Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1966, Az.: BVerwG II C 13.64
Gewährung einer Kriegsunfallversorgung unter Anwendung des § 181a Bundesbeamtengesetz (BBG); Anspruch auf Dienstunfallversorgung eines Berufssoldaten bei einem vor der Begründung des Militäranwärterverhältnisses erlittenen Unfall; Erhöhung des allgemeinen Ruhegehaltes eines Soldaten bei einer anerkannten Dienstunfähigkeit; Erleiden eines Kriegsunfalls im Rechtsstand eines Militäranwärters; Begründung eines Militäranwärterverhältnisses mit der Aushändigung der Urkunde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 13.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 02.12.1963 - AZ: I 52/62
Rechtsgrundlagen
- § 181a BBG 1957
- § 16 Abs. 1c WFVG
- § 16 Abs. 4 WFVG
- § 37 Abs. 2 S. 1 WFVG
- § 35 Abs. 1 G 131 1957
- § 29 G 131
- § 140 BBG
- § 135 BBG
- § 42 BBG
- § 27 SVG
- § 565 Abs. 4 ZPO
- § 173 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde am 1. Oktober 1930 Berufssoldat. Nachdem er - nach seinem Vorbringen infolge eines während des zweiten Weltkrieges erlittenen Unfalls - wehrdienstuntauglich geworden war, wurde er im Januar 1944 in das Militäranwärterverhältnis übergeführt. Er trat im Juli 1944 beim Kreisverband B. als Kreisinspektoranwärter (Militäranwärter) den Vorbereitungsdienst an und leistete diesen bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reichs.
Vom 1. Juni 1954 an erhielt der Kläger als früherer Militäranwärter Übergangsgehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 -.
Anfang 1958 beantragte der Kläger, ihm Kriegsunfallversorgung unter Anwendung des § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern durch Bescheid vom 23. Dezember 1960 ab. Das Finanzministerium Baden-Württemberg wies den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 21. März 1961 zurück.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die daraufhin erhobene Klage durch Urteil vom 23. November 1961 abgewiesen. Der Kläger war schon vor Erlaß dieses Urteils, nämlich mit Ablauf des 30. September 1961, gemäß § 35 Abs. 1 G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578) in den Ruhestand getreten.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag,
unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verpflichten, die ihm, dem Kläger, nach § 29 G 131 in Verbindung mit § 181 a BBG zustehenden Versorgungsbezüge zu errechnen und zu zahlen,
durch Urteil vom 2. Dezember 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Zu Recht habe die Behörde die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vor dem 1. Oktober 1961 abgelehnt. Der Kläger sei, wie sich aus dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts Tübingen vom 2. Mai 1961 ergebe, im Jahre 1961 noch dienstfähig gewesen; deshalb habe er nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden können. Er sei dann auf Grund des § 35 Abs. 1 G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, weil er am 30. September 1961 noch nicht im Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wiederverwendet gewesen sei. Sei er hiernach aber nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, so sei auch nicht der Tatbestand des § 181 a BBG, der den Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit voraussetze, gegeben. -
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Durch vorläufigen Bescheid vom 10. August 1965 bewilligte das Regierungspräsident Südwürttemberg-Hohenzollern dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1961 an Versorgung nach § 29 G 131 in Verbindung mit § 181 a BBG (Kriegsunfallversorgung). Durch Bescheid vom 7. September 1965 hob es den vorläufigen Bescheid vom 10. August 1965 mit Rückwirkung wieder auf, erkannte aber gleichzeitig an, daß dem Kläger wegen Dienstunfähigkeit spätestens vom 1. April 1961 an das allgemeine Ruhegehalt zusteht, und wies darauf hin, daß über der. Beginn des Ruhestandes des Klägers endgültig erst entschieden werden könne, wenn das darüber vom Versorgungsamt erbetene Gutachten vorliege. Im Bescheid vom 7. September 1965 ist zur Versagung der Unfallversorgung folgendes ausgeführt; Dienstunfallversorgung gemäß § 140 BBG oder Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a BBG stehe dem Kläger nicht zu. § 135 BBG, der den Begriff des Unfalls sowohl für die Versorgung nach § 140 BBG als auch für die nach § 181 a BBG festlege, setze voraus, daß der Unfall sich während des Bestehens desjenigen Rechtsverhältnisses ereignet habe, in dem die der Versorgung zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erworben wurden, hier somit während des Militäranwärterverhältnisses. Der Kläger habe den Unfall aber schon vor Begründung des Militäranwärterverhältnisses - als Berufssoldat - erlitten.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Aus dem nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Bescheid des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg-Hohenzollern vom 7. September 1965 ergibt sich, daß die Dienstunfähigkeit des Klägers jedenfalls für die Zeit vom 1. April 1961 an nicht mehr streitig ist; denn durch diesen Bescheid ist ausdrücklich anerkannt worden, daß der Kläger spätestens seit dem 10. April 1961 dienstunfähig im Sinne des § 42 BBG ist und daß ihm deshalb spätestens vom 1. April 1961 an gemäß § 35 Abs. 1 G 131 Ruhegehalt zusteht. Hierdurch hat der Streitstoff eine Beschränkung erfahren. Da die Dienstunfähigkeit des Klägers von dem Beklagten spätestens für die Zeit vom 1. April 1961 ab anerkannt wird, stellt sieh zunächst nur noch die Frage, ob der Kläger beanspruchen kann, daß das ihm nunmehr zuerkannte allgemeine Ruhegehalt nach § 181 a Abs. 1 BBG erhöht wird. Nur wenn dies bejaht wird, ist noch die weitere Frage zu beantworten, ob der Kläger schon vor dem 1. April 1961 infolge des erlittenen Kriegsunfalls dienstunfähig war und deshalb schon von einem früheren Zeitpunkt an Kriegsunfallversorgung im Sinne des § 181 a BBG beanspruchen kann; denn die Frage, in welchem Zeitpunkt der Kläger dienstunfähig wurde, stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nur als Vortrage für die Entscheidung, ob und von welchem Zeitpunkt an er die Gewährung von Kriegsunfallversorgung fordern kann.
Die ersterwähnte Frage ist indessen aus den Gründen, die der Beklagte als Begründung für die Versagung der Kriegsunfallversorgung während des Revisionsverfahrens nachgeschoben hat, zu versagen.
Diese nachgeschobene Begründung ist nicht etwa unbeachtlich. Durch sie ist der in der Versagung der Kriegsunfallversorgung zu erblickende Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen geändert und der Kläger auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt worden (vgl. BVerwGE 1, 12 [13] und 311 [;13]; 8, 46 [54]). Den von dem Beklagten nachträglich geltend gemachten Gesichtspunkt hätte der Senat überdies auch dann berücksichtigen dürfen und müssen, wenn sich der Beklagte nicht - nachträglich - darauf berufen hätte. Denn nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen sind die Verwaltungsgerichte nicht darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes allein auf Grund der dem Verwaltungsakt von der Verwaltungsbehörde gegebenen Begründung zu prüfen; sie sind vielmehr berechtigt, bei der Prüfung auch andere Rechtsvorschriften heranzuziehen und andere rechtliche Erwägungen anzustellen als die Verwaltungsbehörde (vgl. BVerwGE 7, 17; Beschluß vom 18. April 1956 - BVerwG III B 113.55 - [DÖV 1956 S. 411], vgl. auch Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 1962, Erl. IV 1 zu § 108 VwGO).
Die nachgeschobene rechtliche Begründung entspricht der nun schon ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine Erhöhung des Ruhegehalts nach Maßgabe des § 181 a Abs. 1 BBG nur dann beansprucht werden kann, wenn das Ruhegehalt, dessen Erhöhung nach Maßgabe des § 181 a Abs. 1 BBG begehrt wird, auf Grund desjenigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gewährt wird, in dem sich der Betroffene befand, als sich der zur Dienstunfähigkeit führende Dienstunfall ereignete. Das bedeutet, daß der Rechtsstand, in dem sich der die Versetzung in den Ruhestand auslösende Kriegsunfall ereignete, derselbe sein muß wie der Rechtsstand, aus dem die Versorgung hergeleitet wird (vgl. BVerwGE 16, 206; 16, 280[BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61]; Urteile vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 3.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 13], vom 17. September 1964 - BVerwG II C 212.61-, vom 25. Februar 1965 - BVerwG II C 51.62-, vom 30. September 1965 - BVerwG II C 4.64 - und vom 24. November 1965 - BVerwG VI C 90.63 -). Zur Begründung dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 16, 280[BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [283]) ausgeführts:
"Mit Recht hat der Oberbundesanwalt die Berufung auf den Gedanken eines einheitlichen Staatsdienerverhältnisses oder eines einheitlichen Staatsdienerrechts abgelehnt. Das deutsche Recht kennt herkömmlich spezielle Staatsdienerregelungen, sei es beamtenrechtlicher, sei es berufssoldatenrechtlicher Art. So ist für jeden speziellen Rechtsstand in den diesen betreffenden Gesetzen jeweils bestimmt, ob Zelten oder Umstände in einem anderen Rechtsstand besoldungsrechtlich oder versorgungsrechtlich zu berücksichtigen sind. Demgemäß hat, weil sonst z.B. im Rahmen des Beamtenrechts Zeiten im Berufssoldatenverhältnis nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten konnten, der beamtenrechtliche Gesetzgeber ausdrücklich die Anrechenbarkeit solcher Zeiten geregelt (vgl. z.B. §§ 111 ff. BBG); und entsprechend ist der berufssoldatenrechtliche Gesetzgeber in §§ 20 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes verfahren. Ferner werden im Dienstunfallrecht der Beamten nur Dienstunfälle im Beamtenverhältnis (§§ 134 ff. BBG), im Berufssoldatenunfallrecht dagegen nur Dienstunfälle im Berufssoldatenverhältnis berücksichtigt (vgl. § 27 SVG). Es wäre also verfehlt, sich bei der Auslegung des § 181 a BBG von dem Gedanken eines einheitlichen Staatsdienerrechts leiten zu lassen, vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang das Prinzip der Trennung der Rechtsstandsregelungen für Beamte und Berufssoldaten zu beachten."
Die Gewährung von Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a Abs. 1 BBG an einen Ruhestands beamten setzt somit voraus, daß der Verletzte schon zur Zeit des Unfalls den Rechtsstand eines Beamten hatte; es genügt nicht, daß er den Unfall im Rechtsstand eines Berufssoldaten erlitten hat. Für die Gewährung von Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a Abs. 1 BBG an einen früheren Berufssoldaten genügt dagegen nicht, daß er den Unfall im Rechtsstand eines Beamten erlitten hat, wenn seine Versorgung auf dem Berufssoldatenverhältnis beruht.
Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Versorgung eines Militäranwärters nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Daraus folgt, daß der Kläger, der unstreitig als früherer Militäranwärter Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bezieht, eine Erhöhung dieses Ruhegehalts nach Maßgabe des § 181 a Abs. 1 BBG nur beanspruchen könnte, wenn er im Rechtsstand des Militäranwärters den Kriegsunfall erlitten hätte, der zu seiner Dienstunfähigkeit führte. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und daher mit ihrem Inhalt in die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils einbezogenen Verwaltungsakten des Beklagten ergibt sich jedoch einwandfrei, daß der Kläger den Kriegsunfall schon im Jahre 1940 erlitt (vgl. Bl. 30, 199 der Akte des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern); damals war er noch Berufssoldat, weil er erst im Januar 1944 in das Militaranwärterverhältnis übergeführt wurde (Bl. 20 R, 27 a.a.O.). Das Revisionsvorbringen, im angefochtenen Urteil sei - mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht - festgestellt, daß der Kläger den Unfall im Rechtsstand eines Militäranwärters erlitten habe, ist eindeutig unrichtig.
Der Kläger befand sich somit im Zeitpunkt seines Unfalls nicht in dem Rechtsstand, auf Grund dessen ihm Versorgung gewährt wird (Militäranwärterverhältnis). Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht mit ihrem Vorbringen, das Militäranwärterverhältnis sei Teil des Berufssoldatenverhältnisses gewesen. Diese Auffassung ist mit den einschlägigen Vorschriften des früheren Wehrrechtes unvereinbar, die der Senat hier trotz ihrer Irrevisibilität anwenden kann, weil das Berufungsgericht sie nicht angewendet hat (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO). § 16 Abs. 1 Buchst. c des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - sieht vor, daß Unteroffiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von 12 und mehr Jahren, die nach Ablauf ihrer Dienstverpflichtung "entlassen" werden, Militäranwärter "werden" können. § 16 Abs. 4 WFVG bestimmt weiter, daß Unteroffiziere, die Beamte werden wollen und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S.39) erfüllen, "in das Militäranwärterverhältnis übergeführt" werden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 WFVG wird das Militäranwärterverhältnis durch Aushändigung einer Urkunde begründet. Schon diese Vorschriften stellen eindeutig klar, daß der Gesetzgeber den Rechtsstand des Militäranwärters von dem des Berufssoldaten unterschieden hat und daß das Militäranwärterverhältnis die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis voraussetzte. Der Senat gelangt hiernach im Ergebnis zu derselben Auffassung wie der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. November 1965 - BVerwG VI C 90.63 -; dort hat der VI. Senat ausgeführt:
"Auch der in der Revisionserwiderung hervorgehobene Gesichtspunkt, daß das Berufssoldatenverhältnis unmittelbar auf das Militäranwärterverhältnis hingeführt habe oder doch darauf habe hinführen seilen, gibt keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung; denn eine Tendenz der geltend gemachten Art würde noch keineswegs zu dem Schluß berechtigen, daß das Berufssoldatenverhältnis und das sich daran anschließende Militäranwärterverhältnis trotz Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in bezug auf die Gewährung von Unfallversorgung als ein einheitliches Dienstverhältnis zu behandeln seien. Daß eine solche Betrachtungsweise der Rechtsgrundlage entbehrt, ist schon in BVerwGE 16, 280 (284)[BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] dargelegt worden."
Das im Zusammenhang mit diesem Urteil des VI. Senats stehende Revisionsvorbringen, der Kläger sei - laut Wehrpaß - bereits von der Heeresentlassungsstelle als dienstunfähig entlassen worden, geht fehl; denn dadurch wird nicht in Frage gestellt, daß das dem Kläger gewährte Ruhegehalt auf Grund des Militäranwärterverhältnisses gewährt wird, der Kriegsunfall sich aber zu einer Zeit ereignete, in der der Kläger noch den Rechtsstand eines Berufssoldaten hatte.
Auch der Umstand, daß das Gesetz zu Art. 131 GG die Versorgung der ehemaligen Berufssoldaten und Militäranwärter rechtstechnisch in seine für Beamte geltenden Versorgungsregelungen einbezieht (BVerwGE 16, 280[BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [284]), kann nicht zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung führen. Der erkennende Senat hat schon in den Gründen seines Urteils vom 23. April 1963 - BVerwG II C 124.61 - den Gedanken eines einheitlichen Versorgungsanspruchs im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG unter Hinweis auf die voneinander unabhängigen Regelungen für verschiedene Rechtsstände ausdrücklich zurückgewiesen (zustimmend der VI. Senat in dem oben angeführten Urteil BVerwG VI C 90.63).
Da aus alledem folgt, daß der Kläger Kriegsunfallversorgung im Sinne des § 181 a ABS. 1 BBG nicht beanspruchen kann, erübrigt sich im vorliegenden Rechtsstreit aus dem eingangs angeführten Grunde die Entscheidung, ob der Kläger schon vor dem 1. April 1961 infolge des erlittenen Kriegsunfalls dienstunfähig war und deshalb von einem früheren Zeitpunkt an Kriegsunfallversorgung im Sinne des § 181 a Abs. 1 BBG beanspruchen kann. Es erübrigt sich infolgedessen auch die Entscheidung über die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht von der Anhörung eines weiteren Sachverständigen zu der Frage, von wann an der Kläger dienstunfähig ist, nicht habe absehen dürfen (Verletzung der §§ 98 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO).
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer