Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1958, Az.: BVerwG II C 263.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 263.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 24.02.1955 - AZ: IV B 266.53
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 G 131 in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter. Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 1955 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war beim Zusammenbruch des Reiches Oberzollsekretär in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und wurde dort bis zum Oktober 1948 weiterbeschäftigt Im Juli 1951 floh er nach Westberlin. Im Notaufnahmeverfahren erhielt er daselbst im März 1952 die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt, weil er seinen bisherigen Wohnsitz aus zwingenden Gründen verlassen habe.
Der Kläger beantragte, ihn den Personen gleichzustellen, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - bezeichnet sind. Der Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 14. November 1952 mit der Begründung ab, der Kläger habe die sowjetisch besetzte Zone nicht zur Abwendung einer ihm drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit verlassen (§ 4 Abs. 2 G 131). Der Kläger klagte sodann auf Aufhebung dieses Bescheides und machte geltend, er habe sich einer Gefahr für seine Freiheit entzogen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 24. Februar 1955 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: § 4 Abs. 2 G 131 sei hier in der ursprünglichen und nicht in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) zum Gesetz zu Art. 131 GG anzuwenden, weil es auf die Rechtslage zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes ankomme. Ein Bescheid des Beklagten auf Grund der veränderten Rechtslage sei auch bisher nicht ergangen. Die Prüfung des Sachverhalts habe ergeben - wie im einzelnen unter Würdigung des Vorbringens des Klägers dargelegt wird -, daß ein Eingriff in die geschützten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit für den Kläger in naher Zukunft nicht mit Sicherheit oder wenigstens mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. Es komme allein auf die objektive Gefahr an, eine subjektive Gefährdung genüge nicht.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Berlin die Verfügung des Beklagten vom 14. November 1952 aufzuheben.
Zur Begründung der Revision hat der Kläger geltend gemacht: Nach der - im einzelnen noch einmal vorgetragenen - Sachlage sei er objektiv in seiner Freiheit gefährdet gewesen, so daß die Gleichstellung schon auf Grund der ersten Fassung des § 4 Abs. 2 G 131 nicht hätte verweigert werden dürfen. Es sei überdies zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gleichstellung nach der ersten Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG gegeben seien.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er hat sich insbesondere darauf berufen, daß er mit Bescheid vom 5. Oktober 1954 die Gleichstellung auch nach § 4 Abs. 2 G 131 in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes abgelehnt habe, weil der Kläger sich vor dem Verlassen der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands nicht in einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes befunden habe. Dieser Bescheid sei unanfechtbar geworden, nachdem der Kläger die dagegen gesondert erhobene Anfechtungsklage zurückgenommen habe. Inzwischen sei der Kläger auf Grund des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) zum Gesetz zu Art. 131 GG gleichgestellt worden und erhalte Versorgung ab 1. September 1957.
Der Kläger hat dazu erklärt, er habe die Klage gegen den Bescheid vom 5. Oktober 1954 auf Anraten des Verwaltungsgerichts zurückgenommen, weil die Ablehung der Gleichstellung bereits Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens sei, nämlich des hier vorliegenden. Die Hauptsache sei nunmehr vom 1. September 1957 an, jedoch nicht für die Zeit vom 25. Juli 1951 bis zum 31. August 1957 erledigt. Die Ansprüche aus den früheren Fassungen des § 4 Abs. 2 G 131 würden von der zweiten Novelle nicht berührt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
Der Kläger hat die Hauptsache zutreffend nicht in vollem Umfange für erledigt erklärt, sondern nur für die Zeit vom 1. September 1957 an. Er begehrt mit der Klage die Aufhebung des die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G, 131 versagenden Bescheides vom 14. November 1952. Dieser Bescheid hat sich nicht dadurch erledigt, daß der Beklagte später die Gleichstellung mit Wirkung vom 1. September 1957 auf Grund des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG ausgesprochen hat. Nur von diesem Zeitpunkt an wirkt der ablehnende Bescheid nicht mehr; für die Zeitspanne bis dahin beschwert er den Kläger weiter.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 4 Abs. 2 G 131 insoweit unrichtig angewendet, muß durchgreifen, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung diese Vorschrift nur in ihrer ursprünglichen und nicht in der durch das Erste Änderungsgesetz veränderten Fassung zugrunde gelegt hat.
Das Gesetz zu Art. 131 GG gilt auf Grund des Berliner Gesetzes vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1149) seit dem 1. Oktober 1951 auch in Berlin (West). Durch Berliner Gesetz vom 16. Oktober 1953 (GVBl. S. 1303) ist auch das Erste Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GGübernommen worden; es ist in Berlin ebenfalls mit Wirkung vom 1. Oktober 1951, also rückwirkend in Kraft getreten (Art. V Abs. 1 des Ersten Änderungsgesetzes zum G 131; Art. V des Berliner Änderungsgesetzes). Das Berufungsgericht mußte deshalb die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 14. November 1952 auf Grund des § 4 Abs. 2 G 131 in dieser rückwirkend geänderten Form prüfen. Zahlungen können auf Grund der geänderten Fassung allerdings erstmalig für die mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden (Art. V Abs. 1 des Ersten Änderungsgesetzes zum G 131). Soweit der Kläger Versorgung begehrt, kommt es also für die Zeit vor dem 1. September 1953 nur darauf an, ob die Voraussetzungen der Gleichstellung in der ursprünglichen Form des Gesetzes gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1957 - BVerwG VI C 143.56 -). Ob der Beklagte die Gleichstellung als solche wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen verweigern durfte, ist jedoch allein nach der rückwirkend geänderten Fassung des Gesetzes zu beurteilen.
Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte mit seinem Bescheid vom 5. Oktober 1954 die in dem angefochtenen Bescheid erklärte Ablehnung der Gleichstellung noch einmal auf Grund der Neufassung des § 4 Abs. 2 G 131 bestätigt und daß der Kläger die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage zurückgenommen hat. Dieser weitere Bescheid enthält lediglich eine nachgeschobene, der geänderten Rechtslage angepaßte Begründung für die bereits ausgesprochene - und den Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verwaltungsstreits bildende - Versagung der Gleichstellung. Der Kläger konnte deshalb seine Klage gegen den Bescheid vom 5. Oktober 1954 auf Anraten des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die anhängige Klage zurücknehmen, ohne dadurch einen Rechtsverlust zu erleiden.
Nicht zu berücksichtigen ist bei der Entscheidung, daß das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG inzwischen durch Neufassung des § 4 Abs. 1 G 131 in Art. I Nr. 3a die Rechte nach Kap. I G 131 den Personen zugestanden hat, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 1952 (bisheriger Stichtag 31. März 1951) ihren Wohnsitz im Bundesgebiet genommen haben. Diese Vorschrift ist erst am 1. September 1957 in Kraft getreten (Art. IX Abs. 1 Nr. 10 a.a.O.). Das gleiche gilt für die durch dieses Gesetz geänderte Fassung des § 4 Abs. 2 G 131 (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1958 - BVerwG II C 409.57 -; BVerwGE 7, 148[BVerwG 26.06.1958 - II C 409/57]; NJW 1958, 1839). Dieser Neufassung hat der Beklagte zudem, wie schon eingangs erwähnt wurde, durch die Gleichstellung des Klägers vom 1. September 1957 an Rechnung getragen.
§ 4 Abs. 2 G 131 in der hier anzuwendenden Fassung des Ersten Änderungsgesetzes verlangt für die Gleichstellung, daß die materiellen Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes (Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - BVFG - vom 19. Mai 1953 [BGBl. I S. 201]) gegeben sind. Nach dieser Vorschrift wird als Sowjetzonen-Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes nur anerkannt, wer aus der sowjetischen Besatzungszone flüchten mußte, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Unter den gleichen Voraussetzungen darf auch die Notaufnahme nach dem Notaufnahmegesetz vom 22. August 1950 (BGBl. S. 367) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl. I S. 470) nicht verweigert werden (§ 101 BVFG). Aber die Notaufnahme ist nicht an diese Voraussetzung gebunden und die Begründung für die Notaufnahme bindet nicht die Behörden, die über die Erteilung der Flüchtlingsausweise für Sowjetzonen-Flüchtlinge oder über die Gleichstellung mit dem unter § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG fallenden Personenkreis zu entscheiden haben. Der dem Kläger erteilte Notaufnahmebescheid muß deshalb hier außer Betracht bleiben.
Das Gesetz (§ 3 BVFG) erläutert, eine besondere Zwangslage sei vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen habe. Soweit das Berufungsgericht dazu festgestellt hat, daß der Kläger die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands nicht auf Grund einer ihm objektiv drohenden, unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit verlassen hat, richten sich die Angriffe der Revision nur gegen die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen, an welche der Revisionsrichter grundsätzlich gebunden ist (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Verfahrensrügen hat der Kläger hierzu nicht erhoben.
Das Berufungsgericht hätte sich jedoch nicht auf die Prüfung beschränken dürfen, ob dem Kläger eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit - objektiv - drohte. Aus der Fassung des § 3 BVFG folgt ohne weiteres, daß nicht nur beim Vorhandensein dieser Gefahr eine besondere Zwangslage bestanden haben kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu geklärt, daß eine befürchtete unmittelbare Bedrohung nicht schon tatsächlich eingetreten sein muß, sondern daß eine besondere Zwangslage sich auch schon aus gerechtfertigten Besorgnissen bestimmter Art, also einer subjektiven Gefährdung ergeben kann (BVerwGE 1, 195). Unter welchen Umständen die subjektive Gefährdung ausreicht, um eine besondere Zwangslage des Flüchtlings zu begründen, hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - (DÖV 1958, 118) näher erläutert. Er hat dort ausgeführt, daß die bloße - vielleicht irrtümliche - aus Angst, Gewissenskonflikt oder sonstiger Besorgnis entstandene Annahme einer Zwangslage unter den besonderen Verhältnissen des betreffenden Flüchtlings ausreichen könne, sofern noch bestimmte objektive Merkmale gegeben seien. Die Lage müsse sich in der Person des Betroffenen bereits verschärft und auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise so zugespitzt haben, daß auch ein anderer besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone bei verständiger Würdigung dieser Lage sich zur Flucht veranlaßt gesehen haben würde. Das ist, wie der erkennende Senat bereitsim Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG II C 145.57 - entschieden hat, dahin zu verstehen, daß es sich um einen Sowjetzonen-Bewohner handeln muß, bei dem auch die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen (Alter, Gesundheitszustand usw.) vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den angefochtenen Bescheid nicht geprüft, sondern sich auf die Erörterung beschränkt, ob die Voraussetzungen der ursprünglichen Fassung des Gesetzes erfüllt sind, die es allein auf die objektive Gefährdung abstellte. Damit hat das Berufungsgericht § 4 Abs. 2 G 131 in der hier anzuwendenden Fassung des Ersten Änderungsgesetzes verletzt.
Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto
gez. Weber-Lortsch