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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1960, Az.: BVerwG VII P 13.59

Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Wahlvorschlags für eine Beamtengruppe ; Wählbarkeit eines Bewerbers als Vorstandsstellvertreter des Finanzbüros der Bundesbahndirektion ; Zurückweisung eines Wahlvorschlags als verspätet; Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der Frage der Gültigkeit einer Wahl; Anforderungen an das Vorliegen eines Wahlvorschlags i. S. d. Personalvertretungsgesetzes (PersVG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII P 13.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.11.1959 - AZ: 1 FS 59
VG Ansbach

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 344 - 348
  • AS 10, 344
  • BayVBl 1960, 352
  • DVBl 1961, 177 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1961, 355 (Volltext mit amtl. LS)
  • JVBL 1960, 254
  • ZBR 1960, 270
  • ZBR 1960, 378

Amtlicher Leitsatz

Der Wahlvorstand handelt rechtmäßig, wenn er einen Wahlvorschlag, auf dem nicht sämtliche Bewerber wählbar sind, zurückweist.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof vom 26. November 1959 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Den knapp fünf Stunden vor Ablauf der Einreichungsfrist eingegangenen Wahlvorschlag für die Beamtengruppe mit dem Kennwort "Beamtenbund (GDBA/GDL)" wies der Wahlvorstand mit der Begründung als ungültig zurück, daß der unter Nr. 2 des Wahlvorschlages aufgeführte Bewerber als Vorstandsstellvertreter des Finanzbüros der Bundesbahndirektion nach § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 PersVG nicht wählbar sei. Etwa 1 1/2 Stunden vor Fristablauf wurde der Vorschlag nach Streichung dieses Bewerbers durch den Vertreter des Vorschlages und einem entsprechenden, von diesem unterzeichneten Vermerk nochmals eingereicht und wiederum vom Wahlvorstand als ungültig zurückgewiesen, weil die Streichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften trage. Der am folgenden Tag nochmals eingereichte Wahlvorschlag, dem die von 99 Bediensteten unterschriebenen Einverständniserklärungen beigefügt, waren, wurde vom Wahlvorstand als verspätet zurückgewiesen.

2

Auf Grund dieser Vorgänge hat die Antragstellerin beantragt, die Wahl der Beamtengruppe zum Personalrat für ungültig zu erklären, da der gestrichene Bewerber wählbar gewesen, im übrigen aber der Wahl vorstand auch nicht befugt gewesen sei, den Wahlvorschlag wegen etwaiger Nichtwählbarkeit eines Bewerbers zurückzuweisen. Es handle sich hierbei weder um einen unheilbaren Mangel im Sinne von § 10 Abs. 2 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz noch um einen heilbaren Mangel im Sinne von § 10 Abs. 5 der Wahlordnung. Bei Nichtwählbarkeit eines Bewerbers hätte ihn der Wahlvorstand streichen können. Wenn man dagegen die Nichtwählbarkeit eines Bewerbers als heilbaren Mangel ansehe, hätte der Wahlvorstand gemäß § 10 Abs. 5 der Wahlordnung zu seiner Beseitigung eine Frist von drei Kalendertagen gewähren müssen.

3

Der Örtliche Personalrat hat die Wählbarkeit des Bewerbers bestritten und geltend gemacht, daß das Verhalten des Wahlvorstandes rechtmäßig gewesen sei.

4

Die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Beschluß vom 17. März 1959 die Wahl der Beamtengruppe für ungültig erklärt. Zwar sei - so führt das Verwaltungsgericht aus - der Bewerber zu 2) gemäß § 10 Abs. 3 PersVG nicht wählbar gewesen, weil er befugt sei, aus eigenem Recht Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Der Mangel seiner Wählbarkeit habe aber nicht zur Ungültigkeit des ganzen Wahlvorschlages, geführt. Der Wahlvorstand könne die Wählbarkeit der Bewerber prüfen und den Namen eines nicht wählbaren Bewerbers streichen. Die Zurückweisung des Wahlvorschlages stelle einen wesentlichen Mangel des Wahlverfahrens dar, der das Wahlergebnis offensichtlich beeinflußt habe.

5

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluß aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

6

Da der Wahlvorschlag einen nicht wählbaren Bewerber enthalten habe, sei er auf jeden Fall insoweit ungültig gewesen. Sache des Wahlvorstandes sei es, die Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit zu prüfen, da er dafür zu sorgen habe, daß die Wahl von rechtlichem Bestand sei. Es erscheine widersinnig, einen Wahlvorschlag zuzulassen, der die Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung schaffe. Diese Prüfungsbefugnis ermächtige aber den Wahlvorstand nicht, einen nicht wählbaren Bewerber aus dem Wahlvorschlag zu streichen, da dadurch möglicherweise der Wille der Vorschlagsunterzeichner verfälscht werde. Hierzu bedürfe es vielmehr einer gesetzlichen Grundlage, die nicht gegeben sei.

7

Der Wahlvorstand habe deshalb den Wahlvorschlag unter Angabe der Gründe zurückweisen müssen. Eine Fristsetzung sei nicht veranlaßt gewesen, da § 10 Abs. 5 der Wahlordnung nicht eingreife. Gleiches gelte für den vom Listenvertreter abgeänderten Wahlverschlag, der nur gültig gewesen wäre, wenn die erforderliche Anzahl wahlberechtigter Bediensteter sich vor der erneuten Einreichung mit der Änderung schriftlich einverstanden erklärt hätte. Der am folgenden Tag eingereichte Wahlvorschlag sei verspätet gewesen. Der Wahlvorstand habe somit rechtmäßig gehandelt. Daß sich der Wahlvorstand bei seinen Beratungen der Hilfe rechtskundiger Beamter der Bundesbahndirektion bedient habe, sei unschädlich.

8

Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin Gebrauch gemacht und beantragt, zu erkennen:

  1. I.

    Der Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München vom 26. November 1959 wird aufgehoben.

  2. II.

    Die Beschwerde des örtlichen Personalrats bei der Bundesbahndirektion Nürnberg gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 1959 wird zurückgewiesen.

9

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor:

10

Klarheit bestehe darüber, daß der beanstandete Bewerber nicht wählbar gewesen sei. Dadurch sei jedoch der Wahlvorschlag nicht - auch nicht bezüglich dieses Bewerbers - ungültig gewesen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs führe dazu, daß die Aufnahme eines nicht wählbaren Kandidaten in jedem Falle eine Wahl anfechtbar und ungültig mache. Dem ständen die §§ 22, 27 und 76 PersVG entgegen.

11

Gemäß § 10 Abs. 2 der Wahl Ordnung zum Personalvertretungsgesetz seien nur solche Wahlvorschläge ungültig, die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl Unterschriften tragen oder verspätet eingereicht worden seien. Es sei für den Wahlvorstand auch nicht zumutbar, die oft schwierige Frage nach der Wählbarkeit zu beantworten. Deshalb sei ihm auch vom Gesetzgeber ein solches Prüfungsrecht nicht verliehen worden. Es sei ausschließlich den Gerichten vorbehalten, über die Wählbarkeit eines Bewerbers zu entscheiden.

12

Nach dem aus § 10 der Wahlordnung erkennbar werdenden Willen des Gesetzgebers habe der Wahlvorstand nur leicht zu klärende Voraussetzungen, die Zahl der Unterschriften und Rechtzeitigkeit des Eingangs zu prüfen. Die Befugnis des Wahlvorstandes sei in § 10 Abs. 2 der Wahlordnung abschließend und nicht nur beispielsweise aufgeführt. Andernfalls dürfe man auch § 10 Abs. 3 der Wahlordnung nicht als ausschließliche und abschließende Regelung ansehen. Im konkreten Falle habe der Listenvertreter den Wahlvorstand durch Streichung des nicht wählbaren Bewerbers geändert und insoweit als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Auch sei kein Grund ersichtlich, weshalb die wahlberechtigten Bediensteten dieser Streichung nicht gemäß § 184 Abs. 1 BGB nachträglich zustimmen sollten, und zwar mit Wirkung von dem Zeitpunkt der Änderung. Damit sei die Streichung legalisiert gewesen, selbst wenn die Genehmigung erst nach Ablauf der Einreichungsfrist erfolgt sei. Das Verhalten des Wahlvorstandes verrate ein planmäßiges, pflichtwidriges Vorgehen.

13

Die Bundesbahndirektion hat zur Rechtsbeschwerde Stellung genommen.

14

Der Personalrat ist den Ausführungen der Rechtsbeschwerdeführerin entgegengetreten und hat außerdem geltend gemacht, daß durch die inzwischen erfolgte Neuwahl des Personalrats das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen und die Rechtsbeschwerde deshalb in erster Linie als unzulässig zu verwerfen sei.

15

II.

Der Durchführung der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß der Personalrat inzwischen neu gewählt wurde. Dadurch ist das Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der Frage, ob die angefochtene Wahl deshalb ungültig war, weil ein Wahlvorschlag wegen Nichtwählbarkeit eines Bewerbers zurückgewiesen wurde, nicht entfallen (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Juni 1958 - BVerwGE 7, 140 -).

16

Es ist unbestritten und wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zutreffend festgestellt, daß der unter Ziff. 2 auf dem Wahlvorschlag der Beamtengruppe mit dem Kennwort "Beamtenbund (GDBA/GDL)" aufgeführte Bewerber deshalb nicht wählbar war, weil er als Stellvertreter des Vorstandes des Finanzbüros der Bundesbahndirektion selbständig Disziplinarmaßnahmen verhängen konnte. Damit erfüllte dieser Bewerber die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG -, wonach Bedienstete nicht wählbar sind, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

17

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch mit Recht die Zurückweisung des Wahlvorschlages durch den Wahlvorstand gebilligt.

18

Der die §§ 9 bis 23 umfassende erste Abschnitt des zweiten Kapitels des Personalvertretungsgesetzes behandelt die "Wahl und Zusammensetzung" des Personalrats. Während § 9 bestimmt, welche Bediensteten wahlberechtigt sind, nennt § 10 - modifiziert durch § 11 - die zur Wählbarkeit notwendigen Voraussetzungen und zählt diejenigen Umstände auf, die einer Wählbarkeit entgegenstehen. Zu den Erfordernissen des Wahlvorschlages wird in § 15 Abs. 4 bemerkt, daß er von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß und daß in jedem Falle die Unterzeichnung durch 100 Gruppenangehörige genügt. Ist gemeinsame Wahl beschlossen, so muß jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 5 PersVG).

19

In der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955 (BGBl. I S. 709) - WOPersVG - wird in § 7 nochmals ausdrücklich bestimmt, daß die wahlberechtigten Bediensteten Wahlvorschläge machen können und daß die Wahlvorschläge innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen sind. Zum Inhalt der Wahlvorschläge enthält § 8 der Wahlordnung zunächst eine Sollvorschrift über die Zahl der vorzuschlagenden Bewerber, und wie und mit welchen Angaben sie im Wahlvorschlag aufzuführen sind. Außerdem wiederholt er in Absatz 3 die Vorschrift des § 15 Abs. 4 PersVGüber die Zahl der erforderlichen Unterschriften.

20

§ 10 der Wahlordnung bestimmt, wie der Wahlvorstand die eingereichten Wahlvorschläge zu behandeln hat:

21

Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück (§ 10 Abs. 2).

22

Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahl vorschlagen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt dieser Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen (§ 10 Abs. 3).

23

Entsprechendes gilt für den Fall, daß ein vorschlagsberechtigter Bediensteter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat. Gegebenenfalls zählt seine Unterschrift hier nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag (§ 10 Abs. 4).

24

Wahlvorschläge, in denen die in § 8 Abs. 2 der Wahlordnung verlangten Angaben über die Bewerber fehlen, die ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind oder infolge von Streichungen von Unterschriften gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen (§ 10 Abs. 5).

25

Aus dieser inhaltlichen Wiedergabe der Vorschriften über Inhalt und Behandlung der Wahlvorschläge ergibt sich, daß das Wort "Wahlvorschlag" in zweifacher Bedeutung verwendet wird. Einmal sind damit die vorgeschlagenen Bewerber, d.h. der zur Wahl bestimmte Vorschlag gemeint. Dann aber wird dieses Wort auch zur Bezeichnung der sowohl diesen Wahl Vorschlag als auch die Unterschriften der Vorschlagenden enthaltenden Urkunde verwendet, die eine einheitliche Urkunde sein muß (vgl. BVerwGE 5, 259).

26

Die in § 10 Abs. 2 der Wahlordnung aufgeführten Ungültigkeitsgründe, die zur Zurückweisung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand führen, betreffen nicht den Inhalt des eigentlichen Wahlvorschlages, sondern lediglich die Zahl der Unterschriften und die fristgemäße Einreichung.

27

Auch § 10 Abs. 3 der Wahlordnung beschäftigt sich mit dem eigentlichen Wahlvorschlag nur insoweit, als ein Bewerber nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden darf und widrigenfalls unter bestimmten Voraussetzungen gestrichen werden kann.

28

§ 10 Abs. 5 der Wahlordnung zählt heilbare Mängel auf, die nur dann zur Ungültigkeit führen, wenn ihnen nicht innerhalb bestimmter Frist abgeholfen wird. Den eigentlichen Wahlvorschlag berühren dabei die Ungenauigkeiten der für die Bewerber notwendigen Angaben und das Fehlen ihrer schriftlichen Zustimmung.

29

In jedem Falle wird aber in diesen Vorschriften notwendigerweise vorausgesetzt, daß es sich bei dem eingereichten Wahlvorschlag überhaupt um einen Wahlvorschlag im Sinne des Personalvertretungsgesetzes handelt, d.h., daß nur die Benennung solcher Bewerber die Voraussetzungen eines Wahlvorschlages erfüllen kann, die gemäß § 10 PersVG Bewerber sein können, d.h. wählbar sind. Fehlt es an diesem zwingenden Erfordernis, dann liegt überhaupt kein Wahlvorschlag vor, der zum Gegenstand einer Wahl gemacht werden könnte, gleichgültig, wann er eingereicht wird, wieviel Wahlberechtigte ihn unterzeichnet haben und ob er alle notwendigen Angaben und Zustimmungserklärungen der den Inhalt des Wahlvorschlages ausmachenden Bewerber enthält. Daß der Wahlvorstand das Vorliegen dieser Voraussetzung, d.h. die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber ebenso wie die Wahlberechtigung der Unterzeichner zu prüfen hat, folgt aus der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabe der Durchführung der Wahl, die nur dahin verstanden werden kann, daß er ihren gesetzmäßigen Ablauf sicherstellen soll. Dies wird im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. Dietz Anm. 45 zu § 10 PersVG und Molitor Anm. 23 zu § 10 PersVG). Dadurch wird auch nicht in die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts eingegriffen, das im Falle eines Streits über die richtige Beantwortung dieser Frage durch den Wahlvorstand gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. a PersVG hierüber zu entscheiden hat.

30

Genausowenig wie die Unterschriften solcher Personen zählen, die nicht wahlberechtigt sind, können Personen als wirksam vorgeschlagen angesehen werden, die nicht die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Während man aber die Unterschriften nicht wahlberechtigter Personen ohne weiteres unberücksichtigt lassen kann, ist es nicht möglich, die Namen nicht wählbarer Bewerber kurzerhand zu streichen, da dies einer Änderung der von den Unterzeichnern abgegebenen Erklärung, die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber zur Wahl zu stellen, gleichkäme. Eine gesetzliche Legitimation des Wahlvorstandes zur Streichung eines. Bewerbers ist nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 der Wahlordnung gegeben. Da der Wahlvorschlag nach Streichung eines in ihn aufgenommenen Bewerbers nicht mehr mit dem ursprünglichen Wahlvorschlag identisch ist, kann diese Streichung auch nicht durch den Listenvertreter erfolgen, auch nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag, da die Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag im Wahlrecht, das in allen seinen Teilen nur persönlich ausgeübt werden kann, nicht möglich ist. Da es sich nach Streichung eines Bewerbers aus dem ursprünglich eingereichten Vorschlag um einen neuen Vorschlag handelte, hätte zumindest die Streichung von genügend Unterzeichnern durch Unterschrift gebilligt werden und die Neueinreichung innerhalb der Einreichungsfrist erfolgen müssen. Eine nachträgliche Billigung der Streichung mit rückwirkender Kraft könnte die fristgemäße Einreichung des mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften versehenen Wahlvorschlages nicht ersetzen.

31

Es wäre auch nicht vertretbar, einen Vorschlag zur Wahl zu stellen, dessen Bewerber nicht alle wählbar sind. Dies würde bei den Wählern irrige Vorstellungen über den Inhalt eines zur Wahl gestellten Vorschlages erwecken und zur Verfälschung des Wahlergebnisses führen. Mit Recht weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, es erscheine widersinnig, wenn der Wahlvorstand offenen Auges einen Wahlvorschlag zulassen müßte, der aus anderen als den in § 10 Abs. 2 der Wahlordnung erwähnten Gründen rechtswidrig sei, und untätig die sehr naheliegende Gefahr in Kauf zu nehmen hätte, daß die Wahl angefochten und für ungültig erklärt werde (vgl. BVerwGE 9, 213).

32

Nun enthalten allerdings weder das Gesetz noch die Wahlordnung Bestimmungen darüber, wie der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag behandeln soll, der deshalb ungültig ist, weil die in ihm vorgeschlagenen Bewerber nicht sämtlich wählbar sind. Daß man nicht die in § 10 Abs. 5 der Wahlordnung enthaltenen Vorschriften über die Behandlung von Wahlvorschlägen mit heilbaren Mängeln anwenden kann, ergibt sich bereits daraus, daß ein derartiger Mangel nicht heilbar ist, die Streichung eines oder mehrerer nicht wahlberechtigter Bewerber vielmehr eine inhaltliche Änderung des Wahlvorschlages bedeutet. Auch wird man nicht den Kreis der vom Gesetzgeber gezogenen heilbaren Mängel erweitern können. Dagegen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Wahlvorstand, obwohl es an einer ausdrücklichen Bestimmung hierzu fehlt, einen wegen Nichtwählbarkeit von Bewerbern ungültigen Wahlvorschlag - schon aus Gründen der loyalen Handhabung seines Amtes - nicht kurzerhand ignoriert, sondern ihn unter Angabe der Gründe, die ihn nach seiner Auffassung ungültig machen, zurückgibt. Dies entspricht auch dem in § 10 Abs. 2 der Wahlordnung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers.

33

Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Wahlvorstand die Zurückweisung des wenige Stunden vor Ablauf der Einreichungsfrist eingereichten Vorschlages schuldhaft verzögert hätte, und da der nach Ablauf der Einreichungsfrist neu eingereichte Vorschlag gemäß § 10 Abs. 2 der Wahlordnung mit Recht zurückgewiesen wurde, war in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof das Verhalten des Wahlvorstandes nicht zu beanstanden.

34

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel