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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1961, Az.: BVerwG II C 146.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 146.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 24.06.1959 - AZ: VII B 44.58

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 162 - 165
  • AS 13, 162
  • NDBZ 1962, 40
  • ZBR 1962, 294

Amtlicher Leitsatz

Die von Amts wegen zur Geheimen Staatspolizei versetzten Beamten auf Widerruf, die dort in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurden, haben nicht die Rechte aus § 37 a G 131.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat am 15. Juli 1921 in den Dienst der Berliner Schutzpolizei. Am 13. Mai 1932 gab er eine Verzichtserklärung auf Grund des Preußischen Polizeibeamtengesetzes vom 31. Juli 1927 (GS S. 151) ab. Nach Zugehörigkeit zur Landespolizei vom 28. Dezember 1933 bis zum 31. Juli 1935 wurde er als Revieroberwachtmeister der Besoldungsgruppe (= BesGr.) A 7 b (Pr.) wieder zur Schutzpolizei versetzt.

2

Der Kläger wurde am 22. Januar 1936 als technischer Polizeisekretär auf Probe zu dem Geheimen Staatspolizeiamt abgeordnet. Bei diesem Amt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1936 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als technischer Polizeisekretär (BesGr. A 5 b) übernommen und bei dem Referat IV A, dem späteren Referat II D 3 a des Reichssicherheitshauptamtes, beschäftigt. Am 1. Juli 1938 wurde der Kläger zum technischen Obersekretär, am 1. Juli 1941 zum technischen Inspektor (BesGr. A 4 c 2) und am 1. Januar 1945 zum technischen Regierungsoberinspektor (BesGr. A 4 b 1) befördert. In dieser Rechtsstellung befand er sich als Beamter auf Lebenszeit am 8. Mai 1945 bei dem Amt II - Referat II C 3 - des Reichssicherheitshauptamtes.

3

Durch Bescheid des Beklagten vom 5. April 1952 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1951 zunächst Überbrückungshilfe nach den Richtlinien vom 20. August 1951 (Amtsblatt für Berlin S. 312) und durch weiteren Bescheid vom 5. April 1952 mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 Übergangsgehalt nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2 auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gewahrt. Hierbei wurde die von dem Kläger bei dem Geheimen Stastspolizeiamt und bei dem Reichsaicherheitshauptamt abgeleistete Dienstzeit als ruhegehaltfähig anerkannt. Durch Verfügung vom 14. Dezember 1955 stellte der Beklagte die Zahlung des Übergangsgehalts mit Ablauf des 31. Dezember 1955 mit der Begründung ein, daß das Referat II C 3 auch mit dem Einsatz und der Überwachung der "Saurerwagen" befaßt gewesen sei und der Kläger deshalb § 3 Nr. 4 G 131 unterfalle.

4

Einen Antrag des Klägers vom 28. Dezember 1955, ihn in die bereits anerkannte Rechtsstellung wieder einzusetzen, legte der Beklagte als Antrag auf Zahlungswiederaufnahme sowie auf Anrechnung der bei der Geheimen Staatspolizei abgeleisteten Dienstzeit als ruhegehaltfähig und als Bitte um Zuerkennung des Rechtsstandes eines Beamten auf Lebenszeit aus und lehnte ihn durch Bescheid vom 26. Januar 1957 ab.

5

Auf die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrage,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 1957 aufzuheben,

6

hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 16. Dezember 1957 unter Klageabweisung im übrigen den angefochtenen Bescheid des Beklagten insoweit aufgehoben, als darin dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1956 an die Bewilligung von Übergangsbezügen nach der Rechtsstellung eines Revieroberwachtmeisters endgültig versagt worden ist. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben; auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 24. Juni 1959 das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil geändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

7

Aus den eigenen, insoweit glaubhaften Angaben des Klägers erhelle, daß für diesen das Reichssicherheitshauptamt, bei dem er am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis gestanden habe, eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 gewesen sei. Zu dem Referat II C 3 (Kraftfahrwesen) hätten etwa 50 bis 60 Kraftfahrzeuge gehört. Davon seien ständig etwa 8 bis 10 Kraftwagen für das Amt IV (Geheime Staatspolizei) des Reichssicherheitshauptamtes verfügbar gehalten, im Bedarfsfalle zur Verfügung gestellt und in technischer Hinsicht betreut worden. Der Kläger, dem seit Februar 1945 die Fahrbereitschaft des Amtes II unterstellt gewesen sei, habe innerhalb des Referats II C 3 mit etwa 15 Bediensteten nach dem Referatsleiter und dessen Stellvertreter eine leitende Stellung eingenommen. Als technischer Regierungsoberinspektor in dem Referat II C 3 habe der Kläger neben seinen sonstigen Zuständigkeiten die Fahrbereitschaft auch hinsichtlich derjenigen Kraftfahrzeuge des Amtes II technisch betreut und geleitet, die ständig zur Verfügung des Amtes IV zu halten gewesen seien. Deshalb habe der Kläger am 8. Mai 1945 bei dem Reichssicherheitshauptamt als einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis gestanden. Denn er habe dort in dem Referat II C 3 eine Amtsetelle innegehabt und versehen, die - soweit es sich um die ständige Versorgung des Amtes IV mit Kraftwagen gehandelt habe - mit diesem Amt nach Aufgabenbereich und Herkunft eng verbunden gewesen sei. Es komme hiernach nicht entscheidend darauf an, ob das Referat II C 3 und der Kläger auch noch mit der technischen Überwachung und dem Einsatz von "Saurer-Fahrzeugen" zu tun hatten.

8

§ 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 sei auf den Kläger anzuwenden. Dessen im Januar 1936 von Amts wegen vorgenommene Abordnung zum Geheimen Staatspolizeiamt sei einer Versetzung gleichzuerachten. Denn der Kläger sei von diesem Zeitpunkt an dauernd und hauptberuflich bei der Geheimen Staatspolizei beschäftigt worden.

9

Da die mit Wirkung vom 1. Juli 1936 vorgenommene Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits in seine Dienstzeit bei der Geheimen Staatspolizei falle, habe sie nach § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 unberücksichtigt zu bleiben. Der Kläger, dessen Verzichtserklärung im Jahre 1932 ihn nicht zum Beamten auf Lebenszeit gemacht habe, sei deshalb als Revieroberwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu behandeln; er nehme als solcher nach § 11 G 131 an der Unterbringung teil.

10

Da der Kläger erst nach seiner Dauerabordnung zur Geheimen Staatspolizei den Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit erlangt habe, könne ihm dieser nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anrechnung der Dienstzeit bei der Geheimen Staatspolizei als ruhegehaltfähig zuerkannt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 G 131). Dies folge aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 3 G 131 ("dabei").

11

§ 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 sei unanwendbar, wenn auch nur eines der drei dort genannten Merkmale nicht erfüllt sei; dabei gingen Ungewißheiten oder nicht aufklärbare Umstände zu Lasten des betroffenen Beamten. Als "Tätigkeit" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 könne grundsätzlich nur eine Dienstaufgabe angesehen werden, die eine Mitwirkung des Bediensteten an der rechtstaatswidrigen Arbeitsweise der Geheimen Staatspolizei erfahrungsgemäß ausschloß; bei dem Merkmal "persönliche Haltung" handele es sich um die Frage, wie der Bedienstete seine Dienstaufgabe wahrgenommen hat.

12

Schon die u.a. in der kraftfahrtechnischen Versorgung des Amtes IV des Reichssicherheitshauptamtes bestehende Dienstaufgabe des Klägers lasse eine Anrechnung der Dienstzeit im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 nicht gerechtfertigt erscheinen. Der zu beurteilende Sachverhalt enthalte auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger etwa nach seiner persönlichen Haltung die Rechtswohltat einer Anrechnung seiner Dienstzeit bei der Geheimen Staatspolizei als ruhegehaltfähig verdiene. Unter diesen Umständen habe für den Beklagten keine Veranlassung zu dem Versuch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bestanden.

13

Mit Recht habe somit der Beklagte dem Kläger sowohl die Anrechnung der bei der Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit als ruhegehaltfähig als auch die Zuerkennung des Rechtsstandes eines Beamten auf Lebenszeit in dem angefochtenen Bescheid versagt.

14

Auch die Wiederaufnahme der Zahlung von Übergangsgehalt sei in dem angefochtenen Bescheid mit Recht abgelehnt worden. Da der Kläger gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 lediglich wie ein Beamter auf Widerruf zu behandeln sei, sei er nicht Beamter zur Wiederverwendung geworden. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Übergangsgehalt nach § 37 G 131.

15

Er habe auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages. § 37 a G 131 vermittele unter gewissen einschränkenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nur solcher Beamten auf Widerruf, die diesen Rechtsstand am 8. Mai 1945 tatsächlich gehabt hätten, also nicht Beamten, bei denen dieser Rechtsstand über § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 nur fingiert wird.

16

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die - zugelassene - Revision eingelegt.

17

Die Revision rügt die Verletzung der §§ 3 Nr. 4, 67 und 37 a G 131 in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) und trägt hierzu im wesentlichen folgendes vor:

18

Zu Unrecht habe das Berufungsgericht bereits aus den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen über das Aufgabengebiet des Klägers im Amt II des Reichssicherheitshauptamtes gefolgert, dieses Aufgabengebiet sei eng mit dem Amt IV (Geheime Staatspolizei) verbunden gewesen. Eine "enge Verbundenheit" im Sinne der von dem Bundesverwaltungsgericht zu § 3 Nr. 4 G 131 entwickelten Rechtsprechung liege nicht schon vor, wenn - wie im Falle des Klägers - lediglich eine mittelbare Beziehung zu dem Amt IV bestanden und der mit Amt IV mittelbar Dar zusammenhängende Teil der Tätigkeit nur einen sehr geringen Bruchteil des gesamten Aufgabengebiets ausgemacht habe.

19

Zu Unrecht habe das Berufungsgericht dem Kläger die in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 vorgesehene Härtemilderung schon deshalb versagt, weil seine Dienstaufgabe u.a. in der kraftfahrtechnischen Versorgung des Amtes IV bestanden habe. Denn ohne diesen Teilaufgabenbereich wäre auf ihn § 3 Nr. 4 G 131 überhaupt nicht anzuwenden. Ein gewisser innerer Zusammenhang der Tätigkeit mit der echten Staatspolizeitätigkeit sei Voraussetzung des § 67 G 131.

20

Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht pflichtgemäß aufgeklärt, soweit es darum gehe, ob der Kläger nach seiner persönlichen Haltung die Rechtswohltat der Anrechnung seiner Dienstzeit bei der Geheimen Staatspolizei als ruhegehaltfähig verdient. Den Gründen des Berufungsurteils sei zu entnehmen, daß man ihn wegen seiner Zugehörigkeit zum Referat II C 3 des Reichssicherheitshauptamtes, zur SS und zur NSDAP, ferner wegen seiner Teilnahme am Polenfeldzug als SS-Sturmführer und auf Grund der Feststellung für unwürdig halte, das Referat II C 3 sei während des Krieges mit dem Einsatz und der Überwachung der zur Menschentötung eingerichteten "Saurer-Fahrzeuge" betraut gewesen. Der Kläger sei aber der SS nicht beigetreten, er habe jedenfalls keinen Aufnahmeantrag gestellt; der SS-Dienstrang sei ihm nur im Wege der "Dienstgradangleichung" übertragen worden. Mit den "Saurer-Fahrseugen" habe er nichts zu tun gehabt. Das Berufungsgericht hätte sich bei der Staatsanwaltschaft erkundigen müssen; es hätte dann erfahren, daß gegen den Kläger kein Strafverfahren eingeleitet worden sei.

21

Entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von "Übergangsgehalt" nach § 37 a G 131. Durch die Abgabe der Verzichtserklärung nach § 59 des Preußischen Polizeibeamtengesetzes habe er einen Rechtsanspruch auf unkündbare Anstellung im Sinne des § 13 dieses Gesetzes erlangt. An die Stelle des § 13 des Preußischen Polizeibeamtengesetzes sei dann § 13 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) getreten. Dementsprechend wäre der Kläger bei Verbleiben in seiner Stellung als Schutzpolizeibeamter am 8. Mai 1945 zumindest Polizeibeamter auf Widerruf mit Anwartschaft auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen. Als solcher habe der Kläger nach § 37 a Abs. 1 zweiter Halbsatz G 131 Anspruch auf Gewährung von "Übergangsgehalt". Zu Unrecht führe das Berufungsgericht demgegenüber an, daß das Deutsche Polizeibeamtengesetz erst nach der Versetzung des Klägers zur Geheimen Staatspolizei in Kraft getreten sei. In diesem Zusammenhang verkenne das Berufungsgericht, daß § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht bestimme, daß der betroffene Beamte so zu behandeln sei, als ob er die vor der Versetzung zur Geheimen Staatspolizei innegehabte "Rechtsstellung" behalten hatte, sondern vielmehr so, als ob er in seiner "früheren Stellung" verblieben wäre. Dies bedeute aber, daß auch die Änderungen des Beamtenrechts zu berücksichtigen seien, die nach der Versetzung zur Geheimen Staatspolizei eingetreten seien. Rechtsfehlerhaft sei schließlich auch die Ansicht, daß § 37 a G 131 nur auf Beamte anzuwenden sei, die den in dieser Vorschrift bezeichneten Rechtsstand tatsächlich, also nicht nur fiktiv, am 8. Mai 1945 innehatten.

22

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

23

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die von dem Berufungsgericht zu § 37 a G 131 vertretene Rechtsansicht für rechtsfehlerfrei.

24

II.

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nur deshalb, weil das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 296;  9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57];  9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58];  11, 136 [BVerwG 28.09.1960 - V CB 209/59];  11, 283) [BVerwG 07.12.1960 - IV C 97/59]die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes zulässig ist. Diese Prüfung ist erforderlich, weil der Beklagte zunächst durch seinen Bescheid vom 5. April 1952 dem Kläger - unter Anrechnung der bei dem Geheimen Staatspolizeiamt und bei dem Reichssicherheitshauptamt abgeleisteten Dienstzeit als ruhegehaltfähig - mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 Übergangsgehalt nach § 37 G 131 gewährt, sodann durch Verfügung vom 14. Dezember 1955 die Zahlung des Übergangsgehalts mit Ablauf des 31. Dezember 1955 wieder eingestellt und diese Entscheidung durch den - hier von dem Kläger angefochtenen - Bescheid vom 26. Januar 1957 bestätigt hat.

25

Bei der hiernach noch vorzunehmenden Prüfung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich für die Zukunft zurückgenommen werden dürfen, es sei denn, daß die Begünstigung eine einschneidende und dauernde Änderung der Lebensverhältnisse des Begünstigten verursacht hat (BVerwGE 9, 251 [255]; BVerwG, Urteil vom 11. November 1960 - BVerwG IV C 8.60 -). Auch unter dieser Voraussetzung muß der begünstigende Verwaltungsakt nicht notwendig für immer bestehenbleiben; vielmehr ist Änderungen der Sachlage Rechnung zu Fragen und zu prüfen, ob es dem Begünstigten möglich und zumutbar ist, die durch die Begünstigung verursachte Änderung seiner Lebensverhältnisse rückgängig zu machen. - Ist der Erlaß des begünstigenden Verwaltungsaktes auf eine Verschleierung des wahren Sachverhalts oder auf die Verwendung unlauterer Mittel seitens des Begünstigten zurückzuführen, so ist allerdings für eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte zurückgenommen werden dürfen, kein Raum (BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [5, 7 bis 9]).

26

Im übrigen ist das angefochtene Urteil - entgegen der Auffassung der Revision - rechtsfehlerfrei.

27

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, führt nicht zu dem erstrebten Erfolg. Diese Rüge ist - jedenfalls während der Frist für die Revisionsbegründung - nicht ordnungsgemäß geltend gemacht worden (BVerwGE 5, 12, 6, 69 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]); sie ist deshalb unzulässig. Im übrigen würde die im Strafverfahren getroffene Feststellung, es fehle an ausreichenden Verdachtsgründen für eine Beteiligung des Klägers an der Pflege und Benutzung der "Saurerwagen", noch nicht für die hier für die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 notwendigen Feststellungen ausreichen, daß die "Tätigkeit" des Klägers dessen Mitwirkung an der rechtsstaatswidrigen Arbeitsweise der Geheimen Staatspolizei erfahrungsgemäß ausschloß und daß auch nach seiner "persönlichen Haltung" die Zuerkennung der in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 vorgesehenen Rechtswohltat gerechtfertigt ist.

28

In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das angefochtene Urteil nicht die von der Revision gerügten Verletzungen des Bundesrechts auf.

29

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, § 3 Nr. 4 G 131 sei auf den Kläger anzuwenden, wird bereite von der tatsächlichen - nach § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für das Revisionsgericht bindenden - Feststellung getragen, der Kläger habe neben seinen sonstigen Zuständigkeiten die Fahrbereitschaft des Reichssicherheitshauptamtes auch hinsichtlich der ständig zur Verfügung des Amtes IV (Geheime Staatspolizei) stehenden Kraftfahrzeuge zu betreuen und leiten gehabt. Daß diese Tätigkeit für das Amt IV - wie der Kläger behauptet - nur etwa ein Zwanzigstel seiner Amtstätigkeit ausgemacht hat, ist für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 nicht erheblich. Die "enge" Verbindung einer nicht dem Amt IV zugehörenden Amtsstelle innerhalb des Reichssicherhsitshauptamtes zu der Geheimen Staatspolizei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 20) wird auch durch die Erledigung eines der Geheimen Staatspolizei zuzurechnenden kleinen Teilaufgabenbereichs hergestellt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 60.59 -). Denn schon die Erledigung nur weniger Aufgaben im Bereich der Geheimen Staatspolizei schloß die Möglichkeit rechtsstaatswidriger Betätigung ein, und diese Möglichkeit allein war bereits für den Gesetzgeber der Anlaß zu dem in § 3 Nr. 4 G 131 angeordneten generellen Ausschluß der Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei (vgl. BVerwGE 8, 20 [23]). Das Vorbringen der Revision, der Kläger sei nur mittelbar für die Geheime Staatspolizei tätig gewesen, wird durch die eingangs wiedergegebene für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung widerlegt. Falls die Revision mit diesem Vortrag etwa nur zum Ausdruck bringen will, der Kläger sei an der rechtsstastswidrigen Betätigung der Geheimen Staatspolizei nicht unmittelbar beteiligt gewesen, wäre auch dieser Einwand für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Denn bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 macht es keinen Unterschied aus, ob ein Bediensteter dem Vollzugs- oder dem Verwaltungsdienst (einschließlich der technischen Dienste) der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat (BVerwGE 7, 221 [224] [BVerwG 11.09.1958 - BVerwG II C 123/57], 8, 20 [23]).

30

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 auf den Kläger nicht angewendet. Als eine die Anwendung dieser Härtemilderungsvorschrift rechtfertigende "Tätigkeit" kann grundsätzlich nur eine Dienstaufgabe angesehen werden, die eine Mitwirkung des Bediensteten an der rechtsstaatswidrigen Arbeitsweise der früheren Geheimen Staatspolizei erfahrungsgemäß ausschloß (BVerwGE 8, 26; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56.59 -). Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles könne es nicht als erfahrungsgemäß ausgeschlossen gelten, daß der Tätigkeitsbereich des Klägers eine rechtsstaatswidrige Betätigung umfaßt habe. An diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Daß das Berufungsgericht, insoweit die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt habe, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hiernach ist der Kläger schon wegen seiner von dem Berufungsgericht festgestellten "Tätigkeit" von der in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 vorgesehenen Härtemilderung ausgeschlossen. Auf die Feststellungen des Berufungsgerichts und auf das Revisionsvorbringen zur "persönlichen Haltung" des Klägers kommt es hiernach nicht mehr an. Denn § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 ist unanwendbar, wenn auch nur eines der dort für die Kennzeichnung eines Ausnahmefalles genannten Merkmale ("beruflicher Werdegang", "Tätigkeit", "persönliche Haltung") nicht erfüllt ist (BVerwGE 8, 26 [29]). Das Merkmal "Tätigkeit" kann also nicht etwa durch das Merkmal "persönliche Haltung" ersetzt werden mit dem Ergebnis, daß ein Bediensteter trotz Wahrnehmung einer seine Mitwirkung an der rechtsstaatswidrigen Arbeitsweise der früheren Geheimen Staatspolizei nicht erfahrungsgemäß ausschließenden Dienstaufgabe der Härtemilderung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 deshalb teilhaftig werden könnte, weil er diese Dienstaufgabe in einer Weise wahrgenommen hat, die der rechtsstaatswidrigen Zweckbestimmung und Arbeitsweise der Geheimen Staatspolizei entweder nicht diente oder sogar widerstrebte. Deshalb geht auch der Einwand der Revision fehl, der Kläger sei gegenüber den Bediensteten benachteiligt, die zwar an der rechtsstaatswidrigen Arbeitsweise der Geheimen Staatspolizei beteiligt gewesen seien, jedoch nachweisen könnten, daß sie in Einzelfällen Unrecht verhindert haben.

31

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Vorschrift des § 37 a G 131 als auf den Kläger unanwendbar angesehen. Die in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgesehene Fiktion gibt den Weg für die Anwendung nur solcher Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes frei, die auch mit den übrigen in § 67 G 131 getroffenen Regelungen in Einklang zu bringen sind. Die Anwendung des § 37 a G 131 auf den Kläger wäre indessen mit der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 3 G 131 unvereinbar. Durch diese Vorschrift wird es in das pflichtgemäße Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt, einem bei der Geheimen Staatspolizei tätig gewesenen Bediensteten den nach seiner Versetzung in diesen Dienstzweig erlangten Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit für die Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 zuzuerkennen. Diese Vorschrift gewährt also den erst im Dienst der Geheimen Staatspolizei auf Lebenszeit angestellten Beamten keinen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung dieses allgemeinen beamtenrechtlichen Rechtsstandes; sie macht zudem die der obersten Dienstbehörde übertragene Ermessensentscheidung von dem Vorliegen bestimmter enger Voraussetzungen abhängig. Mit dieser Regelung wäre es schlechterdings unvereinbar, wenn ein solcher früherer Beamter auf Lebenszeit, nur weil er infolge der Fiktion des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 so zu behandeln ist, wie wenn er am 8. Mai 1945 Widerrufsbeamter gewesen wäre, sogar einen - jeglicher Ermessensausübung der obersten Dienstbehörde ausschließenden - Rechtsanspruch auf eine Versorgung erwerben würde, die der Versorgung eines früheren Lebenszeitbeamten weitgehend angenähert ist. Eine nur aus der Fiktion des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 hergeleitete Anwendung des § 37 a G 131 ist mit der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 3 G 131 auch deshalb unvereinbar, weil nur derjenige Lebenszeitbeamte der früheren Geheimen Staatspolizei den Anspruch auf die in § 37 a G 131 vorgesehene Versorgung erwerben würde, der die Voraussetzungen, von denen der Gesetzgeber in § 67 Abs. 1 Satz 3 G 131 die Möglichkeit, den Betroffenen im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 wie einen Lebenszeitbeamten zu behandeln, abhängig macht, gerade nicht erfüllt oder demgegenüber die oberste Dienstbehörde es unter rechtmäßiger Ausübung ihres Ermessens abgelehnt hat, von der ihr durch § 67 Abs. 1 Satz 3 G 131 eröffneten Möglichkeit zu einer weiteren Härtemilderung Gebrauch zu machen. Der hier vertretenen Ansicht kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie bewirke, daß die Bediensteten der Geheimen Staatspolizei, die am 8. Mai 1945 tatsächlich Beamte auf Widerruf waren, günstiger als die im Dienst der Geheimen Staatspolizei auf Lebenszeit angestellten Beamten gestellt sind. [Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Regelung des § 37 a G 131 auch auf solche Bedienstete der früheren Geheimen Staatspolizei, die am 8. Mai 1945 tatsächlich Beamte auf Widerruf waren, nur unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 1 Satz 3 G 131, also in der Weise anzuwenden, daß die Entscheidung über die Gewährung der Versorgung nach § 37 a G 131 von der Feststellung der in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 bezeichneten drei Merkmale abhängig und in das pflichtgemäße Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt ist].

32

Aus diesen Gründen ist - wie geschehen - zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.300 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel