorgung begehre; diese erfolge zwar nach den Grundsätzen der Kriegsopferversorgung, doch handele es sich nicht unmittelbar um eine Angelegenheit der Kriegsopferversorgung im eng auszulegenden Sinne des § 75 Abs. 5 SGG. Damit wurde vom Landessozialgericht eine die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 41 Abs. 2 VwGO bindende Entscheidung über die Unzulässigkeit des Sozialgerichtswegs für Ansprüche des Klägers nach § 66 a G 131 getroffen. Die Verwaltungsgerichte können in einem solchen Fall ihre Zuständigkeit nicht deshalb verneinen, weil sie den Sozialgerichtsweg für gegeben erachten (vgl. auch § 52 Abs. 1 SGG). In richtiger Erkenntnis dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 66 a G 131 auf den Kläger sachlich-rechtlich geprüft. Mit zutreffender Begründung hat es - in Übereinstimmung mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1963 - dargelegt, daß der Kläger nicht zu dem Personenkreis dieser Vorschrift gehöre, weil er erst im Jahr 1940 in den Polizeidienst eingetreten sei und zudem am 8. Mai 1945 keine Versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetz erhalten habe. Der gegenteiligen Meinung des Landessozialgerichts im Urteil vom 8. Februar 1963 kann schon deswegen nicht die Bedeutung einer materiellen Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nach § 66 a G 131 zukommen, weil das Landessozialgericht seine Zuständigkeit für eine solche Entscheidung ausdrücklich verneint hat. Es konnte daher entgegen der Auffassung der Revision auch keine den - damals beigeladenen - Beklagten bindende Entscheidung über diesen Anspruch zugunsten des Klägers treffen, aus der dieser im Verwaltungsprozeß Rechte gegen den Beklagten herleiten könnte. Auch der Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bietet für das Begehren des Klägers keine Rechtsgrundlage.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Bundesrichter Dr. Nehlert ist infolge Krankheit an der Unterschrift verhindert Prof. Dr. Fürst
Niedermaier