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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1966, Az.: BVerwG II C 128.64

Voraussetzungen der Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall; Rechtsfolgen eines verspäteten Widerspruchs; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zulässigkeit einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid bei verspätetem Widerspruch; Entscheidung einer Behörde über einen verspätet eingelegten Widerspruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 128.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 29.09.1964 - AZ: OS I 48/62

Fundstellen

  • DVBl 1967, 237-238 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1967, 355-356 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 18, 881 - 885
  • VerwRspr. 18, 881

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid bei verspätetem Widerspruch (zu BVerwG VII C 71.61 und VIII C 72.62).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1906 geborene Kläger war Lokomotivführer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten.

2

Am 30. Oktober 1958 erlitt er einen Verkehrsunfall. Wegen eines Unterschenkelbruchs mußte er bis zum 16. August 1960 im Krankenhaus liegen. Durch Bescheid vom 14. Januar 1960 eröffnete die Bundesbahndirektion Kassel dem Kläger, daß sein Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne, weil er sich im Zeitpunkt des Unfalls nicht im Dienst befunden habe. Der Bescheid, der dem Kläger nach seinen Angaben am 5. Februar 1960 zugestellt worden ist, enthielt die Belehrung, daß der Kläger hiergegen innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen könne. Durch Schreiben vom 8. Oktober 1960 erhob der inzwischen mit seinem Einverständnis wegen Dienstunfähigkeit in der. Ruhestand versetzte Kläger gegen den Bescheid vom 14. Januar 1960 Widerspruch. Der Präsident der Bundesbahndirektion Kassel wies diesen Widerspruch durch Bescheid vom 25. September 1961 als unzulässig mit der Begründung zurück, der Kläger habe ihn trotz Rechtsmittelbelehrung erst ca. 7 1/2 Monate nach Ablauf der Widerspruchsfrist, also verspätet, erhoben.

3

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Bundesbahndirektion Kassel vom 14. Januar 1960 sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Bundesbahndirektion vom 25. September 1961 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Unfall vom 30. Oktober 1958 als Dienstunfall anzuerkennen,

4

durch Urteil vom 14. März 1962 abgewiesen.

5

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 29. September 1964 die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Entgegen der Ansicht des Gerichts des ersten Rechtszuges sei die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet. Das Berufungsgericht teile nicht die durch Urteil des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 71.61 - bestätigte Ansicht des V. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 22. Dezember 1960 - OS V 77/60 -), unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage sei, daß der Kläger einen ordnungsgemäßen, d.h. noch zulässigen, also rechtzeitig erhobenen Einspruch eingelegt habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht in anderen, jüngeren Entscheidungen überzeugend dargelegt habe (zu vgl. Urteile vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 72.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 79 VwGO Nr. 2] und vom 27. November 1963 - BVerwG V CB 76.63 - [DVBl. 1964 S. 190]), könne die Versäumung der Einspruchsfrist im Verwaltungsverfahren nicht die Klage oder die Anfechtung des Einspruchsbescheides unzulässig machen. Anderenfalls würde die Entscheidung der Behörde über die Rechtmäßigkeit des Einspruchsbescheides der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte entzogen sein. Das wäre unvereinbar mit Artikel 19 Abs. 4 GG; es würde im Widerspruch zum System der jetzigen Rechtsordnung, insbesondere zu den §§ 40 und 42 VwGO stehen. Sei streitig, ob der Widerspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden sei, so erstrecke sich die zulässige gerichtliche Prüfung zunächst auf diese eine Frage. Komme das Gericht zu der Überzeugung, daß die Behörde zutreffend den Widerspruch als verspätet angesehen und ihn deshalb - als unzulässig - zurückgewiesen habe, so sei damit die gerichtliche Prüfung erschöpft, und die Klage müßte als unbegründet zurückgewiesen werden.

7

Der Widerspruch sei im vorliegenden Falle verspätet gewesen. Die Voraussetzungen für Zustellungen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) - VwZG - seien zwar nicht erfüllt, weil ein amtlicher Nachweis der Zustellung des Bescheides vom 14. Januar 1960 sich nicht bei den Personalakten befinde. Dieser Mangel des Nachweises der Zustellung sei jedoch dadurch geheilt, daß der Kläger selbst zugegeben habe, er habe den Bescheid am 5. Februar 1960 erhalten (vgl. § 9 Abs. 1 VwZG). Nach § 9 Abs. 2 VwZG sei Absatz 1 nicht anwendbar, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginne. Diese Vorschrift komme jedoch dem Kläger hier nicht zugute, weil es sich um eine Widerspruchsfrist handele. - Der durch Schreiben vom 8. Oktober 1960 erhobene Widerspruch sei erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen.

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Es sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte dem Kläger wegen Versäumung dieser Frist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe. Seine Säumnis sei nicht unverschuldet gewesen. Daß der Kläger zur Erhebung des Widerspruchs nicht in der Lage gewesen sei, weil er sich im Liegegips im Krankenhaus befunden habe, stimme nicht; das ergebe sich einmal daraus, daß er seinen Antrag vom 31. August 1959 ebenfalls "aus dem Krankenhaus heraus gestellt" habe, und zum anderen aus der Tatsache, daß er selbst nach Erhalt des Bescheides vom 14. Januar 1960 an seine Gewerkschaft wegen eines Rechtsrates geschrieben habe. - Selbst wenn der Kläger aber ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Widerspruchsfrist einzuhalten, so würde ihm doch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt worden sein; denn er habe den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt (§ 60 Abs. 2 VwGO). Das Hindernis, auf das sich der Kläger berufe, sei sein Krankenhausaufenthalt gewesen. Er sei am 16. August 1960 aus dem Krankenhaus entlassen worden, habe aber erst durch Schreiben vom 8. Oktober 1960 Widerspruch erhoben.

9

Hiernach sei es dem Berufungsgericht nicht möglich, in eine Prüfung zur Sache einzutreten.

10

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Klägers sinngemäß mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in der zweiten Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

11

Die Revision rügt die Verletzung des § 9 Abs. 2 VwZG. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

13

Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß das auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1961 gerichtete Klagebegehren zulässig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. November 1963 - BVerwG V CB 76.63 - [DVBl. 1964 S. 190] und vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 72.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 79 VwGO. Nr. 2]). Die Zulässigkeit des auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichteten Klagebegehrens ergibt sich aus der Erwägung, daß zu den von Art. 19 Abs. 4 GG erfaßten Akten der öffentlichen Gewalt auch Bescheide gehören, die auf Beschwerde (oder Widerspruch) ergehen, - selbst wenn sie anders als der vorliegende Widerspruchsbescheid keine neue Beschwer enthalten (vgl. BVerwG V CB 76.63 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 9, 194 [198]; BFinKE 58, 664 [667]; BGHSt 13, 102 [113]) - und daß der Kläger die Anfechtung des Widerspruchsbescheides im Verwaltungsrechtswege rechtzeitig vorgenommen hat (vgl. Bettermann, Das erfolglose Vorverfahren als Prozeßvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, DVBl. 1959 S. 308 [312]).

14

Die Auffassung, daß das auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichtete Klagebegehren zulässig ist, nötigt nicht etwa zur Anrufung des Großen Senats. Die vom Berufungsgericht aufgezeigte Divergenz zwischen der Rechtsprechung des V. und VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und der des VII. Senats (Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 71.61 -) andererseits ist ohne entscheidende Bedeutung, soweit es um die Beantwortung der im vorliegenden Fall rechtserheblichen Fragen geht. Zwischen dem V. und VIII. Senat einerseits und dem VII. Senat andererseits besteht nämlich Einigkeit darüber, daß die Verwaltungsgerichte zu prüfen haben, ob die Behörde den Widerspruch im Widerspruchsbescheid oder im Verwaltungsrechtsstreit mit Recht als verspätet eingelegt bezeichnet hat. Es besteht weiter Einigkeit darüber, daß dann, wenn der Widerspruch in der Tat zu spät erhoben wurde und die Verwaltung sich darauf - sei es im Widerspruchs- oder sei es im Verwaltungsstreitverfahren - zu Recht beruft, das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des ersten Bescheides und über das auf den Verpflichtungsausspruch gerichtete Klage begehren wegen der Unanfechtbarkeit des ersten Bescheides nicht treffen darf. Der VII. Senat hat allerdings das Erfordernis, über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides zu entscheiden, nur im Rahmen seiner Erörterungen über die Zulässigkeit des ersten Bescheides anerkannt. Der VIII. Senat hat dagegen die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides deshalb geprüft, weil er die Klage, soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid richtet, für zulässig gehalten hat und nach seiner Meinung die Entscheidung über die Frage, ob auch das gegen den ersten Bescheid gerichtete Aufhebungsbegehren und das auf den Verpflichtungsausspruch gerichtete Klagebegehren zulässig sind, von der Entscheidung abhängig ist, ob die Verwaltung sich mit Recht auf die Versäumung der Widerspruchsfrist beruft. Dabei hat der VIII. Senat allerdings nicht eindeutig klargestellt, ob er von der Vorstellung geleitet war, daß die "Klage" anfänglich in vollem Umfange zulässig ist und erst nach Klärung der Rechtmäßigkeit und damit der Bestandskraft des Widerspruchs, bescheides teilweise unzulässig wird, nämlich soweit sie auf Aufhebung des ersten Bescheides und auf den Verpflichtungsausspruch gerichtet ist; diese Vorstellung wird dadurch nahegelegt, daß der VIII. Senat a.a.O. ausgeführt hat:

"Unzulässig ist in einem solchen Falle jedoch nicht die Klage oder die Anfechtung des Einspruchsbescheides, sondern nur das auf die Aufhebung des Verwaltungsaktes oder auf den Verpflichtungsausspruch gerichtete Klagebegehren ...".

15

Möglicherweise hat der VIII. Senat statt dessen - wie der erkennende Senat für zutreffend hält - einen Fall der objektiven Klagenhäufung angenommen und zunächst über die Zulässigkeit und Begründetheit der gegen den Widerspruchsbescheid gerichteten Klage und danach erst über die Zulässigkeit der beiden übrigen "Klagen" entschieden. Hierfür spricht der Hinweis, daß nach dem jetzt geltenden Verfahrensrecht (§ 79 Abs. 2 VwGO) der Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, wenn und soweit er gegenüber dem ersten Bescheid eine zusätzliche selbständige Beschwer, z. B. die Verletzung einer wesentlichen Vorschrift des Verwaltungsverfahrensrechts, enthält. Das ist indessen für die Frage, ob der Große Senat anzurufen ist, ohne Bedeutung. Letztlich liegt nämlich die Divergenz zur Rechtsprechung des VII. Senats nur darin, daß der VII. Senat in Fällen der vorliegenden Art auch die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Anfechtungsklage für unzulässig hält, obgleich er sich nicht an der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides gehindert sieht, während der V. und VIII. Senat sie für zulässig halten. Deswegen den Großen Senat anzurufen, erübrigt sich schon deswegen, weil der Kläger nicht dadurch beschwert ist, daß sein gegen den Widerspruchsbescheid gerichtetes Klagebegehren als unbegründet, nicht schon als unzulässig abgewiesen wurde (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 9. Februar 1954 - BVerwG I B 31.53 - und Urteile vom 1. Juli 1958 - BVerwG II C 76.57 - und vom 23. Juni 1959 - BVerwG II C 47.58 -).

16

Beizupflichten ist auch der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, daß der Widerspruch verspätet war. Der Bescheid vom 14. Januar 1960 wurde dem Kläger am 5. Februar 1960 zugestellt; dies ergibt sich aus einem bei den Personalakten des Klägers befindlichen Empfangsbekenntnis, das die von dem zustellenden Bediensteten der Beklagten beglaubigte Unterschrift des Klägers trägt. Das Revisionsgericht sieht sich nicht gehindert, diese von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abweichende Feststellung zu treffen. Es mag zwar richtig sein, daß die auf Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 1960 und auf den Verpflichtungsausspruch gerichteten Klagebegehren aus "materiellen" Gründen unzulässig sind, wie der VIII. Senat a.a.O. meint; dafür spricht, daß die durch die Verspätung des Widerspruchs eingetretene Unanfechtbarkeit des ersten Bescheides die materiellrechtlichen Folgen hat, daß die Verwaltungsbehörde in aller Regel nicht zu erneuter Entscheidung in der Sache verpflichtet ist und daß im Falle der berechtigten Zurückweisung des Widerspruchs unter Hinweis auf die Versäumung der Widerspruchsfrist auf Grund des ersten Bescheides mit Bestandskraft zwischen den Beteiligten feststeht, was Rechtens ist. Das schließt indessen nicht aus, daß die Unanfechtbarkeit des ersten Bescheides auch eine gerichtsverfahrensrechtliche Folge hat. Diese Folge der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes ist - das stellen auch der V. und VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage - darin zu erblicken, daß der erste Verwaltungsakt nicht mehr zulässigerweise zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden kann, wenn die Behörde sich aus rechtlich zutreffenden Gründen auf die Versäumung der Widerspruchsfrist beruft. Insoweit hat § 70 VwGO, der bestimmt, daß die Widerspruchsfrist einen Monat beträgt, jedenfalls auch gerichtsverfahrensrechtliche Bedeutung. Bestände diese gerichtsverfahrensrechtliche Folge nicht, so wäre das Verwaltungsgericht allerdings allein aus materiellrechtlichen Gründen, nämlich wegen der materiellrechtlichen Bestandskraft des - möglicherweise sogar fehlerhaften - Verwaltungsaktes gehindert, diesen aufzuheben. Da aber nach der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Ansicht die bezeichnete gerichtsverfahrensrechtliehe Folge besteht, hat das Verwaltungsgericht bei methodisch richtigem Vorgehen zunächst auf diese abzustellen und die gegen einen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen. Hiernach ist in Fällen, in denen wie im vorliegenden Falle nicht ausschließlich der Widerspruchsbescheid, sondern auch der erste Bescheid angegriffen wird, die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs für die auf Aufhebung des ersten Bescheides und auf den Verpflichtungsausspruch gerichteten Klagebegehren jedenfalls auch eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen als Voraussetzung der eigenen Entscheidung im Revisionsverfahren zu prüfen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. September 1956 - BVerwG III C 209.55 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 333 LAG Nr. 17]). Daß das Revisionsgericht frei prüfen kann, ob eine solche Voraussetzung vorliegt, also insoweit nicht an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, ist allgemein anerkannten Rechts. - Eine Bindung des Senats an die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, daß ein Nachweis über die Zustellung des ersten Bescheides fehle, würde zudem auch deshalb entfallen, weil diese Feststellung in einem unlösbaren Widerspruch zu dem Inhalt der Personalakten steht, die das Berufungsgericht durch Bezugnahme in die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils einbezogen hat; allerdings hätte dies, wenn nur der Widerspruchsbescheid angefochten wäre, zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nötigen können (§ 137 Abs. 2 VwGO).

17

Schließlich geben auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken; die Revision hat sie übrigens auch nicht substantiiert angegriffen. An die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch während seines Aufenthaltes im Krankenhaus, als er im Liegegips lag, zur Erhebung des Widerspruchs in der Lage gewesen - dies beweise sowohl sein Antrag vom 31. August 1959 als auch das nach Erhalt des Bescheides vom 14. Juni 1960 an seine Gewerkschaft gerichtete Schreiben, die beide trotz des Liegegipses im Krankenhaus von ihm erstellt worden seien -, ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Diese Feststellungen tragen den Schluß, daß der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Bei Verhinderung an der Einhaltung der Widerspruchsfrist ohne Verschulden würde zudem, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen, daß der Kläger nicht innerhalb von zwei Wochen nach Entlassung aus dem Krankenhaus (16. August 1960) - also nach Wegfall des vermeintlichen Hindernisses - Wiedereinsetzung beantragt, sondern damit bis zum 8. Oktober 1960 gewartet hat.

18

Die Revision ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel