Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1961, Az.: BVerwG VI C 168.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 168.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.10.1957 - AZ: VIII A 1429/55
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 (F. 1953) G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1957 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der ... April 1904 in Marienwerder geborene Kläger trat im Jahre 1923 in die Schutzpolizei ein und erhielt bei seinem Ausscheiden nach 12jähriger Dienstzeit den Polizeiversorgungsschein. Im Jahre 1936 wurde er bei der Polizeiverwaltung in E. als Polizeibüroassistent auf Probe eingestellt. Im Jahre 1937 wurde er planmäßig angestellt und im Jahre 1941 zum Polizeisekretär befördert. Am 5. September 1944 geriet er in sowjetische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Jahre 1949 entlassen wurde.
Von April 1951 bis Ende 1952 war er als kaufmännischer Angestellter bei der Deutschen Notenbank in Ostberlin, vom 2. Juli bis 10. Oktober 1953 bei dem volkseigenen Betriebe Transformatorenwerk in Berlin-Oberschöneweide tätig. Seit 1951 gehörte er dem FDGB an. Am 10. Oktober 1953 setzte sich seine Ehefrau mit dem jüngeren, damals 11jährigen Sohne nach Westberlin ab. Am 11. Oktober 1953 folgte der Kläger mit der jüngeren, damals 17jährigen Tochter nach.
Der Kläger und seine Ehefrau erhielten durch Beschluß des Aufnahmeausschusses in Berlin vom 21. Oktober 1953 die Notaufnahme im Ermessenswege.
Am 1. Dezember 1953 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131. Der Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 23. Februar und 7. März 1955 den Gleichstellungsantrag ab und wies den vom Kläger am 18. März 1955 eingelegten Einspruch durch Einspruchsbescheid vom 12. April 1955 zurück.
Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Bescheide für verpflichtet zu erklären, ihn, den Kläger, den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 genannten Personen gleichzustellen.
Zur Begründung machte er geltend:
Seine Ehefrau sei im Ostsektor Berlins Verkaufsstellenleiterin und Lehrlingsausbilderin in der Konsum-Schuhverkaufsstelle ... gewesen. Dabei habe sie bewußt ihre politischen Schulungsaufgaben vernachlässigt und praktisch gegen das System gearbeitet. Als sie sich deswegen bedroht gefühlt und auch eine anonyme Warnung erhalten habe, habe sie sich am 10. Oktober 1953 nach Berlin (West) abgesetzt. Sie habe ihm, dem Kläger, in der Wohnung einen Zettel hinterlassen, auf dem sie mitgeteilt habe, daß sie nach dem Westen habe fliehen müssen und daß er abwarten möge, bis er von ihr eine Nachricht erhalte. Er sei am nächsten Tage, wie üblich, zur Arbeit gegangen. Am Nachmittage sei seine jüngere Tochter, die im gleichen Bezirke bei einer anderen Konsum-Schuhverkaufsstelle beschäftigt gewesen sei, früher als üblich nach Hause gekommen und habe ihm mitgeteilt, daß sie - offenbar im Zusammenhang mit der Flucht der Mutter - zu einer Vernehmung bestellt worden sei. Dieser Aufforderung habe sie jedoch nicht Folge geleistet. Auf diese Mitteilung der Tochter hin habe er sich entschlossen, mit dieser zusammen einige Kleidungsstücke zu Bekannten in Sicherheit zu bringen. Auf dem Rückwege sei ihnen ein im gleichen Hause wohnender Junge begegnet und habe ihnen gesagt, daß zwei Männer in ihrer Wohnung seien. Er habe sofort angenommen, daß es sich um Polizeibeamte handele, und da er gewußt habe, daß er noch Westberliner Zeitungen und Rundfunkprogramme in seiner Wohnung aufbewahrt gehabt habe, habe er sich unmittelbar in seiner Sicherheit gefährdet gefühlt und eine Verhaftung befürchtet. Deshalb sei er noch am selben Abend zusammen mit seiner jüngeren Tochter nach Westberlin geflohen. Er habe aber auch befürchtet, wegen der Flucht seiner Ehefrau zur Rechenschaft gezogen zu werden, und zwar insbesondere auch deshalb, weil, er die durch seine Ehefrau betriebene Sabotage der politischen Schulungsarbeit aktiv gefördert habe und dies auch bekanntgeworden sei.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung des die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteils vom 24. Oktober 1957 im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Das Landesverwaltungsgericht habe mit Recht betont, daß der Kläger nach seiner eigenen Darstellung bis zu dem Zeitpunkt, in dem er durch den von seiner Ehefrau hinterlassenen Zettel von deren Flucht erfahren habe, keine Fluchtabsichten gehabt, sich also nicht durch irgendeine ihm wirklich oder vermeintlich drohende Gefahr veranlaßt gefühlt habe, eine Flucht aus der sowjetischen Besatzungszone in Erwägung zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger der Flucht seiner Ehefrau wegen objektiv gefährdet gewesen sei, seien nicht vorhanden. Die Annahme des Klägers, daß er im Wege der Sippenhaft für die Flucht seiner Ehefrau zur Verantwortung gezogen worden wäre, werde nicht geteilt. Die allgemeine Erfahrung in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen spreche gegen eine, solche Annahme, möge auch einmal in einem einzelnen, besonders gelagerten Falle der zurückgebliebene Ehegatte eines Flüchtlings verhaftet worden sein; in diesem Falle hätten vermutlich andere Gründe, z.B. Fluchtbeihilfe, eine Rolle gespielt. Der Kläger habe sich nach der Flucht seiner Ehefrau aber auch gar nicht persönlich gefährdet gefühlt; denn er sei am nächsten Tage, wie üblich, zur Arbeit gegangen. Bei ruhiger, nicht überängstlicher Überlegung habe der Kläger auch in der Mitteilung seiner jüngeren Tochter, daß sie zur Sicherheitsabteilung der Bezirksverwaltung zu einer Vernehmung bestellt sei, keinen Grund sehen können, für seine persönliche Sicherheit zu fürchten. Denn es habe als ganz natürlich erscheinen müssen, daß man bei der in derselben Verkaufsorganisation wie die Mutter tätigen Tochter wegen der Abwesenheit der Mutter Nachfrage halten würde. Daß man nach dem Verbleib seiner Ehefrau Nachforschungen anstellen, möglicherweise auch ihn persönlich befragen würde, habe dem Kläger von vornherein klar sein müssen. Wieso er also Anlaß gehabt habe, sich auf die Mitteilung der Tochter hin, daß sie - vermutlich der Mutter wegen - zu einer Vernehmung bestellt sei, persönlich gefährdet zu fühlen, sei nicht ersichtlich.
Die Behauptung des Klägers, er habe befürchten müssen, zur Rechenschaft gezogen zu werden, weil er seine Ehefrau in der Sabotage der politischen Schulungsarbeit unterstützt habe und dies bekanntgeworden sei, vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Kläger diesen angeblichen Fluchtgrund im Notaufnahmeverfahren, unter dem unmittelbaren Eindruck der seinen Entschluß zum Verlassen der Sowjetzone auslösenden Ereignisse stehend, mit keinem Wort erwähnt habe. Erstmalig in der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 9. September 1955, also fast zwei Jahre, nachdem der Kläger die sowjetische Besatzungszone verlassen habe, werde durch die Ehefrau des Klägers auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen.
Es könne dem Kläger lediglich darin gefolgt werden, daß er möglicherweise ernstliche Weiterungen deshalb zu befürchten gehabt habe, weil sich in seiner Wohnung Westberliner Zeitungen befunden hätten. Die daraus etwa für den Kläger erwachsenen Folgen habe er selbst zu vertreten gehabt. Es habe ihm klar sein müssen und sei ihm nach seinen eigenen Darstellungen auch klar gewesen, daß man nach dem Verbleib seiner Ehefrau Nachforschungen, wahrscheinlich auch in seiner Wohnung, anstellen würde. Er habe auch gewußt, daß es in der sowjetischen Besatzungszone mit Strafe bedroht sei, westdeutsche oder Westberliner Zeitungen zu lesen. Wenn er es dennoch unterlassen habe, die in seiner Wohnung befindlichen Westberliner Zeitungen beiseite zu schaffen, obgleich er schon seit dem Vortage mit Nachforschungen nach seiner Ehefrau auch in seiner Wohnung habe rechnen müssen, so habe er sich damit in eine von ihm selbst zu vertretende mögliche Gefahr gebracht. Die nach der Behauptung des Klägers am Tage nach seinem Übergang in den Westsektor Berlins erfolgte Vernehmung seiner zurückgebliebenen älteren Tochter, die Beschlagnahme eines Teiles seiner Wohnung und seine Registrierung als "Republikflüchtling" seien in Fällen der sogenannten Republikflucht übliche Maßnahmen der sowjetzonalen Behörden und rechtfertigten nicht den Schluß auf das Vorliegen einer Gefahr für den Betroffenen vor dem Verlassen der sowjetischen Besatzungszone.
Es sei schließlich noch geprüft worden, ob die Ehefrau des Klägers einer durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingten besonderen Zwangslage wegen nach Westberlin habe flüchten müssen. Denn eine die Flucht aus der sowjetischen Besatzungszone rechtfertigende besondere Zwangslage seiner Ehefrau sei auch dem Kläger zuzurechnen. Aber auch diese Frage habe nicht bejaht werden können. Auch nur annähernd sichere Anhaltspunkte dafür, daß gegen die Ehefrau des Klägers politische Maßnahmen beabsichtigt gewesen seien, seien nicht vorhanden. Die Ehefrau des Klägers selbst habe in dieser Richtung nur Vermutungen äußern können. Sie habe andererseits angegeben, daß sie die sowjetzonalen Bewirtschaftungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften über Bezugscheine, nicht streng gehandhabt und deswegen schon mehrfach Verwarnungen und Strafen erhalten habe, bevor sie den Ostsektor Berlins verlassen habe. Danach spreche eine mindestens ebenso große Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie dieser ihrer Geschäftsführung wegen zur Sicherheits- und Kontrollabteilung der Bezirksleitung der Konsum-Genossenschaft bestellt worden und auch dieserhalb anonym gewarnt worden sei. Schwierigkeiten solcher Art stellten jedoch keine durch die "politischen Verhältnisse bedingte" besondere Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG dar. Denn die Bestrafung wegen Verstößen gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen sei auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil durch den dem Kläger am 25. Juni 1958 zugestellten Beschluß zugelassen. Der Kläger hat am 24. Juli 1958 Revision eingelegt und sie am 22. August 1958 begründet.
Er beantragt,
die Urteile des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 1955 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1957 aufzuheben und nach seinem Klageantrag zu entscheiden.
Die vom Kläger eingereichte Begründung ergibt im wesentlichen folgendes:
Die mit der Klage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen seien voreilig ergangen; denn den Verwaltungsbehörden seien die Fluchtgründe infolge der unzulänglichen Erforschung im Notaufnahmeverfahren gar nicht bekannt gewesen.
Das Berufungsgericht habe die Fluchtgründe nicht zutreffend gewürdigt. Es sei mit den Verhältnissen nicht hinreichend vertraut und habe deshalb verkannt, daß er, der Kläger, nach der berechtigten Flucht seiner Ehefrau und unter den gesamten Umständen habe befürchten müssen, verfolgt zu werden. Die von ihm angegebenen Fluchtgründe seien nicht widerlegt worden. Er habe den sowjetischen Sektor nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, wie sich schon daraus ergebe, daß er früher auf einen Lastenausgleichsanspruch zugunsten seines Bruders verzichtet habe, sondern er sei geflohen, weil er Zwangsmaßnahmen habe befürchten müssen.
Er habe während der Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Anfall von Nervenschwäche erlitten, deshalb der Verhandlung nicht folgen und keine weiteren Ausführungen machen können. Das Gericht selbst habe seine Ehefrau als Zeugin mit den Worten hereingerufen, sie werde jetzt vernommen, denn bei ihrem Mann hätten die Nerven versagt.
Die Ablehnung seiner Gleichstellung sei fiskalisch zweckbestimmt und verstoße gegen Recht und Menschlichkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und das Vorbringen des Klägers für revisionsrechtlich irrelevant.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Auf Grund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Da der Kläger den Gleichstellungsantrag nach dem Inkrafttreten des Ersten Änderungesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980), aber vor dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) gestellt hat, ist der rechtlichen Beurteilung allein § 4 Abs. 2 G 131 in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes zugrunde zu legen. Die Entscheidung über das Begehren des Klägers wirkt auch über die Neufassung des § 4 Abs. 2 G 131 hinaus. Daß der Kläger nicht nur Anfechtungs-, sondern auch Verpflichtungsklage erhoben hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (BVerwGE 7, 148[BVerwG 26.06.1958 - II C 409/57] undUrteil vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 88.58 -).
§ 4 Abs. 2 G 131 in der hier anzuwendenden Fassung verlangt für die Gleichstellung, daß die materiellen Voraussetzungen des § 3 BVFG gegeben sind. Nach dieser Vorschrift wird als Sowjetzonenflüchtling nur anerkannt, wer aus der sowjetischen Besatzungszone flüchten mußte, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Daraus, daß das Gesetz (§ 3 BVFG) erläutert, eine besondere Zwangslage sei vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit vorgelegen habe, folgt ohne weiteres, daß nicht nur beim Vorhandensein dieser Gefahr, sondern auch unter anderen Umständen eine besondere Zwangslage bestanden haben kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung geklärt, daß eine befürchtete unmittelbare Bedrohung nicht schon tatsächlich eingetreten sein muß, sondern daß eine besondere Zwangslage sich auch schon aus gerechtfertigten Besorgnissen bestimmter Art, also einer subjektiven Gefährdung, ergeben kann. Danach reicht die bloße, aus Angst, Gewissenskonflikt oder sonstiger Besorgnis entstandene Annahme einer Zwangslage aus, wenn das objektive Merkmal hinzukommt, daß sich die Lage in der Person des Betroffenen verschärft und in irgendwie bedrohlicher Weise so zugespitzt hat, daß auch ein besonnener Bewohner des sowjetischen Besatzungsgebiets bei verständiger Würdigung dieser Lage sich zur Flucht veranlaßt gesehen haben würde. Dieser letztere Maßstab ist in dem Sinne zu verstehen, daß es sich um einen Bewohner handeln muß, bei dem im wesentlichen die gleichen persönlichen Verhältnisse vorliegen. Daß eine solche Annahme irrtümlich war, ist unschädlich, sofern die Befürchtungen nicht völlig sinnlos und offensichtlich unbegründet waren (vgl. im einzelnen die Urteile vom:
| 24. | September 1954 | - BVerwG IV C 031.54 - | BVerwGE 1, 195; |
|---|---|---|---|
| 9. | Dezember 1955 | - BVerwG IV C 067.54 - | BVerwGE 3, 40; |
| 27. | Februar 1957 | - BVerwG VI C 143.56 - | Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 4; |
| 9. | Oktober 1957 | - BVerwG V C 524.56 - | DÖV 1958 S. 118 [BVerwG 09.10.1957 - BVerwG V C 524.56]; |
| 27. | November 1958 | - BVerwG II C 145.57 - | Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 9; |
| 4. | Dezember 1958 | - BVerwG II C 307.57 - | Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 11; |
| 10. | Dezember 1958 | - BVerwG V C 408.57 - | Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 9; |
| 10. | Dezember 1958 | - BVerwG VI C 88.58 -; | |
| 18. | Dezember 1958 | - BVerwG II C 263.57 - | Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 10; |
| 25. | Februar 1959 | - BVerwG V C 125.57 - | Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 11; |
| 27. | August 1959 | - BVerwG II C 5.59 -; | |
| 3. | März 1960 | - BVerwG II C 26.59 -; | |
| 13. | Juli 1960 | - BVerwG VIII C 181.59 - | Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 17; |
| 12. | Oktober 1960 | - BVerwG VIII C 175.59 - | Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 19; |
| 27. | Oktober 1960 | - BVerwG VIII C 326.59 - | Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 20; |
| 9. | November 1960 | - BVerwG VIII C 390.59 - | Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 21). |
Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsurteil nicht vereinbar.
Das angefochtene Urteil nötigt zu der Auffassung, daß das Berufungsgericht den Begriff der subjektiven Zwangslage, mindestens aber ihre Abgrenzung von der objektiven, nicht erkannt hat und schon deshalb rechtsfehlerhaft ist: Dem auf Verneinung, einer objektiven Zwangslage hinweisenden Ausspruch, daß Anhaltspunkte für eine objektive Gefährdung des Klägers durch die Flucht seiner Ehefrau nicht vorhanden seien, folgt der offenbar als Begründung hierfür gedachte Satz, daß die Annahme des Klägers, er könne im Wege der Sippenhaft zur Verantwortung gezogen werden, nicht geteilt werden könne, weil die allgemeine Erfahrung gegen ein solches Vorgehen spreche; wenn der Begriff der Annahme in Richtung auf die subjektive Zwangslage weisen sollte, so ist mit einer solchen vom Standpunkt des Klägers aus zu beurteilenden Befürchtung die wiederum objektive Beurteilung nicht vereinbar, daß allgemeine Erfahrungen gegen ein solches Vorgehen sprächen. Mit den weiteren Ausführungen, der Kläger habe sich gar nicht persönlich gefährdet gefühlt, bei nicht überängstlicher Überlegung habe er auch nach der Mitteilung seiner Tochter nicht für seine Sicherheit zu fürchten brauchen, könnte allenfalls die Verneinung einer subjektiven Zwangslage gemeint sein; einer objektiven aber wiederum entspricht es, wenn das Berufungsgericht im folgenden einräumt, der Kläger habe ernstliche Weiterungen zu erwarten gehabt, weil sich in seiner Wohnung Westzeitungen befanden; dies aber steht in Widerspruch zu der Auffassung, Anhaltspunkte für eine objektive Gefährdung hätten nicht vorgelegen. Schon diese Unklarheiten und Widersprüche in der Unterordnung der Sachumstände unter die rechtlichen Begriffe der objektiven und subjektiven Zwangslage machen das Berufungsurteil fehlerhaft und erfordern seine Aufhebung, weil es nicht die Erkenntnis zuläßt, daß ihm der Begriff der subjektiven Zwangslage, überhaupt zugrunde gelegt worden ist.
Aber selbst wenn man der Auffassung sein wollte, daß das Berufungsgericht diesen Begriff habe berücksichtigen wollen, so wäre jedenfalls sein Inhalt, wie er Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, und seine Rechtserheblichkeit verkannt worden: Die Ausführungen des angefochtenen Urteils erlauben nicht den Schluß, daß das Berufungsgericht die Tatbestandsmerkmale der subjektiven Zwangslage zutreffend angewendet und seiner Beurteilung des Sachverhalts zugrunde gelegt hat. Vor allem aber ist der entscheidende Fehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die verschiedenen Umstände, mit denen der Kläger seine subjektive Zwangslage begründet, in einzelne Sachverhalte aufgespalten und diese getrennt voneinander gesehen und behandelt hat. Man muß aber in einem solchen Fall alle Umstände als einheitlichen, sich entwiekelnden Vorgang betrachten und vor allem die Gesamtwirkung dieses Vorganges auf den davon Betroffenen berücksichtigen. Nur dies wird dem Begriff der subjektiven Zwangslage in dem eingangs dargelegten Sinn gerecht. Das Berufungsgericht hätte unter Berücksichtigung des - mindestens von der subjektiven Seite her bestehenden - Zusammenhanges zwischen den Umständen, die schließlich den Kläger zur Flucht bewegen haben, prüfen müssen und wird eine solche Prüfung nachzuholen haben, ob nicht dem Kläger zunächst schon die Entstehung eines Gefühls der Furcht zuzubilligen ist, daß man gegen ihn wegen der Flucht seiner Ehefrau Zwangsmaßnahmen - sei es wegen Fluchtbeihilfe, sei es um durch Inhaftierung seine Flucht zu verhindern - ergreifen werde, ob sich nicht dieses Furchtgefühl durch die Mitteilung seiner Tochter, sie sei zur Vernehmung bestellt worden, erheblich auch wegen des weiteren Belastungsmomentes steigern mußte, daß sie sich dieser Vernehmung entzogen hatte, und ob nicht der Kläger, als er nach dem Wegschaffen von Kleidungsstücken feststellte, daß bereits in seiner Wohnung geforscht und auf ihn gewartet wurde, schon dadurch in seiner Furcht, ernsthaften Bedrängnissen und möglicherweise einer Freiheitsberaubung gegenüberzustehen, entscheidend bestärkt werden mußte, wobei nun noch der auch vom Berufungsgericht - sogar objektiv - als schwerwiegend anerkannte Umstand hinzukam, daß er in seiner Wohnung verbotene Westzeitungen und Rundfunkprogramme hatte. Es wird weiter zu prüfen sein, ob nicht durch diese letzteren Umstände auch die vom Kläger schon vorher als bedrohlich angesehene Lage eine solche objektive Verschärfung und Zuspitzung erfahren hat, daß unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Falles und des Klägers auch ein besonnener Bewohner des sowjetisch besetzten Gebietes glauben konnte, sich der unmittelbar als drohend befürchteten Gefahr für die persönliche Freiheit nur durch die Flucht entziehen zu können. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die mutmaßliche Haltung des besonnenen Bewohners des sowjetisch besetzten Gebietes kein allgemeingültiger Maßstab ist, sondern daß dabei die besonderen Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen sind, insbesondere ein die befürchtete Gefahr nahe vor Augen rückendes Erlebnis wie hier das Auftauchen der mit Nachforschungen beauftragten Personen in Verbindung mit der Erkenntnis, daß diese verbotene Zeitungen und Rundfunkprogramme entdecken mußten(Urteile vom 27. November 1958 - BVerwG II C 145.57 -;vom 4. Dezember 1958 - BVerwG II C 307.57 -;vom 27. August 1959 - BVerwG II C 5.59 -;vom 3. März 1960 - BVerwG II C 26.59 -). Bei der Beurteilung des Furchtgefühls des Klägers und seiner daraus entspringenden Handlungsweise wird weiterhin nicht außer acht bleiben können, daß sich die Vorgänge im Oktober 1953 zugetragen haben, als sich infolge der scharfen Reaktion der sowjetzonalen Verwaltungsstellen auf die Ereignisse des 17. Juni 1953 der Bürger im sowjetisch besetzten Gebiet besondere Unsicherheit und Furcht bemächtigt hatten. Schließlich wird bei der Prüfung, ob die Befürchtungen des Klägers, ihm drohe eine unmittelbare Gefahr für seine persönliche Freiheit, irrtümlich waren, zu berücksichtigen sein, daß ein solcher Irrtum eine subjektive Zwangslage nur dann ausschließt, wenn diese Befürchtungen auf völlig sinnlosen oder offensichtlich unbegründeten Vorstellungen beruhen(Urteile vom 13. Juli 1960 - BVerwG VIII C 181.59 -;vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -;vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 175.59 -).
Im übrigen ist darüber hinaus die Auffassung des Berufungsgerichts, einzelne voneinander getrennte Umstände des Vorganges, der zur Flucht des Klägers geführt habe, seien zur Begründung einer subjektiven Zwangslage nicht geeignet, im einzelnen rechtsfehlerhaft und müßte auch aus diesem Grund zu einer Aufhebung führen: Es ist fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Kläger am Tage nach der Flucht seiner Ehefrau "wie üblich" zur Arbeit gegangen ist, folgert, daß er sich nicht gefährdet gefühlt habe. Gerade die Fortsetzung seiner Tätigkeit war das beste Mittel, dem Verdacht zu begegnen, daß der Kläger gleichfalls fliehen wolle. Wäre er nicht zur Arbeit gegangen, so hätte ihm unter Umständen im Gleichstellungsverfahren der Vorwurf gemacht werden können, er habe die durch Verstärkung des Fluchtverdachts entstandene Gefährdung zu vertreten.
Es ist weiterhin fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe die Gefahr, in die er sich durch den Besitz westlicher Zeitungen und Rundfunkprogramme gebracht habe, zu vertreten, weil er "schon seit dem Vortage" mit Nachforschungen in der Wohnung rechnen mußte. Im Sinne der freiheitlich-rechtsstaatlichen Grundordnung der Bundesrepublik, die den Maßstab für die Auslegung der im Bundesgebiet geltenden Gesetze bildet, kann von einem Flüchtling ein Verhalten nicht zu vertreten sein, das freiheitlich-rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht(Urteil vom 12. März 1958 - BVerwG V C 154.57 -). Zu einem solchen, freiheitlich-rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verhalten ist auch das Lesen und der Besitz von Zeitungen aus der freien Welt zu rechnen. Daß es denkfehlerhaft wäre, eine Zwangslage zu verneinen, wenn ein Flüchtling ernsthaft geglaubt hat, wegen Abhörens westlicher Sender belangt zu werden, hat das Bundesverwaltungsgerichtim Urteil vom 16. Juni 1960 - BVerwG VIII C 167.59 - entschieden. Daß solche Verhaltensweisen im sowjetisch besetzten Gebiet verboten sind, kann nicht dazu führen, daß stets eine Zwangslage, die durch den Verstoß gegen ein solches Verbot herbeigeführt worden ist, zu vertreten ist. Andererseits kann die rechtsstaatgemäße Befugnis zu einem solchen Verhalten nicht dazu führen, daß die Möglichkeit eröffnet wird, dadurch eine Zwangslage selbst herbeizuführen. Auch ein solches Verhalten ist daher in der Regel zu vertreten, wenn es besonders leichtsinnig oder unüberlegt ist (BVerwGE 1, 195 [197]; BVerwGE 6, 357 [360];Urteile vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 88.58 -;vom 16. Juni 1960 - BVerwG VIII C 167.59 - insoweit bei Buchholz BVerwG 412.3 § 3 BVFG Nr. 16 nicht abgedruckt). So liegt hier jedoch der Fall nicht. Ein besonders leichtsinniges oder unüberlegtes Verhalten kann in dem Unterlassen der Beseitigung der westlichen Zeitungen und Rundfunkprogramme nicht gesehen werden, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger salbst durch die Flucht seiner Ehefrau überrascht wurde und der dadurch geschaffenen Situation zunächst bestürzt, ratlos und offenbar unentschlossen gegenüberstand und daß zwischen dieser Flucht und dem Auftauchen der nachforschenden Personen in der Wohnung nur etwa 24 Stunden lagen.
Aus diesen Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben. Das Revisionsgericht konnte jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden, da es sich bei der Beurteilung, ob der Zusammenhang der Umstände, die zur Flucht des Klägers geführt haben, die Annahme einer subjektiven Zwangslage rechtfertigt, um eine Würdigung des Sachverhalts handelt, die Aufgabe der Tatsacheninstanz ist. Aus diesem Grunde mußte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das diese Würdigung entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter Anwendung des von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Begriffes der subjektiven Zwangslage vorzunehmen haben wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.100 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert