Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1965, Az.: BVerwG II C 4.64

Unterschied zwischen einem Beamtenverhältnis und einem Berufssoldatenverhältnis; Anspruch auf erhöhte Kriegsunfallversorgung nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131); Erhöhte Versorgungsbezüge eines Beamten zur Wiederverwendung bei einem Kriegsunfall während der Dauer des Berufssoldatenverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 4.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.10.1963 - AZ: 43 VIII 63

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. September 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erlitt als Berufssoldat im März 1945 in Ausübung militärischen Dienstes eine schwere Verwundung. Am 1. Dezember 1951 wurde er von der beklagten Bundesbahn in das Beamtenverhältnis übernommen und zuletzt als Bundesbahnsekretär beschäftigt. Mit Ablauf des 30. September 1963 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

2

Im Jahre 1961 begehrte der Kläger die Anerkennung seiner Wehrdienstbeschädigung als Dienstunfall. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19. Oktober 1961 mit der Begründung ab, als Kriegsunfall im Sinne des § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - könne bei der Festsetzung der Versorgung eines Beamten ein vor Begründung des Beamtenverhältnisses im Berufssoldatenverhältnis erlittener Unfall nicht anerkannt werden.

3

Nach vergeblichem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 1961 aufzuheben und die vom Kläger in Ausübung militärischen Dienstes erlittenen Verletzungen als Dienstunfall gemäß § 181 a BBG anzuerkennen.

4

Das Verwaltungsgericht München hat durch Urteil vom 22. Januar 1963 nach dem Klageantrag entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Urteil vom 28. Oktober 1963 aufgehoben und die Klage im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 181 a BBG (BVerwGE 16, 206 ff. und 280 ff.) abgewiesen.

5

Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Urteil hat der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1963 aufzuheben und die Berufung der Deutschen Bundesbahn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 1963 zurückzuweisen.

6

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

8

Die Prozeßbeteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

10

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

11

Die zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens streitige Rechtsfrage, ob ein Beamter nach § 181 a BBG Kriegsunfallversorgung beanspruchen kann, wenn er den Unfall schon vor Begründung des Beamtenverhältnisses im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erlitten hat, ist im angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint worden. Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 131.61 - (BVerwGE 16, 280 ff.[BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61]) im Anschluß an sein Urteil vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 103.61 - (BVerwGE 16, 206 ff.) entschieden, daß einem Ruhestandsbeamten Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG nur dann gewährt werden kann, wenn er im Zeitpunkt des Kriegsunfalls Beamter war (ebenso Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG VI C 3.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 13]). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat in den Urteilen vom 17. September 1964 - BVerwG II C 212.61 - [Ls. in ZBR 1965 S. 61] und vom 25. Februar 1965 - BVerwG II C 51.62 - angeschlossen. Das Revisionsvorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und deshalb gemäß § 11 Abs. 3 VwGO die Frage dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung vorzulegen.

12

Die Revision bemängelt zunächst zu Unrecht, daß das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des § 181 a BBG die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift durch Artikel I Nr. 25 des Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1085) in das Soldatenversorgungsgesetz eingeführte Vorschrift des § 77 a herangezogen hat, welche den Berufssoldaten Kriegsunfallversorgung zubilligt, die infolge eines als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht - also nicht im Rechtsstand eines Zivilbeamten - erlittenenen Kriegsunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 16, 280[BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [281 ff.]) hat dargelegt, daß diese Vorschrift des Soldatenversorgungsrechts - wie aus der Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestags-Drucksache 1910, 3. Wahlperiode) ersichtlich sei - die Rechtslage kriegsverletzter und wegen dieser Verletzung pensionierter Berufssoldaten derjenigen angleichen sollte, die sich aus § 181 a BBG für kriegsverletzte und wegen dieser Verletzung in den Ruhestand versetzte Beamte ergibt, und es hat daraus den Schluß gezogen, der die Kriegsunfallversorgung der Beamten regelnde § 181 a BBG sei von der Grundvorstellung des Gesetzgebers geprägt, daß nach dieser Vorschrift nur die im Beamtenverhältnis erlittenen Kriegsunfälle zu berücksichtigen sind, weil sonst der für die Berufssoldaten getroffene Vorbehalt, der pensionierte Berufssoldat müsse zur Zeit des Kriegsunfalls auch schon Berufssoldat - oder Wehrmachtbeamter - gewesen sein, unverständlich wäre. Dieser Schluß ist naheliegend, und seine Richtigkeit wird keineswegs - wie die Revision meint - allein schon dadurch in Frage gestellt, daß § 181 a BBG zeitlich vor der Regelung des § 77 a des Soldatenversorgungsgesetzes ergangen ist. Überdies wird von der Revision anscheinend übersehen, daß das Bundesverwaltungsgericht diesen Schluß zu der - auch mit den anerkannten Auslegungsregeln zu vereinbarenden - Auslegung des § 181 a BBG nur unterstützend herangezogen hat. In erster Linie beruht die Auslegung, die § 181 a BBG durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren hat, auf dem Sinn und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, vor allem darauf, daß diese Vorschrift auf die Regelung des § 27 a des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes in der Fassung vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) zurückgeht und daß auch nach dieser Regelung der Ruhestandsbeamte, der im militärischen Einsatz beschädigt und Infolge dieser Beschädigung dienstunfähig geworden war, Unfallfürsorge nur dann erhielt, wenn er im Zeitpunkt des Kriegsunfalls Beamter gewesen war (vgl. BVerwGE 16, 206 [211 ff.] und 16, 280 [281]).

13

Die Revision kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, die Regelung des § 181 a BBG würde gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen, wenn sie dahin zu verstehen wäre, daß bei der Festsetzung der Beamtenversorgung als Kriegsunfälle nur die im Beamtenverhältnis erlittenen Unfälle zu berücksichtigen sind. Die Revision beachtet nicht hinreichend den Unterschied zwischen einem Beamtenverhältnis und einem Berufssoldatenverhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon a.a.O. (BVerwGE 16, 280[BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [283 ff.]) dargelegt, daß das deutsche Recht ein einheitliches Staatsdienerverhältnis nicht kennt, sondern gesonderte (spezielle) Regelungen für das Beamtenverhältnis und für das Berufssoldatenverhältnis enthält, und daß dies auch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang zu berücksichtigen ist. Dem ist zur Verdeutlichung hinzuzufügen, daß auch die auf Grund der beiden eben genannten Staatsdienerverhältnisse entstandenen Versorgungsverhältnisse im deutschen Rechtsbereich speziellen Regelungen unterworfen sind der Art, daß dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der sowohl auf Grund eines Beamtenverhältnisses als auch auf Grund eines Berufssoldatenverhältnisses einen Anspruch auf Versorgung erworben hat, keine einheitliche Versorgung gewährt wird. Die Berücksichtigung gerade dieser Eigenart des öffentlichen Dienst- und Versorgungsrechts läßt klar erkennen, daß im Falle der Festsetzung einer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erwachsenen Versorgung der Gleichheitssatz die Nichtberücksichtigung eines Kriegsunfalls erlaubt, den der Betroffene vor der Begründung dieses - letzten - Dienstverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anderer Art erlitten hat. Dieser Eigenart ist es nämlich zuzuschreiben, daß bei der Festsetzung einer auf Grund eines Beamtenverhältnisses erdienten Versorgung grundsätzlich nur ein im Beamtenverhältnis erlittener Kriegsunfall und bei der Festsetzung einer auf Grund eines Berufssoldatenverhältnisses erdienten Versorgung grundsätzlich nur ein im Berufssoldatenverhältnis erlittener Kriegsunfall berücksichtigt wird, wie es folgende Beispiele verdeutlichen: Ein Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht, der infolge eines Kriegsunfalls am 8. Mai 1945 dienstunfähig war, hat nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 -, soweit ihm hiernach überhaupt Versorgung zusteht, nur dann Anspruch auf die - erhöhte - Kriegsunfallversorgung (§§ 53, 29 G 131, § 181 a BBG), wenn der Kriegsunfall sich während der Dauer des Berufssoldatenverhältnisses ereignete. Er kann also nicht bei der Festsetzung der ihm auf Grund des Berufssoldatenverhältnisses zu gewährenden Versorgung die Berücksichtigung eines Kriegsunfalls beanspruchen, den er in einem vor dem Berufssoldatenverhältnis für ihn begründet gewesenen Beamtenverhältnis erlitt; dieser Unfall könnte nur berücksichtigt werden, wenn dem Betroffenen nicht nur auf Grund des Berufssoldatenverhältnisses, sondern außerdem auch auf Grund des vorher für ihn begründeten Beamtenverhältnisses eine - zweite - Versorgung zustände, und zwar nur bei der Festsetzung der letzterwähnten zweiten Versorgung. Entsprechendes gilt bei Wiederverwendung nach dem 8. Mai 1945. Wurde ein Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht nach dem 8. Mai 1945 bei der Bundeswehr im Berufssoldatenverhältnis wiederverwendet, und wurde er während der Dauer dieses neuen Dienstverhältnisses wegen eines im früheren Berufssoldatenverhältnis erlittenen Kriegsunfalls dienstunfähig, so erhält er nach Maßgabe des § 77 a des Soldatenversorgungsgesetzes die erhöhte Kriegsunfallversorgung. Würde er dagegen nicht als Berufssoldat, sondern als Beamter im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so kann er eine Erhöhung der erdienten Beamtenversorgung nicht auf Grund des im früheren Berufssoldatenverhältnis erlittenen Kriegsunfalls beanspruchen. Entsprechendes gilt für die früheren Beamten. War ein Beamter am 8. Mai 1945 infolge eines Kriegsunfalls dienstunfähig, so steht ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG als ehemaligem Beamten die erhöhte Kriegsunfallversorgung nur dann zu (§ 29 G 131, § 181 a BBG), wenn er den Kriegsunfall nach Begründung seines Beamtenverhältnisses in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter erlitt. Das gleiche gilt, wenn er später als Beamter wiederverwendet wurde, für die Versorgung aus dem neubegründeten Beamtenverhältnis. Wird ein solcher Beamter aber nicht als Beamter, sondern im Berufssoldatenverhältnis wiederverwendet, so kann ein im früheren Beamtenverhältnis erlittener Kriegsunfall nicht zu einer Erhöhung der Versorgung aus dem Berufssoldatenverhältnis führen, sofern der frühere Beamte nicht Beamter der ehemaligen Wehrmacht war. - Daß die als Berufssoldaten in die Bundeswehr übernommenen Beamten der ehemaligen Wehrmacht in § 77 a des Soldatenversorgungsgesetzes bezüglich der Kriegsunfallversorgung den Berufssoldaten der ehemaligen Wehrmacht gleichgestellt wurden, beruht darauf, daß "viele Aufgaben, die in der ehemaligen Wehrmacht von Beamten wahrgenommen worden sind, in der Bundeswehr von Berufssoldaten erfüllt werden" (vgl. die schon oben angeführte Bundestage-Drucksache). Es handelt sich hier um eine Ausnahmeregelung, die besonderen Verhältnissen Rechnung tragen will, um eine "Grenzkorrektur" (BVerwGE a.a.O.). Die Beachtung des Gleichheitssatzes nötigte den Gesetzgeber nicht zu einer entsprechenden Regelung der Versorgung aus dem neuen Dienstverhältnis für die übrigen früheren Beamten, die später Berufssoldaten der Bundeswehr wurden, und ebensowenig für die früheren Berufssoldaten, die - wie der Kläger - nach dem 8. Mai 1945 in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden. Der Hinweis der Revision auf die während des zweiten Weltkrieges in das Berufssoldatenverhältnis übergeführten Wehrmachtbeamten übersieht, daß § 54 Abs. 1 G 131 zugunsten der Wehrmachtbeamten eingreift, deren Überführung auf Grund eines rechtlich zweifelhaften Befehls aus dem Jahre 1944 erfolgte.

14

Das Vorbringen der Revision, daß die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu einer Auslegung des § 181 a BBG im Sinne der Revision führen müsse, ist abwegig.

15

Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer