Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1964, Az.: BVerwG VI C 171.60
Versorgung (Unterhaltsbeitrag) von Hinterbliebenen eines Beamten vor und nach Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG); Bemessungsgrundlage bei Unterhaltsvereinbarung mit dem Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 171.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.09.1960 - AZ: 55 III 59
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wurde im Jahre 1949 von ihrem früheren Ehemann, dem Berufsschuldirektor a.D. Franz M. ohne Schuldausspruch geschieden. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren hatte sich der Ehemann in einer Unterhaltsvereinbarung verpflichtet, auf die Klägerin seinen halben Anteil an einem gemeinsamen Anwesen zu übertragen und. an sie einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 100 DM zu zahlen. Diesen Unterhaltsbeitrag bezog die Klägerin bis zum Ableben Ihres früheren Ehemannes im Januar 1956, ohne Abänderungsklage zu erheben.
Vom 1. Mal 1956 an gewährte die beklagte Stadt der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 109,44 DM. Die Klägerin erstrebt die Erhöhung dieses Unterhaltsbeitrages bis zum gesetzlichen Witwengeld, jedenfalls aber eine Erhöhung, mit der die seit der Unterhaltsvereinbarung bis zum Ableben ihres früheren Ehemannes eingetretenen Änderungen in dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen berücksichtigt werden.
Ihre Klage hatte zum Teil Erfolg.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet, der Klägerin ab 1. April 1957 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 125,75 DM und vom 1. April 1960 an einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 134,55 DM zu gewähren.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Wie der Senat in seinem den Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts zurückweisenden Beschluß vom 28. Mai 1963 bereits ausgeführt hat, steht der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs auf Unterhaltsbeitrag durch die Klägerin gegen die beklagte Stadt für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161), also für die Zeit bis zum 1. September 1960, schon der Umstand entgegen, daß die Beklagte in dieser Zeit zwar zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die Klägerin ermächtigt, nicht jedoch verpflichtet war. Besondere Umstände, welche gleichwohl ausnahmsweise die Annahme einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Für den seit dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeitrag bildet aber, wie in dem erwähnten Beschluß bereits ausgeführt, die im Jahre 1949 von der Klägerin mit ihrem früheren Ehemann getroffene, dessen gesetzliche Unterhaltspflicht konkretisierende, unstreitig rechtswirksame und unstreitig auch nicht nur vorläufige Unterhaltsvereinbarung die Bemessungsgrundlage; in dem angeführten Beschluß ist hierzu auf die Rechtsprechung der für das einschlägige Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwGE 12, 278, 280 [BVerwG 27.06.1961 - VI C 151/58] und dieUrteile vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6 = ZBR 1962 S. 292) undvom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8 = NDBZ 1963 S. 81) hingewiesen.
Da die Klägerin nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs auf Grund ihrer freien Entschließung bis zum Ableben ihres früheren Ehemannes keine Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO erhoben und auch keine besonderen Umstände geltend gemacht hat, welche diese Voraussetzung hier als entbehrlich erscheinen lassen könnten, ist ihr auch die Berufung auf eine in der Zeit zwischen der Unterhaltsvereinbarung und dem Tode ihres früheren Ehemannes eingetretene wesentliche Änderung der für die Höhe des vereinbarten Unterhalts maßgebend gewesenen Verhältnisse versagt.
Hiernach war - wie geschehen - zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG auf 6.500 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert