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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1965, Az.: BVerwG VI C 90.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 90.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 07.05.1963 - AZ: OVG III B 32.62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Mai 1963 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Mai 1962 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1911 geborene Kläger war nach Ableistung einer zwölfjährigen Dienstzeit als Berufsunteroffizier am 9. September 1943 aus der Wehrmacht entlassen und mit Wirkung vom 29. Mai 1943 in das Militäranwärterverhältnis übergeführt worden. Anschließend wurde er als Anwärter für die Heereszahlmeisterlaufbahn in den Heeresverwaltungsdienst eingestellt, aus diesem aber am 17. Mai 1944 wegen eines Augenleidens, dessen Entstehung als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden war, wieder entlassen. Nachdem eine militärärztliche Untersuchung die Untauglichkeit des Klägers für Dienstleistungen als Beamter ergeben hatte, versetzte ihn das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamt Kassel durch Bescheid vom 20. Januar 1945 als Militäranwärter in den Ruhestand.

2

Auf einen Antrag vom 11. September 1953, mit dem der Kläger u.a. Ruhegehalt nach den Unfallversorgungsvorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG begehrte, setzte der Beklagte zwar das Ruhegehalt durch vorläufigen Bescheid vom 19. November 1953 anderweitig auf einen Ruhegehaltsatz von 41 v.H. fest, lehnte es aber aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom 23. Oktober 1953 zugleich ab, das Augenleiden des Klägers als Dienstunfallfolge anzuerkennen. Ein endgültiger Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung sollte später erteilt werden. Mit Schreiben vom 16. September 1959 meldete der Kläger Ansprüche nach § 181 a BBG an und beantragte, seine Versorgungsbezüge zu erhöhen, weil er infolge einer Kriegsbeschädigung vorzeitig pensioniert worden sei. Er machte geltend, sein Augenleiden sei die Folge einer Erkältung, die er sich am 3. Januar 1940 im Dienst zugezogen habe. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 29. März 1960 ab, weil der Körperschaden des Klägers nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei. Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte jedoch diesen Bescheid unter Berücksichtigung eines Gutachtens des Leitenden Arztes der Augenabteilung des Städtischen W...-...-Krankenhauses auf und setzte durch Bescheid vom 15. Dezember 1960 das Ruhegehalt gemäß § 181 a BBG auf 63 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für die Zeit ab 1. September 1957 fest; für die Zeit davor sollte ein besonderer Bescheid ergehen. Hiergegen legte der Kläger vorsorglich Widerspruch ein mit dem Antrag, ihm Unfallversorgung auch für die Zeit ab 1. September 1953 zu gewähren. Der Beklagte hob mit Bescheid vom 23. Juni 1961 den Bescheid vom 15. Dezember 1960 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 wieder auf, weil eine nochmalige Prüfung ergeben habe, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallversorgung nach § 140 oder § 181 a BBG nicht erfülle.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm (dem Kläger) Unfallruhegehalt nach § 140 BBG, hilfsweise nach § 181 a BBG zu gewähren.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger Unfallruhegehalt (§§ 140 ff. BBG) vom 1. September 1953 an zu gewähren.

5

Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Mai 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Es sei erwiesen, daß der Kläger während seiner Dienstzeit als Berufssoldat im zweiten Weltkrieg einen Unfall erlitten habe, der zu der Augenkrankheit geführt habe, wegen der er als Militäranwärter in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Kläger gehöre zu den sonstigen Versorgungsempfängern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131. Seine Versorgungsberechtigung am 8. Mai 1945 ergebe sich aus § 43 Abs. 1 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes (WFVG). Danach hätten Militäranwärter, deren Dienstverhältnis (§ 37 WFVG) nicht durch Anstellung auf Lebenszeit, sondern durch Versetzung in den Ruhestand beendet worden sei, Anspruch auf Ruhegehalt nach den Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit gehabt. Das Begehren des Klägers auf Unfallruhegehalt, über das am 8. Mai 1945 noch nicht endgültig entschieden gewesen sei, sei nach § 140 BBG begründet. Diese Vorschrift bestimme, daß einem infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig gewordenen und deshalb zur Ruhe gesetzten Beamten Unfallruhegehalt zustehe. Die in den Ruhestand versetzten Militäranwärter seien als sonstige Versorgungsempfänger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 den Ruhestandsbeamten gleichgestellt und hätten wie diese gemäß §§ 48, 29 G 131 Versorgung nach Maßgabe des Abschnitts V des Bundesbeamtengesetzes, also auch der Vorschriften über die Unfallfürsorge (§§ 134 ff., hier insbesondere des § 140 BBG) zu erhalten. Bei der Anwendung des § 140 BBG dürfe nicht übersehen werden, daß diese Vorschrift nicht für sich allein betrachtet werden könne, sondern daß sie im Geltungsbereich des § 29 G 131 gewissermaßen als Teil des Gesetzes zu Art. 131 GG anzusehen und im Sinne dieses Gesetzes auszulegen sei. Wenn aber die Berufssoldaten, Militäranwärter und die in den Ruhestand versetzten Militäranwärter im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG den Beamten bzw. Ruhestandsbeamten gleichgestellt seien, so seien diese Personengruppen auch untereinander nicht ungleich zu behandeln, soweit ihre Versorgung nach diesem Gesetz in Betracht komme. Der Senat sei daher der Auffassung, daß das Berufssoldatenverhältnis, das sich daran anschließende Militäranwärterverhältnis und ein gegebenenfalls sich weiter anschließendes Beamtenverhältnis ein im Sinne der Versorgungsvorschriften, insbesondere auch der Unfallversorgungsvorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG einheitliches, dem Beamtenverhältnis gleichzuachtendes Dienstverhältnis bildeten. Daraus folge, daß ein Dienstunfall, den ein Berufssoldat erlitten und der zu seiner Zurruhesetzung als Militäranwärter geführt habe, die Voraussetzungen des § 140 BBG in Verbindung mit § 29 G 131 erfülle und in der Person des Betroffenen einen Anspruch auf Unfallruhegehalt begründe. Da der Klageanspruch bereits nach § 140 BBG begründet sei, bedürfe es keiner Prüfung, ob das Begehren des Klägers für die Zeit vom 1. September 1957 an nach § 181 a BBG ganz oder zum Teil begründet wäre.

7

Gegen dieses ihm am 12. Juni 1963 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. Juli 1963 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Änderung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile die Klage abzuweisen,

8

hilfsweise

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

10

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hat seine Stellungnahme auf den Hinweis beschränkt, daß die im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene Rechtsfrage vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 16; 280) bereits im Gegensatz zu der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entschieden worden sei.

12

II.

Die Revision ist begründet.

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger als in den Ruhestand versetzter Militäranwärter am 8. Mai 1945 zu den sonstigen Versorgungsempfängern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 gehört. Für seine Versorgung gelten daher nach § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 G 131 die Vorschriften des Abschnittes V des Bundesbeamtengesetzes. Das Oberverwaltungsgericht hat aber dem Kläger zu Unrecht Unfallruhegehalt gemäß § 140 BBG zugesprochen.

14

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Augenleiden des Klägers, das zu seiner Dienstunfähigkeit und zu seiner Zurruhesetzung als Militäranwärter im Januar 1945 geführt hat, überhaupt die Folge eines im Januar 1940 im Berufssoldatenverhältnis erlittenen Unfalls (vgl. § 135 Abs. 1 BBG) gewesen ist. Die Revision ist schon deshalb erfolgreich, weil das Oberverwaltungsgericht verkannt hat, daß der die Zurruhesetzung auslösende Dienstunfall sich in demselben Rechtsverhältnis (Rechtsstand) ereignet haben muß, in dem die spätere Dienstunfähigkeit eingetreten ist und aus dem der Versorgungsanspruch hergeleitet wird. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen zu § 181 a BBG ausgesprochen hat, ist die das angefochtene Urteil tragende Erwägung, daß das Berufssoldatenverhältnis, das sich daran anschließende Militäranwärterverhältnis und ein sich gegebenenfalls weiter anschließendes Beamtenverhältnis ein im Sinne der Unfallfürsorgevorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG "einheitliches, dem Beamtenverhältnis gleichzuachtendes Dienstverhältnis" bildeten, rechtlich nicht haltbar (vgl. BVerwGE 16, 206;  16, 280[BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61]; Urteile vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 3.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 13], vom 17. September 1964 - BVerwG II C 212.61-, vom 25. Februar 1965 - BVerwG II C 51.62 - undvom 30. September 1965 - BVerwG II C 4.64 -). In BVerwGE 16, 280 (283)[BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] ist in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"Mit Recht hat der Oberbundesanwalt die Berufung auf den Gedanken eines einheitlichen Staatsdienerverhältnisses oder eines einheitlichen Staatsdienerrechts abgelehnt. Das deutsche Recht kennt herkömmlich spezielle Staatsdienerregelungen, sei es beamtenrechtlicher, sei es berufssoldatenrechtlicher Art. So ist für jeden speziellen Rechtsstand in den diesen betreffenden Gesetzen jeweils bestimmt, ob Zeiten oder Umstände in einem anderen Rechtsstand besoldungsrechtlich oder versorgungsrechtlich zu berücksichtigen sind. Demgemäß hat, weil sonst z.B. im Rahmen des Beamtenrechts Zeiten im Berufssoldatenverhältnis nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten könnten, der beamtenrechtliche. Gesetzgeber ausdrücklich die Anrechenbarkeit solcher Zeiten geregelt (vgl. z.B. §§ 111 ff. BBG), und entsprechend ist der berufssoldatenrechtliche Gesetzgeber in §§ 20 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes verfahren. Ferner werden im Dienstunfallrecht der Beamten nur Dienstunfälle im Beamtenverhältnis (§§ 134 ff. BBG), im Berufssoldatenunfallrecht dagegen nur Dienstunfälle im Berufssoldatenverhältnis berücksichtigt (vgl. § 27 SVG). Es wäre also verfehlt, sich bei der Auslegung des § 181 a BBG von dem Gedanken eines einheitlichen Staatsdienerrechts leiten zu lassen, vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang das Prinzip der Trennung der Rechtsstandsregelungen für Beamte und Berufssoldaten zu beachten."

15

Die Gewährung von Kriegsunfallversorgung an einen Ruhestandsbeamten gemäß § 181 a BBG setzt demnach voraus, daß er im Zeitpunkt des Unfalls bereits den Rechtsstand eines Beamten hatte; es genügt nicht, daß er den Unfall im Rechtsstand eines Berufssoldaten oder in einem Dienstverhältnis anderer Art erlitten hat. Dies gilt sinngemäß für die Versorgung eines ehemaligen Berufssoldaten oder Militäranwärters nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Wie aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres hervorgeht, sind diese Grundsätze auch für die Gewährung der Versorgung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften (vgl. §§ 134 ff. BBG in Verbindung mit §§ 29, 48 G 131) maßgebend. Auch insoweit gilt das oben näher umschriebene Prinzip der Trennung der Rechtsstandsregelungen für Beamte, Berufssoldaten, Militäranwärter und andere Staatsdiener. An dieser Rechtslage ändert entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch nichts der Umstand, daß das im vorliegenden Fall anzuwendende Gesetz zu Art. 131 GG die Versorgung der ehemaligen Berufssoldaten und Militäranwärter rechtstechnisch in seine für Beamte geltenden Versorgungsregelungen einbezieht (vgl. BVerwGE 16, 280[BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [284]). Der II. Senat hat daher zutreffend bereitsim Urteil vom 23. April 1963 - BVerwG II C 124.61 - den Gedanken eines einheitlichen Versorgungsanspruchs im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG unter Hinweis auf die voneinander unabhängigen Regelungen für verschiedene Rechtsstände ausdrücklich zurückgewiesen; es ging dabei gerade um die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Versorgung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften (§ 140 BBG in Verbindung mit § 34 G 131), also nicht um die Kriegsunfallversorgung im Sinne des § 180 a BBG. Es braucht daher in diesem Zusammenhang auch nicht erörtert zu werden, in welchem Verhältnis die allgemeine beamtenrechtliche Unfallversorgung - insbesondere unter Berücksichtigung der Besitzstandswahrung (vgl. Art. II Abs. 11 des 2. ÄndG G 131) - zur Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG steht (vgl. hierzu auchUrteil vom 26. August 1965 - BVerwG II C 75.63 -).

16

Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 und 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Kläger im Zeitpunkt seines Unfalls Berufssoldat, im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit Militäranwärter gemäß §§ 37 ff. WFVG. Da er sich demnach im Unfallzeitpunkt in einem anderen Rechtsstand befand als im Zeitpunkt der Zurruhesetzung, kann ein im Jahre 1940 erlittener Unfall, selbst wenn er später die Dienstunfähigkeit des Klägers und die Beendigung seines Militäranwärterverhältnisses durch Zurruhesetzung zur Folge gehabt hätte, nach den oben dargelegten Grundsätzen bei der Festsetzung der Militäranwärterversorgung nicht berücksichtigt werden. Auch der in der Revisionserwiderung hervorgehobene Gesichtspunkt, daß das Berufssoldatenverhältnis unmittelbar auf das Militäranwärterverhältnis hingeführt habe oder doch darauf habe hinführen sollen, gibt keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung; denn eine Tendenz der geltend gemachten Art würde noch keineswegs zu dem Schluß berechtigen, daß das Berufssoldatenverhältnis und das sich daran anschließende Militäranwärterverhältnis trotz Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in bezug auf die Gewährung von Unfallversorgung als ein einheitliches Dienstverhältnis zu behandeln seien. Daß eine solche Betrachtungsweise der Rechtsgrundlage entbehrt, ist schon in BVerwGE 16, 280 (284)[BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] dargelegt worden.

17

Eine Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ist nicht geboten. Die Zurückverweisung wäre allerdings dann in Erwägung zu ziehen, wenn Umstände denkbar wären, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, den Kläger in seinem Vertrauen auf die Beständigkeit des - durch Bescheid vom 23. Juni 1961 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommenen - Festsetzungsbescheides vom 15. Dezember 1960 zu schützen. Dies ist nicht der Fall, weil der erwähnte Bescheid infolge des vom Kläger selbst gegen ihn erhobenen Widerspruchs nicht unanfechtbar geworden ist. Solange das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, besteht aber kein Bedürfnis für die Gewährung von Vertrauensschutz (vgl. BVerwGE 14, 175 undUrteile vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 109.62 - undvom 19. Mai 1965 - BVerwG V C 143.63 - [MDR 1965 S. 933 = DÖV 1965 S. 707]).

18

Nach alledem war, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu erkennen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.