Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1961, Az.: BVerwG VII C 71.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 71.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 22.12.1960 - OS V 77/60
Rechtsgrundlagen
- § 32 Hess.VGG
- § 39 Abs. 2 Hess.VGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Gebührenbescheid vom 29. Mai 1952 zog die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft - Außenhandelsstelle - die Klägerin für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung zu einer Gebühr von 635,07 DM heran. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Ein Einspruch gegen diesen Gebührenbescheid kann binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei "..." eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wach Ablauf der Frist ist der Gebührenbescheid unanfechtbar."
Mit Schreiben vom 1. April 1960 legte die Klägerin Einspruch mit dem Ziele der Aufhebung des Gebührenbescheides und der Erstattung der gezahlten Gebühr ein. Die Außenhandelsstelle wies den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist und vorsorglich wegen Verwirkung des Anspruchs zurück. Die auf Aufhebung des genannten Bescheides gerichtete Klage blieb erfolglos. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 22. Dezember 1960 mit der Maßgabe zurück, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wurde. In den Gründen des Berufungsurteils, gegen das die Revision zugelassen wurde, ist im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil ihr kein ordnungsgemäß, d.h. rechtzeitig erhobener Einspruch vorangegangen sei. Die Klägerin habe die Einspruchsfrist versäumt. Die dem Gebührenbescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung habe eine Einspruchsfrist von einem Monat in Lauf gesetzt. Einer Belehrung darüber, daß die Frist mit der Kenntnisnahme des Bescheides zu laufen beginne, habe es nicht bedurft, da der Bescheid der Klägerin weder eröffnet noch zugestellt worden sei. Die Belehrung, "ein Einspruch kann schriftlich eingelegt werden", sei weder objektiv unrichtig noch auch nur irreführend.
Mit der Revision beantragt die Klägerin,
das Berufungsurteil, den angefochtenen Gebührenbescheid und den Einspruchsbescheid aufzuheben.
Zur Begründung der Revision ist geltend gemacht: Die dem Gebührenbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung habe die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt, denn sie sei unrichtig, zumindest aber irreführend gewesen. Eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung müsse nicht nur über die Dauer der Einspruchsfrist, sondern auch über deren Beginn belehren; dazu gehöre, daß auch das Ereignis bezeichnet werde, das die Frist in Lauf setze. Außerdem werde durch den Hinweis in der Belehrung, der Einspruch könne schriftlich eingelegt werden, der Eindruck erweckt, es könne der Einspruch entgegen der Rechtslage nur schriftlich erhoben werden.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Sie hält die Rechtsansicht des Berufungsgerichts für zutreffend und macht vorsorglich geltend, die Klägerin habe ihre etwaigen Ansprüche jedenfalls dadurch verwirkt, daß sie nach nunmehr rund 8 Jahren erstmals durch die Einlegung des Einspruchs zu erkennen gegeben habe, daß sie den Gebührenbescheid vom 29. Mai 1952 für rechtswidrig halte.
II.
Die Revision ist rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die dem angegriffenen Gebührenbescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung ist insofern objektiv unrichtig, als sie eine Einspruchsfrist von einem Monat angibt. Fach dem hier anzuwendenden § 39 Abs. 2 Hess.VGG beträgt die Einspruchsfrist nur zwei Wochen. Doch bewirkt diese Unrichtigkeit der Belehrung nicht, daß eine Einspruchsfrist überhaupt nicht in Lauf gesetzt wurde. Gibt die Belehrung eine zu lange Frist an, so kann hierdurch der Betroffene in seinem Rechtsschutz nicht beeinträchtigt werden. Mit Recht ist deshalb das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Frist in lauf gesetzt wurde mit der Maßgabe, daß die angegebene längere Einmonatsfrist gilt.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden, daß die der Klägerin erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht etwa deshalb fehlerhaft ist, weil sie neben der Länge der Frist nicht auch noch ausdrücklich den Fristbeginn bezeichnet. Die Revision trägt hierzu vor, eine Rechtsmittelbelehrung müsse so gehalten sein, daß der vom Verwaltungsakt Betroffene weder gesetzliche Vorschriften zu kennen noch rechtlichen Rat einzuholen brauche, um sein Einspruchsrecht fristgerecht wahrnehmen zu können. Denn das Gesetz bezwecke den Schutz des Staatsbürgers, dem Rechtskenntnisse fehlen. Letzteres trifft zu, doch soll die Rechtsmittelbelehrung dem Staatsbürger nur das abnehmen, was für den Rechtsunkundigen meist unmöglich, aber auch für den Rechtskundigen nicht selten schwierig ist, nämlich die rechtliche Qualifizierung des behördlichen Aktes und die Beurteilung der davon abhängigen Fragen nach dem statthaften Rechtsmittel oder Rechtsbehelf, nach der hierfür gegebenen Frist und nach dem zuständigen Adressaten. Dem entspricht es, daß § 32 Hess.VGG ebenso wie § 58 VwGO nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist verlangt. Mehr als diese geforderten Angaben braucht die Belehrung nicht zu enthalten, um die Frist in Lauf zu setzen(Beschluß vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 -, Buchholz 310, § 58 VwGO Nr. 1).
Diese gesetzliche Abgrenzung des notwendigen Inhalts der Rechtsmittelbelehrung zeigt, daß diese nicht etwa allen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen braucht; sie kann dem Empfänger nicht alle Einzelheiten seines Verhaltens vorschreiben und ihm nicht jede eigene Verantwortung abnehmen (vgl. hierzu auch BVerwGE 1, 192 und 6, 66). Kennt der von der Entscheidung Betroffene auf Grund der Rechtsmittelbelehrung den statthaften Rechtsbehelf, die einzuhaltende Frist und die zuständige Behörde, und hat er sich auf Grund dieser Kenntnis zur Einlegung des Rechtsbehelfs entschlossen, so liegt es an ihm, für die ordnungsmäßige Einlegung besorgt zu sein; das ist so einfach, daß es jedem Rechtsuchenden zugemutet werden kann. Die Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen umfaßt neben den Fragen des Vertretungszwangs, der erforderlichen Form auch die konkrete Bestimmung des Laufes der aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlichen abstrakten Frist. Daß etwa in den Fällen der Zustellung des Verwaltungsaktes über den Begriff und die möglichen Arten der Zustellung, im Falle der Kenntnisnahme über den Begriff der Kenntnisnahme, z.B. auch darüber, daß schon das bloße Zugehen die Frist in Lauf setzt und eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt gar nicht erforderlich ist, sowie daß in allen Fällen über den Inhalt des § 31 Hess.VGG und der §§ 186 ff. BGB belehrt werden müßte, verlangt weder die Revision noch fordert dies sonst jemand ernsthaft. Hieraus und aus dem Umstand, daß überdies eine Belehrung über den jeweiligen Endzeitpunkt der Frist häufig schon deshalb schlechthin ausgeschlossen ist, weil die Behörde den Zeitpunkt des Fristbeginns nicht im voraus kennen kann, ergibt sich notwendig, daß das Gesetz unter der Belehrung über die einzuhaltende Frist nur eine Belehrung über die absolute Dauer der Frist versteht. Dann aber ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis enthält. Dies gilt um so mehr, als im Falle der Übersendung des Bescheides durch die Post für den Empfänger kein Zweifel daran bestehen kann, daß die im. Bescheid genannte Rechtsmittelfrist eben von der Kenntnisnahme des Bescheides an läuft. Sollte es dennoch Zweifel geben, so hätte sich der Empfänger nach dem oben Gesagten selbst Klarheit zu verschaffen.
Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Belehrung, "ein Einspruch kann binnen einer Frist von zwei Wochen bei "..." schriftlich eingelegt werden", nicht zu beanstanden ist. Eine Belehrung über die Form des Einspruchs schreibt § 32 Hess.VGG nicht vor. Die Wirkung, die Frist in Lauf zu setzen, kann jedoch einer Rechtsmittelbelehrung nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie über das gesetzliche Erfordernis hinausgehende Belehrungen enthält. Die Frist ist vielmehr nur dann nicht in Lauf gesetzt, wenn die Belehrung Unzutreffendes sagt, insbesondere wenn sie nebensächliche Formalitäten als zwingend hinstellt und dadurch dem Rechtsuchenden die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise erschwert, wenn sie zumindest aber den Eindruck in ihm hervorzurufen geeignet ist, ohne Beachtung jener Förmlichkeit werde die Rechtsverfolgung scheitern (BVerwGE 6, 66). Da der Einspruch nach § 39 Hess.VGG nicht formgebunden ist, ist die Belehrung, der Einspruch könne schriftlich eingelegt werden, objektiv zutreffend; sie schließt die Einlegung des Einspruchs in anderer als schriftlicher Form nicht aus. Nach Auffassung des Senats ist sie zudem weder geeignet, bei den als Empfänger allein in Betracht kommenden Importeuren den Irrtum zu erwecken, nur ein schriftlicher Einspruch sei zulässig, noch die Empfänger dadurch von der Einlegung des Einspruchs abzuhalten.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es die Klage wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig abgewiesen hat. Der erkennende Senat hat bereitsmit Beschluß vom 26. November 1959 - BVerwG VII CB 165.59 - (DVBl. 1960 S. 107) undmit Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - (NJW 1960 S. 1074, in den übrigen Veröffentlichungen, z.B. BVerwGE 10, 47[BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58], insoweit nicht abgedruckt) entschieden, daß eine Klage als unzulässig abzuweisen ist, wenn der Klageerhebung ein wegen Versäumung der Einspruchsfrist erfolgloses Einspruchsverfahren vorangegangen ist. Hieran ist festzuhalten. Somit kam es auch auf die Frage der Verwirkung nicht mehr an.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 635,07 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt