Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1960, Az.: BVerwG II C 368.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 368.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.08.1957 - AZ: 219 VIII 56

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1957 wird samt den ihn zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit dem Jahre 1940 als Regierungsinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Arbeitsamt K. in Oberschlesien tätig. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft wohnte er zunächst in H. Im Oktober 1945 begab er sich in die sowjetisch besetzte Zone zu seiner Ehefrau. Im Jahre 1946 wurde er Mitglied der SED, aus der er nach seinen Vortrag im August 1951 ausgeschlossen wurde.

2

Am 6. Juli 1954 begab sich der Kläger mit seiner Ehefrau nach. B. (West). Er erhielt mit Beschluß des Notaufnahmeausschusses von 20. Juli 1954 die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Den Antrag des Klägers auf Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen von 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung von 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - lehnte die Beklagte durch Bescheid von 24. Juni 1955 ab.

3

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1955 aufzuheben,

4

durch Urteil von 29. Mai 1956 abgewiesen.

5

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil von 7. August 1957 die Berufung des Klägers mit dem Antrage,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen,

6

zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Der Kläger gehöre zwar zum Personenkreis des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131. Eine Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung von 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - Bundesvertriebenengesetz, BVFG - könne jedoch nicht erfolgen. Das Berufungsgericht vermöge sich allerdings nicht der Meinung des Landesverwaltungsgerichts Hamburg (DÖV 1955, 450) anzuschließen, nach der § 3 BVFG schlechthin solche Personen nicht mit umfasse, die sich nach dem 8. Mai 1945 bereits im Gebiet der heutigen Bundesrepublik einschließlich West-Berlins aufgehalten hätten.

8

Der Kläger habe jedoch nicht überzeugend darzutun vermocht, daß er sich bei seiner Flucht nach B. (West) in einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage befunden habe. Keinesfalls habe ihn sein Ausschluß aus der SED bereits in eine solche Zwangslage versetzt, denn auch nach diesen Ausschluß sei er in volkseigenen Betrieben in Vertrauensstellungen beschäftigt gewesen. Auch im Zusammenhang mit seiner Entlassung zum 31. Mai 1954, seiner Klage beim Arbeitsbericht und endlich mit seiner Vorladung in das Ministerium für Aufbau zum 16. Juli 1954 könne nicht davon gesprochen worden, daß sich die Lage des Klägers bedrohlich zugespitzt habe. Angesichts der Fristt von zehn Tagen, die zwischen dem Eintreffen der "Vorladung" und dem zur Vorsprache bestimmten Termin gelegen habe; könne die Absicht einer Verhaftung nicht vermutet werden. Die Aufforderung zu der Besprechung sei offenbar durch die Klage vor dem Arbeitsgericht veranlaßt worden. Daß der Kläger ohne große Hemmungen eine solche Klage beim Arbeitsbericht angestrengt habe, spreche dafür, daß er sich in diesen Zeitpunkt nicht ernsthaft bedroht gefühlt habe, denn es sei kaum anzunehmen, daß er sich zu einen solchen Schritt entschlossen hätte, falls er schon politische Maßnahmen zu befürchten gehabt hätte. Auch wenn man die Richtigkeit der vom Kläger bereits in der ersten Instanz vorgelegten Erklärungen unterstelle, ergebe sich daraus nicht ein hinreichend hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für ernste Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen.

9

Mit der Revision beantragt der Kläger,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von 7. August 1958 aufzuheben und nach den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

10

Hilfsweise beantragt er,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

11

Die Revision rügt die Verletzung formellen Rechts, insbesondere der §§ 34, 63, 81 Abs. 2, 113, 75 des Gesetzesüber die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 25. September 1946 (Bayer. GVBl. S. 281) - VGG - und des § 313 ZPO. Sie rügt ferner die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 3 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 G 131. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat sie die Auffassung vertreten, daß bereits die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 erfüllt seien.

12

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht ein Verfahren.

14

II.

Die Revision hat Erfolg.

15

Soweit die Revision geltend nacht, der Kläger erfülle bereits die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131, vermag sie allerdings nicht durchzugreifen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, es könne maßgeblich darauf an, daß der Betroffene an dem in dieser Vorschrift genannten Stichtag seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt hat (Urteil von24. November 1959 - BVerwG II C 29.58 -).

16

Der Revision ist jedoch stattzugeben, weil sich nicht ausschließen läßt, daß das angefochtene Urteil auf einer unrichtigen Anwendung des § 4 Abs. 2 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung von 1. September 1953 beruht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht von 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

17

Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß auch eine besondere subjektive Zwangslage das in § 3 BVFG enthaltene Tatbestandsmerkmal der "besonderen Zwangslage" verwirklichen kann. Aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe geht nämlich hervor, daß das Berufungsgericht von den Grundsätzen ausgegangen ist, die das Bundesverwaltungsgericht hierzu in seiner Rechtsprechung zu § 3 BVFG entwickelt hat (vgl. insbesondere Urteil von9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - [DÖV 1958, 118]). Nach diesen Grundsätzen ist eine besondere - subjektive - Zwangslage dann anzuerkennen, wenn sich die Lage in der Person des Betroffenen äußerlich in irgendwie bedrohlicher Weise so zugespitzt hat, daß auch ein anderer besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone bei verständiger Würdigung der Lage sich zur Flucht veranlaßt gesehen haben würde.

18

Das angefochtene Urteil enthält jedoch möglicherweise im Zusammenhang mit der Prüfung, ob sich die allgemeine Zwangslage, nämlich die Lage, in der sich alle Bewohner der sowjetisch besetzten Zone befinden, - äußerlich gesehen - in der Person des Klägers bereits bedrohlich zugespitzt hat, einen Mangel. Trotz ausdrücklicher Erwähnung der Entlassung des Klägers, seiner Klage beim Arbeitsgericht und seiner Vorladung in das Ministerium für Aufbau (vgl. Nr. 4 Satz 4 der Gründe des angefochtenen Urteils) hat das Berufungsgericht den inneren Zusammenhang dieser Ereignisse und ihre Bedeutung für die Sicherheit des Klägers möglicherweise nicht in rechtlich einwandfreier Weise erkannt und gewürdigt. Hierfür spricht der Umstand, daß im angefochtenen Urteil lediglich die Vorladung näher gewürdigt wird und bei dieser Würdigung allein auf die Frist von zehn Tagen abgestellt ist, die zwischen dem Eintreffen, der Vorladung und der zur Vorsprache bestimmten Termin lag. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, schon im Hinblick auf diese Frist könne die Absicht einer Verhaftung nicht zugemutet (1) werden. Das angefochtene Urteil läßt jedoch nicht erkennen, ob demgegenüber auch geprüft werden ist, welche Bedeutung der Vorladung mit Rücksicht auf die vorhergegangene Erhebung der Klage vor dem Arbeitsbericht beizumessen ist und ob die Vorladung im Hinblick auf diese Klage eine Zuspitzung der allgemeinen Zwangslage in der Person des Klägers erkennen, läßt, Dies durfte schon deswegen nicht ungeprüft bleiben, weil die Vorladung nach dem Vertrag des Klägers den Zweck hatte, ihn vor allen für das eingeleitete arbeitsgerichtliche Verfahren "mundtot" zu machen. Unter Berücksichtigung der eben aufgezeigten Zusammenhänge war ferner zu prüfen, ob dem Kläger nicht doch - wie er vorgetragen hat - schwerwiegende nachteilige Folgen, insbesondere eine Verhaftung, gedroht hätten, wenn die Besprechung, zu welcher er geladen war, nicht den von Ministerium für Aufbau vorgesehenen Verlaufgenommen hätte.

19

Das angefochtene Urteil enthält ferner zur Frage der subjektiven Bedrängnis des Klägers Darlegungen, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der Rechtsanwendung Anlaß geben. Auch hier lassen die Urteilsgründe eine den Gesamtzusammenhang der geschilderten Vorgänge im Sommer 1954 berücksichtigende Würdigung vermissen. Zudem ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der subjektiven Bedrängnis des Klägers nicht auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der Flucht abgestellt, sondern den Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsbericht als entscheidend angesehen hat. Schließlich geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, daß das Berufungsgericht die persönlichen Verhältnisse des Klägers, sein Alter, seinen Gesundheitszustand und seine einschlägigen früheren Erlebnisse - insbesondere seinen Ausschluß aus der SED und den zweimaligen Besuch von Kriminalbeamten - berücksichtigt hat (vgl. Urteile des erkennenden Senats von 27. November 1958 - BVerwG II C 145.57 - [DöD 1959, 58] und von 18. Dezember 1958 - BVerwG II C 263.57 -).

20

Wegen der hiernach begründeten Zweifel an der Vollständigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist das angefochtene Urteil gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch

(1) Red. Anm.:

"zugemutet" korrigiert durch "vermutet" (siehe Schreibfehlerberichtigung)