Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1965, Az.: BVerwG II C 51.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 51.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.01.1962 - AZ: Nr. 93 VIII 61
Rechtsgrundlage
- § 181 a BBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 1962 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Januar 1961 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geb. 1898) erlitt im März 1918 als Berufsunteroffizier an der Westfront eine Gasvergiftung. Im Jahre 1927 schied er mit Zivildienstschein aus dem Berufssoldatenverhältnis zur deutschen Reichswehr aus. Im Jahre 1930 trat er als Militäranwärter in den Dienst der Reichsfinanzverwaltung. Aus diesem Dienst schied er im Jahre 1942 - damals war er Zollsekretär (Reichsbesoldungsgruppe A 7 a) - wegen Dienstunfähigkeit aus. - Der Kläger erhält Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, und zwar 68 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Zollsekretärs.
Im Jahre 1959 beantragte der Kläger, ihm nach § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - Kriegsunfallversorgung zu gewähren. Dazu trug er vor, die im ersten Weltkrieg erlittene Gasvergiftung habe zu seiner Dienstunfähigkeit und vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt. Die Oberfinanzdirektion München änderte die Versorgungsfestsetzung und berücksichtigte hierbei, daß sich gemäß § 181 a BBG der Hundertsatz des Ruhegehalts um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert erhöht; durch Bescheid vom 8. Oktober 1959 teilte sie die Neufestsetzung dem Kläger mit. Durch Fernschreiben vom 27. Oktober 1959 wies sie jedoch die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung an, die Auszahlungsanordnung nicht zu vollziehen. Durch Bescheid vom 30. Oktober 1959 hob sie den Festsetzungsbescheid vom 8. Oktober 1959 auf und lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Kriegsunfallversorgung ab.
Nach vergeblichem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Bescheid der Oberfinanzdirektion München vom 30. Oktober 1959 und den Widerspruchsbescheid des Bundesministers der Finanzen vom 11. März 1960 aufzuheben und die Oberfinanzdirektion M... zu verpflichten, dem Kläger ab 1. September 1957 erhöhte Versorgung gemäß § 181 a BBG zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht M... hat am 26. Januar 1961 nach diesem Klageantrag erkannt. Der B... Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil durch Urteil vom 23. Januar 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die Gasvergiftung, die der Kläger im Jahre 1918 erlitten habe, sei ein Kriegsunfall im Sinne des § 181 a BBG. Obwohl der Kläger damals noch nicht Beamter, sondern Berufssoldat gewesen sei, stehe ihm die Kriegsunfallversorgung zu. Die Vorschrift des § 181 a Abs. 1 BBG stelle in der ersten Alternative nach ihrem Wortlaut nur darauf ab, ob der Unfall in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes erlitten sei, aber nicht darauf, ob zur Zeit des Kriegsunfalls schon ein Beamtenverhältnis bestanden habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie erstrebt die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage. Hilfsweise beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 181 a BBG. Sie ist der Meinung, daß nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift Kriegsunfallversorgung nur den Beamten zu gewähren sei, die bereits zur Zeit des Kriegsunfalls im Beamtenverhältnis gestanden haben.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich; er hält die Revision für begründet.
II.
Der Senat hält die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, Ruhebestandsbeamte könnten die Gewährung von Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG auch dann beanspruchen, wenn sie den Kriegsunfall im Rechtsstand eines Berufssoldaten - nicht also in dem eines Beamten - erlitten haben, für irrig. Er teilt aus den Gründen, die schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 131.61 - (BVerwGE 16, 280[BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61]) überzeugend dargelegt hat und die den Prozeßbeteiligten bekannt sind, die von der Revision und von dem Oberbundesanwalt vertretene gegenteilige Auffassung zur Auslegung des § 181 a BBG. Das angefochtene Urteil kann infolgedessen keinen Bestand haben.
Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung hält der Senat nicht für geboten. Die Zurückverweisung wäre allerdings dann in Erwägung zu ziehen, wenn Umstände denkbar wären, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, den Kläger in seinem Vertrauen auf die Beständigkeit des - durch den angefochtenen Verwaltungsakt vom 30. Oktober 1959 zurückgenommenen - ihn begünstigenden Änderungsfestsetzungsbescheides vom 8. Oktober 1959 zu schützen. Daran fehlt es hier aber. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt - und zwar gerade für Versorgungsfälle - entschieden, daß das schutzwürdige Interesse des Versorgungsempfängers an der Beständigkeit eines Versorgungsfestsetzungsbescheides "in der Regel" dann hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zurückstehen muß, wenn der Bescheid den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (u.a.Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - [ Buchholz BVerwG 234, § 2 G 131 Nr. 1]). Der Kläger kann nach Lage der Sache keine Tatsachen dafür anführen, daß er durch die Aufhebung des Änderungsfestsetzungsbescheides vom 8. Oktober 1959 in einem das oben gekennzeichnete öffentliche Intersse überwiegenden schutzwürdigen Interesse verletzt wird. Daß sein Vertrauen auf den rechtlichen Bestand des wieder zurückgenommenen Bescheides nicht schutzwürdig sein kann, ist schon im Hinblick auf den verhältnismäßig geringen Betrag (rund 39 DM monatlich) ersichtlich, um den sich seine Versorgung erhöht hätte, wenn der Bescheid vom 8. Oktober 1959 nicht durch den angefochtenen Verwaltungsakt zurückgenommen worden wäre. Es kommt hinzu, daß der Bescheid vom 8. Oktober 1959 schon nach rund drei Wochen zurückgenommen wurde, und zwar bevor er zu Zahlungen an den Kläger geführt hatte. Der Kläger selbst hat dementsprechend weder eine durch die Begünstigung verursachte Änderung seiner Lebensverhältnisse dargetan noch vorgebracht, es sei ihm unmöglich oder unzumutbar, eine solche Änderung der Lebensverhältnisse rückgängig zu machen.
Hiernach ist die Klage unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile mit der sich aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 400 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel