Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1964, Az.: BVerwG II C 230.61
Ausgestaltung der Begriffe "zureichender Grund" und "angemessene Frist" in § 136 Nr. 2 S. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG); Unterlassung der Parteivernehmen im Berufungsverfahren als Revisionsgrund; Anforderungen an die richterliche Erörterungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 230.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 31.10.1961 - AZ: OS I 73/60
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 104 Abs. 1 VwGO
- § 136 Nr. 2 S. 2 BRRG
Amtlicher Leitsatz
Stichwort: Zu den Begriffen "zureichender Grund" und "angemessene Frist" in § 136 Nr. 2 Satz 2 BRRG
Amtlicher Leitsatz
Stichwort: Unterlassung der Parteivernehmung, richterliche Erörterungspflicht, Vorwegnahme der Beweiswürdigung
Amtlicher Leitsatz
Stichwort: Unterlassung der Parteivernehmung, richterliche Erörterungspflicht, Vorwegnahme der Beweiswürdigung
Amtlicher Leitsatz
Stichwort: Unterlassung der Parteivernehmung, richterliche Erörterungspflicht, Vorwegnahme der Beweiswürdigung
...
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
...
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war seit dem Jahre 1916 Berufssoldat. Im Jahre 1920 schied er als Leutnant ohne Versorgung aus dem Heer aus. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1934 wurde er als Hauptmann erneut Berufssoldat und im Jahre 1936 wieder ohne Versorgung aus der Wehrmacht entlassen. Im August 1939 wurde der Kläger zum Heeresdienst eingezogen; er hatte bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches den Dienstgrad eines Hauptmanns.
Nachdem der Regierungspräsident in Kassel dem Kläger in der Annahme, daß dieser am 8. Mai 1945 Berufssoldat gewesen sei, zunächst Abschlagzahlungen auf ein Übergangsgehalt und später - nach Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers - Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - bewilligt hatte, traf er durch Verfügung vom 22. Juni 1959 die Feststellung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht Berufssoldat gewesen sei, und leitete daraus her, daß der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG habe. Gleichzeitig eröffnete er dem Kläger, daß die Zahlung der Versorgungsbezüge mit Ablauf des Monats Mai 1959 eingestellt worden und daß er verpflichtet sei, den überzahlten Betrag - der durch Berichtigungsbescheid vom 6. Juli 1959 auf insgesamt 43.640,72 DM beziffert wurde - zurückzuzahlen. Auf den Widerspruch des Klägers entschied der Direktor des Landespersonalamtes Hessen am 31. Dezember 1959, daß der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, auf den sich § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 erstreckt. Bezüglich der Vermögensrechtlichen Auswirkungen dieser Rechtsstandfeststellung hat sich der Hessische Minister der Finanzen die - bisher nicht ergangene - Entscheidung vorbehalten.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
die Bescheide des Regierungspräsidenten in Kassel vom 22. Juni und 6. Juli 1959 sowie den Widerspruchsbescheid des Direktors des Landespersonalamts Hessen vom 31. Dezember 1959 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auch über den 31. Mai 1959 hinaus zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat durch Urteil Vom 25. Mai 1960 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit durch sie der Kläger zur Rückzahlung verpflichtet wird; im übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 31. Oktober 1961 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils abgewiesen. Er hat die Klage nur bezüglich der Feststellung des Rechtsstandes des Klägers, also nicht in vollem Umfange, für zulässig angesehen, und zwar mit der Begründung, daß der Widerspruchsbescheid des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 31. Dezember 1959 sich - aus Gründen der Zuständigkeit - auf die Rechtsstandfeststellung beschränke. Bezüglich der Verpflichtung zur Rückzahlung des angeblich überzahlten Betrages fehle es - so heißt es in dem Berufungsurteil weiter - bisher an der in die Zuständigkeit des Hessischen Ministers der Finanzen fallenden Entscheidung über den Widerspruch des Klägers und daher an einer durch die Regelung des § 136 Nr. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - geforderten Klagevoraussetzung. - Die Rechtsstandfeststellung hat das Berufungsgericht mit der Begründung für rechtmäßig erklärt, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht Berufsoffizier gewesen sei. Hierfür hat es angeführt: Nach den Angaben des Bundesarchivs in Kornelimünster sei der Kläger in den Karteien des Oberkommandos des Heeres als "Hauptmann z.V." geführt worden. Überdies habe der Kläger selbst im Verfahren zugegeben, daß er über seine berufsmäßige Wiedereinstellung nach dem 25. August 1939 keine Urkunde erhalten habe. Er habe an keiner Stelle seines Vertrags gesagt, daß ihm seine Übernahme als Berufsoffizier bekanntgegeben worden sei. Im Meldebogen zum Befreiungsgesetz habe der Kläger im Jahre 1946 seinen letzten Rang mit "Hauptmann z.V.a.D." angegeben; und im "Großen Spruchkammerfragebogen" habe er eigenhändig im selben Jahr angegeben, er sei vom 26. August 1939 bis zum 13. Juni 1945 "Offizier z.b.V." mit dem Dienstgrad Hauptmann gewesen. Da der Kläger in den verschiedenen Schilderungen seiner Wehrmachttätigkeit niemals behauptet habe, Offizier "z.b.V." gewesen zu sein, sondern seine Tätigkeit als die eines "Kompagnieführers" bezeichnet habe, habe er wahrscheinlich "z.b.V." mit "z.V." verwechselt und letzteres gemeint. Mit diesen Daten stimmten auch die Vermerke in den Akten der Stadt Kassel überein. In der nach den Angaben des Klägers ausgestellten Karteikarte des Arbeitsamts Kassel sei eingetragen, daß der Kläger von 1938 bis 1945 Angestellter beim Polizeipräsidenten in Kassel gewesen sei. Im Soldbuch sei er als "Angestellter" bezeichnet. Aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Generalmajors a.D. von Stockhausen, des Polizeiamtmanns a.D. Kriesch und aus der Bekundung des Zeugen Dr. Lasch ergebe sich ebenfalls nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Kläger Berufsoffizier gewesen sei. Gegen diese Behauptung spreche auch die Tatsache, daß der Kläger vom 1. April 1940 an Hauptmannsgehalt erhalten habe. Mit Wirkung von diesem Tage sei nämlich auf Antrag den nicht zum Friedensstand gehörenden, d.h. nicht berufsmäßigen Wehrmachtangehörigen in Dienstgraden der Gehaltsempfänger eine Kriegsbesoldung in Höhe der Friedensbesoldung der Soldaten des Friedensstandes gewährt worden, wenn dies günstiger war als das Angestelltengehalt (§ 1 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Februar 1940 [BGBl. I S. 447]). Nicht zum Friedensstand hätten nach Art. I Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung (RGBl. 1940, I S. 448) u.a. auch die Offiziere z.V. gehört. Der Kläger behaupte nun noch, daß er zwischen Juni und August 1940 rund 3.000 RM durch Barscheck erhalten habe und daß dies die Nachzahlung dafür gewesen sei, daß er bereits seit dem 26. August 1939 wieder berufsmäßig zur Wehrmacht übernommen worden sei. Aber abgesehen davon, daß der Kläger die Summe nicht genau angegeben und ihr Zustandekommen nicht substantiiert habe, erscheine diese Behauptung auch unglaubhaft, weil der Kläger noch bis zum 31. März 1940 Angestelltenvergütung von der Stadt Kassel erhalten habe. Wäre der Kläger Berufsoffizier geworden, so wäre dies der Stadt Kassel mitgeteilt und von ihr vermerkt worden. Aber selbst wenn die Behauptung glaubhaft wäre, so wäre sie als ein Indiz angesichts der entgegenstehenden Erwägungen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, daß der Kläger Berufssoldat gewesen sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision. Er beantragt,
- 1)
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1961 aufzuheben,
- 2)
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten in Kassel vom 22. Juni und 6. Juli 1959 sowie des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 31. Dezember 1959 für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auch über den 31. Mai 1959 hinaus zu zahlen.
Die Revision macht geltend:
Das Berufungsgericht habe die Klage zu Unrecht für unzulässig erachtet, soweit die Klage sich gegen die Rückzahlungsforderung des Beklagten richte. Hierzu habe es einer Vorentscheidung des Finanzministers nicht bedurft, weil der Bescheid des Direktors des Landespersonalamts gleichzeitig die Ankündigung enthalte, daß aus der Entscheidung über den Status des Klägers die Verpflichtung zur Rückzahlung erwachse; dabei sei unerheblich, daß eine Entscheidung über die Rückzahlungspflicht noch gesondert getroffen werden solle. Schon aus der Entscheidung des Landespersonalamts sei jedenfalls ein Anrecht des Finanzministers auf Rückzahlung erwachsen; das genüge zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses. Einen solchen Rückzahlungsanspruch habe die erste Instanz zutreffend verneint. Der Kläger habe die ihn begünstigende Festsetzung der Versorgungsbezüge weder erschlichen noch liege die Ursache für die zu Unrecht erfolgten Zahlungen aus anderen Gründen in seinem Verantwortungsbereich, da er die Folgen seiner Erklärungen nicht habe voraussehen können und überdies guten Glaubens gewesen sei. - Daß der Kläger keine Urkunden über seinen Status im Besitz habe, sei nicht entscheidungserheblich, denn es sei nicht auszuschließen, daß in den Wirrnissen des Krieges solche nicht angefertigt oder verlorengegangen seien. Es sei kein Grund ersichtlich, dem Kläger "in diesem Punkte" nicht zu folgen; das Berufungsgericht räume selbst ein, daß die Karteien des OKH nicht immer zuverlässig seien. Das Berufungsgericht habe den Aufzeichnungen im Bundesarchiv Kornelimünster weniger Bedeutung beimessen müssen. Insoweit werde gerügt, daß der Kläger nicht als Partei, notfalls eidlich, vernommen worden sei. Bei dieser Vernehmung hätte das Gericht den Kläger auch veranlassen müssen, bezüglich der Nachzahlung von 3.000 RM seinen Sachvortrag zu spezifizieren, anstatt den Sachverhalt unaufgeklärt zu lassen und den Vertrag des Klägers als unglaubhaft anzusehen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die Klage unzulässig sei, soweit sie über die Anfechtung der - negativen - Rechtsstandfeststellung hinausgeht, hält der rechtlichen Prüfung stand. Zur Begründung dieser Auffassung hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, der Widerspruchsbescheid des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 31. Dezember 1959 beschränke sich auf die Feststellung des Rechtsstandes des Klägers, betreffe also allein die Frage, ob der Kläger am 8. Mai 1945 Berufssoldat war. Diese Auslegung des Widerspruchsbescheides gibt zu Bedenken keinen Anlaß; sie wird durch den Tenor des Bescheides vom 31. Dezember 1959 bestätigt. Die weitere Darlegung des Berufungsgerichts, die auf Grund des Widerspruchs des Klägers außerdem zu bescheidende Frage nach den vermögensrechtlichen Auswirkungen dieser Rechtsstandfeststellung falle in den Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen, beruht auf der Berücksichtigung von Organisationserlassen oder Organisationsrecht des Landes Hessen. An sie ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 und 2, § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung gebunden; aus § 127 Abs. 2 BRRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1834) kann Gegenteiliges nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift nur Beamten recht für schlechthin revisibel erklärt (BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]). Die vorerwähnten Darlegungen des Berufungsgerichts gestatten den Schluß, daß die Klagevoraussetzungen nur erfüllt sind, soweit es sich um die Rechtsstandfeststellung handelt, nicht aber, soweit es um die vermögensrechtlichen Auswirkungen dieser Feststellung geht. Denn gemäß der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch anzuwendenden Vorschrift des § 136 Nr. 2 Satz 2 BRRG ist die Klage erst zulässig, wenn der Widerspruch zurückgewiesen oder über ihn ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Das Berufungsgericht hat zwar nur die erste Alternative dieser Regelung erörtert, also nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob über den Widerspruch - soweit dieser die vermögensrechtlichen Auswirkungen der Statusfeststellung betraf - aus einem zureichenden Grunde nicht entschieden worden und die hierfür angemessene Frist nicht überschritten worden ist. Den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen sind jedoch Umstände zu entnehmen, die das Vorliegen auch dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen als nicht gegeben erkennen lassen. Der Hessische Minister der Finanzen handelte sachgerecht, als er sich die ihm obliegende Widerspruchsentscheidung über die Vermögensrechtlichen Auswirkungen der Rechtsstandfeststellung bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstands des Klägers vorbehielt. Die vermögensrechtlichen Auswirkungen liegen nicht nur in der Entziehung der dem Kläger bisher gewährten Versorgung für die Zukunft, sondern auch in der Rückforderung des hohen Betrages von über 43.000 DM. Insbesondere für die Entscheidung über diesen Teil der vermögensrechtlichen Auswirkungen ist aber neben der Statusfeststellung als solcher von Bedeutung, ob und inwieweit die etwaige Überzahlung in den "Verantwortungsbereich" des Klägers fiel. Zu dieser Frage ließ das gerichtliche Rechtsstandfeststellungsverfahren noch weitere tatsächliche Aufklärungen erwarten. Denn die bisherige Rechtsstandfeststellung, auf welcher die an den Kläger geleisteten Versorgungszahlungen beruhten, war maßgeblich auf eigene Angaben des Klägers gestützt, so daß im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben auch eine Aufklärung darüber erwartet werden konnte, ob und inwieweit der Kläger für diese Angaben - im Fall ihrer Unrichtigkeit - verantwortlich gemacht werden kann oder aber Billigkeitsgründe im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG vorliegen, die es rechtfertigen, ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen. Unter diesen besonderen Umständen kann dem beklagten Land ein zureichender Grund dafür, daß es die Widerspruchsentscheidung bezüglich der vermögensrechtlichen Auswirkungen bis zur gerichtlichen Klärung des Rechtsstandes zurückstellte, nicht abgesprochen werden. Damit erweist sich die Dauer des - den Rechtsstand betreffenden - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hier zugleich als eine im Sinne des § 136 Nr. 2 BRRG "angemessene" Frist, Nach alledem kann die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Klage zum Teil für unzulässig gehalten, keinen Erfolg haben. - Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß der Widerspruchsbescheid vom 31. Dezember 1959 nicht mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht hat, daß der Minister der Finanzen über den die vermögensrechtlichen Auswirkungen betreffenden Widerspruch des Klägers noch - gesondert - entscheiden werde. Der Kläger mag durch diese Unklarheit veranlaßt worden sein, in vollem Umfang, also auch wegen der Auswirkungen der Rechtsstandfeststellung auf die Versorgungsgewährung und auf die Rückzahlungspflicht, Klage zu erheben und - nachdem auch das Verwaltungsgericht die inhaltliche Beschränkung des Bescheides vom 31. Dezember 1959 übersehen hatte - Berufung einzulegen. Indessen sind ihm hierdurch Nachteile hinsichtlich der Kostenlast nicht erwachsen. Bei der Feststellung des Streitwertes, nach dem sich die Höhe der Kosten des Rechtsstreits richtet, ist nämlich der unzulässige Teil der Klage nicht in Ansatz gebracht worden, so daß der Kläger insoweit nicht mit zusätzlichen und von ihm nicht zu vertretenden Kosten belastet ist.
Da das Revisionsgericht mithin materiell-rechtlich nur über die Rechtsstandfeststellung zu entscheiden hat, liegt das Vorbringen der Revision zu der Frage, ob dem Kläger bezüglich der Gewährung der Versorgungsbezüge Vertrauensschutz zu gewähren ist, neben der Sache.
Das Revisionsvorbringen geht auch insoweit fehl, als es sich gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts zum Rechtsstand des Klägers richtet. Mit der Rüge, der Kläger hätte im Berufungsverfahren - eidlich - als Partei vernommen werden müssen, kann die Revision nicht gehört werden, weil die Parteivernehmung nach herrschender Rechtsprechung nur in Betracht kommt, wenn das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Tatsachengerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen (ebenso u.a. BVerwG, Urteile vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 41.60 - [DÖV 1963 S. 517] und vom 14. März 1963 - BVerwG II C 67.60 -). Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht bereits auf Grund anderweitiger Beweismittel und Indizien die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht Berufsoffizier war. Daß sich hieran durch die - eidliche - Parteivernehmung des Klägers zu dessen Gunsten etwas ändern werde, hat sich dem Berufungsgericht zudem nicht aufdrängen müssen. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Kläger zu einer Spezifizierung seines Sachvortrags bezüglich der Nachzahlung von rund 3.000 RM anzuhalten - Verletzung des § 104 Abs. 1 VwGO -, geht fehl. Abgesehen davon, daß der Kläger zu diesem Punkt ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte und, wie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zeigt, auch von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht hat, beruht das angefochtene Urteil nicht auf dem gerügten Mangel. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß es auch dann, wenn der Kläger die nachgezahlte Summe und ihr Zustandekommen substantiiert hätte, nicht die Folgerung hätte ziehen können, daß er Berufssoldat gewesen sei. Das ist rechtlich unangreifbar. Darin liegt auch keine - unzulässige - Vorwegnahme der Beweiswürdigung; denn das Berufungsgericht hat hierbei zugunsten des Klägers die Richtigkeit seines Vorbringens, eine Nachzahlung in bestimmter Höhe erhalten zu haben, unterstellt und daraus unter Berücksichtigung anderer Beweisanzeichen, u.a. der Weiterzahlung der Angestelltenvergütung durch die Stadt Kassel bis zum 31. März 1940, - zulässigerweise - andere Schlüsse als der Kläger gezogen (vgl. das Urteil des Senats vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 133.59 -, VerwRspr. Bd. 14 S. 1022).
Das weitere Revisionsvorbringen enthält unzulässige Angriffe gegen die allein den Tatsachengerichten obliegende Beweiswürdigung (§ 137 Abs. 2 VwGO). An diese wäre das Revisionsgericht nur dann nicht gebunden, wenn sie die Verletzung von Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen oder revisiblen Beweisregeln erkennen ließe. Das ist jedoch nicht der Fall. Gebunden ist das Revisionsgericht auch an die Auslegung des vom Berufungsgericht herangezogenen früheren Wehrrechts, denn dieses Recht ist weder dem Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) noch den nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 BRRG der revisionsgerichtlichen Prüfung uneingeschränkt unterliegenden Vorschriften des Beamtenrechts zuzuordnen (ebenso BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 - und vom 14. Oktober 1963 - BVerwG VI C 57.61 -).
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.100 DM festgesetzt.
gez. Schmitt
gez. Dr. Idel
gez. Oppenheimer