Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1963, Az.: BVerwG III C 126.62

Feststellung der dauernden Erwerbsunfähigkeit für die Gewährung einer Kriegsschadenrente

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 126.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 14737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - AZ: 4 KL 33/61

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts für das Revisionsverfahren und Beiordnung eines Armenanwalts wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Der Klägerin war das nachgesuchte Armenrecht zu versagen, weil die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Das angefochtene Urteil stellt fest, daß die Klägerin in dem für die Gewährung von Kriegsschadenrente maßgeblichen Zeitpunkt des 31. August 1953 nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG gewesen ist. Der Bescheid des Ausgleichsamts vom 20. April 1953 über die Bewilligung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit war somit rechtswidrig. Daß auch begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich widerrufen werden können, wenn sie rechtswidrig sind, entspricht ständiger Rechtsprechung der beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - [BVerwGE 5, 312]; vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - [NJW 1958 S. 154]; vom 7. September 1961 - BVerwG III C 354.58 -; vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 325.57 - [NJW 1959 S. 1553]; vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 - [BVerwGE 10, 308 = IFLA 1960 S. 158]). Die Umstände, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben, konnten lediglich im Zusammenhang mit der Frage gewürdigt werden, ob das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des die Kriegsschadenrente bewilligenden Bescheides vornehmlich zu schützen war. Das hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt und zutreffend dargelegt, daß die Klägerin, die nicht durch ihr Verhalten zu der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20. April 1953 beigetragen hat, Vertrauensschutz nur hinsichtlich der bereits erbrachten und bis zur Zustellung des Widerrufsbescheides noch zu erbringenden, nicht aber für künftige Leistungen genieße. Die Begründung des angefochtenen Urteils entspricht auch insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei rechtswidrigen Verwaltungsakten, auf Grund deren Leistungen mit Dauerwirkung zu erbringen sind, das Interesse der Öffentlichkeit an der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das Interesse des Begünstigten an dem Bestand des Verwaltungsakts grundsätzlichüberwiegt. Nach den weiteren tatsächlichen und von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils liegen nämlich besondere Umstände, die ausnahmsweise auch für die Zukunft den Vertrauensschutz wirksam werden lassen könnten, nicht vor; die Klägerin hat weder mit Rücksicht auf den Bewilligungsbescheid besondere Vermögensdispositionen getroffen, noch ist sie auf Grund der Dauer des Bezugs der Unterhaltshilfezahlungen oder auf Grund ihres Lebensalters als besonders schutzwürdig anzusehen (vgl. Urteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 -; vom 8. Dezember 1961 - BVerwG IV C 355.58 -; vom 23. November 1962 - BVerwG IV C 158.61 -). Der Ausgleichsbehörde kann unter solchen Umständen nicht zugemutet werden, noch für einen erheblichen Zeitraum Leistungen zu gewähren, auf die die Klägerin nach dem Gesetz keinen Anspruch hat. Die Rüge der Klägerin, das angefochtene Urteil verletze materielles Recht und stehe insbesondere auch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch, wird deshalb voraussichtlich erfolglos bleiben.

3

Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auch nicht durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. September 1959 gebunden, da Gegenstand jenes Verwaltungsstreitverfahrens lediglich der Bescheid des Ausgleichsamts vom 3. Mai 1955 über die auf § 288 LAG gestützte Anordnung des Ruhens der Unterhaltshilfezahlungen war.

4

Ein wesentlicher Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin. Abgesehen davon, daß die in erster Instanz anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen weiteren Beweisantrag gestellt und mithin nicht das in ihren Kräften Stehende getan hat, um den nunmehr behaupteten Verfahrensmangel zu beheben (vgl. Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149]), war das Verwaltungsgericht auch auf Grund der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht gehalten, ein zusätzliches Obergutachten zur Frage der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin einzuholen. Die Feststellung der mangelnden Erwerbsunfähigkeit der Klägerin zum 31. August 1953 beruht auf der Würdigung des Inhalts von insgesamt 14 ärztlichen Gutachten, von denen das Verwaltungsgericht den von der Revision angeführten beiden Gutachten derÄrzte Dr. E ... und Dr. Be ... mit Recht deshalb keine Bedeutung für die Entscheidung beigemessen hat, weil sie sich lediglich zu der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Erstattung der Gutachten - im Jahre 1958 - verhalten, mithin keine Auskunft über den Gesundheitszustand der Klägerin im Jahre 1953 geben. Unter solchen Umständen wird es im Revisionsverfahren voraussichtlich nicht als Verfahrensfehler angesehen werden können, wenn das Verwaltungsgericht, das Umfang und Art der Beweiserhebung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bestimmt, von der Einholung eines Obergutachtens absah. Die Revision richtet sich in Wahrheit lediglich gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, die jedoch ersichtlich weder gegen grundlegende Regeln der Beweiswürdigung noch gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstößt.

5

Da demgemäß weder die Rüge der Verletzung materiellen Rechts noch die Rüge, das verwaltungsgerichtliche Verfahren leide an wesentlichen Verfahrensfehlern, begründet erscheinen, muß das Armenrecht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht versagt werden.

gez. Dr. Sieveking
gez. Vierhaus
gez. Uffhausen