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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1956, Az.: BVerwG III C 209.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 209.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 18.08.1955 - AZ: X.A.329/55

Fundstellen

  • JR 1957, 357
  • NJW 1958, 1666
  • RLA 1956, 357
  • ZLA 1956, 362

Amtlicher Leitsatz

In Berlin genügt auch in Lastenausgleichssachen zur Wahrung der Klagefrist nach § 21 Abs. 2 der Preußischen Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 3. September 1932 (GS. S. 283/295) die fristgerechte Einreichung der Klage bei der beklagten Behörde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Bescheid des Verwaltungsgerichts Berlin - X. Kammer - vom 18. August 1955 - VG.X.A.329/55 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Kriegsschadenrente. Gegen den ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamts vom 24. August 1954, der ihr am 22. September 1954 zugestellt wurde, legte sie mit dem Schreiben vom 21. Oktober 1954, dessen Briefumschlag den Poststempel vom 22. Oktober 1954, 16 Uhr, trägt, Beschwerde ein. Die Beschwerde ging beim Beklagten am 23. Oktober 1954 ein. Mit Beschluß vom 6. April 1955 verwarf der Beklagte sie als unzulässig, weil die Beschwerdefrist um einen Tag überschritten sei. Der Beschwerdebeschluß wurde der Klägerin am 26. Mai 1955 zugestellt. Sie erhob mit ihrer an den Beklagten adressierten Schrift vom 21. Juni 1955 Anfechtungsklage. Die Klage ging beim Beklagten am 21. Juni 1955 und beim Verwaltungsgericht am 28. Juni 1955 ein.

2

Die Klägerin führte darin aus, sie habe den Beschwerdebrief persönlich am 22. Oktober 1954 um 16 Uhr bei dem Postamt abgegeben; er sei entsprechend abgestempelt, also fristgemäß. Selbst bei einer Verspätung um einen Tag müsse es nach Härteparagraphen angängig sein, ihr die Kriegsschadenrente zu gewähren. Ferner macht sie Ausführungen über ihre bedrängte Lage.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Bescheid vom 18. August 1955 abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt sei. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die Klägerin hat gegen den Bescheid rechtzeitig Revision eingelegt und dabei gebeten zu erwägen, ob ihrem Antrag oder ihrer Klage nicht mit Rücksicht auf ihr Alter oder nach Härteparagraphen dennoch stattzugeben sei; die Fristüberschreitung um einen Tag sei ohne ihre Schuld geschehen.

4

II.

Die nicht zugelassene Revision ist rechtzeitig erhoben und begründet worden. Die Bitte zu prüfen, ob dem Antrag oder der Klage dennoch stattzugeben sei, läßt das Ziel der Revision hinreichend deutlich erkennen (BVerwGE 1, 222). Die Begründung, daß der Klägerin trotz Fristüberschreitung durch Härteparagraphen geholfen werden solle, läßt sich als Verfahrensrüge gegenüber der Prozeßabweisung wegen versäumter Klagefrist auffassen. Bei der Erwähnung einer Fristüberschreitung um einen Tag kann die Klägerin zwar auch an die Überschreitung der Beschwerdefrist gedacht haben; da aber die Klagefrist nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls um einen Tag versäumt gewesen wäre, ist die Ausdrucksweise der Revisionsbegründung jedenfalls nicht deutlich genug, um die Rüge nur auf die Versäumung der Beschwerdefrist zu beziehen und deshalb ihre Schlüssigkeit in bezug auf das Verfahren des Verwaltungsgerichts in Abrede zu stellen. Die Revision ist somit als in statthafter Weise begründet anzusehen. Sie führt aber nicht zum Erfolg.

5

Die Klage war unzulässig, allerdings nicht aus dem vom Landesverwaltungsgericht angenommenen Grunde.

6

Nach § 28 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. Berlin I S. 46) in Verbindung mit § 333 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - gelten für das Verwaltungsstreitverfahren auch im Lastenausgleich in Berlin noch die am 30. Januar 1933 geltenden Verfahrensvorschriften. Dazu gehört auch § 21 der Preußischen Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 3. September 1932 (GS. S. 283/295). Nach seinem Absatz 2 ist die Klagefrist auch gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei der Behörde eingegangen ist, die die angefochtene Verfügung (Bescheid, Beschluß, Urteil) erlassen hat. Diese Bestimmung steht zwar im Zusammenhang mit Absatz 1 des § 21, wonach die Klagefrist grundsätzlich zwei Wochen beträgt. Sie ist aber auch für die durch § 338 LAG auf einen Monat bemessene Klagefrist in Lastenausgleichssachen anzuwenden. Der Wortlaut des § 338 LAG ergibt gegenüber dieser Bestimmung nicht zwingend, daß die Klagefrist nur durch die Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht gewahrt werden könnte. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1955 (BVerwGE 2, 159) hatte das Wort "beim" in § 339 LAG alter Fassung nicht die Bedeutung, die Einlegungsstelle für die Revision abweichend von der sonstigen Regelung zu bestimmen. Entsprechendes gilt für dasselbe Wort in § 338 LAG, so daß auch diese Vorschrift keine Sonderregelung für die Erhebung der Klage in Lastenausgleichssachen darstellt.

7

Die Klagefrist war demnach durch den vor ihrem Ablauf erfolgten Eingang der Klage bei der beklagten Behörde gewahrt. Gleichwohl war die Klage nicht zulässig, weil der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 24. August 1954 seit Ablauf eines Monats von seiner Zustellung an, also des 22. Oktober 1954, unanfechtbar war. Das Vorliegen eines noch anfechtbaren Verwaltungsaktes gehört zu den unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen einer Anfechtungsklage und ist deshalb in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen, also auch im Revisionsverfahren ohne darauf bezügliche Rüge, zu prüfen.

8

Gegen die nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erwiesene Versäumung der Beschwerdefrist hätte nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 341 LAG helfen können. Dazu wäre es erforderlich gewesen, daß die Klägerin durchgreifende Wiedereinsetzungsgründe rechtzeitig geltend gemacht hätte. Die Gründe aber, die sie für eine Nichtberücksichtigung der Versäumung der Beschwerdefrist angeführt hat, sind nicht stichhaltig. Weder der etwaige Irrtum, daß ein noch innerhalb der Frist gemachter Poststempel zur Fristwahrung ausreiche, noch irgendwelche Härtebestimmungen können zu einer Wiedereinsetzung führen, sondern nur die in § 341 LAG genannten Gründe. Das somit unheilbare Fehlen der Prozeßvoraussetzung eines noch anfechtbaren Verwaltungsaktes machte die Klage daher unzulässig.

9

Die Revision gegen den somit im Ergebnis zu Recht ergangenen Bescheid ist zurückzuweisen.

10

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625, GVBl. Berlin 1953 S. 2).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

gez. Holland zugleich für den erkrankten Bundesrichter Klein
gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Fürst
gez. Lullies