Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1960, Az.: BVerwG VIII CB 426.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 426.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 16770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 04.02.1959 - AZ: 4 F 39/58 (253/57)
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 54 Abs. 1 BVerwGG
- § 56 Abs. 2 BVerwGG
- § 3 Abs. 1 BVFG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten dies Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erhebt Anspruch auf die Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Nach Ablehnung seines Antrages hat er Klage erhoben. Diese ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision Beschwerde, gleichzeitig gegen das Berufungsurteil selbst die zulassungsfreie Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Zulässigkeit beider Rechtsmittel sowie die Durchführung des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens richten sich gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 und 7 VwGO noch nach den früher geltenden Vorschriften des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, weil beide Rechtsmittel beim Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (1. April 1960) bereits anhängig gewesen sind.
1.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall, daß bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind - nur zuzulassen, wenn entweder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien.
Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung damit begründet, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215), nicht erfüllt seien. Nach den eigenen Angaben des Klägers könne nicht festgestellt werden, daß ihm bei oder kurz vor seiner Ausreise aus der sowjetisch besetzten Zone am 10. November 1955 objektiv eine unmittelbare Gefahr für. Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit gedroht habe. Aber auch das Vorliegen einer subjektiven Zwangslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht festgestellt werden. Selbst wenn man alle vom Kläger vorgetragenen beruflichen Bedrängnisse als gegeben unterstelle, vermöge dies und die Schlußfolgerung, die er daraus gezogen habe, die Anerkennung einer subjektiven Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG nicht zu rechtfertigen; denn im November 1955 oder kurz vorher habe sich keine Tatsache abgezeichnet, die als eine bedrohliche Zuspitzung seiner Lage angesehen werden könne. Aber auch wenn eine derartige Zuspitzung eingetreten wäre, wäre die Flucht für den Kläger nicht der einzig zumutbare Ausweg aus seiner inneren Bedrängnis gewesen. In diesem Falle sei es ihm zuzumuten gewesen, seinen Beruf aufzugeben und unter Umständen sogar eine vorübergehende Arbeitslosigkeit in Kauf zu nehmen.
Diese Gründe werfen weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch lassen sie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes erkennen. Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf der Würdigung des im vorliegenden Einzelfall vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts. Insoweit wäre die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Revisionsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten, weil das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist, es sei denn, daß in bezug hierauf zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG, § 137 Abs. 2 VwGO). Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wären solche Revisionsgründe aber auch nur dann beachtlich, wenn in dieser Hinsicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offenbliebe. Eine solche Rechtsfrage ergibt sich nicht aus der vom Kläger erhobenen Rüge, das Berufungsgericht habe entgegen dem vorgetragenen Sachverhalt festgestellt, er sei Ende Juni 1954 aus der Kampfgruppe ausgeschieden, während dieser Vorgang in Wirklichkeit erst im Jahre 1955 stattgefunden habe. Deshalb kann es auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Vorbringen überhaupt um die zulässige Rüge eines Verfahrensmangels (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) handelt oder ob der Kläger mit diesem Vorbringen im Revisionsverfahren nicht vielmehr bereits aus den Gründen des § 320 ZPO ausgeschlossen wäre.
Auch in sachlich-rechtlicher Beziehung läßt das Berufungsurteil keine Grundsatzfrage offen. Die Anforderungen, die das Berufungsgericht an das Vorliegen einer subjektiven Zwangslage gestellt hat, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 195; Urteile vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 - und vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, DÖV 1958, 118; Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 -). Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint hat, beruht die Entscheidung auf der Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Daß sich daraus eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ergeben könnte, ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist hier die Klärung einer. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch nicht zu erwarten, soweit er rügt, das Berufungsgericht habe seine durch ärztliches Gutachten bestätigte besondere Sensibilität nicht berücksichtigt. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß bei der Beurteilung einer subjektiven Zwangslage die besonderen persönlichen Verhältnisse eines Antragstellers, wie Alter, Gesundheitszustand und gegebenenfalls auch Überängstlichkeit, zu berücksichtigen sind (vgl. die bereits erwähnten Urteile vom 27. April 1956 und vom 9. Oktober 1957; ferner das Urteil von 4. Dezember 1958 - BVerwG II C 307.57 -). Ob zu den besonderen persönlichen Verhältnissen in diesem Sinne auch eine gesteigerte Sensibilität gehören kann, kann hier dahingestellt bleiben; denn jedenfalls ist die Klärung dieser Frage im vorliegenden Falle deshalb nicht zu erwarten, weil es nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen an einer bedrohlichen Zuspitzung der Lage des Klägers gefehlt hat und weil überdies die Flucht nicht der einzig zumutbare Ausweg aus seiner seelischen Bedrängnis war. Fehlt es aber an diesen Voraussetzungen, so kommt es nicht darauf an, ob der Kläger infolge einer besonderen Sensibilität eher als ein sonstiger, besonnener Bewohner der sowjetisch besetzten Zone dazu neigte, sich Furchtvorstellungen hinzugeben. Das Berufungsurteil beruht deshalb nicht darauf, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, auf die Sensibilität des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht näher einzugehen.
Auch zur Frage des schweren Gewissenskonfliktes wirft das Berufungsurteil keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Zwar enthält es keine Feststellungen, die sich unmittelbar auf diesen Tatbestand einer besonderen Zwangslage beziehen. Das Berufungsgericht hat aber das darauf bezügliche Vorbringen des Klägers abschließend dahin gewürdigt, daß die Flucht für ihn nicht die einzig zumutbare Möglichkeit gewesen wäre, seiner "inneren Bedrängnis" zu entgehen. Auch soweit eine innere Bedrängnis in der Form eines schweren Gewissenskonflikts (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG) auftritt, kann diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anerkennung einer besonderen Zwangslage nur rechtfertigen, wenn der Betroffene flüchten "mußte", um sich der Konfliktslage zu entziehen (vgl. die Urteile vom 29 Mai 1958 - BVerwG V C 326.56 -, DVBl. 1958 S. 587 = NJW 1958 S. 1793 = ROW 1958 S. 205; vom 6. Juni 1958 - BVerwG V C 424.56 -, DVBl. 1959 S. 183 = NJW 1958 S. 1364 = ZLA 1958 S. 351; sowie die Urteile von 2. Juli 1959 - BVerwG VIII C 140.59 -; DÖV 1960 S. 358 = ROV 1960 S. 72, und - BVerwG VIII C 268.59 -, JR 1960 S. 235 = NJW 1960 S. 66 = Der Fachberater 1960 S. 57). Da das Urteil somit auch nicht auf der fehlenden Erörterung der übrigen tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des schweren Gewissenskonflikts beruht, wäre im Revisionsverfahren auch nicht mit der weiteren Klärung einer diesen Problemkreis betreffenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu rechnen.
Daß das Berufungsurteil in seinen tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, wurde bereits ausgeführt. Die außerdem erhobene Rüge des Klägers, das Berufungsurteil stehe im Widerspruch zu den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, ist unbegründet. Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von denjenigen Tatbeständen, über die in den vom Kläger bezeichneten Urteilen entschieden wurde. Daraus ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts. Darüber hinaus lassen sich Widersprüche in grundsätzlichen Rechtsfragen nicht feststellen. Solche hat der Kläger in der Beschwerdebegründung auch nicht näher bezeichnet.
Die nach alledem unbegründete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
2.
Die Revision ist unzulässig.
Zulassungsfrei ist die Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des gerichtlichen Verfahrens gerügt werden und wenn außerdem einer der drei Zulassungsgründe, des § 53 Abs. 2 BVerwGG zutrifft. Wie oben dargelegt, ist hier in sachlich-rechtlicher Hinsicht kein Zulassungsgrund gegeben. Da auch die geltend gemachten Verfahrensrügen weder klärungsbedürftige Grundsatzfragen aufwerfen noch ein Abweichen von der sonstigen Rechtsprechung ersehen lassen, ist die Revision nicht zulässig. Sie war demnach, ohne daß auf die erhobenen Verfahrensrügen im einzelnen einzugehen gewesen wäre, zu verwerfen.
Das Passivrubrum der bisher gegen den Landkreis Müllheim gerichteten Streitsache ist auf Grund des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Vorschriften über die Angelegenheiten der Vertriebenen, Flüchtlinge, Evakuierten und politischen Häftlinge vom 1. Februar 1960 (GBl. Bad.-Wttbg. S. 11) in der aus dem Rubrum ersichtlichen Weise berichtigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Raschke