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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1966, Az.: BVerwG VIII C 260.63

Auf niedersächsische Beamte entsprechend anzuwendende Vorschriften für Bundesbeamte als Bundesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1966
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 260.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 13.12.1962 - AZ: VG I A 176.62 S

Amtlicher Leitsatz

Für die Bundesbeamten geltende Vorschriften, die auf niedersächsische Beamte entsprechend anzuwenden sind, sind auch Verwaltungsvorschriften des Bundes, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Zehner
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - I. Kammer Stade - vom 13. Dezember 1962, der Widerspruchsbescheid vom 9. April 1962 und der Bescheid vom 12. Februar 1962 werden aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Trennungsentschädigung für die Zeit seit dem 26. Oktober 1961 abgelehnt worden ist; insoweit wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 16. April 1959 zum Steuerinspektor ernannt und gleichzeitig an das Finanzamt ... ... heiratete am 26. April 1961. Da er am Dienstort keine Wohnung fand, bezog er eine Wohnung in der Stadt B...

2

Am 26. November 1961 beantragte er, ihm Trennungsentschädigung zu gewähren. Antrag, Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. In den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts ist im wesentlichen ausgeführt: Nach einem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 4. März 1961 könne an neuverheiratete Bundesbeamte unter gewissen Voraussetzungen Trennungsentschädigung gewährt werden; dieses Rundschreiben gehöre aber als bloße Verwaltungsvorschrift nicht zu den für die Bundesbeamten geltenden "Vorschriften", die auf die Reise- und Umzugskostenvergütungen an niedersächsische Beamte entsprechend anzuwenden seien.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

4

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

5

II.

Die Revision ist im wesentlichen begründet.

6

Nach der Bundesregelung konnte der Kläger Trennungsentschädigung erhalten.

7

Die Ehe hat er geschlossen nach seiner Versetzung. Wegen Wohnungsmangels am Dienstort mußte er seinen eigenen Hausstand an einem anderen Ort einrichten. Als er den Antrag stellte, waren seit der Eheschließung sechs Monate abgelaufen. Damit erfüllte er die tatsächlichen Voraussetzungen, die festgelegt waren durch die folgende Bestimmung des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 4. März 1961:

"Im Hinblick auf die beabsichtigte gesetzliche Neufassung des Umzugskostenrechts (Trennungsentschädigung) erkläre ich mich zur Vermeidung von Härten bis auf weiteres damit einverstanden, daß Beamten, die erst nach ihrer Anstellung, Einberufung, Versetzung oder Umzugsanordnung die Ehe geschlossen haben, aber wegen Wohnungsmangels am Dienstort einschließlich seiner Nachbarorte ihren eigenen Hausstand (Nr. 8 DVO z. UKG) an einem anderen Orte einrichten mußten, nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eheschließung, frühestens jedoch von der Einrichtung eines eigenen Hausstandes ab, Trennungsentschädigung gewährt werden kann, sofern die allgemeinen Voraussetzungen dafür gegeben sind."

8

Der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 10. März 1961, durch den das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 4. März 1961 (MinBlFin. S. 322) den Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung bekanntgemacht wurde, war eine Verwaltungsvorschrift des Bundes.

9

Nach seinem Inhalt ergänzte das Rundschreiben die Nr. 25 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten - DVO UKG - vom 7. Mai 1935 (RGBl. S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. April 1953 (BGBl. I S. 191). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift konnten Beamte aus Anlaß ihrer Versetzung Trennungsentschädigung erhalten, solange sie wegen Wohnungsmangels verhindert waren, eine Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen; nach Abs. 2 konnten Verheiratete, die zum Zeitpunkt ihrer Versetzung am bisherigen Dienstort eine Wohnung mit Kochgelegenheit hatten, entweder Ersatz der nachgewiesenen Mehrkosten am neuen Dienstort bis zur Höhe der Sätze der Beschäftigungsvergütung (Satz 1) oder die festgesetzten Erfahrungssätze der Trennungsentschädigung (Satz 2) erhalten. Voraussetzung war demnach, daß die Beamten im Zeitpunkt der Versetzung an ihrem bisherigen Dienstort bereits einen eigenen Hausstand besaßen. Durch die ergänzende Regelung wurden in den Kreis der Empfänger von Trennungsentschädigung auch diejenigen Beamten einbezogen, die erst nach ihrer Versetzung heirateten und einen eigenen Hausstand begründeten. Während aber die Regelung der Trennungsentschädigung an sich in einer Rechtsverordnung enthalten war, war die ergänzende Regelung eine bloße Verwaltungsvorschrift. Gemeinsame Rechtsgrundlage sowohl für die Rechtsverordnung als auch für den Erlaß der Verwaltungsvorschrift war § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Umzugskostenvergütung der Beamten - UKG - vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566, mit späteren Änderungen). Nach Satz 1 dieser Vorschrift in der Bundesfassung (BGBl. III 2032 - 3 -) erließ der Bundesminister des Innern die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (zu dieser Ermächtigung vgl. BVerwGE 18, 120 [BVerwG 28.02.1964 - BVerwG VII C 12.62] [122 f.]).

10

Zu einer im Bereich der Bundesfinanzverwaltung anwendbaren Verwaltungsvorschrift des Bundes wurde das vorgenannte Rundschreiben dadurch, daß es durch den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 10. März 1961 für dessen Dienstbereich bekanntgegeben wurde. Der Erlaß war eine für die Bundesbeamten geltende Vorschrift im Sinne des § 98 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in dessen damals gültiger Fassung - a.F. - vom 14. Juli 1960 (GVBl. S. 145); diese Gesetzesvorschrift lautete: "Der Beamte erhält Reise- und Umzugskostenvergütungen in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften."

11

Vorschriften im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind auch Verwaltungsvorschriften des Bundes. Dies folgt aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung im Vergleich mit dem Wortlaut ähnlicher Bestimmungen desselben Gesetzes. Die Verweisungen auf das Bundesrecht sind in der Fassung dieses Gesetzes vom 1. März 1963 (GVBl. S. 95) - F. 1963 - noch vermehrt worden:

12

Nach § 80 Abs. 1 wird das Landesministerium ermächtigt, die Arbeitszeit durch Verordnung zu regeln; dabei soll die für die Bundesbeamten geltende Regelung als Richtschnur dienen. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 erhält der Beamte Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften; nach § 87 Abs. 3 wird Tuberkulosehilfe nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt. Nach § 88 sind das Mutterschutzgesetz und das Schwerbeschädigtengesetz nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden; das Jugendarbeitsschutzgesetz ist nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Regelung der Arbeitszeit im Lande nichts anderes ergibt (F. 1963). Nach § 91 a(F. 1963) bestimmt sich die Anrechnung von Bezügen aus einer Verwendung bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen nach den für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften. Nach § 99 Abs. 1 a. F. steht dem Beamten alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu; die Vorschriften über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten sind entsprechend anzuwenden (ähnlich F. 1963).

13

Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 werden die Länder, in denen ein gesundheitsschädigendes Klima im Sinne des Satzes 1 herrscht, durch die Vorschriften zur Ausführung des § 117 des Bundesbeamtengesetzes bestimmt. Nach § 137 Abs. 2 wird als. Ruhegehalt mindestens ein Betrag in Höhe des Mindestruhegehalts nach dem Bundesbeamtengesetz gewährt. Nach § 154 Abs. 4 (F. 1963) bestimmen sich die Krankheiten, bei denen die Erkrankung als Dienstunfall gilt, nach der Verordnung zu § 135 des Bundesbeamtengesetzes. Nach § 157 Abs. 6 richtet sich das Heilverfahren nach den Rechtsvorschriften zur Ausführung des§ 137 des Bundesbeamtengesetzes. Nach § 160 Abs. 4 wird bei Dienstunfällen als Ruhegehalt mindestens ein Betrag in Höhe des Mindestunfallruhegehalts nach dem Bundesbeamtengesetz gewährt. Nach § 173 Abs. 1 erhalten die Versorgungsempfänger Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den für die Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Vorschriften.

14

Die angeführten Bestimmungen ergeben, daß das Niedersächsische Beamtengesetz unterscheidet zwischen der entsprechenden Geltung eines Bundesgesetzes (§§ 137 Abs. 2, 160 Abs. 4), der Rechtsvorschriften des Bundes (§§ 91 a, 157 Abs. 6) und von "Vorschriften." (§§ 87 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 88, 99 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 2, 173 Abs. 1). Als Vorschriften in diesem Sinne kommen Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in Betracht. Daß auch Verwaltungsvorschriften darunter fallen, folgt daraus, daß einerseits die Bezeichnung "Rechtsvorschriften" gewählt wird, wenn nur Rechtsvorschriften das Bundes angewendet werden sollen, und andererseits bestimmt wird, daß Beamte und Versorgungsempfänger Beihilfen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Vorschriften erhalten, diese Vorschriften aber Verwaltungsvorschriften sind (vgl. BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - BVerwG VIII C 216.63]; 17, 202, 204; 19, 10 sowie insbesondere für die den Beihilfevorschriften vorausgehenden Beihilfengrundsätze 19, 48 [53 ff.]).

15

Eine der Vorschrift des § 98 NBG vergleichbare Vorschrift ist § 104 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 (GVBl. S. 19); sie lautet: "Für die Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamten gelten die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend." Zu dieser Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 81.63 - entschieden, daß "Bundesvorschriften", die im Lande Schleswig-Holstein für die Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten entsprechend gelten, auch die Verwaltungsvorschriften des Bundes sind.

16

Durch diese Entscheidung wurde das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Dezember 1960 - V OVG A 16/60 - geändert, auf das im vorliegenden Falle in den Gründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. In dem genannten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Unter Bundesvorschriften, die für die Reise- und Umzugskostenvergütungen für schleswig-holsteinische Beamte entsprechend gelten, seien nicht auch die Verwaltungsvorschriften der Bundesbehörden zu verstehen. Die Verweisung auf die Bundesvorschriften habe dem Zweck der Vereinfachung gedient, neben dem der Zweck, einem Besoldungsgefälle vom Bund zum Land vorzubeugen, nicht selbständig stehe. Der Vereinfachungszweck sei entscheidend erreichbar gewesen nur auf dem Gebiet des Erlasses von Rechtsvorschriften, nicht auch auf dem des Erlasses von Verwaltungsvorschriften. Die zum Erlaß von Verwaltungrvorschriften berufenen Stellen hätten in keinem Falle der Verpflichtung enthoben werden können, die Brauchbarkeit der Bundesvorschriften für die Zwecke der Landesverwaltung zu überprüfen. Die Bundesvorschriften müßten gesichtet und sodann im Lande Schleswig-Holstein bekanntgemacht werden.

17

Dieser Auffassung ist das Oberverwaltungsgericht selbst in seinem Urteil vom 5. März 1963 (RiA 1963, 222) nicht in vollem Umfang gefolgt; darin entschied es, daß der Begriff "Vorschriften" in § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG nur die auf Grund des§ 200 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung von 1957 vom Bundesminister des Innern erlassenen Beihilfevorschriften umfasse. Hierzu wird ausgeführt die Landesbehörden seien nicht verpflichtet, die zur Auslegung der Beihilfevorschriften ergehenden Rundschreiben und Erlasse der federführenden Bundesministerien ohne weiteres anzuwenden; das schließe indessen nicht aus, daß das Land Niedersachsen solche Bundeserlasse und -rundschreiben als verbindlich erklären könne. Ob diese Auffassung für die Auslegung des § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG zutreffend ist, kann hier dahingestellt bleiben. Zu beachten ist jedenfalls, daß nur in § 80 Abs. 1 NBG bestimmt ist, die für die Bundesbeamten geltende Regelung solle als Richtschnur dienen für eine Regelung durch Verordnung des Landesministeriums. In allen übrigen Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes, die auf Bundesvorschriften verweisen, ist ein Wortlaut gewählt, der nichts anderes bedeuten kann, als daß die für die Bundesbeamten geltenden Bundesvorschriften unabhängig von einem Tätigwerden von Stellen des Landes auch auf die Landesbeamten anzuwenden sind, z.B.: "in entsprechender Anwendung" (§ 98), "sind entsprechend anzuwenden" (§ 99 Abs. 1 a.F.), "wird gewährt" (§§ 87 Abs. 3, 137 Abs. 2, 160 Abs. 4), "richtet sich ... nach" (§ 157 Abs. 6), "bestimmt sich nach" (§ 154 Abs. 4 Satz 2 F. 1963), "erhält der Beamte" (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 173 Abs. 1). Als Zweck der Regelung wird in der amtlichen Begründung der Regierungsvorlage zu § 98 NBG (nach Sachse-Topka, Niedersächsisches Beamtengesetz, 1961, zu § 98) angegeben: "Der Entwurf verweist für die nähere Regelung hier jedoch nicht auf Landes-, sondern Bundesrecht, wie es auch das schleswig-holsteinische Landesbeamtengesetz in seinem § 104 tut. Damit soll, ebenso wie in den übrigen Verweisungsfällen, nicht nur ein weiterer Beitrag zur Rechtseinheit innerhalb des Bundesgebiets, sondern auch zur Verwaltungsvereinfachung geleistet werden." Die Verwaltung wird nicht vereinfacht, wenn zwar Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes unmittelbar, Verwaltungsvorschriften des Bundes aber nur auf Grund einer besonderen Verbindlicherklärung durch die Landesbehörden anwendbar wären.

18

Der Erlaß des Bundesminsters der Finanzen vom 10. März 1961 gehörte zu "den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften" (§ 98 NBG), obwohl er unmittelbar nur für die Beamten der Bundesfinanzverwaltung galt.

19

Es kann hierbei wiederum die Frage offenbleiben, ob Bundesvorschriften, die ausschließlich für die Bundesbeamten des Dienstbereichs nur einer obersten Dienstbehörde oder einiger oberster Dienstbehörden gelten, auf die Beamten der entsprechenden Dienstbereiche der Landesverwaltung anzuwenden sind; denn durch seinen Erlaß gab der Bundesminister der Finanzen für seinen Dienstbereich eine Regelung bekannt, die in dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern für die gesamte Bundesverwaltung vorgesehen war und von allen obersten Dienstbehörden des Bundes für ihren Dienstbereich übernommen werden sollte. Hierzu hat der erkennende Senat in seinem bereits angeführten Urteil vom 30. Juni 1966 für einen vergleichbaren Fall dem Sinne nach ausgeführt, das - in jenem Falle anzuwendende - Rundschreiben sei für die Geschäftsbereiche der übrigen obersten Bundesbehörden verbindlich geworden dadurch, daß es von diesen übernommen und den zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Behörden bekanntgegeben worden sei. Aus der Übersendung des Rundschreibens an alle obersten Bundesbehörden folge aber, daß es gedacht gewesen sei als Entwurf einer für die Geschäftsbereiche aller obersten Dienstbehörden und damit der gesamten Bundesverwaltung gemeinsamen Bundesregelung; aus seiner nachrichtlichen Mitteilung an die Finanzminister und Finanzsenatoren der Länder folge, daß es außerdem als Entwurf einer mit der Bundesregelung übereinstimmenden Regelung in den Ländern gedacht gewesen sei.

20

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1966 weiter ausgeführt hat, schließt die entsprechende Geltung der Bundesvorschriften den Erlaß von Verwaltungsvorschriften des Landes nicht aus. Daß die Bundesvorschriften nicht schlechthin, sondern "entsprechend" anzuwenden sind, bedeutet, daß sie auf die Landesbeamten so anzuwenden sind wie es den besonderen Verhältnissen des Landes entspricht. Verwaltungsvorschriften des Landes können erlassen werden zur Klarstellung, welche Landesbehörden an die Stelle der in den Bundesvorschriften bezeichneten Bundesbehörden treten, zur Überleitung und Anpassung bisheriger Verwaltungsvorschriften des Landes an die Bundesregelung und zur Klärung von Zweifelsfragen, die sich aus der Anwendung von Bundesvorschriften auf die Landesvorwaltung ergeben; sie dürfen jedoch den Bundesvorschriften nicht widersprechen, soweit deren Regelung den besonderen Verhältnissen des Landes entspricht und soweit der Zweck der Angleichung an die Bundesregelung deren Anwendung gebietet.

21

Dem Kläger kann Trennungsentschädigung erst vom 26. Oktober 1961 an gewährt werden.

22

Erst von diesen Tage an war die Voraussetzung erfüllt, daß seit der Eheschließung sechs Monate abgelaufen sein mußten. In seinen ursprünglichen, auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der Trennungsentschädigung gerichteten Klagantrag hatte der Kläger den 1. März 1961 als den Zeitpunkt bezeichnet, von dem ab er die Trennungsentschädigung begehrt. Dieses Begehren beruht offensichtlich auf einem Mißverständnis des Abs. 2 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 4. März 1961, der lautet: "Sind die verstehenden Voraussetzungen erfüllt, kann Trennungsentschädigung vom 1. März 1961 ab gewährt werden." Vom 1. März 1961 an konnte die Trennungsentschädigung nur gewährt werden in Fällen, in denen an diesem Tage bereits alle Voraussetzungen erfüllt waren, nämlich die Eheschließung, die Einrichtung eines eigenen Hausstands und die Sechs-Monats-Frist. Obwohl der Kläger seinen Antrag erst am 26. November 1961 gestellt hat, kann ihm die Trennungsentschädigung schon vom 26. Oktober 1961 an bewilligt werden. In einem Runderlaß vom 18. Dezember 1939 (RBB 1940 S. 8) hatte sich der Reichsfinanzminister allgemein damit einverstanden erklärt, daß in allen Fällen der Bewilligung von "Kann-Bezügen" der Erste des Antragsmonats als Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung bestimmt werde. Die Trennungsentschädigung kann nicht als ein solcher Kann-Bezug angesehen werden, da sie beim Vorliegen der geforderten Voraussetzungen dem Grunde nach ausnahmslos bewilligt wird oder bewilligt werden muß, während die eigentlichen Kann-Bewilligungen in jedem einzelnen Falle auch insoweit eine Ermessensentscheidung voraussetzen (Meyer-Fricke, Umzugskosten, 2 B Erl. 51). Die Zulässigkeit der nachträglichen Bewilligung der Trennungsentschädigung würde durch einen Runderlaß des Reichsfinanzministers vom 9. Juni 1941 (RBB S. 164) ausdrücklich klargestellt.

23

Im Revisionsverfahren braucht nicht darüber entschieden zu werden, bis zu welchem Zeitpunkt dem Kläger Trennungsentschädigung zu gewähren ist.

24

Nach Nr. 25 Abs. 10 Satz 1 DVO UKG konnte die Trennungsentschädigung von der der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstbehörde in Zeitabständen von jeweils höchstens zwölf Monaten bewilligt werden. In seinem Urteil vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 -, MDR 1966 S. 955 [BVerwG 29.04.1966 - BVerwG VII ER 212.65] = NJW 1966 S. 1723 = BBauBl, 1966 S. 269 = DÖV 1966 S. 830 [BVerwG 17.05.1966 - BVerwG IV C 207.65] = ZMR 1966 S. 306, hat der erkennende Senat entschieden, daß ein abgelehnter Antrag auf Wohngeld bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit bleibe, ohne daß er nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils von neuem gestellt werden müsse. Dieser Grundsatz findet auf den vor Ablauf von zwölf Monaten jeweils zu erneuernden Antrag auf Trennungsentschädigung entsprechende Anwendung.

25

Die Höhe und die Dauer der Trennungsentschädigung richten sich nach den für die einzelnen Zeitabschnitte jeweils geltenden Vorschriften. Die Gewährung von Trennungsbeihilfen an Bundesbedienstete, die nach ihrer Versetzung geheiratet haben, ist jetzt geregelt durch das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24. August 1965 (GMBl. S. 263, MinBlFin. S. 391); nach Abs. II dieses Rundschreibens ist das Rundschreiben vom 4. März 1961 nicht mehr anzuwenden.

26

Der Prüfung im Revisionsverfahren unterlagen nur Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts (BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]); das folgt aus § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, das jetzt anzuwenden ist in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754). Im übrigen war gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nur zu prüfen, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht.

27

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit dadurch die Klage auf Gewährung der Trennungsentschädigung für die Zeit seit dem 26. Oktober 1961 abgewiesen wurde; hinsichtlich der vorausgehenden Zeit war die Revision zurückzuweisen.

28

Obwohl der Kläger im Revisionsverfahren seinen Klagantrag auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beschränkt hat, lag eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO vor, weil sie sich gegen einen abgelehnten Verwaltungsakt richtete. An die Fassung des Klagantrages ist das Gericht nicht gebunden (§ 88 VwGO). Nach § 113 Abs, 4 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, und unter der weiteren Voraussetzung, daß die Sache spruchreif ist. Die vorliegende Sache ist nicht spruchreif hinsichtlich der Höhe und der Zeit, für die Trennungsentschädigung zu gewähren ist. Es war deshalb gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Kläger seine Wohnung noch in Bremerhaven hat, wird davon ausgegangen, daß er die Gewährung der Trennungsentschädigung für die ganze Zeitdauer erstrebt, für die sie zulässig ist. Demgegenüber kann die Zeit vom 1. März bis zum 25. Oktober 1961, für die der Kläger ebenfalls Trennungsentschädigung verlangt hat, als geringfügig angesehen werden, so daß er nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Es wurde hierbei außerdem berücksichtigt, daß er die den Beginn der Zahlung von Trennungsentschädigung betreffende Vorschrift des Rundschreibens vom 4. März 1961 offensichtlich mißverstanden hat, auf dieses Mißverständnis aber bisher nicht hingewiesen wurde.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.