Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1957, Az.: BVerwG V B 78.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 78.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.07.1956
Rechtsgrundlage
- § 3 (BGBl. 1957 I, 1215) BVFG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Wolf
am 24. Oktober 1957
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Juli 1956 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger beantragte die Ausstellung eines Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Der Antrag wurde abgelehnt, die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Seine verwaltungsgerichtliche Klage hat das Landesverwaltungsgericht in Oldenburg abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, das zuständige Flüchtling samt anzuweisen, dem Kläger den Flüchtlingsausweis C zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen von dem Beklagten eingelegte Beschwerde ist begründet.
Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist die Revision dann zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Das ist hier der Fall.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß für den Kläger zwar eine objektive Zwangslage im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegen habe, daß aber die Voraussetzungen für seine subjektive Gefährdung gegeben gewesen seien. Hieraus ergeben sich im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Begriff der subjektiven Gefährdung (vgl. besonders BVerwGE 1, 195) folgende grundsätzliche Rechtsfragen, deren Klärung der Fortbildung dieser Grundsätze dient:
- 1.
Bedeutet es bereits eine "bestimmte Verschärfung" und "bedrohliche Zuspitzung" der Lage des Betroffenen, wenn ihm im Verlauf eines Wortwechsels mit einem Betriebsprüfer von diesem erklärt wird, er werde sofort Maßnahmen treffen, um ein Verlassen der sowjetischen Besatzungszone durch den Betroffenen zu verhindern?
- 2.
Liegen gerechtfertigte Besorgnisse "bestimmter Art" auch dann vor, wenn sie sich auf wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) beziehen? Ist die Besorgnis einer bevorstehenden Betriebsenteignung und des damit verbundenen Verlustes der Existenz als selbständiger Unternehmer ein wirtschaftlicher Grund?
- 3.
Inwieweit stehen bestimmte Vorgänge wie zum Beispiel die vor dem Zonenwechsel liegende Vorbereitung wirtschaftlicher Betätigung im Bundesgebiet, das Verlassen der Zone mit einem Interzonenpaß und die kurzfristige Bückkehr in die Zone wenige Monate nach dem Zonenwechsel der Annahme einer subjektiven Gefährdung entgegen?
- 4.
Ist ein besonders leichtfertiges und unüberlegtes und von ihm demnach zu vertretendes Verhalten des Betroffenen darin zu erblicken, daß er einem sowjetzonalen Funktionär gegenüber erklärt, er müsse die Zone verlassen, wenn man ihn wirtschaftlich vernichten wolle?
- 5.
Wieweit geht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnete Möglichkeit, eine besondere "Sensibilität" des Klägers zu berücksichtigen?
Es ist zu erwarten, daß mindestens ein Teil dieser Prägen im Revisionsverfahren geklärt werden wird. Die Revision war infolgedessen zuzulassen, ohne daß im Beschwerdeverfahren die Erfolgsaussichten einer etwa vom Beklagten einzulegenden Revision zu prüfen waren.
Dr. Zinser
Dr. Wolf