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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1966, Az.: BVerwG II C 119.64

Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst; Vereinbarkeit der nachträglichen Anwendung der Ruhensvorschriften mit dem Grundsatz von Treu und Glauben; Verstoß einer Rückforderung einer ohne Rechtsgrund empfangenen Leistung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 119.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 06.10.1964 - AZ: II A 2/62

Fundstellen

  • BVerwGE 25, 291 - 299
  • AS 25, 291 - 299
  • DVBl 1967, 794 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 429 (amtl. Leitsatz)
  • DöD 1967, 57
  • ZBR 1967, 156

Amtlicher Leitsatz

Die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, daß die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschrift des § 158 BBG gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision der Beklagten werden das vorbezeichnete Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Erste Kammer Hildesheim - vom 23. November 1961 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des am 27. April 1959 gestorbenen Postsekretärs a. D. Wilhelm I.. Sie bezieht seit dem 1. August 1959 von der Bundespost ein Witwengeld in Höhe von monatlich 251,97 DM sowie für ihre im Jahre 1947 geborene Tochter ein Waisengeld von 50,40 DM zuzüglich des Kinderzuschlags. Zusammen mit dem Festsetzungsbescheid über ihre Versorgungsbezüge wurde der Klägerin Anfang Juli 1959 ein Merkblatt ausgehändigt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, daß die Versorgungsberechtigten verpflichtet sind, der Oberpostdirektion oder der Zahlstelle unverzüglich den Bezug eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzuzeigen, und daß in diesem Falle beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise ruhen.

2

Seit dem 18. Juni 1959 war die Klägerin bei der beigeladenen Stadt E. als Putzfrau beschäftigt; ihr monatlicher Bruttolohn lag seit dem 1. August 1959 zwischen rund 160 DM und rund 450 DM. Die Besoldungsstelle der Beklagten erhielt von dieser Tätigkeit der Klägerin erst Kenntnis, als die Jahresbescheinigung der Klägerin vom 19. Dezember 1959 ausgewertet wurde. In dieser Bescheinigung hatte die Klägerin unter Beifügung einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers vom 19. Dezember 1959 angegeben, daß sie bei der beigeladenen Stadt seit Juni 1959 als Putzfrau beschäftigt sei.

3

Durch Bescheid vom 27. September 1960 verfügte die Beklagte die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge auf die vom 1. August 1959 bis zum 31. August 1960 empfangenen Hinterbliebenenbezüge der Klägerin - einschließlich Waisengeld und Kinderzuschlag - wegen ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen; hiernach waren die Bezüge der Klägerin in dem angegebenen Zeitraum in Höhe von 963,43 DM überzahlt. Zugleich ordnete die Beklagte an, den überzahlten Betrag von den laufenden Versorgungsbezügen einzubehalten. Später erklärte sie sich bereit, den monatlich einzuziehenden Betrag auf 35 DM zu ermäßigen. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.

4

Im Verwaltungsstreitverfahren hat sie beantragt,

den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. November 1960 und den ihm zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 27. September 1960 aufzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht Hannover - Erste Kammer Hildesheim - hat durch Urteil vom 23. November 1961 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit die geltend gemachte Rückforderung den Betrag von 338,78 DM übersteigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die in den Monaten Januar bis August 1960 überzahlten Beträge dürfe die Beklagte nicht mehr von der Klägerin zurückfordern; insoweit sei die Rücknahme des der Klägerin erteilten Versorgungsfestsetzungsbescheides aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig. Die Klägerin habe ihrer Anzeigepflicht spätestens im November 1959 gelegentlich einer Vorsprache beim Postamt Elze und außerdem durch Vorlage der Jahresbescheinigung des Arbeitgebers im Dezember 1959 genügt. Im Anschluß daran hätte die Beklagte spätestens bis zur Zahlung der Versorgungsbezüge für Januar 1960 die Höhe des Einkommens der Klägerin bei der Beigeladenen ermitteln können. Die Klägerin habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß ihr die für Januar bis August 1960 gezahlten Versorgungsbezüge zuständen, wenn sie ihr trotz Meldung des Arbeitsverhältnisses bei der Beigeladenen weiter in der bisherigen Höhe belassen worden seien. Den in den Monaten August bis Dezember 1959 überzahlten Betrag von 638,78 DM brauche die Klägerin nur zu erstatten, soweit sie noch bereichert sei; das sei sie nur noch in Höhe von 338,78 DM.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein diese Entscheidung durch Urteil vom 6. Oktober 1964 abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der von der Klägerin eingelegten Anschlußberufung die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit die Rückforderung den Betrag von 774,95 DM übersteigt. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

7

Bei der Festsetzung der Versorgung und bei der Ruhensberechnung handele es sich um zwei selbständig zu beurteilende Regelungen der Pensionsbehörde. Eine nachträgliche Ruhensberechnung lasse den Bestand des vorangegangenen Pensionsfestsetzungsbescheides unberührt. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge bilde die Grundlage für die Ruhensberechnung und werde durch diese nicht geändert.

8

Diese Rechtslage fahre zu einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt als dem des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, nachträglich und rückwirkend vom 1. August 1959 an das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 158 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) - BBG - zu berechnen. Die rechnerische Richtigkeit des Ruhensbescheides habe die Klägerin mit Recht nicht bestritten. Damit stehe fest, daß die Klägerin während der Monate August 1959 bis August 1960 den von der Beklagten richtig berechneten Betrag von insgesamt 963,43 DM zuviel erhalten habe, weil sie auf diese Bezüge weder nach gesetzlicher Vorschrift noch auf Grund eines rechtsbeständigen Verwaltungsaktes einen Anspruch gehabt habe.

9

Die Rückforderung der überhobenen Versorgungsbezüge bestimme sich nach § 87 Abs. 2 BBG. Nach dieser Vorschrift, die auf das Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches verweise, entfalle die Pflicht zur Herausgabe des ohne rechtlichen Grund Erlangten, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist ( § 818 Abs. 3 BGB). Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Empfänger jedoch nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder - hier verschärfe das Beamtenrecht die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches - wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlich in diesem Sinne sei ein Mangel des rechtlichen Grundes dann, wenn der Empfänger ihn nur deswegen nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen habe.

10

Um den zuviel gezahlten Betrag von insgesamt 963,43 DM sei die Klägerin in vollem Umfang nicht mehr bereichert.

11

Dies ergebe ein Vergleich ihres Vermögensstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung.

12

Auf diesen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin indessen nur zum Teil berufen, nämlich nur bezüglich der Beträge, die sie in den Monaten April bis August 1960 zuviel erhalten habe; das sei insgesamt ein zuviel empfangener Betrag von 188,48 DM. Die im Zeitraum August 1959 bis einschließlich März 1960 gewährten Versorgungsbezüge habe sie dagegen nicht gutgläubig empfangen; sie habe den Einfluß des Lohnempfangs im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge gekannt.

13

Jedoch habe sie, ohne grob fahrlässig gewesen zu sein, darauf vertrauen können, daß ihr die Versorgungsbezüge zuständen, die sie nach Abgabe der Lebensbescheinigung vom 19. Dezember 1959 und nach Ablauf einer bestimmten Bearbeitungszeit nach wie vor in unveränderter Höhe erhalten habe. Zwar habe sie durch das Einreichen der Jahresbescheinigung nicht die Anzeigepflicht (§ 165 Abs. 2 BBG) erfüllt. Indessen beurteile sich die Frage, ob die Klägerin nunmehr auf die Richtigkeit der ihr weiterhin gezahlten Bezüge im Sinne einer auf Grund dieses besonderen Sachverhalts neu gewonnenen Gutgläubigkeit habe vertrauen dürfen, nach den subjektiven Vorstellungen und einer den persönlichen Verhältnissen der Klägerin entsprechenden Betrachtungsweise. So gesehen sei die Klägerin nach Abgabe der Jahresbescheinigung der Überzeugung gewesen, nunmehr alles der Versorgungsdienststelle offenbart zu haben, was für den laufenden Bezug der Versorgung irgendwie von Einfluß sein könnte. Ohne Bedeutung sei, ob die Anzeigepflicht sich mit jeder Änderung erneuere, weil sich die Klägerin einer solchen ohnehin umstrittenen Pflicht nicht bewußt gewesen sei. Der auf der Abgabe der Lebensbescheinigung beruhende gute Glaube der Klägerin habe eine neue Vertrauensgrundlage erst schaffen können, sobald - aus der Sicht der Klägerin - die Verwaltung die eingereichten Unterlagen habe zur Kenntnis nehmen und auswerten können. Die Klägerin habe, auch bei Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, nicht annehmen können, daß dies vor Ablauf etwa eines Vierteljahres hätte geschehen können. Erst beim jeweiligen Empfang der seit dem 1. April 1960 zuständigen Versorgungsbezüge und auch nur im Hinblick auf diesen Teil der laufenden Versorgungsbezüge habe sie darauf vertrauen kennen, daß diese Bezüge mit Recht gewährt worden seien. Der in dieser Zeit empfangene Gesamtbetrag von 188,48 DM könne deshalb nicht zurückgefordert werden.

14

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

  1. 1)

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. November 1961 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Oktober 1964 aufzuheben, soweit die Klage und die Anschlußberufung abgewiesen wurde,

  2. 2)

    den Rückforderungsbescheid vom 27. September 1960 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. November 1960 in vollem Umfang aufzuheben.

15

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag,

das Berufungsurteil abzuändern, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. November 1961 abgewiesen hat, und die Klage unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfange abzuweisen,

16

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

17

Revision und Anschlußrevision rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

18

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

19

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ( §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

20

Der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Prüfung stand; die zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes entwickelten Rechtsgrundsätze über den Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes sind hier - entgegen der in der Revisionsbegründungsschrift der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht zu berücksichtigen. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes könnte in dem angefochtenen Bescheid vom 27. September 1960, durch den das Ruhen eines Teilbetrags des Witwen- und Waisengeldes nach Maßgabe des § 158 BBG angeordnet wurde, zwar dann gefunden werden, wenn der Klägerin vorher ein Bescheid des Inhaltes erteilt worden wäre, daß die Ruhensregelung des § 158 BBG unanwendbar oder mit einem für sie günstigeren Ergebnis anwendbar sei. Ein "Negativ-Bescheid" zu § 158 BBG- oder ein im Verhältnis zu dem angefochtenen Bescheid günstigerer Bescheid wurde der Klägerin aber vor dem 27. September 1960 nicht erteilt. Er ist - darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - auch nicht in dem der Klägerin vor diesem Zeitpunkt, erteilten Bescheid über die Festsetzung des Witwen- und Waisengeldes zu finden. Ein Versorgungsfestsetzungsbescheid weist nämlich in der Regel - wie auch hier - nur aus, daß und in welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung besteht. Er enthält - wie auch hier - in aller Regel keine Eröffnung darüber, daß der Auszahlung des als Versorgung festgesetzten Betrages kein rechtliches Hindernis entgegensteht; und das Ruhen der Versorgung hat nur die rechtliche Bedeutung eines solchen Hindernisses für die Auszahlung der festgesetzten Versorgung, nicht also die Bedeutung des Verlusts oder teilweisen Verlusts des Anspruchs auf Versorgung (ebenso Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 4 zu § 158). Schon aus diesem Grunde war die Beklagte im vorliegenden Fall jedenfalls nicht durch die zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes entwickelten Rechtsgrundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz daran gehindert, rückwirkend das Ruhen eines Teils der festgesetzten Versorgung anzuordnen.

21

Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist auch die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, hiernach bestimme sich die Rechtmäßigkeit der Rückforderung des überzahlten Betrages nach den durch § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG für anwendbar erklärten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Allerdings legt das Vorbringen, daß die Beklagte die ihr obliegenden Ermittlungen über das anderweitige Einkommen der Klägerin aus Verwendung im öffentlichen Dienst und demzufolge auch die Anwendung der Ruhensvorschriften "unangemessen" lange hinausgezögert habe, die Erörterung der sich schon vor Anwendung der Bereicherungsvorschriften stellenden Frage nahe, ob die rückwirkende Anordnung des Ruhens der Versorgung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar ist. Diese Frage ist jedoch auf Grund folgender Erwägungen zu bejahen:

22

Den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften - auch § 158 BBG - liegt der Gedanke zugrunde, daß das Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst ebenso wie eine gleichzeitig gewährte beamtenrechtliche Versorgung aus öffentlichen Mitteln fließt und daß diese, als Ganzes betrachtet, durch die einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen zu gewährende Alimentation nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315] sowie die dortigen Hinweise auf die Entwicklung der einschlägigen Vorschriften und die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs). Diesem Gedanken trägt die - verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerwGE 12, 102 ff. [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VI C 83.59]) - Vorschrift des § 158 BBG dadurch Rechnung, daß sie für den Fall des Zusammentreffens von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst in gewissem Umfang das Ruhen der Versorgungsbezüge, also deren Nichtauszahlung, bestimmt. Jede Festsetzung von Versorgungsbezügen und ebenso jede Auszahlung dieser Bezüge in der festgesetzten Höhe steht deshalb unter dem gesetzlichen Vorbehalt, daß sich der auszuzahlende Betrag der Versorgungsbezüge dann, wenn der Versorgungsberechtigte neben dem Anspruch auf Versorgung ein anderweitiges Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst hat, nach Maßgabe des § 158 BBG mindern. Da die Versorgung in aller Regel im voraus festgesetzt und monatlich im voraus gezahlt wird, die Pensionsregelungsbehörde also in der Regel bei der Festsetzung und Zahlung der Versorgung noch nicht übersehen kann, ob und in welcher Höhe anderweitiges Einkommen des Versorgungsberechtigten aus Verwendung im öffentlichen Dienst anzurechnen ist, muß ein im öffentlichen Dienst verwendeter Versorgungsberechtigter schon deshalb mit einer den Ruhensvorschriften Rechnung tragenden nachträglichen Bescheidung darüber rechnen, daß und in welcher Höhe die Versorgung ruhte und infolgedessen überzahlt wurde. Davon geht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutz des Vertrauens auf die Beständigkeit rechtswidriger günstiger Ruhensberechnungen bei rückwirkender Änderung des anderweitigen Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung aus (u.a. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]; BVerwGE 21, 119 [122]; Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 -). Gleiches muß gelten, wenn - wie hier - der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, daß der Versorgungsberechtigte anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte.

23

Dieser - einer Versorgungsfestsetzung oder Ruhensberechnung stets immanente - gesetzliche Vorbehalt ist zeitlich nicht beschränkt. Aus diesem Grunde hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl. das eben näher bezeichnete Urteil BVerwG II C 44.64) schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß es nicht darauf ankomme, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Rechtmäßigkeit eines nicht aus dem Gesetz abzuleitenden - gewillkürten - Vorbehalts abhängig ist (vgl. BVerwGE 13, 248 ff.). Allerdings könnte es mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn die Pensionsregelungsbehörde die Ruhensvorschriften nachträglich anwenden würde, obwohl sie den Versorgungsberechtigten durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, daß er damit nicht mehr zu rechnen brauche (venire contra factum proprium). Hiervon könnte aber - abgesehen von dem Erlaß eines "Negativ-Bescheides", nämlich eines Bescheides, durch den die Anwendbarkeit der Ruhensvorschriften verneint wurde - im Hinblick darauf, daß die Anwendung dieser Vorschriften nicht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, allenfalls dann die Rede sein, wenn die Pensionsregelungsbehörde die Anwendung der Ruhensvorschriften ohne erkennbaren Grund so ungewöhnlich lange verzögerte, daß dieser Verzögerung der Aussagewert eines "Negativ-Bescheides" in dem eben erwähnten Sinne zukommt. Eine solche ungewöhnliche Verzögerung liegt hier indessen nicht vor, selbst dann nicht, wenn man - entgegen den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und im Einklang mit dem Revisionsvorbringen der Klägerin - davon, ausgeht, daß die Klägerin durch Abgabe einer Lohnbescheinigung beim Postamt schon im August 1959 ihr anderweitiges Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst angezeigt hatte. Es kann daher im vorliegenden Fall letztlich unentschieden bleiben, ob allein eine ungewöhnliche Verzögerung der Anwendung der Ruhensvorschriften überhaupt dem Vollzug des § 158 BBG entgegenstehen kann.

24

Hiernach kommt es - wie schon oben erwähnt worden ist - entscheidend nur darauf an, ob die Klägerin sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, auf die § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG verweist, mit Erfolg darauf beruft, daß sie nicht mehr bereichert sei. Dies ist für den im Streit befindlichen überzahlten Betrag, und zwar - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - in dessen voller Höhe, zu verneinen, wobei zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, daß die im angefochtenen Urteil enthaltenen Darlegungen mit dem Ergebnis, die Bereicherung der Klägerin sei weggefallen, frei von rechtlichen Mängeln sind, also den Angriffen der Anschlußrevision der Beklagten standhalten. Daß das Berufungsgericht für den Teilbetrag der überzahlten Bezüge, der 774,95 DM übersteigt, eine abweichende Auffassung vertreten hat, beruht darauf, daß das Berufungsgericht von § 818 Abs. 3 BGB ausgegangen ist und angenommen hat, einer - die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausschließenden - verschärften Haftung könnte die Klägerin nur dann unterliegen, wenn sie den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung gekannt oder ihn später erfahren hat ( § 819 Abs. 1 BGB) oder wenn dieser Mangel so offensichtlich war, daß sie ihn hätte erkennen müssen (§ 87 Abs. 2 Satz 2 BBG). Auszugehen ist aber im vorliegenden Fall nicht von § 818 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der durch § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG verschärften Regelung des § 819 Abs. 1 BGB, sondern von § 820 Abs. 1 BGB. Daß die letztgenannte Vorschrift sich grundsätzlich auch auf (Über-)Zahlungen von beamtenrechtlichen Dienst- und Versorgungsbezügen erstreckt, die unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurden, und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres - nämlich, ohne daß es jeweils eines ausdrücklichen Vorbehalts bei der Festsetzung der Versorgung, dem Vollzug der Ruhensvorschriften oder der Zahlung der Versorgungsbezüge bedarf - auch solche Versorgungsbezüge gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine - höhere - Anrechnung von Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann, haben der erkennende Senat und auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 21, 119 [124] und das schon oben naher bezeichnete Urteil BVerwG VI C 190.62); hieran hält der erkennende Senat fest. Die Klägerin unterliegt somit bezüglich des überzahlten Gesamtbetrages gemäß § 820 Abs. 1 BGB der in § 818 Abs. 4 BGB bestimmten verschärften Haftung. Die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu der Frage, ob und von wann an die Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt hat oder wegen seiner Offensichtlichkeit hätte kennen müssen, sind hiernach für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits entbehrlich; denn die Erörterung, ob die Voraussetzungen der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB vorliegen, erübrigen sich, weil die Klägerin der verschärften Haftung des § 818 Abs. 4 BGB jedenfalls gemäß § 820 Abs. 1 BGB unterliegt. Die gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffe der Revision und der Anschlußrevision können schon deshalb keinen Erfolg haben.

25

Nun ist allerdings die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gegenüber der verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB nicht in jedem Fall, also nicht schlechthin ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber dieser verschärften Haftung beachtlich sein, jedoch nur, wenn und soweit die in § 818 Abs. 4 BGB angeführten "allgemeinen Vorschriften" dies zulassen. Das hat der Senat schon in den Gründen seines Urteils vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 197.62 - [ZBR 1966 S. 287/289 = MDR 1966, 1027] anerkannt. Hierzu hat er u.a. folgendes ausgeführt:

"Nach den allgemeinen Vorschriften hat der Schuldner die vorsätzlich oder fahrlässig von ihm verursachte Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten ( § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB); dies gilt insbesondere vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Herausgabe- oder Erstattungsanspruchs an (§ 818 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 287 Satz 1 BGB). Der Schuldner kann deshalb das mit dem Rückforderungsanspruch behaftete Empfangene grundsätzlich nicht mit befreiender Wirkung aus eigenem Entschluß so verwenden, als sei es ihm endgültig überlassen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - a.a.O.), und sich mithin grundsätzlich nicht auf den Verbrauch der ohne Rechtsgrund empfangenen Zahlungen berufen (vgl. BVerwGE 13, 248 [253]). Zu den "allgemeinen Vorschriften" gehören aber auch die Grundsätze von Treu und Glauben ( §§ 157, 242 BGB). Der Gläubiger kann deshalb dann nicht die verschärfte Haftung nach §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB geltend machen und den Wegfall der Bereicherung des Schuldners unbeachtet lassen, wenn er damit die Grundsätze von Treu und Glauben verletzt (vgl. RAG, Urteil vom 25. Oktober 1933 - RAG 94.33 - [JW 1934 S. 55 f.])."

26

In Ergänzung dessen ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob die Rückforderung einer ohne Rechtsgrund empfangenen Leistung gegen Treu und Glauben verstößt, in aller Regel schon durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beantwortet wird, die gerade durch die Grundsätze von Treu und Glauben geprägt sind. Treu und Glauben kann infolgedessen gegenüber einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn besondere Umstände den Einzelfall zu einem Sonderfall treuwidrigen Verhaltens machen (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 8. September 1966 - BVerwG VI B 23.66 - und Urteil vom 30. August 1966 - BVerwG II C 18.63 -). Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor:

27

Ein Sonderfall treuwidrigen Verhaltens liegt in Fällen der vorliegenden Art in der Regel schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Beamten oder den Hinterbliebenen des Beamten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern - wie schon dargelegt - nur eine doppelte Belastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist auch im vorliegenden Fall der Kernbestand unberührt geblieben. - Auch der Umstand, daß zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte von dem Einkommen der Klägerin aus Verwendung im öffentlichen Dienst Kenntnis erlangte, und dem Erlaß des Bescheides über die Anwendung der Ruhensvorschriften (27. September 1960) ein längerer Zeitraum lag, kann die Annahme eines Sonderfalls treuwidrigen Verhaltens nicht rechtfertigen, selbst dann nicht, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß sie ihrer Pflicht, der Pensionsregelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse ihr anderweitiges Einkommen aus öffentlichen Mitteln anzuzeigen (§ 165 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 158 BBG), schon im August 1959 hinreichend nachgekommen ist. Der Zeitablauf allein kann nämlich die Rückforderung der ohne rechtlichen Grund gezahlten Versorgungsbezüge grundsätzlich nicht treuwidrig machen, es müssen besondere äußere Umstände hinzukommen, welche die späte Geltendmachung aus Treugründen anstößig erscheinen lassen; anderenfalls bleibt es bei den Verjährungsregeln. An solchen besonderen Umständen fehlt es im vorliegenden Falle. Daß die Klägerin wegen des Zeitablaufs in dem Zeitpunkt, in dem der angefochtene Bescheid erging, mit einer Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nicht mehr gerechnet haben mag, ist kein solcher äußerer Umstand.

28

Die Beklagte war hiernach bei der Rückforderung lediglich zu der Prüfung gehalten, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden soll (§ 87 Abs. 2 Satz 3 BBG). Dieser Pflicht hat sie dadurch Rechnung getragen, daß sie der Klägerin nachgelassen hat, die Rückforderung der überzahlten Bezüge in monatlichen Raten von 35 DM zu tilgen. Umstände, welche diese Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.

29

Nach alledem muß die Revision der Klägerin erfolglos bleiben. Die Anschlußrevision der Beklagten muß dagegen - ohne daß auf deren Vorbringen zu § 78 und zu § 165 Abs. 2 Nr. 3 BBG einzugehen ist - Erfolg haben; sie führt unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile zur Abweisung der Klage in vollem Umfange.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 963,43 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer