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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1966, Az.: BVerwG VII ER 212.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII ER 212.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 15129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 08.09.1965 - AZ: OS II 120/64

Fundstellen

  • DAZ 1966, 878
  • DB 1966, 937 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1966, 701-702 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1966, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1966, 350
  • MDR 1966, 955 (Volltext mit amtl. LS)
  • Pharm Z 1966, 987
  • RdJB 1966, 273
  • VerwPr 1967, 64
  • VerwRspr 18, 252
  • VerwRspr 18, 292 - 293
  • WissR 1979, 262-263

Amtlicher Leitsatz

Das Grundrecht des Art. 12 GG ist nicht verletzt, wenn ein Student wegen Ungeeignetheit vom weiteren Studium an der Universität ausgeschlossen wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 1965 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der im Jahre 1908 geborene Kläger studierte Rechtswissenschaften. Er bestand im Jahre 1932 die Referendarprüfung und erwarb auch später den juristischen Doktorgrad. Im Jahre 1933 wurde er aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen. Das Assessorexamen bestand er im Jahre 1946 nicht, ebensowenig im Jahre 1954 die Wiederholungsprüfung. Er erhält im Wege der Wiedergutmachung seit dem Jahre 1951 die Versorgungsbezüge eines Landgerichtsrats a.D. Seit dem Jahre 1957 studiert der Kläger Medizin, nachdem er bereits in den Jahren 1943/44 drei Semester lang medizinische Vorlesungen gehört hatte. Er hat jedoch eine Prüfung nicht abgelegt. Auf Antrag zweier Professoren beschloß die Medizinische Fakultät der Beklagten, ihn vom weiteren Studium der Medizin auszuschließen. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, der Beschluß der Medizinischen Fakultät sei nicht nichtig. Insbesondere könne sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er vor dem Beschluß der Fakultät bewußt, in der Absicht, ihn zu benachteiligen, nicht gehört worden sei. Bereits auf Grund der Beanstandungen, die auch Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien, habe der Kläger gewußt, daß die Beklagte mit dem Ablauf seines Studiums der Medizin nicht einverstanden gewesen sei. Er habe daher mit dem in den allgemeinen Vorschriften für die Studierenden an den wissenschaftlichen Hochschulen vorgesehenen Ausschluß vom Studium wegen Ungeeignetheit rechnen müssen. Zumindest habe der Kläger im Widerspruchsverfahren, in dem er ausdrücklich aufgefordert worden sei, seinen Widerspruch zu begründen, die Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen. Die beklagte Universität sei auch zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch gewesen. Der Kläger habe sich im 12. Fachsemester befunden. Seine Leistungen seien ungenügend gewesen. Er habe keinerlei Fortschritte erzielt und nicht ein einziges der für die Meldung zur ärztlichen Vorprüfung erforderlichen Zeugnisse über die Teilnahme an medizinischen oder naturwissenschaftlichen Praktika erworben. Nicht einmal während des bereits anhängigen Rechtsstreits habe der Kläger einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum erbracht, obwohl er inzwischen 15 Fachsemester studiert habe. Art. 12 GG stehe dem Ausschluß des Klägers vom Studium nicht entgegen. Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte könne eingeschränkt werden, wenn anderenfalls ein für den Bestand der Gemeinschaft notwendiges Rechtsgut gefährdet würde. Dies sei in Anbetracht der Überfüllung der Medizinischen Fakultät zu bejahen.

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts ist nicht begründet.

3

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere gibt der Sachverhalt keinen Anlaß zur Klärung der grundsätzlichen Frage, ob bereits wegen Überfüllung einer Hochschule ein Ausschluß vom Studium vorgenommen werden kann. Im vorliegenden Fall beruht der Ausschluß vom Studium auf dem Umstand, daß der Kläger inzwischen 15 Semester Medizin studiert hat, ohne auch nur ein einziges der für die Meldung zur ärztlichen Vorprüfung erforderlichen Zeugnisse über die Teilnahme an medizinischen oder naturwissenschaftlichen Praktika erworben zu haben. Auf Grund dieser Feststellung kann es nicht beanstandet werden, wenn die beklagte Universität aus dem Verhalten des Klägers den Schluß gezogen hat, daß er eine hinreichende Eignung für das Studium der Medizin nicht besitzt. Art. 12 GG gewährleistet jedem Staatsbürger die freie Wahl der Ausbildungsstätte, damit auch den Zugang zur Universität, ohne daß es hier der Entscheidung darüber bedarf, inwieweit eine Zugangssperre wegen Überfüllung verhängt werden kann. Dagegen steht Art. 12 GG nicht einer Regelung des Ausbildungsganges und damit einem Auslesesystem entgegen, durch das ungeeignete Studenten von dem Studium wieder ausgeschlossen werden können. Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte ist dadurch gesichert, daß die Frage, ob ein Ausschluß vom Studium rechtmäßig ist, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. In erster Linie werden Vor- oder Zwischenprüfungen als hinreichender Maßstab dafür angesehen werden können, ob ein Student die erforderliche Eignung besitzt. Es kann aber nicht beanstandet werden, wenn ein Student ausgeschlossen wird, der mehr als sieben Jahre studiert, ohne trotz wiederholter eindringlicher Hinweise auch nur an einem der Praktika teilzunehmen, die nach dem vorgeschriebenen Studiengang bereits in den ersten Semestern absolviert werden müssen, Zwar ist für den Ablauf des Studiums eine gewisse Gestaltungsfreiheit anzuerkennen. Es steht jedoch nicht im Widerspruch zu Art. 12 GG, wenn die beklagte Universität in Anbetracht der vieljährigen Dauer des ohne jeden Ergebnisses durchgeführten Studiums den Schluß daraus gezogen hat, daß der Kläger entweder nicht geeignet oder nicht gewillt ist, ein ordnungsmäßiges Studium abzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß nur solche Voraussetzungen den Wesensgehalt eines Grundrechts antasten, auf die der Bewerber keinen Einfluß nehmen kann (Urteil vom 12. Juli 1956, BVerwGE 4, 51). Dies ist hier nicht der Fall.

4

Sollte der Kläger in Anbetracht seines Lebensschicksals lediglich darauf Wert legen, seinen medizinischen Interessen an der Universität nachzugehen, so bedarf es hierfür nicht der Zulassung zum Studium. Vielmehr könnte er diesen Interessen auch als Gasthörer nachgehen.

5

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts mußte daher zurückgewiesen werden.

Witten
Dr. Boerckel
Dr. Mühl