Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.06.1958, Az.: BVerwG V C 424.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.06.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 424.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.02.1955
- LVG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
- § 3 Bundesvertriebenengesetz (BGBl. 1957 I, 1215)
Fundstellen
- BVerwGE 6, 357 - 360
- AS VI, 357
- DVBl 1959, 183-184 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 670 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 6, 41
- Fachberater 1958, 295
- MDR 1958, 797 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 1364-1365 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1958, 351
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Frage, ob ein Verhalten im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG zu vertreten ist, ist nur erheblich, wenn dieses Verhalten für die Zwangslage ursächlich war.
- 2)
Die Ausübung von Berufen, die in der SBZ im allgemeinen von politischen Bindungen abhängig sind, ist als solche in der Regel nicht zu vertreten.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1958 in Münster/Westf.
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1955 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war Lehrer an einer Musikschule in der sowjetisch besetzten Zone - SBZ - und betätigte sich auch als Komponist. Nach seinen Angaben war er als altes SPD-Mitglied in die SED übergeführt worden und hatte dem FDGB angehört. Im Interesse seiner Kollegen hatte er das Amt als Fachgruppenleiter im FDGB übernommen und war auch der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft beigetreten, um sich nicht als Fachgruppenleiter und Jugenderzieher selbst auszuschalten. Die Leitung der Volksmusikschule wurde ihm im Jahre 1951 wegen politischer Unzuverlässigkeit nicht übertragen. Wiederholt hatte er auch vor der Gefahr gestanden, verhaftet zu werden. Als er erfuhr, daß er - vermutlich wegen einer unbedachten Äußerung, die er beim Versuch, einen unpolitischen Streit zwischen zwei Kolleginnen zu schlichten, getan hatte - verhaftet werden solle, und noch eine zusätzliche fernmündliche Warnung erhielt, flüchtete er.
Die Notaufnahme wurde dem Kläger "aus zwingenden Gründen" gewährt. Die Stadtverwaltung Essen lehnte jedoch seinen Antrag auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge ab. Die Verwaltungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage im Verwaltungsstreitverfahren stattgegeben und unter Aufhebung der Bescheide der Verwaltungsbehörden die Stadtverwaltung Essen für verpflichtet erklärt, dem Kläger den Flüchtlingsausweis C zu erteilen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, inwieweit die sonstigen Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201), jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - für die Anerkennung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling gegeben seien; denn jedenfalls habe der Kläger die von ihm behauptete Zwangslage selbst zu vertreten. Als Mitglied der SED, der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft und als Fachschaftsleiter im FDGB habe er einen nicht geringfügigen Beitrag zur Stützung des Sowjetzonensystems geleistet. Ein solches Verhalten habe er selbst dann zu vertreten, wenn er auf diese Weise seine Existenz und die seiner noch freiheitlich denkenden Kollegen habe sichern wollen und sich auch sonst im freiheitlich-demokratischen Sinne betätigt habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Berufungsgericht habe die besonderen Verhältnisse in der SBZ und den Begriff des "Vertretenmüssens" im Sinne des § 3 BVFG verkannt. Er hat beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster aufzuheben und nach den Anträgen des Klägers sowie im Sinne des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. August 1954 zu erkennen.
Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und sich schriftsätzlich zu der Rechtsfrage des Vertretenmüssens der Zugehörigkeit zur SED und anderen sowjetzonalen Organisationen geäußert.
Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Nach § 3 Abs. 1 BVFG ist unter gewissen weiteren Voraussetzungen Sowjetzonenflüchtling derjenige deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort flüchten mußte, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten Zwangslage zu entziehen.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob sich der Kläger in einer Zwangslage nach § 3 BVFG befunden hat, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in sowjetzonalen Organisationen und seiner Betätigung in ihnen eine solche Zwangslage jedenfalls selbst zu vertreten haben würde. Dieser Gedankengang des Berufungsgerichts verkennt, daß nach dem Wortlaut und Sinn des § 3 Abs. 1 BVFG ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem zu vertretenden Verhalten und der Zwangslage bestehen muß. Diese Vorschrift besagt, daß die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling davon abhängig ist, ob der Antragsteller flüchten mußte, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden Zwangslage zu entziehen. Das kann nur bedeuten: Die Zwangslage darf nicht durch ein Verhalten des Antragstellers entstanden sein, das er selbst zu vertreten hat. Auf die Zugehörigkeit des Klägers zu sowjetzonalen Organisationen und seine Betätigung in ihnen käme es daher nur an, wenn die Zwangslage, in der er sich befunden haben könnte, hierauf zurückzuführen wäre. Das ist aber zweifellos nicht der Fall. Eine etwaige Zwangslage könnte vielmehr für den Kläger nur dadurch entstanden sein, daß er trotz seiner Zugehörigkeit zu solchen Organisationen und trotz seiner Betätigung für diese sich durch seine zum Teil auch nach außen kundgetane Ablehnung des sowjetzonalen Systems verdächtig gemacht hat. Ein solches Verhalten wäre aber nur dann zu vertreten, wenn es leichtfertig eine Gefährdung herbeigeführt hätte.
Es könnte allerdings entgegengehalten werden, daß der Kläger überhaupt nicht in die Gefahr gekommen wäre, sich dem sowjetzonalen System gegenüber ablehnend zu verhalten, hätte er nicht einen Beruf ergriffen und ausgeübt, der in einem totalitären System zwangsläufig der Politisierung unterliegt und dessen Ausübung mit der Notwendigkeit verbunden ist, sowjetzonalen Organisationen beizutreten und sich in ihnen zu betätigen. Eine solche Auffassung würde aber die Anforderungen, die an die Bewohner der SBZ zu stellen sind, überspannen und sie zu einem Vorhalten verpflichten, das unzumutbar ist. In einem totalitären System unterliegen nämlich in der Regel so gut wie alle gehobenen Berufe der Politisierung, einerlei ob es sich nun um die Tätigkeit als Verwaltungsfunktionär, Lehrer, Richter usw. oder um diejenige in einem volkseigenen oder staatlich kontrollierten Betriebe handelt. Damit würde infolgedessen von den Bewohnern der SBZ verlangt werden, daß sie solche Berufe nicht ergreifen dürften, oder sogar, wenn sie diese schon früher ausgeübt haben, aufgeben und sich zu nur untergeordneten Tätigkeiten bereitfinden müßten. Ein Gedankengang des Inhalts dagegen, daß die Bewohner der SBZ zwar diese Berufe ausüben, nicht aber sowjetzonalen Organisationen beitreten dürften, wäre wirklichkeitsfremd. Denn ob der Inhaber eines solchen Berufs in einem totalitären System einer parteipolitischen Organisation beizutreten genötigt ist oder nicht, hängt häufig vom Zufall ab. Schließlich hat sich in einem totalitären System nicht nur der Parteifunktionär oder der Parteiangehörige, sondern ebenso jeder öffentliche Bedienstete oder sonst an leitender Stelle im kulturellen und wirtschaftlichen Leben Tätige, jedenfalls nach dem Willen der Machthaber, - auch ohne Mitglied der herrschenden Partei zu sein - in den Dienst der maßgebenden politischen Anschauungen zu stellen.
Kann man demnach dem Kläger aus der Ausübung seines Berufes keinen Vorwurf machen, so kann man das auch nicht wegen seiner damit mehr oder weniger zwangsläufig verbundenen Zugehörigkeit zu parteipolitischen Organisationen. Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn mit der Berufsausübung Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verbunden gewesen wären. Die Frage der Zugehörigkeit zu sowjetzonalen Organisationen kann daher in Verbindung mit dem Begriff des Vertretenmüssens nur eine Rolle spielen, wenn die Zwangslage nicht wegen einer mehr oder weniger intensiven Ablehnung der Grundsätze und Praktiken des Systems entsteht, sondern dadurch, daß ein überzeugter Anhänger des Systems wegen interner Parteikämpfe, sei es persönlicher, sei es sachlicher Art, gefährdet wird. Ein solcher Fall liegt aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen, als sie in den vorstehenden Grundsätzen niedergelegt ist. Das Berufungsgericht hat infolgedessen nicht ausdrücklich festgestellt, ob sich der Kläger überhaupt in einer Zwangslage befunden hat, und hat auch sonst keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die ausreichen würden, um dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst zu ermöglichen.
Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, damit diese nunmehr prüfen kann, ob sich der Kläger beim Verlassen der SBZ in einer Zwangslage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 195 - undvom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - MDR 1958, 60; DÖV 1958, 118) befunden hat. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß es zur Annahme einer Zwangslage nicht ausreichen würde, wenn dem Kläger lediglich wirtschaftliche Nachteile, das Aufgeben seines Berufs und vielleicht sogar Arbeitslosigkeit gedroht haben würden; denn solche Nachteile beruflicher Art können als rein wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG nur dann zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling führen, wenn damit zugleich eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit verbunden ist oder die gleichwertige Gefahr einer völligen Existenzvernichtung droht (Urteil des Senatsvom 29. Mai 1958 - BVerwG V C 326.56 -).
Sofern das Berufungsgericht zur Feststellung einer objektiven oder subjektiven Zwangslage des Klägers im Zeitpunkt seiner Flucht gelangt, so bleibt noch zu klären, ob der Kläger diese Zwangslage etwa aus folgendem Grunde zu vertreten hat: Nach seiner eigenen Darstellung soll die Zwangslage letzten Endes dadurch ausgelöst worden sein, daß er bei dem Versuch, einen unpolitischen Streit zwischen zwei Kolleginnen zu schlichten, geäußert haben will: "Morgen bricht der Laden sowieso zusammen". Es wird darauf ankommen, ob diese Äußerung nach den Umständen, unter denen sie gefallen ist, als besonders leichtsinniges oder unüberlegtes Verhalten anzusehen ist oder ob sich der Kläger demgegenüber auf den Schutz, den das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gewährt, berufen kann (vgl. Urteile vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 195 -;vom 12. März 1958 - BVerwG V C 154.57 -;Beschluß vom 27. Mai 1958 - BVerwG V CB 233.57 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf