Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1964, Az.: BVerwG VII P 14/62
Nichtigkeit der Wahl eines Personalrats ; Einwirkung auf die Unterzeichner eines Wahlvorschlages in unzulässiger Weise; Verletzung der Neutralitätspflicht ; Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung der Hauptsache; Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ; Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Streitfrage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 14/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 12506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.03.1962 - AZ: P OVG B 3/62
Rechtsgrundlagen
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder ... ... - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 21. März 1962 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... - Personalvertretungskammer - vom 5. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 15./16. Februar 1960 bei der Bahnmeisterei D... durchgeführte Wahl des Personalrats wurde in der Arbeitergruppe auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluß des Verwaltungsgerichts ... vom 5. Juli 1960 für ungültig erklärt, weil von Mitgliedern des Wahlvorstandes unter Verletzung ihrer Neutralitätspflicht auf die Unterzeichner eines Wahlvorschlages in unzulässiger Weise eingewirkt worden sei.
Die von dem beteiligten Personalrat eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht für die Länder ... ... durch Beschluß vom 19. Oktober 1960 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Vorsitzende des Wahlvorstandes den mit dem Kennwort GdED eingereichten Wahlvorschlag nicht nur selbst unterschrieben, sondern daß er auch auf diesem Wahlvorschlag als Bewerber kandidiert habe. Beides sei unzulässig. Da die Wahlanfechtung schon deshalb begründet sei, komme es auf die weiteren von der Antragstellerin gerügten Verstöße nicht mehr an.
Auf die von dem beteiligten Personalrat eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 12. Januar 1962 die Beschwerdeentscheidung aufgehoben, weil entgegen der von dem Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung das Personalvertretungsgesetz den Mitgliedern des Wahlvorstandes nicht verbiete, Wahlvorschläge zu unterzeichnen und sich als Bewerber aufstellen zu lassen. Da aber über die weiteren Anfechtungsgründe von dem Oberverwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden waren, wurde eine Sachentscheidung nicht getroffen.
Daraufhin wurde entsprechend der von dem Senat in seinem Beschluß vom 12. Januar 1962 vertretenen Auffassung von der Antragstellerin das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wieder aufgenommen mit der Bitte um Anberaumung eines Verhandlungstermins über die Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, weil inzwischen Neuwahlen zum Personalrat stattgefunden hätten und ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde damit nicht mehr gegeben sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 1962 hat sich die Antragstellerin diesem Antrag widersetzt und um Zurückweisung der Beschwerde gebeten.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin erklärt, für ihn sei die Hauptsache erledigt und er habe keinen Anlaß, auf den dem erstinstanzlichen Beschluß zugrunde liegenden Sachverhalt einzugehen.
Das Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 21. März 1962 wie folgt entschieden:
1)
Das Beschlußverfahren wird wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt.2)
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts ... ... - Personalvertretungskammer - vom 5. Juli 1960 ist wirkungslos.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Wahlanfechtung sei darauf gestützt, daß der Wahlvorstand die gesetzlich geschützten Grundsätze des Wahlverfahrens verletzt und dadurch das Wahlergebnis in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflußt habe. Daß trotz inzwischen erfolgter Neuwahl des Personalrats noch ein Interesse an einer weiteren Durchführung des Wahlanfechtungsverfahrens bestehen könne, entspreche einer gefestigten Rechtsprechung. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Januar 1962 ausgesprochen, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß noch ein Interesse an einer Sachentscheidung bestehen müsse. Ein solches Rechtsschutzinteresse bestehe aber nicht mehr, weil die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die auf der rechtlichen Wertung tatsächlicher Vorgänge beruhe, ohne grundsätzliche Bedeutung sei und lediglich auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstelle. Dies erhelle auch daraus, daß sich die beanstandeten Vorgänge bei der im Februar 1962 durchgeführten Neuwahl des Personalrats nicht wiederholt hätten. Mit Recht habe daher der Beteiligte zu 1) die Hauptsache für erledigt erklärt. Zwar hätte er auch das Verfahren durch Zurücknahme seiner Beschwerde beenden können. In diesem Falle wäre aber die Vorentscheidung, die mit dem Erledigungsvorgang nicht übereinzustimmen brauche, wirksam geblieben. Daß die Antragstellerin keine Erledigungserklärung abgegeben habe, sei ohne Bedeutung, weil sich die dem Zivilprozeß eigentümliche Beendigung des Verfahrens nicht auf das von der Offizialmaxime beherrschte Beschlußverfahren übertragen lasse. Da die Wahlanfechtung auch keine rückwirkende Kraft habe, bestehe an einer Sachentscheidung kein Rechtsschutzinteresse mehr. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, Vorgänge zu überprüfen, die abgeschlossen der Vergangenheit angehörten. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Mit der gleichwohl eingelegten Rechtsbeschwerde beantragt die Antragstellerin,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben.
Zur Begründung der Rechtsbeschwerde macht die Antragstellerin geltend, daß der angefochtene Beschluß die Vorschriften und Grundsätze über die Erledigung der Hauptsache sowie über das Rechtsschutzinteresse verletze und damit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Beschlüssen vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140) und vom 8. August 1958 (AP Nr. 14 zu § 76 PersVG) die Auffassung vertreten, eine Erledigung der Hauptsache trete in Personalvertretungssachen nicht bereits dann ein, wenn die Wahlperiode eines am Verfahren beteiligten Personalrats abgelaufen sei, dessen Wahl oder dessen Maßnahmen im Verfahren angegriffen würden. Die Erledigung zur Hauptsache sei vielmehr dann anzunehmen, wenn nicht nur übereinstimmende Erklärungen vorlägen, sondern wenn das Verfahren auch tatsächlich gegenstandslos geworden sei.
In seinenEntscheidungen vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII P 12.57 - undvom 27. Mai 1960 - BVerwG VII P 13.59 - vertrete das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, daß eine vom Antragsteller nicht zu vertretende und während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetretene Veränderung der Rechtsverhältnisse dem Rechtsschutzbedürfnis an einer sachlichen Entscheidung nicht entgegenstehe. Das Oberverwaltungsgericht weiche insoweit von dieser Entscheidung ab, als es den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses nach Ablauf der Wahlperiode des Personalrats, dessen Wahl angefochten sei, verneint habe. Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhe auch auf diesen Abweichungen.
Die somit zulässige Rechtsbeschwerde sei auch begründet, da für Streitfälle der hier zur Entscheidung stehenden Art eine Wiederholungsgefahr bestehe, bevor nicht höchstrichterlich geklärt werde, wo die Grenzen der Einflußmöglichkeiten des Wahlvorstandes auf die Wahlentscheidung der Wähler sowie auf die vorbereitenden Entscheidungen der Wähler lägen. Dies gelte hier um so mehr, weil der beteiligte Personalrat von seiner Auffassung, die Wahl sei rechtmäßig und das Verfahren des Wahlvorstandes nicht zu beanstanden gewesen, nicht abgerückt sei. Es sei nicht von der Antragstellerin zu vertreten, wenn das Verfahren nicht bis zum Ablauf der Amtsperiode des Personalrats, dessen Wahl angefochten worden sei, habe beendet werden können.
Der beteiligte Personalrat ist den Rechtsausführungen der Antragstellerin entgegengetreten und beantragt,
die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Da die Rechtsbeschwerde von dem Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen wurde, ist sie gemäß § 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - in Verb. mit § 92 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - nur zulässig, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies ist hier der Fall.
Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß in einem Wahlanfechtungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits dadurch zu entfallen braucht, daß im Laufe des Verfahrens eine Neuwahl des Personalrats stattgefunden hat. Dies entspricht der vom Senat wiederholt vertretenen Auffassung.
Zu Unrecht hat jedoch das Oberverwaltungsgericht das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin verneint und mit Rücksicht auf die im Februar 1962 durchgeführte Neuwahl des Personalrats die Hauptsache für erledigt angesehen. Abgesehen davon, daß die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts keine klare Unterscheidung zwischen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und Erledigung der Hauptsache erkennen lassen, weicht das Oberverwaltungsgericht mit der von ihm vertretenen Auffassung von den hierzu ergangenen grundsätzlichen Entscheidungen des Senats ab.
Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses in dem als objektives Verfahren gestalteten arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren hat der Senat in seinem Beschluß vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140) folgendes ausgeführt:
"Ob ein die Sachentscheidung rechtfertigendes Rechtsschutzbedürfnis besteht, kann jedoch nur unter Berücksichtigung der besonderen Gestaltung des Beschlußverfahrens entschieden werden. Das Beschlußverfahren ist ein objektives Verfahren, dem Parteien im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens fremd sind und das lediglich einen Antragsteller und Beteiligte kennt. Der Antrag äußert, worauf das Bundesarbeitsgericht zutreffend hinweist, eine über die Beteiligten hinausgehende Rechtswirkung, was dadurch besonders deutlich wird, daß der Antragsteller seinen Antrag nach Abschluß der ersten Instanz nicht mehr zurücknehmen kann (vgl. Dersch-Volkmar, Anm. 7 zu § 81 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl. I S. 1267] - ArbGG -). Damit wird der Ablauf des Verfahrens weitgehend dem Einfluß des Antragstellers entzogen. Nur als Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeführer kann daher der Antragsteller die Beschwerde und Rechtsbeschwerde, aber nicht mehr seinen Antrag, zurücknehmen. Deshalb ist dem Beschlußverfahren eine durch Erklärung der Beteiligten herbeigeführte Erledigung der Hauptsache ebenso wesensfremd wie etwa ein "Prozeßvergleich". Die darin liegende, die Dispositionsbefugnis der Beteiligten weitgehend ausschließende Objektivierung des Beschlußverfahrens rechtfertigt es aber auch, das Rechtsschutzbedürfnis mit anderen als den im Verwaltungsstreitverfahren üblichen, d.h. mit objektiven und von dem subjektiven Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im konkreten Streitfall unabhängigen Maßstäben zu messen, sofern ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges bestanden hat. Wird, wie im vorliegenden Falle, der konkrete Streitfall im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Umstände gegenstandslos, die weder in einer der Auffassung des Antragstellers Rechnung tragenden Erledigung dieses konkreten Streitfalles bestehen noch von dem Antragsteller zu vertreten sind, dann wird das Rechtsschutzbedürfnis an einer Klärung der Rechtsfrage, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG regelmäßig grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht verneint werden können, solange die Möglichkeit des wiederholten Auftretens der Streitfrage besteht."
An dieser Auffassung hat der Senat auch in späteren Entscheidungen festgehalten (vgl.Beschluß vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII P 12.57 - und 27. Mai 1960 - BVerwGE 10, 344 -).
Im vorliegenden Verfahren fand die Neuwahl des Personalrats erst statt, nachdem der Senat mit Beschluß vom 12. Januar 1962 die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben hatte, ohne eine Sachentscheidung zu treffen. Wenn es in diesem Beschluß des Senats heißt, es stehe nichts im Wege, daß das Verfahren vor dem Beschwerdegericht durch den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten wieder aufgenommen werde, sofern noch ein "Interesse" an einer Sachentscheidung bestehe, so wurde damit die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses nicht berührt und der Beantwortung dieser Frage nicht vorgegriffen. Ebensowenig kann aus dem vorzitierten Beschluß des Senats vom 20. Juni 1958 herausgelesen werden, daß ein Rechtsschutzbedürfnis dann entfalle, wenn es sich nicht um die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele. Es wird in dieser Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht "regelmäßig" grundsätzliche Bedeutung zukomme. Daß dagegen die vom Senat verlangte Möglichkeit des wiederholten Auftretens der Streitfrage besteht, wird im vorliegenden Fall nicht dadurch ausgeschlossen, daß bei der im Februar 1962 durchgeführten Neuwahl die von der Antragstellerin gerügten und in der erstinstanzlichen Entscheidung als sittenwidrige Einwirkung auf die Wahl gekennzeichneten Verstöße nicht mehr vorgekommen sind.
Bereits in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1958 hat der Senat auch zum Ausdruck gebracht, daß eine Erledigung der Hauptsache dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren wesensfremd ist. Unter welchen besonderen Umständen gleichwohl die Möglichkeit einer Erledigung der Hauptsache besteht, hat der Senat in seinemBeschluß vom 8. August 1958 (BVerwG VII P 14.57) dargelegt. Darin heißt es:
"Wie sich aus den übereinstimmenden Erklärungen des Rechtsbeschwerdeführers und des Antragstellers ergibt, wurde der Vorstand während des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einer der Auffassung des Antragstellers Rechnung tragenden Weise umgebildet. Damit wurde dem Verlangen des Antragstellers Genüge getan, und es liegen diejenigen Voraussetzungen vor, unter denen es der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts(Beschluß vom 10. Oktober 1957 - BVerwG II CO 1.57 - [BVerwGE 5, 263]) - für zulässig erachtet hat, eine Erledigung der Hauptsache verfahrensrechtlich zu berücksichtigen, obwohl die Bestimmungen des gemäß § 76 PersVG zur Anwendung kommenden arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens eine Erledigung der Hauptsache nicht kennen. Zwar läßt es das Beschlußverfahren, das als objektives Verfahren gestaltet und der Disposition der Beteiligten weitgehend entzogen ist, nicht zu, daß allein durch Prozeßerklärungen eine das Verfahren beendende Erledigung der Hauptsache eintreten und eine Sachentscheidung verhindert werden kann (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 13.57 -). Es widerspricht aber dieser verfahrensrechtlichen Tendenz nicht, dann von einer Sachentscheidung abzusehen, wenn der Antragsteller in dem zur Entscheidung gestellten konkreten Fall tatsächlich saturiert ist und sich aus den Erklärungen der Beteiligten ergibt, daß auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung bestehen kann. Da eine Rücknahme des Antrags nach Abschluß der ersten Instanz nicht mehr möglich ist (vgl. den vorerwähnten Beschluß des erkennenden Senats), wäre dieser Situation auch dadurch Rechnung zu tragen, daß der Rechtsbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zurücknimmt, weshalb man versucht sein könnte, seine Erledigungserklärung als eine Rücknahme der Rechtsbeschwerde zu deuten. Dann würde aber die von ihm angefochtene Vorentscheidung, die mit dem Erledigungsvorgang nicht übereinzustimmen braucht, wirksam bleiben, was nicht miteinander vereinbar wäre."
Im vorliegenden Fall fehlt es dagegen sowohl an übereinstimmenden Erklärungen der Antragstellerin und der Beteiligten als auch an einer der Auffassung der Antragstellerin Rechnung tragenden Erledigung des Streitfalles. Die angefochtene Entscheidung, durch die das Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt wird, steht daher im Widerspruch zu den vom Senat in seiner Entscheidung vom 8. August 1958 entwickelten verfahrensrechtlichen Grundsätzen.
Wenn der Beteiligte zu 1), der gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, als Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 12. März 1962 erklärt, daß mit Rücksicht auf die inzwischen durchgeführte Neuwahl zum Personalrat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht mehr gegeben sei, und dieser Auffassung dadurch Ausdruck gibt, daß er sich mit dem Antrag auf Erledigung der Hauptsache begnügt, dann erstrebt er nicht mehr die Aufhebung der von ihm angefochtenen Entscheidung. Da der Beteiligte zu 1) darüber hinaus keinen Anlaß gesehen hat, auf den dem erstinstanzlichen Beschluß zugrunde liegenden Sachverhalt "heute noch einzugehen" (vgl. Sitzungsniederschrift vom 21. März 1962), so kann dies verfahrensrechtlich nur dahin gewertet werden, daß ihm nur noch an einer Erledigung der Hauptsache, nicht aber an einer rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung der von ihm angefochtenen Entscheidung gelegen ist. Da aber eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten ist, muß die nur noch auf Erledigung der Hauptsache gerichtete Beschwerde zurückgewiesen werden.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verb. mit §§ 80 Abs. 1, 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl