Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1961, Az.: BVerwG II B 40.59

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Rechtswirksamkeit einer Entlassungsverfügung; Irrevisibilität von Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG II B 40.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.05.1959 - AZ: VIII A 938.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 1961
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Revision nicht zugelassen; denn es liegt keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor.

3

Eine Zulassung der Revision nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des. Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - kommt nicht in Betracht, weil die Klage schon vor Inkrafttreten dieser Vorschriften erhoben worden ist (Artikel II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275] in Verbindung mit § 137 BRRG).

4

Demnach könnte die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn eine der Voraussetzungen des nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) hier noch anwendbaren § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - erfüllt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

5

Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre im Revisionsverfahren nicht zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG).

6

Soweit das Berufungsgericht Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG, also Bundesrecht, angewendet hat, wirft das Urteil klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Solche Rechtsfragen hat die Beschwerde auch nicht angeführt.

7

Soweit das Berufungsgericht bei Erörterung der Frage, ob der Anwendung des § 7 G 131 eine günstigere landestrechtliche Regelung oder eine günstigere Einzelmaßnahme zugunsten des Klägers entgegensteht (§ 63 Abs. 3 G 131), Vorschriften der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) sowie der im Lande Nordrhein-Westfalen für Landesbeamte ehedem fortgeltenden Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - angewendet hat, handelt es sich um die Anwendung irrevisiblen Landesrechts (BVerwGE 4, 243 [BVerwG 17.01.1957 - BVerwG II C 139.54] und 1, 57 [BVerwG 18.12.1953 - BVerwG II C 21.53]). Auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, die das Berufungsgericht in Ergänzung der landesrechtlichen Vorschrift des § 163 DBG angewendet hat, sind hier als Landesrecht angewendet worden; sie sind aus diesem Grunde ebenfalls der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Ob die von dem Kläger angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils über die Wirksamkeit der Entlassungsverfügung vom 29. November 1949 zutreffen, könnte mithin im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

8

Auch das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt,wirft keine klärungsbedürftigen rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. Daß der Sachverhalt in dem für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Umfang erschöpfend aufzuklären ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz (§ 61 MRVO 165) und bedarf deshalb keiner Klärung. Ob das Verfahren vor den Berufungsgericht insoweit dem Gesetz entspricht, ist nur mehr eine Frage des vorliegenden Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

9

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die von der Beschwerde angeführten Urteile des IV. Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13. August 1950 (IV A 313/49) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz von 27. Januar 1956 (VRspr. Bd. 8 S. 671) haben nur für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Entlassungsverfügung vom 29. November 1949 Belang. Da sich diese Frage jedoch, wie oben dargelegt worden ist, in vorliegenden Fall ausschließlich nach Landesrecht beantwortet, ist die Revision an das Bundesverwaltungsgericht auch dann nicht zuzulassen, wenn zu dieser Frage eine abweichende Entscheidung eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes ergangen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE I S. 19).

10

Die Beschwerde ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BVerwGG).

11

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.400 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch