Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1963, Az.: BVerwG VI B 9.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 9.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 13111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 30.01.1962 - AZ: OS I 125/59
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst
und die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Recht nicht zugelassen hat.
§ 127 BRRG findet auf das vorliegende Verfahren noch keine Anwendung, weil der Kläger den Bescheid des beklagten Landes bereits am 28. August 1957, also vor dem hier maßgebenden Stichtag (14. September 1957; vgl. § 79 Abs. 1 G 131 [F. 1957], § 137 BRRG, Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]), angefochten hat.
Daß § 127 BRRG auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nur vorbehaltlich der Übergangsregelung des § 137 BRRG anzuwenden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. u.a.Beschlüsse vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192] undvom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -). Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Stichtagsregelung des § 137 BRRG auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Einführung neuen Verfahrensrechts setzt notwendig eine Übergangsregelung darüber voraus, auf welche Verfahren noch das alte Recht und auf welche das neue Recht anzuwenden ist. Daß diese Regelung zu Härten führen kann, wenn das Stichtagserfordernis nicht erfüllt ist, liegt im Wesen jeder solchen Regelung. Welche Art der Übergangsregelung gelten soll, steht weitgehend im Ermessen des Gesetzgebers. Die generelle Stichtagsregelung, die bei Neufassung des § 79 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 127 BRRG gewählt worden ist, verstößt jedenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz. Es besteht daher kein Anlaß, wie der Kläger beantragt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des § 137 BRRG einzuholen.
Die Revision könnte demnach nur dann zugelassen werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorläge. Das ist nicht der Fall.
Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die klärungsbedürftig ist und deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a.Beschlüsse vom 4. April 1961 - BVerwG VI C 136.60 - undvom 24. Februar 1961 - BVerwG II B 4.61 -). Eine solche Klärung ist nicht zu erwarten, wenn die Rechtsfrage sich aus der Anwendung von Recht ergibt, deren Nachprüfung dem Bundesverwaltungsgericht versagt ist (so schon BVerwGE 1, 3 zu der Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Nach § 137 Abs. 1 VwGO unterliegt nur die Anwendung von Bundesrecht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht; die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BRRG ist im vorliegenden Verfahren - wie dargelegt - noch nicht anzuwenden. Die Rechtsfrage, der der Kläger grundsätzliche Bedeutung beimißt, betrifft nicht die Anwendung von Bundesrecht. Zwar ist der Begriff des Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c G 131, um den es hierbei geht, ein Begriff des Bundesrechts. Es ist aber nicht fraglich, vom Kläger auch nicht in Frage gestellt und vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt, daß als früherer Beamter im Sinne dieser Vorschrift nur anzusehen ist, wer in einer den Beamtenverhältnis nach deutschem Recht vergleichbaren Rechtsstellung bei einer stattlichen oder kommunalen Dienststelle der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Bohnen und Mähren stand. Es ist auch nicht fraglich, daß es hierbei auf die Rechtsstellung ankommt, die der Betroffene am 8. Mai 1945 innehatte. Dies hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verkannt. Wenn es sich auf die Prüfung der Rechtsstellung des Klägers als Regierungskommissar der Stadt Kuttenberg beschränkt hat, so zu Recht deshalb, weil die Versorgung des Klägers hinsichtlich seiner Rechtsstellung als Bürgermeister der Stadt Königsberg an der Eger nicht im Streit ist. Die von Kläger als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage jedoch, ob er als Regierungskommissar der Stadt Kuttenberg eine den Beamtenverhältnis nach deutschen Recht vergleichbare Rechtsstellung erlangt hatte, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und nach den in ehemaligen Protektorat geltenden Recht, nicht nach Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß das frühere tschechoslowakische Recht, soweit es als "autonomes" Recht in ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren Anwendung fand, das Amt eines Regierungskomnissars, wie es der Kläger ausübte, nicht kannte und daß es keine rechtliche Möglichkeit bot, als Regierungskommissar die Rechtsstellung eines Beamten zu erwerben, daß eine solche rechtliche Möglichkeit bis zum Erlaß der Verordnung der Protektoratsregierung über die hauptantliche Verwaltung der Gemeinden von 26. Februar 1944 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen Nr. 51) auch nicht durch eine spätere Änderung des autonomen Rechts eröffnet wurde, insbesondere auch nicht - auf Grund des "Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren" von 16. März 1939 (RGBl. I S. 485) und den hierzu ergangenen Vorschriften - durch die faktische Einrichtung des Amtes eines Regierungskommissars und die Ernennung des Klägers zum Regierungskommissar, daß er ferner eine solche Rechtsstellung nicht durch Zusicherungen von Seiten der Behörde des Reichsprotektors über seine beamtenrechtliche Versorgung erlangt hatte und daß er auch nicht entsprechend den Vorschriften der Verordnung vom 26. Februar 1944 zum Beamten ernannt worden war. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts liegen zum Teil auf tatsächlichen Gebiet, zum Teil sind sie das Ergebnis der Anwendung und Auslegung von nicht revisiblen Vorschriften und Anordnungen aus der damaligen Zeit. Sie sind daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 und 2 VwGO entzogen. Etwa hieraus folgende rechtsgrundsätzliche Fragen könnten daher in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
Auch ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln kann nur zur Zulassung der Revision führen, wenn Tatsachen vorgetragen sind, aus denen sich ergibt, daß die behaupteten Verfahrensmängel vorliegen können und daß das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann (vgl. u.a.Beschluß vom 3. Januar. 1962 - BVerwG VI B 39.61 -).
Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Vernehmung des als Sachverständigen benannten Dr. Girth abgelehnt, ist nicht schlüssig in diesem Sinne. Dr. Girth hätte nach dem Beschwerdevorbringen als Sachverständiger - in Erläuterung der bei oder nach Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren erfolgten Änderungen des im Protektorat geltenden Rechts - bekundet, daß der Kläger als Regierungskommissar die Rechtsstellung eines Beamten erlangt habe. Die in Betracht kommenden, bei oder nach Errichtung des Protektorats ergangenen Vorschriften, zu deren Erläuterung der Sachverständige benannt worden war, waren dem Berufungsgericht indessen bekannt. Der Kläger selbst hat, wie er in der Beschwerdeschrift zutreffend erwähnt, mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1961 die einschlägigen Rechtsnormen aufgezählt. Diese Vorschriften waren in deutscher Sprache und unter Verwendung von den deutschen Recht zugehörigen Rechtsbegriffen ergangen und waren nicht etwa derart mit dem früheren tschechoslowakischen, nunmehr als "autonomes" Recht des Protektorats weitergeltenden Recht verzahnt, daß sie nur bei eingehender Kenntnis des früheren tschechoslowakischen Rechts hätten angewendet werden können. Kommentierungen zu der vom Berufungsgericht als maßgeblich betrachteten Verordnung von 26. Februar 1944 lagen den Berufungsgericht vor; außerdem lagen ihm rechtliche Stellungnahmen des Bundesministers des Innern und des Hessischen Ministers des Innern vor. Demzufolge bestand für das Gericht kein Anlaß, seine Sachkunde bei Auslegung dieser Vorschriften für nicht genügend zu erachten und dem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen stattzugeben. Die Ablehnung dieses Antrages als solche bedeutete auch nicht, wie der Kläger offenbar meint, eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs. Damit erübrigte sich auch eine Aussetzung des Verfahrens, die der Kläger beantragt hatte, um die Verweigerung der Aussagegenehmigung durch den Dienstherrn des als Sachverständigen Benannten angreifen zu können.
Auch die anderen Rügen, mit denen der Kläger Verfahrensmängel geltend nacht, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen. Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift vom 23. März 1962 die weiter geltend gemachten Verfahrensmängel lediglich aufgezählt, ohne Tatsachen vorzutragen, aus denen sich das Vorliegen der Verfahrensfehler und deren Erheblichkeit für die Entscheidung ergäbe. Darin liegt entgegen der Ansicht des Klägers keine Bezeichnung von Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. auch hierzu den angeführten Beschluß des Senats vom 3. Januar 1962 und denBeschluß vom 8. März 1962 - BVerwG V B 92.61 -, NJW 1962 S. 1268). Soweit der Kläger die Beschwerde mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 24. September 1962 begründet hat, ist die Begründung verspätet; denn die Bezeichnung eines Verfahrensmangels muß gemäß § 132 Abs. 3 VwGO in der Beschwerdeschrift und damit binnen Monatsfrist nach Zustellung des Berufungsurteils erfolgen (vgl.Beschluß vom 30. Oktober 1962 - BVerwG VI B 1.62 -).
Die Beschwerde war sonach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker