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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.1961, Az.: BVerwG II B 31.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.08.1961
Aktenzeichen
BVerwG II B 31.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 26.02.1960 - AZ: OS I 168/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 1961
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1960 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Da das - im schriftlichen Verfahren gefällte - Berufungsurteil erst mit der Zustellung am 6. April 1960, also nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - erangen ist, bestimmt sich die Zulässigkeit nach diesem Gesetz (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO).

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vor Ablauf der in § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestimmten einmonatigen Beschwerdefrist eingereicht werden (BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1960 - BVerwG VI CB 142.60 -). Dies ist hier nicht geschehen. Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 6. April 1960 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist daher mit dem 6. Mai 1960 abgelaufen. Der die Beschwerde erstmals begründende Schriftsatz des Klägers vom 24. Mai 1960 ist erst am 27. Mai 1960, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

3

Die hiernach wegen Verstoßes gegen § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unzulässige Beschwerde ist deshalb zu verwerfen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 in Verbindung mit § 161 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt worden.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch