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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1967, Az.: BVerwG VI B 30.66

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI B 30.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.07.1966 - AZ: VI A 1397/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Eine Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) vorliegt, muß unterbleiben. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Zur Wahrung dieser zwingenden Formvorschrift genügt es allerdings auch, daß nach Einreichung der Beschwerdeschrift, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist, ein Schriftsatz mit dem in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderter. Inhalt eingeht (vgl. Beschluß vom 2. September 1960 - BVerwG VIII B 90.60 - [NJW 1960 S. 2163 = DVBl. 1960 S. 898]; ferner Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 132 Anm. 23). Diese Form ist im vorliegenden Fall für den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch den erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (1. September 1966) eingegangenen Schriftsatz des jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 15. Dezember 1966 gewahrt worden. Aus der fristgerecht eingereichten Beschwerdeschrift vom 26. August 1966 geht nicht - auch nicht einmal andeutungsweise (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90) - hervor, daß und in welcher Beziehung der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Vielmehr wird dort die Beschwerde allein auf die "Tatsache der unzureichenden Sachaufklärung", also offensichtlich nur auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt. Durch den Schriftsatz vom 15. Dezember 1966 konnte daher nicht die in der Beschwerdeschrift fehlende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in verfahrensrechtlich zulässiger Weise nachgeholt werden. Abgesehen davon würden die Ausführungen dieses Schriftsatzes selbst bei fristgerechter Einreichung die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schwerlich rechtfertigen, weil das angefochtene Urteil weitgehend auf der Würdigung der tatsächlichen Umstände eines Einzelfalles beruht, aus diesem Grund ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist und eine solche auch nicht durch die nachstehende verfahrensrechtliche Frage erhält.

3

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Verfahrensrüge, daß das Berufungsgericht nicht ohne erneute Zeugenvernehmung von der Beweiswürdigung der ersten Instanz hätte abweichen dürfen, geht fehl. Dem Berufungsgericht war es gestattet, auch ohne nochmalige Vernehmung der bereits im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen deren schriftlich festgehaltene Bekundungen zu dem unverändert gebliebenen Beweisthema zu würdigen, und zwar auch anders als das Gericht des ersten Rechtszuges. Diese Befugnis des Berufungsgerichts folgt aus seinem Recht auf freie Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dadurch wird weder die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 64.60 - [DVBl. 1963 S. 28] und vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 11.63 -). Daß hier besondere Umstände eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht geboten hätten, ist in der Beschwerdeschrift nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht - was zu beanstanden wäre - auf Grund eines von ihm nicht selbst gewonnenen persönlichen Eindrucks die im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen ..., und ... für unglaubwürdig gehalten (vgl. hierzu die o.a. Entscheidungen und den Beschluß vom 12. Dezember 1966 - BVerwG VI B 26.66 -). Es hat vielmehr auf Grund der von seinem Standpunkt aus zu unbestimmten und zu unklaren Aussagen dieser Zeugen nicht mit hinreichender Sicherheit als erwiesen ansehen können, daß der Kläger noch bis zum 8. Mai 1945 - durch Vollziehung oder durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde - zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei. Diese Schlußfolgerung ist eine Frage der dem Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO vorbehaltenen Beweiswürdigung. Das Revisionsgericht wäre nicht zu der Prüfung befugt, ob das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung auch andere - mit der Darstellung des Klägers übereinstimmende - Feststellungen hätte treffen können und ob diese überzeugender gewesen wären.

4

Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Berufungsgericht auch nicht die genannten Zeugen beeidigen müssen. Die Beeidigung von Zeugen liegt im Ermessen der Tatsachengerichte (vgl. Urteile vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62-, vom 3. Dezember 1965 - BVerwG VI C 95.63 - und vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 97.63 -). Es ist nicht dargetan und auch nicht sonst ersichtlich, daß das Berufungsgericht durch die Unterlassung der Beeidigung dieser Zeugen in einer revisionsgerichtlich zu beanstandenden Weise die Grenzen seines Ermessens überschritten oder nicht erkannt hätte (vgl. Urteile vom 8. Februar 1961 - BVerwG VI C 55.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 98 VwGO Nr. 1] und vom 12. Februar 1964 - BVerwG VI C 43.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 98 VwGO - Anhang: § 391 ZPO]). Das gleiche gilt für die Rüge, das Berufungsgericht hätte "auf Grund seiner kritischen Einstellung zu den Zeugenaussagen" den Kläger erneut als Partei vernehmen müssen. Denn das Berufungsgericht wäre zu einer Vernehmung des Klägers als Partei auch dann nicht verpflichtet gewesen, wenn es auf Grund der bisherigen Erhebungen die Beweisfrage noch nicht in dem einen oder anderen Sinn als hinreichend geklärt angesehen hätte (vgl. Urteile vom 16. Januar 1964 - BVerwG II C 230.61-, vom 14. März 1963 - BVerwG II C 67.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 98 VwGO Nr. 4-], vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 19.65-, vom 15. September 1966 - BVerwG II C 84.64 - und vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 18.64 -).

5

Auch das Vorbringen, das Berufungsgericht habe ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts seine Entscheidung nicht darauf stützen dürfen, daß ihm "gleichartige Fälle wie vorliegender" nicht bekannt geworden seien, begründet keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel. Es kann dahingestellt bleiben, ob insoweit überhaupt die formellen Erfordernisse für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3, § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) erfüllt sind. Denn das angefochtene Urteil beruht jedenfalls in seiner entscheidungstragenden Begründung nicht auf dieser Feststellung. Das Berufungsgericht hat vielmehr - vgl. Seite 7 des Urteils - lediglich darauf hingewiesen, daß ihm in seiner jahrelangen Praxis "auch keine Fälle bekannt geworden sind, in denen Polizeivollzugsbeamte ohne Ableistung der zwölfjährigen Polizeidienstzeit ... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sind". Die sich daran anknüpfende Formulierung, es spreche daher bereits der "erste Anschein" dafür, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr zum Gendarmeriehauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden sei, könnte allerdings mißverstanden werden. Wie sich jedoch aus dem weiteren Zusammenhang der Gründe ergibt, hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht - unter Verwertung von in anderen Rechtsstreitigkeiten gewonnenen und dem Kläger unbekannt gebliebenen Kenntnissen - auf einen rechtlich nicht bedenkenfreien Anscheinsbeweis, sondern auf das Ergebnis einer eingehenden revisionsrechtlich nicht angreifbaren Würdigung der Zeugenaussagen gestützt. Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.700 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert