Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.03.1965, Az.: BVerwG VI B 17.64

Festsetzung von Versorgungsbezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI B 17.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.07.1964 - AZ: VI A 1288/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
und die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Revision nicht gemäß § 191 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 1 BRRG zugelassen. Da die Klage bereits im Jahre 1956 erhoben worden ist, ist § 127 BRRG gemäß § 137 BRRG hier nicht anwendbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist an dieser Rechtslage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abzugehen das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß gibt, auch durch § 191 Abs. 2 VwGO nichts geändert worden (vgl. u.a.Beschlüsse vom 29. Mai 1962 - BVerwG VI B 5.62-, vom 14. März 1963 - BVerwG VI B 2.62-, vom 5. November 1964 - BVerwG VI B 9.64 -, jeweils mit weiteren Nachweisen, undvom 26. Januar 1965 - BVerwG VI CB 16.65 - unter eingehender Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen).

3

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

4

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die klärungsbedürftig ist und deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist. Eine solche Klärung ist nicht zu erwarten, wenn die Rechtsfrage sich aus der Anwendung von Recht ergibt, dessen Nachprüfung dem Bundesverwaltungsgericht versagt ist. Nach § 137 Abs. 1 VwGO unterliegt nur die Anwendung von Bundesrecht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht; die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BRRG ist im vorliegenden Verfahren - wie oben dargelegt - noch nicht anzuwenden. Die Beschwerde legt es als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dar (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend sei, der Begriff "festgesetzt" in § 2 Abs. 2 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GV.NW. S. 423) - ÄAG - verlange keine förmliche Festsetzung, sondern es genüge eine bestimmt geartete Verfestigung des Anspruchs auf Versorgungsbezüge. Das Berufungsgericht hat seine Rechtsauffassung in Anwendung und Auslegung dieses nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes gewonnen, das nicht Bundesrecht geworden ist (vgl.Beschlüsse vom 30. April 1964 - BVerwG II B 5.64 - undvom 5. November 1964 - BVerwG VI B 9.64 -) und - in dem hier zu entscheidenden Fall - nicht dem revisiblen Recht angehört. Eine Klärung der von der Beschwerde dargelegten Rechtsfrage wäre daher im Revisionsverfahren nicht zu erwarten, da das Berufungsurteil auf eine Verletzung irrevisiblen Rechts nicht nachgeprüft werden könnte. Daran ändert sich entgegen der Annahme der Beschwerde auch nichts dadurch, daß die "Festsetzung von Versorgungsbezügen ... für das Beamtenrecht sowohl des Bundes als auch der Länder Bedeutung" hat; daß ein Begriff des irrevisiblen Landesrechts in revisiblem Recht auftritt, läßt das erstere nicht revisibel werden und eröffnet daher keine Prüfungsmöglichkeit dieser Rechtsfrage im konkreten Fall. Eine landesrechtliche Norm wird auch nicht durch inhaltliche Übereinstimmung mit einer solchen des Bundesrechts revisibel(Beschluß vom 18. März 1964 - BVerwG VI C 136.61 - mit weiteren Nachweisen).

5

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Abweichung von den von der Beschwerde bezeichneten (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Mit der ersten von der Beschwerde bezeichneten Entscheidung ist trotz anderer Fundstellenangabe anscheinend dasUrteil vom 24. April 1959 - BVerwG VI C 91.57 - (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]) gemeint, in dem der erkennende Senat den Pensionsfestsetzungsbescheid als feststellenden und begünstigenden Verwaltungsakt bezeichnet hat (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [267, 268]). Es wäre - wenn es darauf ankäme - nicht zu erkennen, inwiefern in der Auffassung des Berufungsgerichts, die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG verlange keine förmliche Festsetzung, eine Abweichung von der dort vorgenommenen Charakterisierung des Pensionsfestsetzungsbescheides als feststellend und begünstigend liegen könnte - in dem einen Fall handelt es sich um die Frage, ob überhaupt ein förmlicher Bescheid erforderlich ist, in dem anderen um dessen Rechtsnatur, wenn einer vorliegt. Es kommt darauf jedoch schon deshalb nicht an, weil die Rechtsfrage, in deren Beantwortung angeblich das Berufungsgericht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll, dem - wie oben dargelegt - irrevisiblen Recht angehört und deshalb entsprechend der Zielsetzung des § 132 Abs. 2 VwGO eine etwaige Abweichung von revisiblem Recht bedeutungslos ist und nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann(Beschluß vom 23. März 1961 - BVerwG II B 40.59 -). Deshalb kann auch eine im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beachtliche Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Begriff der "günstigeren Maßnahme" im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 nicht vorliegen; denn aus dem gleichen Grund der Irrevisibilität des angewandten Rechts, aus dem nach demBeschluß vom 5. Juli 1962 - BVerwG II CB 121.59 - die Auffassung des VIII. Senats des Berufungsgerichts, der Bescheid vom 2. November 1950 sei keine abschließende und günstigere Maßnahme gewesen, nicht nachgeprüft werden konnte, kann auch die Auffassung des VI. Senats des Berufungsgerichts, dieser Bescheid sei solch eine günstigere Maßnahme gewesen, nicht nachgeprüft werden. Davon abgesehen beruht das Berufungsurteil nicht auf dieser Auffassung, daß der Bescheid vom 2. November 1950 eine solche günstigere Maßnahme gewesen sei, und damit nicht auf einer etwaigen Abweichung. Denn das Berufungsgericht hat die seine Entscheidung tragende Auffassung, eine für die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG ausreichende Festsetzung liege vor, schon allein mit der Verwaltungsaktsqualität und der Bestandskraft des Bescheides vom 2. November 1950 begründet. Nur "abgesehen davon", also nur hilfsweise und ohne daß das Urteil darauf beruht, hat das Berufungsgericht den Bescheid vom 2. November 1950 als günstigere landesrechtliche Maßnahme qualifiziert, die nicht ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgenommen werden könne.

6

Verfahrensmängel sind nicht bezeichnet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7

Demnach war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert