Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1965, Az.: BVerwG VI CB 16.65; VI B 6.64
Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung einer beamtenrechtlichen Streitigkeit bei Verpassen der Frist für die Einlegung eines Einspruchs vor Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 16.65; VI B 6.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 15478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG - AZ: Bf. II 128/62
Rechtsgrundlagen
- § 166 VwGO
- § 119 Abs. 2 ZPO
- § 127 BRRG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr das Armenrecht für das Beschwerdeverfahren und für die Revisionsinstanz zu bewilligen und Rechtsanwalt Max Goldberg beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin ist das beantragte Armenrecht zu versagen, denn ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1963 und ihre Revision gegen dieses Urteil bieten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie dies für die Armenrechtsbewilligung gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 119 Abs. 2 ZPO vorauszusetzen ist.
Mit der Klägerin ist zwar davon auszugehen, daß in dieser beamtenrechtlichen Streitigkeit auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO§ 191 dieses Gesetzes anzuwenden ist. Gleichwohl ist entgegen dem Vortrag der Klägerin die Beschwerde nicht gemäß § 191 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 127 BRRG zuzulassen; denn die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen die - mit einer hinreichenden Rechtsmittelbelehrung versehene und der Klägerin nach dem Klagevortrag am 18. April 1957 zugestellte - Widerrufsverfügung vom 11. April 1957 hat bereits vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 1. September 1957 zu laufen begonnen. Liegt aber hiernach der Tatbestand des § 137 BRRG vor, dann ist der die Revisionszulassung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten generell gebietende § 127 BRRG unanwendbar, so daß die Revision nur zugelassen werden könnte, wenn eine der Zulassungsalternativen des § 132 Abs. 2 VwGO vorläge. Das ist jedoch insbesondere wegen des landesrechtlichen Charakters des nur streitigen materiellen Rechts nicht der Fall.
Die Klägerin hält allerdings § 137 BRRG durch die Verwaltungsgerichtsordnung für überholt. Diese Auffassung ist unrichtig.
Die Weitergeltung des § 137 BRRG unter der Herrschaft der Verwaltungsgerichtsordnung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - (DÖV 1961 S. 192 [BVerwG 29.12.1960 - BVerwG II B 44.60]) bejaht, auf dessen Begründung verwiesen wird. Eyermann-Fröhler (3. Aufl.) äußern allerdings zu dieser Rechtsprechung in Anm. 3 zu § 191 VwGO Bedenken, die sich offenbar die Beschwerde zu eigen gemacht hat. Die Bedenken sind auf die fehlende Erwähnung des § 137 BRRG in § 191 Abs. 2 VwGO gestützt. Indessen wird hierbei der für die Auslegung der Vorschrift entscheidende Zweck des § 191 VwGO verkannt, die normative Sondersituation, die in beamtenrechtlichen Streitigkeiten durch die §§ 126, 127 BRRG für den Personenkreis des § 126 dieses Gesetzes hinsichtlich des Rechtsweges, der Revisionszulassung und der Revisibilität geschaffen worden war, lediglich in den Normenbereich der Verwaltungsgerichtsordnung - wenn auch mit der Maßgabe des § 191 Abs. 1 VwGO - zu übertragen und auf diese Weise unter der Herrschaft dieses Gesetzes aufrechtzuerhalten. Daß sich hierauf die Funktion des § 191 VwGO beschränkt, folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Dem § 126 BRRG wird als Absatz 3 angefügt ..."; "§ 127 BRRG bleibt unberührt".), der dafür spricht, daß der Bundesgesetzgeber lediglich eine Transponierung, nicht aber eine weitere Verstärkung der in Rede stehenden normativen Sondersituation beabsichtigt hat.
Demgemäß ist die Notwendigkeit der Regelung des § 191 VwGO (eingefügt als § 179 b durch den Unterausschuß "Verwaltungsgerichtsordnung" des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, 2. Wahlperiode) von den Regierungsvertretern lediglich damit gerechtfertigt worden, daß der Rechtsschutz der Beamten nicht verschlechtert werden solle und daß das Beamtenrechtsrahmengesetz in seiner Wirkung weitgehend entwertet würde, wenn eine einheitliche höchstrichterliche Kontrolle der einzelnen beamtenrechtlichen Vorschriften fehle (vgl. Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, 12. Ausschuß, Protokoll Nr. 56 S. 41 ff.). Bei den Beratungen ist auch, soweit ersichtlich, ein Bestreben im Sinne der Beseitigung der durch § 137 BRRG gezogenen zeitlichen Schranken der Geltung des § 127 BRRG nicht hervorgetreten. Hiermit in Einklang gehen die Erläuterungen des § 191 VwGO, selbst soweit sie sich auf die Teilnahme an den Ausschußberatungen stützen (vgl. insbesondere Koehler, VwGO, § 191 Anm. III), im allgemeinen von der Weitergeltung des bisherigen Rechtszustandes aus (vgl. Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., § 191 VwGO Anm. II; Klinger, VwGO, § 191). Wird aber die Funktion des § 191 VwGO in dem dargelegten Sinne berücksichtigt, dann kann der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß in dieser Vorschrift neben §§ 126, 127 BRRG nicht auch § 137 dieses Gesetzes erwähnt ist, nicht entscheidend sein; denn dann ist § 127 BRRG auch im Rahmen des § 191 VwGO notwendig und ohne daß dies durch die fehlende Erwähnung des § 137 BRRG in Absatz 2 der Vorschrift ausgeschlossen wird, in der rechtlichen Bedeutung zu verstehen, welche diese Regelung bei ihrer Übernahme durch die Verwaltungsgerichtsordnung hatte, also mit der Maßgabe des § 137 BRRG. Damit erledigen sich, wie keiner weiteren Ausführungen bedarf, die Hinweise der Klägerin auf § 195 VwGO, insbesondere den Absatz 2 und Absatz 6 Nr. 4 und 5 dieser Regelung.
Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht - wie die Klägerin meint - den Rechtsgehalt des § 137 BRRG verkannt, denn offensichtlich bezieht sich der Begriff des Rechtsbehelfs in dieser Regelung auch auf die dem Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangenen Verwaltungsentscheidungen, hier also auf die Widerrufsverfügung vom 11. April 1957; so schon Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - (DÖV 1958 S. 259 = DVBl. 1958 S. 471) und vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - (DÖV 1961 S. 192).
Nach allem würde das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde und darüber hinaus, weil eine nicht zugelassene Revision nur unter den - hier unstreitig nicht in Betracht kommenden - Voraussetzungen des § 133 VwGO statthaft ist, auch der Revision den Erfolg zu versagen haben.
Hiernach war wie geschehen zu entscheiden.
Schmidt
Dr. Waitz