Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.10.1958, Az.: BVerwG VII P 12.57
Möglichkeit der in den Personlarat gewählten Vertreter einer Gruppe gemäß § 31 Abs. 1 PersVG zur Wahl eines auf sie entfallenden Vorstandsmitglieds einer anderen Gruppe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 12.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 15080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 12.06.1957 - AZ: OVG Bs. P Nr. 1/57
Rechtsgrundlagen
- § 14 PersVG
- § 31 PersVG
- § 76 PersVG
Fundstelle
- BVerwGE 7, 253 - 254
Amtlicher Leitsatz
Die in den Personalrat gewählten Vertreter einer Gruppe können gemäß § 31 Abs. 1 PersVG nicht den Vertreter einer anderen Gruppe als das auf sie entfallende Vorstandsmitglied wählen.
In der Personalvertretungssache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats nach dem Personalvertretungsgesetz beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vom 12. Juni 1957 - OVG Bs. P Nr. 1/57 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Dem im März 1956 im Wege der Gruppenwahl gewähltenörtlichen Personalrat (öPR) des Bahnhofs ... ... gehörten fünf Beamte als Vertreter der Beamtengruppe und vier Arbeiter als Vertreter der Arbeitergruppe an. In der konstituierenden Sitzung des Personalrats vom 13. März 1956 wählten die Vertreter der Gruppe Beamte den dieser Gruppe angehörenden Antragsteller und die Gruppe Arbeiter ebenfalls einen der Beamtengruppe angehörenden Vertreter zum Vorstandsmitglied. Der von der Arbeitergruppe gewählte Vertreter der Beamtengruppe wurde zum Vorsitzenden bestimmt. In dem Sitzungsprotokoll heißt es, daß damit der von der Arbeitergruppe gewählte Vertreter der Beamtengruppe Mitglied der Arbeitergruppe werde.
Der Antragsteller beanstandete in der Folgezeit wiederholt diese Wahl und hat am 22. Februar 1957 bei der Fachkammer nach demPersonalvertretungsgesetz beim Landesverwaltungsgericht Hamburg den Antrag gestellt,
die Bestellung des Oberzugführers D... zum Vorsitzenden des örtlichen Personalrats des Bahnhofs ... auf der konstituierenden Sitzung vom 13. März 1956 für unwirksam zu erklären.
Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 5. März 1957 dem Antrag entsprochen. Die von dem beteiligten Personalrat dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Fachsenat nach dem Personalvertretungsgesetz beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 12. Juni 1957 zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt: Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sei gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG gegeben, da es sich um einen Streit über die Geschäftsführung der Personalvertretung handele, zu der auch Meinungsverschiedenheiten über die Zusammensetzung des Vorstandes des Personalrats gehörten. Der Antragsteller sei als Mitglied des Vorstandes auch unmittelbar durch die beanstandete Bestimmung des Vorstandes betroffen und deshalb zur Antragstellung legitimiert. Eine Verwirkung des Antragsrechts sei nicht eingetreten, da die Bildung des Vorstandes von dem Antragsteller mehrfach gerügt worden sei und der Personalrat angesichts seines eigenen hinhaltenden Verhaltens aus dem längeren Zuwarten des Antragstellers nicht habe folgern können, daß er von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch machen werde. Der Antrag sei auch begründet, da gemäß § 31 Abs. 1 PersVG die Vertreter einer Gruppe nicht den Vertreter einer anderen Gruppe in den Vorstand wählen könnten.
Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der beteiligte Personalrat Gebrauch gemacht und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Rechtsbeschwerdeführer trägt vor: Das Anfechtungsrecht des Antragstellers sei durch Zeitablauf und die Untätigkeit des Antragstellers verwirkt. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn angesichts der auf zwei Jahre bemessenen Amtszeit des Personalrats das Verwaltungsgericht erst nach einem Jahr angerufen werde, selbst wenn der Antragsteller innerhalb dieses Zeitraumes gelegentlich die Wahl des Vorstandes beanstandet habe. Das Oberverwaltungsgericht habe die schutzwürdigen Interessen der von der Anfechtung Betroffenen, zu denen nicht nur der Personalrat, sondern auch die Gesamtheit der Bediensteten und die Dienststelle gehörten, nicht hinreichend beachtet. Darüber hinaus sei entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die durch die Vertreter einer Gruppe vorgenommene Wahl des Vertreters einer anderen Gruppe zum Vorstand als zulässig zu erachten und eine entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 2 PersVG geboten.
Der Antragsteller ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, der sich am Verfahren beteiligt hat, hält eine entsprechende Anwendung des§ 14 Abs. 2 PersVG auf die Wahl des Vorstandsmitgliedes durch Vertreter einer Gruppe nicht für zulässig und schließt sich der von dem Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffasung an.
Mit Schriftsatz vom 13. März 1958 hat der Rechtsbeschwerdeführer angezeigt, daß in der Zwischenzeit ein neuer Personalrat gewählt worden sei, der in seiner konstituierenden Sitzung vom 4. Februar 1958 den Vorstand bestimmt habe. Der Antragsteller sei zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden. Da damit die Hauptsache erledigt sei, beantragt er,
das Verfahren für erledigt zu erklären und die ergangenen Vorentscheidungen aufzuheben,
und macht geltend, daß für den Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe.
Der Antragsteller hat der Erledigungserklärung widersprochen und gebeten, im Sinne des Antragstellers zu entscheiden.
II.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - (vgl. Dietz, Anm. 24 zu§ 76 PersVG) und die Legitimation des Antragstellers bejaht.
Die Hauptsache hat auch nicht in der Weise ihre Erledigung gefunden, daß der Vorstand des im März 1956 gewählten Personalrats, dessen Wahl der Antragsteller beanstandet, neu bestimmt und damit der Rechtsauffassung des Antragstellers Rechnung getragen wurde. Mit dem Ablauf der Amtszeit des bisherigen und der Wahl eines neuen Personalrats wurde die Bildung eines neuen Vorstandes erforderlich, so daß dadurch lediglich der dem Antrag zugrunde liegende Streitfall als durch die Ereignisse überholt anzusehen ist. Diese von dem Antragsteller nicht zu vertretende und während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetretene Veränderung der Verhältnisse steht aber dem Rechtsschutzbedürfnis an einer sachlichen Entscheidung in dem als objektives Verfahren gestalteten und der Disposition der Beteiligten weitgehend entzogenen Beschlußverfahren nicht entgegen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 13.57 -).
Da es sich bei der Bildung des Vorstandes gemäß § 31 PersVG weder um einen Verwaltungsakt noch um eine Wahl im Sinne von § 22 PersVG handelt, entspricht die Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit nicht der Ausübung eines regelmäßig zeitlich begrenzten Anfechtungsrechts. Das auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Vorstandswahl gerichtete Antragsrecht Kann vielmehr grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden und würde nun als verwirkt anzusehen sein, wenn dem Antragsteller entgegengehalten werden könnte, daß seine Ausübung angesichts seiner Verhaltensweise mit Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbaren sei. Die nicht überprüfbaren tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gehen aber dahin, daß der Antragsteller die Bildung des Vorstandes wiederholt beanstandet und nur auf Grund des hinhaltenden Verhaltens des Personalrats und seines Vorsitzenden den Antrag so spät gestellt hat. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Oberverwaltungsgericht eine Verwirkung verneint.
Aber auch in der Sache selbst ist der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zuzustimmen. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 PersVG ist von den Vertretern jeder Gruppe das auf sie entfallende Vorstandsmitglied zu wählen. Dies kann schon angesichts der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 2 PersVG, wonach dem Vorstand des Personalrats ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe zugehören muß, nichts anderes bedeuten, als daß nur ein Vertreter der betreffenden Gruppe gewählt werden kann (vgl. Dietz, Anm. 4, Fitting-Heyer, Anm. 3, und Grabendorff-Windscheid, Anm. 3 a und 4 a zu § 31 PersVG). Die Vertreter der Gruppe werden durch die Wahl zum Personalrat endgültig bestimmt. Es wäre mit dem Sinn der von dem Gruppenprinzip beherrschten Wahl unvereinbar, wenn nach vollzogener Wahl ein Überwechseln von Vertretern einer Gruppe zu einer anderen Gruppe zugelassen würde. Dies läßt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 PersVG rechtfertigen. Hier wird lediglich den Angehörigen einer Gruppe die Möglichkeit eröffnet, auch den Angehörigen einer anderen Gruppe als Mann ihres Vertrauens in den Personalrat zu wählen. Es käme aber der Verfälschung des Wahlergebnisses gleich, wollte man es den gewählten Vertretern einer Gruppeüberlassen, den Vertreter einer anderen Gruppe als gewählten Vertreter der eigenen Gruppe gelten zu lassen. Damit wäre auch eine zahlenmäßige Verschiebung der Gruppenvertreter verbunden, die nur durch eine nachträgliche und damit unzulässige Veränderung des tatsächlichen, vom Vertrauen der Wähler bestimmten Wahlergebnisses ausgeglichen werden könnte, so wie dies auch im vorliegenden Falle ausweislich des Sitzungsprotokolles vom 13. März 1956 geschehen ist. Lehnen es die Vertreter einer Gruppe ab, einen Angehörigen ihrer Gruppe als Vorstandsmitglied zu wählen, dann geht die Gruppe ihres Rechtes, im Vorstand vertreten zu sein, verlustig (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 13.57 -).
Das Oberverwaltungsgericht hat daher mit zutreffender Begründung die von den Vertretern einer Gruppe vorgenommene Wahl eines gruppenfremden Vertreters zum Vorstandsmitglied und seine darauf beruhende Bestimmung zum Vorsitzenden des Personalrats für unwirksam erklärt.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.