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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1963, Az.: BVerwG II C 67.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 67.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 18.03.1960 - AZ: OS I 265/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1893 geborene Kläger stand am 8. Mai 1945 bei der Deutschen Reichsbahn (Reichsbahndirektion D.) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Oberlokführer. Nach dem Zusammenbruch wurde er in H. (Saale) im Angestelltenverhältnis wieder als Oberlokführer beschäftigt. Er verdiente im Jahre 1953 ungefähr 1.000 DM (Ost) monatlich.

2

Am 14. März 1953 begab er sich mit seiner Ehefrau und seiner erwachsenen Tochter nach West-Berlin. Er beantragte die Aufenthaltsgenehmigung nach dem Notaufnahmegesetz. In der selbstgeschriebenen "Fluchtbegründung" vom 19. März 1953 gab der Kläger im wesentlichen folgendes an: Seine Ehefrau habe verschiedenen Familien bei ihrer Flucht nach Westdeutschland durch Nachsendung von Wäsche und Wertgegenständen geholfen; so habe sie im Oktober 1952 einem Fräulein S. verschiedenes Gepäck nach Berlin nachgebracht. Von Di. aus habe Fräulein S. an seine Ehefrau nach H. sehr belastende Briefe geschrieben. Diese habe seine Ehefrau anläßlich eines Besuches, den sie am 20. Februar 1953 in D. (Mecklenburg) habe abstatten wollen, bei ihrem Aufenthalt in West-Berlin beantworten und die Absenderin bitten wollen, von weiteren Sendungen Abstand zu nehmen, weil sich in H. Kriminalpolizei bei den Hausmitbewohnern des Fräulein S. mehrmals nach deren zurückgelassenen Sachen erkundigt und deren restliche Sachen beschlagnahmt hätte. Auf dieser Fahrt nach West-Berlin, auf der er seine Ehefrau begleitet habe, seien - am 20. Februar 1953 - diese Briefe bei einer Zugkontrolle von der Polizei entdeckt worden. Man habe ihm und seiner Ehefrau Fluchtabsicht vorgeworfen. Nach Feststellung der Personalien seien sie sofort nach H. zurückgekehrt. Danach seien sie von einer ihnen bekannten Person darauf aufmerksam gemacht worden, daß sich dauernd in auffälliger Weise Volkspolizei in der Nähe seines Hauses aufhalte. Seine Ehefrau habe die Nerven verloren, und man habe sich, um schwere gesundheitliche Schäden bei ihr zu vermeiden, in getrennten Zügen nach West-Berlin begeben.

3

Die Notaufnahme wurde zunächst abgelehnt; im Beschwerdeverfahren wurde dem Kläger und seiner Ehefrau am 9. April 1953 die Erlaubnis zum Aufenthalt in der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) mit der Begründung bewilligt, sie hätten die sowjetische Besatzungszone aus zwingenden Gründen verlassen müssen.

4

Nachdem der Kläger in Karlsruhe seinen Wohnsitz begründet hatte, beantragte er unter dem 20. September 1953 bei der Bundesbahndirektion Karlsruhe seine Wiedereinstellung. In der diesem Gesuch beigefügten "Fluchtbegründung" wiederholte er die Angaben, die er im Notaufnahmeverfahren über die Fluchtgründe gemacht hatte, und brachte zusätzlich vor, eine Hausmitbewohnerin des Fräulein Szugks in Halle habe ihn und seine Ehefrau mit dem Hinweis, daß sich die Kriminalpolizei immer noch nicht über den Verbleib der Sachen des Fräulein S. beruhigt habe, gewarnt. Hierbei habe es sich auch um den Erlös in Höhe von 700 DM (Ost) aus dem Verkauf der Möbel des Fräulein S. gehandelt. Diesen Betrag habe Fräulein S. an ihn - den Kläger - zwecks Verbringung nach West-Berlin schicken lassen; er habe das Geld auch dorthin gebracht. Zum Schluß habe die Hausmitbewohnerin des Fräulein S. in H. damit gedroht, alles zu verraten, wenn die Polizei ihr noch mehr zusetzen würde. Da genügend bekannt sei, wie rücksichtslos die Polizei in solchen Fällen sein könne, sei ihm - dem Kläger - seine Freiheit lieber gewesen als sein guter Verdienst.

5

Einen am 3. November 1953 gestellten Antrag des Klägers auf Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes zu diesem. Gesetz vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) - G 131 - lehnte der Vorstand der Deutschen Bundesbahn durch Bescheid vom 7. März 1955 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Vorstand der Deutschen Bundesbahn durch Bescheid vom 26. Oktober 1955 als unbegründet zurück.

6

Der Klage mit dem Antrag,

die Bescheide des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 7. März 1955 und vom 26. Oktober 1955 aufzuheben,

7

hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) stattgegeben.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 18. März 1960 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

9

Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131. Da er seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt nicht bis zum 31. März 1951 im Bundesgebiet genommen habe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes), komme es darauf an, ob die Gleichstellungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 G 131 in Verbindung mit § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - gegeben sind. Das sei nicht der Fall. Eine durch die politischen Verhältnisse bedingte besondere Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG liege insbesondere dann vor, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit bestanden hat, oder bei einem schweren Gewissenskonflikt. Eine solche Zwangslage habe objektiv bei dem Kläger nicht vorgelegen; sie ergebe sich weder aus seinem Vorbringen noch aus den Aussagen der Zeugen und den vorliegenden Erklärungen.

10

Auch eine "subjektive Zwangslage" habe nicht vorgelegen. Die Verhältnisse hätten sich für den Kläger nicht konkret so zugespitzt, daß ein jeder besonnene Bewohner der Sowjetzone sich gleichermaßen gefährdet gefühlt haben würde. Der Kläger und seine Ehefrau seien zwar dadurch, daß sie Landsleuten bei der Übersiedlung nach Westdeutschland behilflich gewesen waren, möglicherweise in eine unangenehme Lage gekommen. Es sei aber nicht erwiesen, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Flucht hätte befürchten müssen, wegen dieser Hilfeleistung gefährdet zu sein. Die zurückliegenden Fälle seien jedenfalls im März 1953 für den Kläger nicht Gegenstand eines Unsicherheitsgefühls gewesen; der Kläger und seine Ehefrau hätten sich selbst stets nur auf den Fall Szugks berufen. Aber auch im Falle S. sei der Kläger nicht gefährdet gewesen. Seine Angabe, er sei deshalb gefährdet gewesen, weil Fräulein S. ihm von Westdeutschland aus belastende Briefe geschickt habe, erscheine nicht überzeugend, weil er diese Briefe nicht vernichtet, sondern sogar auf eine Fahrt nach Berlin mitgenommen habe. Aus den Briefen möge zwar zu ersehen gewesen sein, daß der Kläger Fräulein S. Sachen nachgeschickt habe; er habe sich auch in anderen Fällen Bestätigungen darüber aufbewahrt, daß er bei der Flucht behilflich gewesen war. Wegen dieser schriftlichen Bestätigungen sei der Kläger vor dem 20. Februar 1953 überhaupt nicht gefährdet gewesen; denn davon habe außer ihm und den Betroffenen niemand gewußt. An diesem Tage seien freilich nach Angaben des Klägers einem Bahnpolizisten Briefe des Fräulein S. in die Hände gefallen. Aber weder der Kläger noch seine Ehefrau seien festgenommen worden. Man habe ihnen angeblich nur gesagt, die Sache werde untersucht. Der Kläger und seine Ehefrau seien in den folgenden drei Wochen weder in dieser Angelegenheit vorgeladen noch sonstwie in Anspruch genommen worden. Außer der angeblichen Äußerung des Bahnpolizisten, die Sache werde untersucht, habe der Kläger also keinen Anhalt dafür gehabt, daß überhaupt etwas unternommen werde. Er habe selbst schließlich die Sache nicht für so gefährlich angesehen; andernfalls hätte er die sowjetische Besatzungszone sofort und nicht erst nach drei Wochen verlassen. Er sei aber nach der Zugkontrolle sogar noch in Berlin gewesen und von dort nach H. zurückgefahren, habe sich also durch diesen Vorfall nicht unmittelbar bedroht gefühlt.

11

Der Kläger mache allerdings weiter geltend, die Wohnungsmitbewohnerin des Fräulein S. in H. habe am 13. März 1953 seiner Ehefrau erklärt, sie könne den Kläger bei nochmaliger Befragung durch die Polizei nicht mehr schützen. Diese nachträgliche Behauptung sei aber unglaubhaft. Der Kläger habe diese Darstellung erstmals am 20. April 1955, also über zwei Jahre nach der Flucht, gegeben. Ihr stehe entgegen, daß die Wohnungsmitbewohnerin bereits in einer Erklärung vom 26. Januar 1953 schriftlich bestätigt habe, die Kriminalpolizei sei wiederholt wegen der Sachen des Fräulein S. bei ihr gewesen, und daß diese Frau in der Zeit zwischen dem 26. Januar und 13. März 1953 wegen der Möglichkeit einer weiteren Vernehmung durch die Polizei nicht an den Kläger herangetreten sei. Hiernach erscheine unverständlich und unglaubhaft, daß sie plötzlich am 13. März 1953 angenommen haben sollte, sie werde erneut vernommen. Die Unterlagen gäben hierfür keinerlei Hinweise. Auch der Kläger selbst habe nicht etwa behauptet, daß die Frau infolge der Zugkontrolle erneut vernommen worden sei oder konkrete Anzeichen für eine erneute Vernehmung bemerkt habe. Allem Anschein nach habe die Ehefrau des Klägers die Nerven verloren, wie der Kläger selbst in seiner ersten Fluchtbegründung vom 19. März 1953 angegeben habe. Aus diesem Umstand könne aber nicht auf eine subjektive Zwangslage geschlossen werden, auch nicht daraus, daß nach dem 20. Februar 1953 ein Polizist den Hauswirt gefragt habe, ob noch alles in Ordnung sei, und dabei am Haus bis zu der Wohnung des Klägers hochgesehen habe. Ein besonnener Bewohner der sowjetisch besetzten Zone hätte auf Grund dieser Vorfälle nicht so gehandelt wie der Kläger.

12

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen,

13

hilfsweise,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ersten Rechtszuges zurückzuweisen.

14

Die Revision macht geltend:

15

Das Berufungsgericht habe bereits auf Grund seiner Feststellungen eine besondere objektive Zwangslage annehmen müssen. Wegen der Beihilfe zur Republikflucht sei nämlich die Vermutung einer besonderen Gefährdung des Klägers begründet gewesen. Die Unmittelbarkeit der Gefahr könne in solchen Fällen nicht mit der Begründung verneint werden, das die Gefährdungsvermutung begründende Verhalten sei den Dienststellen in der sowjetischen Besatzungszone noch nicht bekannt gewesen. Es komme daher nicht darauf an, ob von den bei der Zugkontrolle beschlagnahmten Briefen nur der Bahnpolizist etwas gewußt hat. Es könne für die Annahme einer Gefährdungsvermutung keinen Unterschied machen, ob der Betroffene zu einer wegen ihrer Funktionen in der NS-Zeit kollektiv gefährdeten Personengruppe gehört (zu vgl. Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG VIII C 178.59 -, NJW 1960 S. 1220) oder in der sowjetisch besetzten Zone Handlungen begangen hat, die Anlaß zu schwerwiegenden Zwangsmaßnahmen bildeten.

16

Zu Unrecht habe das Berufungsgericht dem Kläger die Darstellung der Vorgänge des 13. März 1953 nicht geglaubt. Es habe seine Pflicht verletzt, den Kläger, notfalls unter Eid, über dieses Vorbringen persönlich zu vernehmen. Überdies sei die Begründung für die angebliche Unglaubwürdigkeit der Darstellung nicht schlüssig; sie verstoße auch gegen Erfahrungssätze.

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Das Berufungsgericht habe ferner den Begriff der besonderen subjektiven Zwangslage verkannt; insoweit habe es zu Unrecht darauf abgestellt, ob der Kläger objektiv gefährdet gewesen ist, anstatt darauf, ob er sich gefährdet gefühlt hat. Das Gefühl der Gefährdung könne nicht mit der Erwägung verneint werden, der Kläger habe die Briefe des Fräulein S. nicht vernichtet, sondern mit nach West-Berlin genommen. Er habe verhindern müssen, daß weitere Briefe kamen, und daher das einzig Vernünftige getan. Im übrigen setze auch die Beurteilung der besonderen subjektiven Zwangslage die persönliche Vernehmung des Klägers voraus.- Gemäß § 3 BVFG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung dieses Gesetzes vom 29. Juni 1961 (BGBl. I S. 813) seien die Voraussetzungen der erstrebten Gleichstellung auch deshalb gegeben, weil dem Kläger zum mindesten der Verlust seiner beruflichen Stellung, also eine Existenzvernichtung, gedroht habe.

18

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

19

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

20

II.

Die Revision ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht zugelassen, weil die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch ihren Vorstand, als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist und weil das angefochtene Urteil vor dem 1. April 1960 verkündet worden ist (§ 53 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

21

Die Revision ist aber unbegründet; das angefochtene Urteil läßt einen Rechtsmangel, auf dem es beruhen könnte, nicht erkennen.

22

Fehl geht zunächst die Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Kläger zu den nach seiner Darstellung fluchtauslösenden Vorgängen des 13. März 1953 als Partei - notfalls unter Eid - zu vernehmen. Allerdings kann diese Rüge nicht schon deshalb für unbegründet erachtet werden, weil das für das vorliegende Berufungsverfahren insoweit noch anzuwendende Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hessen vom 31. Oktober 1946 in der Fassung vom 30. Juni 1949 (GVBl. 1946 S. 194/1949 S. 137) - VGG - im Gegensatz zu der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (Brit. Kontrollgebiet) über Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone vom 15. September 1948 (VOBl. BZ S. 263) - MRVO 165 - die Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Beteiligten nicht ausdrücklich regelte, sondern lediglich die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers (§ 67 VGG) und seine Zulassung zur Versicherung an Eides Statt (§ 69 VGG) vorsah. In ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Bedeutung der Vorschrift des § 67 VGG zutreffend darin gesehen worden, daß sie dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, den Kläger zu Beweiszwecken zu vernehmen (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1960, ESVGH 10, 76 [77], und vom 16. Dezember 1960, ESVGH 10, 78 [79]). Für die Richtigkeit dieser Rechtsmeinung spricht insbesondere die Erwägung, daß die süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze - anders als die Militärregierungsverordnung 165 - eine grundsätzliche Verweisung auf die Zivilprozeßordnung enthielten (§ 34 VGG). Jedenfalls eine uneidliche Vernehmung des Klägers durch das Berufungsgericht wäre demnach zulässig gewesen.

23

Die Nichtvernehmung des Klägers als Partei könnte aber nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn das Berufungsgericht damit gegen die Pflicht, den "nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis zu erheben" (§ 64 VGG), verstoßen hätte. Das ist nicht der Fall. Allerdings kann durch den Untersuchungsgrundsatz eine Beweiserhebung unter Umständen auch geboten sein, wenn sie, wie hier, nicht ausdrücklich beantragt war (ebenso Urteil des Senats vom 8. November 1962 - BVerwG II C 198.60 -). Die Vernehmung als Partei kommt aber grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Tatsachengerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen (ebenso BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 118.58/IV C 258.58 -).

24

Diese Voraussetzung für die Anordnung der Parteivernehmung liegt aber hier nicht vor. Das Berufungsgericht hatte bereits aus dem anderweitig festgestellten, auch vom Kläger nicht bestrittenen Sachverhalt die Überzeugung gewonnen, daß die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau sei am 13. März 1953 durch die Wohnungsmitbewohnerin des Fräulein S. in H. darauf aufmerksam gemacht worden, bei einer erneuten Vernehmung werde sie den Namen des Klägers und seiner Ehefrau nicht mehr verschweigen können, nicht den Tatsachen entspricht. Hatte das Gericht mithin den ihm entscheidungserheblich erschienenen Sachverhalt bereits zur vollen richterlichen Überzeugung festgestellt, so kann es nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verstoßen haben, daß es von der Vernehmung des Klägers abgesehen hat (vgl. das Urteil des Senats vom 11. Oktober 1962 - BVerwG II C 69.61 -). Selbst in der Ablehnung des Antrags einer Partei, sie zum Beweis für die Richtigkeit ihrer eigenen Behauptung zu vernehmen, liegt jedenfalls dann kein Verfahrensfehler, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, die die Richtigkeit der Behauptung wahrscheinlich machen (ebenso BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 88.59 -, NJW/RzW 1960 S. 285). Das Vorliegen solcher Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht, wie sich aus dem Gesamtinhalt seiner Darlegungen ergibt, gerade verneint.

25

Allenfalls dann hätte sich dem Berufungsgericht unter diesen Umständen die Vernehmung des Klägers als Partei noch aufdrängen können, wenn das gegen die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts gerichtete Revisionsvorbringen zulässig und begründet wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die von der Revision insoweit erhobenen Rügen stellen sich ausnahmslos als Angriffe gegen die allein dem Berufungsgericht obliegende Beweiswürdigung dar. Solche Angriffe sind im Revisionsverfahren unzulässig (§ 137 Abs. 2 VwGO). Allerdings hat das Revisionsgericht - darin ist der Revision beizupflichten - Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze zu beanstanden. Eine Beweiswürdigung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht schon dann denkfehlerhaft, wenn die vom Tatsachengericht gezogenen Schlußfolgerungen nicht zwingend sind, sondern nur dann, wenn sie nach den Gesetzen der Logik schlechthin unmöglich sind. Einen solchen Mangel läßt das angefochtene Urteil ebensowenig erkennen wie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, gegen Beweisgrundsätze oder Auslegungsregeln. Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die nachträglich ergänzte Fluchtbegründung des Klägers erscheine deswegen unglaubhaft, weil der Kläger im Notaufnahmeverfahren den angeblich entscheidenden Umstand für das Verlassen der sowjetisch besetzten Zone überhaupt nicht erwähnt hat, verstößt nicht, wie die Revision meint, gegen allgemeine Erfahrungssätze. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, daß das "Nachschieben von Gründen" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig sei, verkennt sie, daß dieser - übrigens nur in bezug auf die Begründung von Verwaltungsakten entwickelte - Rechtsgrundsatz die Tatsachengerichte nicht hindert, den Umstand, daß jemand eine bestimmte Sachdarstellung nicht alsbald, sondern erst später gegeben hat, als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung zu würdigen. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Unrichtigkeit der Fluchtbegründung des Klägers nicht allein damit begründet, daß dieser sich zunächst auf die angeblich fluchtauslösende Warnung seitens der Wohnungsmitbewohnerin des. Fräulein S. in H. überhaupt nicht berufen hat, sondern auch darauf, daß diese Wohnungsmitbswohnerin bereits in einer schriftlichen Erklärung vom 26. Januar 1953 angegeben hatte, wiederholt von der Polizei wegen der Fluchtbeihilfe für Fräulein S. befragt worden zu sein, daß sie zwischen dem 26. Januar und 13. März 1953 nicht an den Kläger oder dessen Ehefrau wegen der Möglichkeit einer weiteren Vernehmung, durch die Polizei herangetreten, war und daß keinerlei Umstände dafür ersichtlich sind, deretwegen sie plötzlich am 13. März 1953 eine erneute Vernehmung befürchtet haben könnte. Die Revision greift diese Erwägung insbesondere mit dem Hinweis auf den Beweisnotstand in Flüchtlings- und Vertriebenensachen an und meint, es dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, daß er über den Anlaß dieser Befürchtung nichts wisse. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, solche Umstände seien nicht ersichtlich, nicht allein damit begründet hat, daß der Kläger dazu nichts zu erklären weiß, geht, der Hinweis der Revision auf den Beweisnotstand jedenfalls deshalb fehl, weil es sich nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts hierbei um einen Umstand handelt, von dem der Kläger trotz seiner Flüchtlingseigenschaft etwas wissen müßte. Auch bei den weiteren Angriffen der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich ausnahmslos um unzulässige Angriffe gegen die, Beweiswürdigung.

26

Nach alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht nicht verpflichtet gewesen ist, den Kläger im Wege der Parteivernehmung zu Beweiszwecken anzuhören. Schon deshalb kann dahingestellt bleiben, ob eine eidliche Parteivernehmung überhaupt zulässig gewesen wäre, obwohl § 69 VGG ausdrücklich nur die Zulassung einer Partei zur Versicherung an Eides Statt vorsah.

27

Die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts erweisen sich unter Zugrundelegung des gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalts als fehlerfrei. In diesem Zusammenhang rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte bereits auf Grund dieses Sachverhalts zur Annahme einer besonderen objektiven Zwangslage, nämlich einer Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG, gelangen müssen; es habe die vom Bundesverwaltungsgericht zur kollektiven Gefährdung bestimmter Personengruppen entwickelte Rechtsprechung außer acht gelassen. Diese Rüge geht fehl. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG VIII C 178.59 - (NJW 1960 S. 1220) die Annahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes des Inhalts gebilligt, daß eine generelle Gefährdung für solche Wehrmachtangehörige besteht, die - wie in jenem Fall der Kläger als Kommandeur der sowjetischen Kriegsgefangenen in der Festung Königsberg - für die Unterbringung, Verpflegung, Bewachung und den Einsatz sowjetischer Kriegsgefangener verantwortlich war. Nach Maßgabe dieser Entscheidung begegnet die Annahme des in Rede stehenden Erfahrungssatzes insbesondere dann keinen Bedenken, wenn es sich, um einen höheren Offizier handelt, auf dessen Befehl die Kriegsgefangenen bei Kampfhandlungen an der Ostfront zu militärischen Schanzarbeiten eingesetzt wurden; in derartigen Fällen soll sich die Unmittelbarkeit der Gefährdung bereits aus der Vermutung ergeben, daß solche Offiziere, wäre man ihrer habhaft geworden, jedenfalls verhaftet worden wären. Der im vorliegenden Fall festgestellte Sachverhalt bietet zu einer Auseinandersetzung mit dem Urteil vom 16. Dezember 1959 keinen Anlaß. Denn es bedeutet jedenfalls einen grundsätzlichen Unterschied, ob jemand allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe der sowjetischen Besatzungsmacht kollektiv schuldig erscheint und demgemäß schon bei Bekanntwerden dieser Zugehörigkeit jedenfalls mit Verhaftung rechnen muß oder ob jemand gegen irgendwelche von den deutschen Stellen in der sowjetisch besetzten Zone erlassenen Bestimmungen verstoßen hat. Die Frage, ob und inwieweit bei solchen Verstößen - ihr Bekanntwerden vorausgesetzt - mit einer Verhaftung oder einer sonstigen Benachteiligung im Sinne des § 3 BVFG zu rechnen ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beantwortet werden; für die Annahme einer Gefährdungsvermutung ist kein Raum. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß jedenfalls eine unmittelbare Gefahr, trotz der Beschlagnahme von Briefen des Fräulein Szugks am 20. Februar 1953, sich bis zum Fluchtzeitpunkt nicht ergeben habe, läßt eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVFG nicht erkennen.

28

Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen einer besonderen subjektiven Zwangslage rechtsfehlerfrei verneint. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht die bloße aus Angst, Gewissenskonflikt oder sonstiger Besorgnis entstandene Annahme einer Zwangslage aus, wenn sich die Lage objektiv in der Person des Betroffenen bereits verschärft und für ihn irgendwie in bedrohlicher Weise so zugespitzt hat, daß auch ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone, bei dem im wesentlichen die gleichen persönlichen Verhältnisse vorliegen, bei verständiger Würdigung der Lage in der Flucht den einzigen zumutbaren Ausweg aus der - möglicherweise irrtümlich angenommenen - Gefahr erblickt haben würde (ebenso BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1961 - BVerwG VI C 168.58 - mit zahlreichen Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung zu § 3 BVFG und § 4 G 131); dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere Alter, Gesundheitszustand, frühere Erlebnisse, zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 368.57 - m.Hinw.).

29

Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Begriff der subjektiven Zwangslage verkannt, weil es auch in diesem Zusammenhang auf die objektive Gefährdung abgestellt habe. Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Kläger sei durch die Hilfeleistung im Falle S. nicht gefährdet "gewesen", kann allerdings zunächst der Eindruck entstehen, daß es den Unterschied zwischen der objektiven und der subjektiven Zwangslage verkannt und zu Unrecht nicht auf die - subjektiven - Befürchtungen des Klägers, sondern entscheidend auf die objektive Gefahrenlage abgestellt habe. Der Sinnzusammenhang der Darlegungen des Berufungsgerichts ergibt aber das Gegenteil. Diese Darlegungen hat das Berufungsgericht eingeleitet mit dem Satz, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Flucht wegen der Sache S. eine Gefährdung habe "befürchten" müssen, und am Schluß heißt es, der Kläger habe sich auch durch den Vorfall vom 20. Februar 1953 nicht unmittelbar bedroht "gefühlt". Außerdem sagt das Berufungsgericht im vorletzten Absatz der Gründe seines Urteils nochmals zusammenfassend, der Kläger habe sich demnach nicht subjektiv gefährdet "fühlen" können. Das wiederholte Abstellen auf die objektive Gefährdung erweist, sich somit nur als Verwertung von Indizien, aus denen das Berufungsgericht schließen will, daß der Kläger sich angesichts der objektiven Situation auch nicht subjektiv gefährdet gefühlt habe. Das ergibt sich insbesondere auch aus der Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger könne - entgegen seinem Vorbringen - durch die Briefe des Fräulein S. nicht gefährdet "gewesen" sein, weil er diese Briefe sonst nicht mit nach West-Berlin genommen haben würde.

30

Das Berufungsgericht hat auch für die Zeit nach dem 20. Februar 1953 verneint, daß der Kläger sich unmittelbar bedroht gefühlt habe, und dies daraus geschlossen, daß er andernfalls nicht wieder nach Halle zurückgefahren und dort noch drei Wochen geblieben wäre. Da außerdem - durch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Unglaubwürdigkeit der Behauptung des Klägers über die Warnung seitens der Wohnungsmitbewohnerin des Fräulein S. - festgestellt ist, daß sich in der Zeit nach dem 20. Februar 1953 eine weitere Zuspitzung der Lage nicht ergeben hat, schließen die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen in ihrer Gesamtheit die Feststellung ein, daß die Verhältnisse sich in der Person des Klägers nicht derart zugespitzt haben, daß ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in gleicher Lage und unter annähernd gleichen persönlichen Verhältnissen am 13. März 1953 in der sofortigen Flucht den einzigen zumutbaren Ausweg gesehen haben würde. Es erscheint nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht eine Zuspitzung auch weder in den - vor dem 26. Januar 1953 liegenden - Nachforschungen nach dem Abholer der von Fräulein Szugks zurückgelassenen Möbel gesehen hat noch in der Frage eines Polizisten an den Hauswirt des Klägers, ob noch alles in Ordnung sei.

31

Die Anerkennung einer besonderen subjektiven Zwangslage wäre hiernach allenfalls noch erwägbar, wenn die Ehefrau des Klägers, die nach dessen ursprünglicher Fluchtbegründung "die Nerven verloren" haben soll, damals besonders sensibel gewesen wäre. Denn eine besondere Sensibilität ist unter gewissen Voraussetzungen zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluß vom 24. Oktober 1957 - BVerwG V B 78.57 -), und eine wegen Sensibilität anzuerkennende besondere subjektive Zwangslage könnte auch einem nahen Verwandten oder dem Ehegatten der sensiblen Person zugute kommen. Indessen bedarf es deswegen einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Aufklärung schon deshalb nicht, weil eine Berufung auf die besondere Sensibilität der Ehefrau des Klägers der vorliegenden Klage nur dann Aussicht auf Erfolg verleihen könnte, wenn festgestellt wäre, daß sich die Lage objektiv in bedrohlicher Weise zugespitzt hatte (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 175.59 - und Beschluß vom 8. November 1960 - BVerwG VIII CB 426.59 -). Daß eine objektive Zuspitzung der Lage nicht vorlag, hat das Berufungsgericht aber - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht - festgestellt.

32

Zu Unrecht beruft sich die Revision schließlich auf die durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 29. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) eingeführte Änderung des § 3 Abs. 1 BVFG. Auf Grund der Neufassung dieser. Vorschrift sind zwar seit dem 30. Juni 1961 auch wirtschaftliche Gründe als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat ein Sachverhalt, der unter diesen Voraussetzungen die Annahme einer besonderen Zwangslage rechtfertigen, könnte, aber ebenfalls nicht vorgelegen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese Gesetzesänderung im Rahmen der Entscheidung über die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage überhaupt berücksichtigt werden darf.

33

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel