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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1964, Az.: BVerwG II C 78.62

Antrag auf Neufestsetzung (Erhöhung) von Waisengeld; Tod des Vaters "in Ausübung eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes"; Kriegsgefangenschaft als "in Ausübung eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 78.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.03.1962 - AZ: I A 93/61

Fundstellen

  • BVerwGE 19, 213 - 216
  • DVBl 1965, 684-685 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht
Keine Kriegsunfallversorgung für während des zweiten Weltkrieges in der Kriegsgefangenschaft erlittene Unfälle

Amtlicher Leitsatz

Ein während des zweiten Weltkrieges in der Kriegsgefangenschaft erlittener Unfall ist kein in Ausübung des militärischen Dienstes erlittener Unfall im Sinne des § 181 a Abs. 1 BBG.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. März 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Vater der am 24. Juni 1943 geborenen Klägerin war außerplanmäßiger Reichsbahninspektor. Er ist als Leutnant einer Heereseinheit seit dem 22. Januar 1943 im Raum von Stalingrad vermißt und im März oder April 1943 in sowjetischer Kriegsgefangenschaft vermutlich an Flecktyphus gestorben. Die Klägerin erhielt von der Beklagten beamtenrechtliches Waisengeld, bemessen nach 35 v.H. des Mindestgehaltes eines Inspektors. Auf Grund des - mit Wirkung vom 1. September 1957 (vgl. Art. III Abs. 1 Nr. 2 und Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957, BGBl. I S. 1275) eingefügten - § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Passung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - beantragte sie die Erhöhung des ihr bewilligten Waisengeldes. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 11. September 1959 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch durch Bescheid vom 22. Oktober 1959 zurück.

2

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 9. Dezember 1960 der Klage mit dem Antrag,

3

unter Aufhebung der Bescheide vom 11. September und 22. Oktober 1959 die Beklagte zu verpflichten, das Waisengeld für die Klägerin unter Berücksichtigung des § 181 a BBG neu festzusetzen,

4

stattgegeben.

5

Vor Entscheidung über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten bewilligte diese der Klägerin durch Bescheid vom 4. Dezember 1961 mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 das erhöhte Waisengeld gemäß dem durch das Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361.) in das Bundesbeamtengesetz eingefügten § 181 b.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 8. März 1962 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Gemäß § 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 a BBG würde sich das Waisengeld der Klägerin in gewissem Umfang erhöhen, wenn ihr Vater infolge eines Unfalls (§ 135 BBG), den er während des zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) erlitten habe, gestorben wäre. Ihr Vater sei Ende Januar oder Anfang Februar 1943 bei Stalingrad in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten und in dieser Gefangenschaft im März oder April 1943 in Krasno-Armajsk vermutlich an Fleckfieber gestorben. Kriegsgefangenschaft sei entgegen der Ansicht des Gerichts des ersten Rechtszuges keine "Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes" im Sinne des § 181 a Abs. 1 BBG. Das ergebe sich einmal aus der Verweisung dieser Vorschrift auf §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469) - BVG -, § 2 BVG befasse sich mit "militärischem Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1", § 3 mit "militärähnlichem Dienst im Sinne des. § 1 Abs. 1". § 1 Abs. 1 BVG, auf dessen Erläuterung sich mithin die §§ 2 und 3 beschränkten, laute dahin, daß auf Antrag Versorgung erhalte, "wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes, oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat". § 1 Abs. 2 BVG bestimme, daß einer Schädigung im Sinne des Abs. 1 u.a. Schädigungen gleichständen, die durch eine Kriegsgefangenschaft herbeigeführt worden seien.

8

Daß der Gesetzgeber in einer besonderen Vorschrift die Kriegsgefangenschaft der "Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes" gleichzustellen für nötig gehalten habe, lasse erkennen, daß nicht schon § 1 Abs. 1 BVG die Kriegsgefangenschaft als "Ausübung militärischen Dienstes" miterfasse. Daraus folge, daß auch § 181 a BBG mit der Verweisung auf die §§ 2 und 3 BVG, die sich ihrerseits nur auf § 1 Abs. 1 und nicht auch auf Abs. 2 BVG bezögen, ebenfalls die Kriegsgefangenschaft nicht erfasse.

9

Dieser Sinn des § 181 a Abs. 1 BBG werde zum anderen durch die spätere Einführung des § 181 b BBG bestätigt. Dieser Ergänzung des Gesetzes hätte es nicht bedurft, wenn § 181 a BBG ohnehin die in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfälle miterfasse. § 181 b BBG sei eine Ergänzung und nicht etwa nur eine Klarstellung des § 181 a BBG. Eine Klarstellung wäre nach der üblichen Gesetzestechnik nicht durch eine zusätzliche Vorschrift, sondern durch eine Änderung des § 181 a BBG selbst erfolgt; zudem wäre sie mit Wirkung vom Inkrafttreten des § 181 a BBG, d.h. vom 1. September 1957 an, ausgesprochen worden. § 181 b BBG sei aber erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft gesetzt worden (Art. I § 1 Nr. 27 und Art. IX Abs. 1 des bereits genannten Gesetzes vom 21. August 1961).

10

Die Auffassung der Klägerin, die Kriegsgefangenschaft falle für Soldaten bereits unter § 1 Abs. 1 BVG und sei in § 1 Abs. 2 BVG nur zugunsten von Zivilpersonen und dergleichen erwähnt, sei unzutreffend und werde von Rechtsprechung und Schrifttum, soweit ersichtlich, nirgends gebilligt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch umfasse der Begriff "Kriegsgefangenschaft" in erster Linie die im Krieg erfolgte Gefangennahme von Soldaten, in diesem Sinne werde er auch im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes verstanden. Nichts anderes bedeute der Begriff der Kriegsgefangenschaft in § 181 b BBG.

11

Der Tod, den der Vater der Klägerin in sowjetischer Kriegsgefangenschaft erlitten habe, sei daher - für sich betrachtet - kein Unfall im Sinne des § 181 a BBG.

12

Nun sei allerdings daran zu denken, die Infektion mit Flecktyphus, an dem der Vater der Klägerin wahrscheinlich gestorben sei, als den maßgebenden "Unfall" zu betrachten. Zeit und Ort der Infektion ließen sich aber nicht genau bestimmen, so daß sie kein Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBGr sein könne. - Auch § 135 Abs. 3 BBG komme der Klägerin nicht zugute. Die zu dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung der Bundesregierung vom 12. Mai 1958 (BGBl. I S. 340) verweise zwar auf die Spalte II der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (letzte Passung vom 28. April 1961 [BGBl. I S. 505]), die unter Nr. 44 auch "Fleckfieber" aufführe. Es lasse sich aber nicht feststellen, daß Soldaten - auch unter den besonders ungünstigen Verhältnissen im Januar und Februar 1943 bei Stalingrad - "nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtungen" der Gefahr einer Fleckfiebererkrankung besonders ausgesetzt waren. Es sei nichts darüber bekannt oder feststellbar, daß dort etwa Fleckfieber seuchenhaft aufgetreten sei. Dem Zeugen Peter sei, wie er am 20. Februar 1962 versichert habe, kein Fall von Fleckfieber im Kessel von Stalingrad bekannt geworden. In seinem Truppenteil sei mit Sicherheit kein solcher Fall aufgetreten. Daß nach seinen Angaben die Soldaten damals schon von Läusen befallen waren, besage nicht, daß die Läuse zu jener Zeit schon Fleckfieber übertragen hätten.

13

Die möglicherweise stärkere Infektionsgefahr in der Kriegsgefangenschaft müsse außer Betracht bleiben, weil eine Infektion in der Kriegsgefangenschaft, wie oben dargelegt, keinen Unfall "während der Ausübung militärischen Dienstes" im Sinne des § 181 a BBG darstellen würde.

14

§ 135 Abs. 3 BBG komme der Klägerin auch aus einem weiteren Grunde nicht zugute. Die Beklagte trage zwar die Beweislast dafür, daß der Vater der Klägerin sich Flecktyphus "außerhalb des Dienstes" zugezogen habe. Angesichts der Beweisnot beider Beteiligten dürften aber die an die Beklagte zu stellenden Beweisanforderungen ebensowenig überspitzt werden wie die, die an die Klägerin zu stellen seien. Der Gegenbeweis müsse deshalb schon dann als geführt gelten, wenn es nach Lage der Dinge durchaus unwahrscheinlich sei, daß sich der Vater der Klägerin schon vor der Kriegsgefangenschaft infiziert habe. So lägen aber die Dinge hier. Dabei sei mit der Klägerin davon auszugehen, daß im allgemeinen bei Fleckfieber (Flecktyphus) nach einer Inkubationszeit von 10 bis 14 Tagen hohes Fieber einsetze, das 10 bis 20 Tage anhalte und häufig den Tod in der zweiten Woche herbeiführe.

15

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die Revision. Sie beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Dezember 1960 zurückzuweisen, soweit der Rechtsstreit die Festsetzung des Waisengeldes für die Zeit vom 1. September 1957 bis 30. September 1961 betrifft.

16

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

17

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt der Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 181 a BBG im vorliegenden Falle nicht anzuwenden sei, weil Unfälle in der Kriegsgefangenschaft von dieser Vorschrift nicht erfaßt würden, in vollem Umfang bei.

18

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

19

Der erkennende Senat teilt die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der in § 181 a Abs. 1 BBG enthaltene Begriff "in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes" nicht die Kriegsgefangenschaft erfaßt.

20

Zu Unrecht rügt die Revision die Verkennung des Begriffs "militärischer Dienst". Das Berufungsgericht ist im Hinblick auf den in § 181 a Abs. 1 BBG enthaltenen Klammerhinweis mit Recht davon ausgegangen, daß für die Auslegung des Begriffs "in Ausübung militärischen ... Dienstes" § 2 BVG maßgeblich ist. Es hat dabei auch nicht etwa, wie ihm die Revision zum Vorwurf macht, in rechtsfehlerhafter Weise § 2 Abs. 1 Buchst. a BVG vernachlässigt. Es hat sich nämlich zu Recht vor die Frage gestellt gesehen, ob ein Kriegsgefangener noch "militärischen Dienst" im Sinne des in § 2 Abs. 1 BVG angeführten § 1 Abs. 1 BVG leisten konnte, und hat bei Beantwortung dieser Frage den Begriff "militärischer Dienst" als eine Art Oberbegriff für die durch § 2 Abs. 1 Buchst. a bis d BVG als "militärischer Dienst" im Sinne des § 1 Abs. 1 BBG angeführten verschiedenen Sachverhalte verwendet. Dies ist rechtlich einwandfrei; denn diese Sachverhalte sollen offensichtlich den in § 1 Abs. 1 BVG enthaltenen Begriff "militärischer. Dienst" lediglich ausfüllen, nicht dagegen erweitern, und daraus folgt unabweislich, daß dann, wenn der Bundesgesetzgeber selbst die durch Kriegsgefangenschaft erlittenen Schädigungen aus § 1 Abs. 1 BVG ausgeklammert hat, diese Schädigungen nicht durch § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes in § 1 Abs. 1 BVG auf die Weise eingeführt werden dürfen, daß einer der in § 2 Abs. 1 zu den Buchst. a bis d BVG angeführten Sachverhalte als durch Kriegsgefangenschaft verwirklicht anerkannt wird. Die in diesem Zusammenhang weiterhin erhobene Rüge, daß § 1 Abs. 2 BVG mangels Erwähnung in § 181 a Abs. 1 BBG bei der Definition des Begriffs "militärischer Dienst" unanwendbar sei, geht aus dem gleichen Grunde fehl. Wegen des aufgezeigten begrifflichen Zusammenhangs zwischen § 2 Abs. 1 BVG und § 1 Abs. 1 BVG ist es nicht nur gestattet, sondern sogar geboten, unter Heranziehung des § 1 Abs. 2 BVG die Tragweite des § 1 Abs. 1 BVG zu ermitteln, weil diese Vorschrift ihrerseits - wie schon dargelegt - Rückschlüsse bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 BVG gestattet. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bundesgesetzgeber selbst habe dadurch, daß er durch § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG die durch eine Kriegsgefangenschaft erlittenen Schädigungen u.a. den während der "Ausübung militärischen Dienstes" erlittenen Schädigungen "gleichgestellt" habe, klar zum Ausdruck gebracht, daß § 1 Abs. 1 und deshalb auch § 2 Abs. 1 BVG die durch Kriegsgefangenschaft erlittenen Schädigungen nicht - unmittelbar - erfassen; der erkennende Senat teilt die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG nicht nur zugunsten der Zivilpersonen und dergl. die "Kriegsgefangenschaft" anführt, sondern in erster Linie zugunsten der Soldaten. Das auf die Auslegung "militärischer Dienst" bezügliche Vorbringen der Revision leidet - wie der Oberbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - überdies daran, daß die Revision nicht, wie geboten, zwischen der Dienstausübung und dem Dienst Verhältnis unterscheidet; die Fortdauer des Dienstverhältnisses während der Kriegsgefangenschaft nötigt nicht zu dem Schluß, daß auch der Kriegsgefangene militärischen Dienst nach deutschem Wehrrecht ausübt. Zudem können die im Zusammenhang hiermit stehenden Darlegungen der Revision zum früheren Wehrrecht schon deswegen nicht weiterführen, weil der Bundesgesetzgeber, wie sich klar aus § 1 Abs. 2 und aus § 4 BVG ergibt, im Rahmen dieses Gesetzes - möglicherweise anders als im früheren Wehrrecht - den in der Kriegsgefangenschaft geleisteten Dienst und auch den Heimweg nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gerade nicht unmittelbar als Ausübung militärischen Dienstes anerkannt wissen will, sondern diesem nur "gleichgestellt" hat bzw. kraft Fiktion als solchen "gelten" läßt, und weil § 1 Abs. 2 sowie § 4 BVG nicht in § 181 a Abs. 1 BBG angeführt sind. Es bedarf schon deswegen keines Eingehens auf die vom Oberbundesanwalt verneinte Frage, ob ein Kriegsgefangener nach früherem deutschen Wehrrecht als Soldat oder Wehrmachtbeamter Dienst leisten konnte.

21

Daß das Berufungsgericht seine Auslegung des § 181 a Abs. 1 BBG durch die erst spätere Einführung des § 181 b BBG bestätigt gesehen hat, begegnet entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Falls der Bundesgesetzgeber, wie die Revision meint, die in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfälle - allerdings beschränkt auf die Zeit während des ersten und zweiten Weltkrieges - schon durch § 181 a Abs. 1 BBG erfaßt hätte und § 181 b BBG nur in zeitlicher Hinsicht eine Erweiterung dieser Regelung bewirken sollte, hätte der Bundesgesetzgeber § 181 a BBG wahrscheinlich ergänzt und keine die Kriegsgefangenschaft nur im Anschluß an die beiden Weltkriege betreffende selbständige Vorschrift erlassen. Die Auffassung der Revision wird zudem überzeugend durch die Erwägung widerlegt, daß eine Beschränkung des § 181 b BBG auf Unfälle, die sich erst nach Ablauf des ersten oder zweiten Weltkrieges in der Kriegsgefangenschaft ereigneten, im Hinblick auf die in § 181 b Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BBG vorgesehenen Rechtsvorteile eine durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung derjenigen Personen bedeuten würde, die während einer der beiden Weltkriege durch Kriegsgefangenschaft einen Unfall erlitten und auf die dann nur § 181 a BBG anzuwenden wäre.

22

Da Verwundungen, die ein Beamter oder Soldat während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes erlitt, unmittelbar von § 181 a Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 2 (§ 1 Abs. 1 BVG) oder § 3 BVG (§ 1 Abs. 1 BVG) erfaßt werden, gehen die Darlegungen der Revision zu § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG. fehl.

23

Aus alledem folgt, daß die allein auf § 181 a BBG gestützte und auf die Zeit bis zum 30. September 1961 beschränkte Klage allenfalls dann noch Erfolg haben könnte, wenn der Vater der Klägerin sich an Fleckfieber schon infiziert hätte, bevor er in Kriegsgefangenschaft geriet.

24

Das angefochtene Urteil ist frei von Rechtsfehlern, soweit das Berufungsgericht zu dieser Frage in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 229; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 72.60 -; vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 18.61 -; vom 11. Juni 1963 - BVerwG II C 105.61 -; vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 209.61 -; vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 - und vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 -) dargelegt hat, die Anwendung des § 135 Abs. 1 BBG scheide aus, weil sich Zeit und Ort der Infektion nicht konkret bestimmen ließen. Insoweit hat die Revision das angefochtene Urteil auch nicht angegriffen.

25

Sie hat sich auf Angriffe gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 135 Abs. 3 BBG beschränkt. Diese Angriffe können aber keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die in dem angefochtenen Urteil getroffene tatsächliche Feststellung richten, es sei nichts darüber bekannt und auch nicht feststellbar, daß Soldaten bei Stalingrad - auch unter den besonders ungünstigen Verhältnissen im Januar und Februar 1945 - "nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtungen" der Gefahr einer Erkrankung an Fleckfieber, etwa weil diese seuchenhaft aufgetreten sei, besonders ausgesetzt gewesen seien. Diese Revisionsangriffe sind nämlich bloße Angriffe gegen die tatsächlichen Schlüsse, die das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung unter Beachtung der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1960 (BVerwGE 11, 229) herausgestellten Grundsätze aus der Aussage des Zeugen Peter und dem festgestellten unstreitigen Sachverhalt hergeleitet hat. Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind aber im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 137 Abs. 2 VwGO) und somit unbeachtlich. Ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze ist dem angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang ebensowenig zu entnehmen wie Verstöße gegen allgemeine Beweisgrundsätze.

26

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, daß bei Stalingrad im Januar/Februar 1943 Fleckfieber seuchenhaft aufgetreten ist (vgl. auch hierzu das bereits genannte Urteil vom 9. November 1960, insoweit veröffentlicht in Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 4 am Ende). Daß das Berufungsgericht im Hinblick auf die im März 1943 ausgebrochene "Hauptepidemie" keine der Klägerin günstigen Schlüsse gezogen hat, bedeutet keinen Verstoß gegen die Denkgesetze. Ein solcher Verstoß läge nur vor, wenn das Berufungsgericht Schlüsse gezogen hätte, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich wären. Angesichts der - mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen - für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGrO verbindlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei Fleckfieber die Inkubationszeit 10 bis 14 Tage dauert, sind aber die von dem Berufungsgericht gezogenen Schlüsse keineswegs unmöglich und somit für das Revisionsgericht verbindlich.

27

Ist aber nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts zu klären gewesen, daß der Vater der Klägerin, bevor er in Kriegsgefangenschaft geriet, der Gefahr einer Infektion an Fleckfieber besonders ausgesetzt war, so fehlt es an einem der in § 135 Abs. 3 BBG bestimmten Tatbestandsmerkmale, von deren Feststellung der Bundesgesetzgeber die Umkehrung der grundsätzlich dem Betroffenen - hier der Klägerin - obliegenden materiellen Beweislast abhängig gemacht hat, mit der Folge, daß die Klägerin die nachteiligen Folgen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu tragen hat.

28

Schon aus diesen Gründen muß der Klage der Erfolg versagt bleiben.

29

Auf die - allerdings rechtlich nicht unbedenkliche -Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte auch dann, wenn sie die materielle Beweislast trüge, im vorliegenden Rechtsstreit obsiegen müsse, weil es "durchaus unwahrscheinlich ist, daß sich der Vater der Klägerin schon vor der Kriegsgefangenschaft infiziert hat" und weil die an die Beklagte zu stellenden "Beweisanforderungen" nicht "überspitzt" werden dürften, bedarf es hiernach keines Eingehens. Denn dabei handelt es sich um eine entbehrliche Hilfsbegründung; das angefochtene Urteil wird schon von den übrigen Gründen - selbständig - getragen.

30

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500,00 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Idel infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert ist.
Weber-Lortsch