Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1966, Az.: BVerwG II C 77/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 77/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 23.07.1963 - AZ: VGH IV 613/61
Rechtsgrundlagen
- § 125 Abs. 2 S. 1 BBG
- § 242 - Geschäftsgrundlage - BGB
Fundstellen
- BVerwGE 23, 231 - 237
- AS 23, 231
- DVBl 1966, 690-691 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1966, 135
- DÖV 1967, 69 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1966, 619 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1966, 108
- ZBR 1966, 217
Amtlicher Leitsatz
Im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ist neben einer Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten auch eine bis zum Tode des geschiedenen Beamten eingetretene wesentliche Änderung der "Geschäftsgrundlage" dieser Unterhaltsvereinbarung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die geschiedene Ehefrau bis zum Tode des Beamten schuldlos keine Kenntnis von der Änderung hatte (Ergänzung zu BVerwGE 12, 278 und zum Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juli 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin war seit dem Jahre 1920 mit dem am 3. Mai 1896 geborenen W... K... verheiratet. Dieser war im ersten Weltkrieg Reserveoffizier, trat am 2. Februar 1937 als Berufsoffizier in die neue Wehrmacht ein und war am 8. Mai 1945 Oberst. Die Ehe wurde im April 1950 aus alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden. Zuvor hatte er sich in einer schriftlichen Vereinbarung vom 15. März 1950 verpflichtet, der Klägerin bis zu ihrem Ableben eine Unterhaltszahlung von 115 DM monatlich zu leisten. Seine Einkünfte aus einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft beliefen sich zu dieser Zeit monatlich auf rund 1 000 DM. Sie betrugen vom 15. September 1952 an monatlich 1 200 DM und vom 1. Oktober 1953 an 1 500 DM. K... starb am 13. März 1956.
Auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - beantragte die Klägerin am 8. Juni 1959 bei dem Regierungspräsidium Südbaden die Gewährung von Versorgungsbezügen. Dazu trug sie vor: Die am 15. März 1950 vereinbarte Unterhaltsleistung sei nur deshalb so niedrig auf 115 DM im Monat bemessen worden, weil ihr Ehemann damals teilweise arbeitslos gewesen sei oder sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden habe. Er habe ihr jedoch zugesichert, daß er darüber hinaus für ihre Kleidung und für sonstige notwendige Anschaffungen und Ausgaben im Krankheitsfalle aufkommen werde. Er habe sie auch laufend mit Stoffen, Kleidung und Schuhwerk versorgt. In den Monaten Dezember 1955 bis März 1956 habe er ihr als Barleistung 120 DM überwiesen. - Auf Grund einer Bewilligung des Finanzministeriums Baden-Württemberg setzte das Regierungspräsidium Südbaden für die Zeit vom 1. Juni 1959 an zunächst einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 132 DM fest; dabei wurde die Versorgungserhöhung auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) berücksichtigt. Die Klägerin machte mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch geltend, der Unterhaltsbeitrag müsse auf 300 bis 400 DM erhöht werden; die Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes hätten sich über die vereinbarte Barunterstützung hinaus durch die regelmäßigen Zuwendungen von Naturalien und zusätzlichen Geldbeträgen um 70 bis 80 DM erhöht; außerdem sei zu berücksichtigen, daß ihrem geschiedenen Ehemann auf Grund seines Anstellungsvertrages vom 10. Februar 1956 an Gehalt und Tantiemen monatlich mindestens 3 000 DM zugeflossen seien, so daß ihr Unterhaltsanspruch??? bei seinem Tode die bezeichnete Höhe gehabt habe; da sie erst jetzt die Unterlagen über die Einkünfte erlangt habe, könne sie den erhöhten Anspruch erst nachträglich geltend machen. Entsprechend der Bewilligung des Finanzministeriums vom 31. März 1960 setzte das Regierungspräsidium Südbaden durch Bescheid vom 29. April 1960 den Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. Juni 1959 an auf monatlich 194 DM fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Finanzministerium durch Bescheid vom 18. Juli 1960 zurück.
Die Klage mit dem Antrage,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 29. April 1960 und vom 18. Juli 1960 zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juni 1959 zu dem monatlich gezahlten Unterhaltsbeitrag von 194 DM den weiteren Betrag von mindestens 106 DM monatlich zu zahlen,
ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Juni 1961 abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 23. Juli 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Nach § 68 Abs. 2 und § 29 G 131 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - sei der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anspruchsberechtigten früheren Berufsoffiziers nach dessen Ableben ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes zu gewähren, wenn sie bei Fortbestehen der Ehe Witwengeld erhalten hätte. Maßgebend für die Höhe des Unterhaltsbeitrages sei der Unterhalt, den der geschiedene Ehemann im Zeitpunkt des Todes zu leisten hatte. Im vorliegenden Falle bedürfe es, weil alle übrigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt seien, einer Entscheidung nur darüber, ob K... zur Zeit seines Todes am 13. März 1956 der Klägerin einen höheren Unterhalt zu leisten hatte, als ihn der Beklagte der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages von 194 DM zugrunde gelegt habe, oder - selbst wenn dies verneint werden müßte - ob eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf Grund einer nachträglichen Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen Kesslers gerechtfertigt sei. Über beide Fragen habe der Beklagte ohne Rechts- oder Ermessensverletzung entschieden.
Der Maßstab für den gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG zu gewährenden Unterhaltsbeitrag sei den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes (§§ 58 ff. des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 [ABl.d.KR S. 77] - EheG -) zu entnehmen. Eine Unterhaltsvereinbarung verdränge gemäß § 72 EheG die gesetzliche Unterhaltsregelung. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - (BVerwGE 12, 278) auf die jeder Unterhaltsvereinbarung innewohnende Abänderungsmöglichkeit bei wesentlicher Veränderung der für die Vereinbarung maßgebenden Verhältnisse eingegangen, habe aber offengelassen, ob und inwieweit eine solche Veränderung mit der Folge, daß der Inhalt der Unterhaltsvereinbarung der beim Tode des geschiedenen Ehemannes bestehenden Lage nicht mehr entspreche, bei der Festsetzung des Unterhalts zu berücksichtigen sei. Im Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8) habe es bei der Erörterung der rechtlichen Bedeutung eines Unterhaltsurteils ausgeführt, das Urteil sei - wie die Unterhaltsvereinbarung - trotz einer Veränderung der Verhältnisse vor dem Tode des früheren Ehemannes maßgebend, wenn die geschiedene Ehefrau es weiter hingenommen habe, wenn also die zivilgerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zu Lebzeiten des geschiedenen Ehemannes nicht geändert und auch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO nicht erhoben wurde. In den Gründen des Urteils vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz a.a.O. Nr. 6) habe das Bundesverwaltungsgericht ferner verdeutlicht, daß der Unterhaltsvereinbarung allerdings nur dann rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei, wenn sie als eine Regelung für die Dauer gedacht gewesen sei und nur unter der allgemeinen "clausula rebus sic stantibus" gestanden habe; sei sie - so heiße es weiter in diesem Urteil - von vornherein ein nur unter anormalen Verhältnissen getroffenes Provisorium, das mit seiner Grundlage schon vor dem Tode des früheren Ehemannes weggefallen sei, so gelte die gesetzliche Unterhaltsregelung.
Der zuletzt erwähnte Sachverhalt scheide hier aus, weil am 15. März 1950 keine anormalen Verhältnisse mehr bestanden hätten und weil die Klägerin und ihr Ehemann nicht nur eine provisorische, sondern im Gegenteil eine endgültige und dauernde Unterhaltsregelung hätten treffen wollen. (Dies wird im Berufungsurteil unter Anführung tatsächlicher Feststellungen im einzelnen dargelegt.)
Die Unterhaltsvereinbarung vom 15. März 1950 sei deshalb für den Umfang der Unterhaltspflicht maßgebend, so daß der Beklagte sie mit Recht der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde gelegt habe. Der Beklagte habe allerdings zugunsten der Klägerin eine vor dem Tode Kesslers vollzogene, mit Dauerwirkung getroffene Vertragsänderung anerkannt. Nachdem die Klägerin geltend gemacht habe, daß ihr früherer Ehemann in den letzten vier Monaten vor seinem Tode die Barleistungen von 115 DM auf 120 DM erhöht und daß er darüber hinaus seit langem ständige Naturalzuwendungen erbracht habe, habe der Beklagte den Unterhaltsbeitrag von 132 DM auf 194 DM heraufgesetzt. Der Vertreter der Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt, es seien insoweit keine Beanstandungen vorzubringen. Deshalb brauche auf den tatsächlichen Umfang der Sachzuwendungen und auf die Frage, ob Kessler diese Zuwendungen in Anerkennung einer Rechtspflicht auf Dauer geleistet habe, nicht weiter eingegangen zu werden. Es sei indessen nicht nachgewiesen, daß zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann vor dessen Tode eine weitere Erhöhung der Unterhaltsleistungen vereinbart worden sei oder daß auf eine dahin gehende Forderung der Klägerin bereits Verhandlungen geführt worden seien. Alle erkennbaren Umstände sprächen sogar gegen einen solchen Sachverhalt. Die bloße Möglichkeit, vor dem Tode des geschiedenen Ehemannes wegen einer wesentlichen Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Abänderung der Vereinbarung zu verlangen, beseitige noch nicht die Maßgeblichkeit der Vereinbarung. Diese Möglichkeit müsse vielmehr durch bestimmte Maßnahmen genutzt worden sein, welche die Verbindlichkeit der Vereinbarung in Frage stellten. Im vorliegenden Falle habe die Klägerin von der Möglichkeit der Abänderung der Vereinbarung mit dem Ziel, eine Erhöhung der Leistungen über die gewährten Bar- und Sachzuwendungen hinaus zu erreichen, nicht nur keinen Gebrauch gemacht, sondern einen Gebrauch gar nicht machen können, weil ihr die wirtschaftlichen Verhältnisse K... im Grunde unbekannt gewesen seien und sie deshalb die Möglichkeit, einen Abänderungsanspruch geltend zu machen, nicht erkannt habe. Sie habe nach ihrem eigenen Vorbringen in der Vorstellung gelebt, daß K... bis in das Jahr 1956 hinein nur unregelmäßige Einkünfte zwischen 450 DM und 550 DM gehabt habe, zumal er immer über seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse geklagt und bei ihr den Eindruck unterhalten habe, daß sich seine Verhältnisse seit dem Abschluß der Vereinbarung nur unwesentlich gebessert hätten. Bis Anfang 1960 habe sie auch nicht gewußt, welche Einkünfte ihm nach einem mit einem Modehaus in Mannheim geschlossenen Anstellungsvertrag vom 10. Februar 1956 zustanden. Daß er bereits im Frühjahr 1950 das Doppelte und seit dem Jahre 1953 das Dreifache der von ihr angenommenen Einkünfte gehabt habe, sei ihr erst in diesem Berufungsverfahren bekanntgeworden.
Hiernach fehle es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Unterhaltsvereinbarung vom 15. März 1950 durch eine Abrede zwischen der Klägerin und K... aufgehoben und durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden sei. Die Klägerin habe deshalb nach Satz 1 des § 125 Abs. 2 BBG keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Unterhaltsbeitrages, als ihn der Beklagte ihr in den angefochtenen Bescheiden zugesprochen habe.
Sie könne ihr Begehren auch nicht auf die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG stützen, nach der eine später eingetretene Änderung der Verhältnisse berücksichtigt werden könne. Die Gewährung dieser Vergünstigung, die Änderungen nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes betreffe, liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der Beklagte habe mit Recht geltend gemacht, daß die Versorgungsbezüge, die K... im Erlebensfalle auf Grund des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG - also vom 1. September 1957 an - zugestanden hätten, angesichts seiner Einkünfte aus privater Beschäftigung nicht ausgezahlt worden wären und daß es nicht sicher sei, ob er nach dem Eintritt in den Ruhestand neben dem dann voll auszuzahlenden Ruhegehalt noch Einkünfte aus privater Tätigkeit erzielt haben würde.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juli 1963 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Juni 1961 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Berufungsgericht ist zwar von der zutreffenden Auffassung ausgegangen, daß sich bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - der Umfang des Unterhaltes, den der verstorbene Beamte der geschiedenen Ehefrau "zur Zeit seines Todes zu leisten hatte", nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bemißt. Richtig ist auch, daß gemäß § 72 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (ABl.d.KR S. 77) - EheG - eine Unterhaltsvereinbarung die gesetzliche Unterhaltsregelung (§§ 58 ff. EheG) verdrängt, wenn sie nicht von vornherein entweder rechtsunwirksam oder nur provisorisch abgeschlossen ist, und daß sie regelmäßig auch für die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes noch im Zeitpunkt seines Todes maßgebend ist (vgl. BVerwGE 12, 278; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]). Zu den die Unterhaltspflicht bestimmenden Rechtssätzen gehören aber auch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze über die "Geschäftsgrundlage" und die "clausula rebus sie stantibus"; sie sind Ausprägungen der Vorschrift des § 242 BGB, nach der der Schuldner seine Leistungen so zu erbringen hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze hier nicht hinreichend beachtet. Es hat sich zu Unrecht durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts veranlagt gesehen, allein darauf abzustellen, daß die Unterhaltsvereinbarung vom 15. März 1950 bis zum Tode K... nicht über den vom Beklagten anerkannten Umfang hinaus rechtsgeschäftlich abgeändert worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 125 Abs. 2 BBG wiederholt auf die Abänderungsmöglichkeit hingewiesen, die jeder Unterhaltsvereinbarung für den Fall innewohnt, daß sich die für die Höhe der vereinbarten Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]; Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6 S. 13] mit der Erwähnung der "clausula rebus sie stantibus"). Es hat andererseits niemals ausgeführt, daß - soweit es um die durch Satz 1 des § 125 Abs. 2 BBG aufgeworfene Frage geht, welchen Unterhalt der Verstorbene der geschiedenen Ehefrau zur Zeit seines Todes zu zahlen hatte - die im bürgerlichen Recht über die "Geschäftsgrundlage" entwickelten Rechtsgrundsätze unbeachtlich seien. In den bisher von ihm entschiedenen Fällen, denen eine Unterhaltsvereinbarung zugrunde lag, kam die Abänderungsmöglichkeit der geschiedenen Ehefrau nur deshalb nicht zugute, weil sich die maßgebenden Verhältnisse im konkreten Falle bis zum Tode des Mannes nicht wesentlich geändert hatten (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]) oder weil die geschiedene Ehefrau in Kenntnis der Änderung bewußt (vgl. Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 -), "auf Grund ihrer freien Entscheidung" (Urteil vom 22. April 1964 - BVerwG VI C 171.60 -), von der Geltendmachung des Abänderungsanspruchs zu Lebzeiten des Mannes abgesehen hatte. Wie die Rechtslage bei Feststellung eines anderen Sachverhalts, insbesondere dann zu beurteilen ist, wenn die frühere Ehefrau von der Änderung der Verhältnisse schuldlos keine Kenntnis hatte (vgl. Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 21), hat das Bundesverwaltungsgericht bisher ausdrücklich offengelassen.
Von den bislang entschiedenen Fällen weicht der vorliegende Fall dadurch ab, daß die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - die hier gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für das Revisionsgericht verbindlich sind - bis zum Tode K... nichts von der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wußte, die der Vereinbarung vom 15. März 1950 zugrunde lagen. Wegen dieser Sachlage kann der Klägerin bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG nicht entgegengehalten werden, sie habe zu Lebzeiten K... "bewußt" und "auf Grund ihrer freien Entschließung" von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der vereinbarten Unterhaltsleistungen abgesehen. Hier sind deshalb die Rechtsgrundsätze über die "Geschäftsgrundlage" und die "clausula rebus sie stantibus" in gleicher Weise zu berücksichtigen wie allgemein im bürgerlichen Recht bei Unterhaltsvereinbarungen. Es ist daher zu prüfen, ob K... im Zeitpunkt seines Todes nach diesen Grundsätzen der Klägerin einen höheren Unterhalt zu leisten hatte, als ihn der Beklagte den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt hat.
Einer solchen nachträglichen Prüfung der zur Zeit des Todes des geschiedenen Beamten (hier 13. März 1956) bestehenden Sach- und Rechtslage steht nicht etwa die Regelung des § 323 der Zivilprozeßordnung entgegen; denn abgesehen davon, daß nach der Zivilrechtsprechung (vgl. OGHBrZ 1, 213; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - [NJW 1963 S. 2076, 2079 [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]]) § 323 Abs. 3 ZPO nur für Urteile gilt, gehört die Unterhaltsvereinbarung vom 15. März 1950 nicht zu den durch § 323 ZPO erfaßten Schuldtiteln. Ebensowenig steht § 64 EheG der nachträglichen Prüfung entgegen; denn die Klägerin beruft sich zwar auf eine bereits am 13. März 1956 gegebene Sach- und Rechtslage, beansprucht aber die höheren Zahlungen nicht rückwirkend für eine Zeit vor dem Monat ihrer Antragstellung (Juni 1959).
Die Anwendung der Rechtsgrundsätze über die "Geschäftsgrundlage" und die "clausula rebus sie stantibus" kommt hier in zweifacher Hinsicht in Betracht:
Möglicherweise erweist sich bei näherer Prüfung eine wesentliche Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 15. März 1950 als von vornherein unzutreffend. Die Klägerin ging, wie sie behauptet hat, bei dem Abschluß der Vereinbarung von der Vorstellung aus, daß ihr Ehemann in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und monatliche Einkünfte von nur 450 bis 550 DM habe. K... scheint sie - wenn die Behauptungen der Klägerin sich als richtig erweisen sollten - bewußt in dieser von ihm wohl erkannten Vorstellung belassen zu haben, obgleich er damals schon monatliche Einkünfte von 1 000 DM hatte. Hiernach kann ein monatliches Einkommen von 450 bis 550 DM die von den Eheleuten angenommene Geschäftsgrundlage gewesen sein. Denn die Geschäftsgrundlage eines Vertrages bilden nicht nur die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsteile über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille sich aufbaut, sondern auch eine derartige bei Abschluß des Geschäftes zutage getretene Vorstellung eines Vertragsteiles, wenn der Vertragsgegner sie in ihrer Bedeutung erkannt und gebilligt oder doch nicht beanstandet hat (vgl. RGZ 168, 121 [127]; BGH, Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 86/50 - [NJW 1951 S. 836]; BGH, Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 72/52 - [NJW 1953 S. 1585]). Die Berufung auf die unzutreffende Geschäftsgrundlage kann allerdings ausgeschlossen sein, wenn die wirkliche Lage der Umstände erkennbar war und wenn deshalb die falsche Vorstellung der einen Vertragspartei auf ihrem Verschulden beruhte; denn es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, daß sich jemand zur Verbesserung seiner Rechtsstellung auf Umstände beruft, die er schuldhaft verursacht hat (vgl. Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch 1959, I. Band § 242 RdNr. 255; Staudinger-Weber, Bürgerliches Gesetzbuch 11. Auflage 1961, II. Band Teil 1 b § 242 Bem. E 343). Hat allerdings der Vertragsgegner den sich schuldhaft irren den Vertragspartner über die betreffende Geschäftsgrundlage arglistig getäuscht, so kann dessen Berufung auf die unzutreffende Geschäftsgrundlage doch wieder in vollem oder beschränktem Umfange zulässig sein (vgl. Staudinger-Weber a.a.O. Bem. E 351).
Wenn im vorliegenden Falle die Vorstellung der Klägerin, daß K.. nur monatliche Einkünfte von 450 bis 550 DM habe, Geschäftsgrundlage der Vereinbarung war und wenn sich die Klägerin zulässigerweise auf die Unrichtigkeit dieser Geschäftsgrundlage berufen kann, so kann dies zur Folge haben, daß die Vereinbarung nach Treu und Glauben schon von vornherein dem wirklichen Monatseinkommen von 1 000 DM anzupassen und daß deshalb die Unterhaltszahlungen dem Inhalt und Zweck der Vereinbarung entsprechend so zu erhöhen waren, wie sie bei Zugrundelegung der wirklichen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Bedürfnisse der Klägerin redlicherweise vereinbart worden wären. Dies kann auch gelten, wenn Kessler die Klägerin arglistig getäuscht haben sollte; denn auch dann gelten die Rechtsgrundsätze über die "Geschäftsgrundlage" gleichrangig neben den Vorschriften über die Anfechtung rechtsgeschäftlicher Erklärungen wegen arglistiger Täuschung (§§ 123, 124 BGB).
Neben der Möglichkeit, daß die Geschäftsgrundlage von vornherein unzutreffend war, kommt die weitere Möglichkeit in Betracht, daß sich in der Zeit zwischen dem Abschluß der Vereinbarung und dem Tode Kesslers die für die Höhe der Unterhaltsleistungen maßgebenden Verhältnisse so wesentlich geändert haben, daß es der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der "wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage" oder der "clausula rebus sie stantibus" nach Treu und Glauben nicht zuzumuten war, sich auf den rechtsgeschäftlich vereinbarten Unterhaltsanspruch zu beschränken. Sie kann dann beim Tode Kesslers einen höheren Unterhaltsanspruch gehabt haben, als ihn der Beklagte den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt hat. Diese zweite Möglichkeit kann besonders dann Bedeutung gewinnen, wenn am 15. März 1950 die Unterhaltsleistungen gerade mit Rücksicht auf die damaligen geringen Einkünfte Kesslers anormal niedrig vereinbart worden sind, ohne daß sich diese Geschäftsgrundlage als von vornherein unzutreffend erweist (vgl. hierzu Staudinger-Weber a.a.O. Bem. E 693; Dannehl in MDR 1955 S. 575 ff.). Im übrigen gelten hier die in der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. RGZ 106, 233; 145, 119; 164, 366; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - [NJW 1963 S. 2076, 2078 [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]]; Staudinger-Weber a.a.O. Bern. E 373, 374, 375, 687). Da hiernach das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Rechtslage nicht zutreffend erkannt und berücksichtigt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über die ursprüngliche Geschäftsgrundlage und über eine etwaige spätere Änderung der Geschäftsgrundlage trifft und danach erneut prüft, wie hoch der Unterhaltsanspruch war, den die Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann im Zeitpunkt seines Todes hatte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 300 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer