Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1962, Az.: BVerwG VI B 1.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 1.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.10.1961 - AZ: VIII A 688/60
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
§ 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - in Verbindung mit § 79 Abs. 1 G 131 ist nicht anwendbar, weil die Frist für die Erhebung der Klage vor dem 14. September 1957 zu laufen begonnen hat (§ 137 BRRG in Verbindung mit Art. II Abs. 26 und Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten Änderungsgesetzes zum G 131 vom 11. September 1957, BGBl. I S. 1275). An dieser Rechtslage hat sich durch § 191 Abs. 2 VwGO nichts geändert (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60 - undvom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192]).
Auch die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die in der Beschwerde bezeichnete Frage, welchen Beweiswert Warnungen von Kollegen für die Annahme einer besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 BVFG haben, läßt sich lediglich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilen, ist also ohne grundsätzliche Bedeutung. Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dem Kläger durch Kollegen lediglich nahegelegt worden ist, vorsichtig zu sein, und es hat diese Äußerung nach den Umständen dahin gewürdigt, daß den Kollegen lediglich eine größere Zurückhaltung des Klägers in politischen Gesprächen angebracht erschien. An die tatsächliche Beurteilung des Berufungsgerichts wäre das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Die grundsätzliche Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne von § 3 BVFG bejaht werden kann, ist, soweit der vorliegende Fall dies erfordert, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Der schwere Gewissenskonflikt ist nach dieser Rechtsprechung das gesetzliche Beispiel einer besonderen Zwangslage.
Schwer ist ein Gewissenskonflikt nur dann, wenn es sich um eine über die allgemeine seelische Bedrängnis des das Zonenregime ablehnenden Teils der Bevölkerung hinausgehende besondere, d.h. das persönliche Einzelschicksal in erheblicher Weise berührende Gewissensnot gehandelt hat (vgl.Beschluß vom 6. September 1962 - BVerwG VIII B 84.62 -). Hierzu hat das Berufungsgericht bindend festgestellt, daß der Kläger als Postbediensteter in seiner dienstlichen Tätigkeit der allgemeinen Politisierung des Berufslebens nicht mehr ausgesetzt gewesen sei als die Bediensteten im sonstigen öffentlichen Dienst, und daß seine politische Einstellung und die damit verbundenen Unzuträglichkeiten ihn im allgemeinen nicht mehr belastet hätten als dies bei einer großen Anzahl rechtsstaatlich eingestellter Bewohner der Zone der Fall sei. Danach ist auch in diesem Zusammenhang der Fall des Klägers ohne grundsätzliche Bedeutung.
Dem Berufungsurteil ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, daß ein Gewissenskonflikt zu Zwangsmaßnahmen gegen den Betroffenen geführt haben müsse, um im Sinne von § 3 BVFG Berücksichtigung zu finden. Wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung, wieweit die politische Einstellung des Klägers und die damit verbundenen Unzuträglichkeiten ihn belasteten, festgestellt hat, daß seine Weigerung, politische Schulungen durchzuführen, für ihn keinerlei Weiterungen gehabt habe, so ist dies eine im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegende Erwägung.
Soweit der Kläger die Beschwerde mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 20. Dezember 1961 begründet hat, ist die Begründung verspätet; denn die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder auch die Bezeichnung eines Verfahrensmangels muß gemäß § 132 Abs. 3 VwGO binnen Monatsfrist nach Zustellung des Berufungsurteils erfolgen (vgl.Beschlüsse vom 6. Oktober 1960 - BVerwG VI CB 142.60 undvom 2. August 1961 - BVerwG II B 31.60 -). Im übrigen erfüllen die in dem Schriftsatz behaupteten Widersprüche in der Urteilsbegründung auch nicht die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung.
Die Beschwerde ist sonach unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Streitwertes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Becker