Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1960, Az.: BVerwG IV C 8.60

Ruhender Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe; Nachträglich eintretende Umstände für die Beurteilung von Unterhaltsbeihilfe; Besserung des Gesundheitszustandes eines Unterhaltsbeihilfeberechtigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 8.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - AZ: A 5.58 S

Fundstelle

  • ZLA 1961, 165

Amtlicher Leitsatz

Im Lastenausgleichsrecht ist zwischen Einstellung von Dauerleistungen - Wirkung von Veränderungen - und Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes klar zu unterscheiden. Treten nachträglich Veränderungen ein, die für die Weitergewährung der Leistungen von Bedeutung sind, so hat die Ausgleichsbehörde stets zu prüfen, ob statt der Einstellung der Zahlungen nur deren Ruhen angezeigt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 29. November 1957 dahin geändert, daß die Unterhaltshilfe der Klägerin erst ab 1. Dezember 1957 ruht; die Bescheide des Ausgleichsamtes vom 16. Februar 1956 und 12. Februar 1957 werden aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die seit ihrer Jugend an Psychasthenie (Nervenschwäche mit vorwiegend psychischen Erscheinungen) leidet und bisher keinen Beruf ausgeübt hat, erhielt wegen Wegfalls von Unterhaltszahlungen ihres aus dem Warthegau vertriebenen Vaters zunächst vorläufige Unterhaltshilfe und später Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz. In dem unanfechtbar gewordenen Bewilligungsbescheid des Ausgleichsamtes vom 14. August 1954 heißt es, die Klägerin habe infolge von Vertreibungsmaßnahmen ihre (sonstige) Existenzgrundlage verloren und erfülle auch die Voraussetzungen des § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, da sie nach dem amtsärztlichen Gutachten wegen Thyreotoxikose (Schilddrüsenerkrankung) über 50 % in ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt sei. - Eine spätere Nachprüfung ergab keine Bedenken gegen eine Weitergewährung. Mit Bescheid vom 16. Februar 1956 widerrief der Ausgleichsausschuß die Bewilligung und stellte die Zahlungen ab 1. März 1956 ein, nunmehr mit der Begründung, die Klägerin habe vor der Vertreibung keine eigene berufliche Existenzgrundlage gehabt und demgemäß keinen Existenzverlust erlitten.

2

Dieser Widerruf wurde jedoch durch Bescheid des Ausgleichsausschusses vom 11. Oktober 1956 aufgehoben, da eine abgeleitete Existenzgrundlage vorliege, deren Verlust sich wegen unmöglicher Verwirklichung der väterlichen Unterhaltspflicht noch auswirke. - Die Bekanntgabe dieses Bescheides hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht - VIA - bestätigt. - Nunmehr veranlaßte der Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes eine Nachuntersuchung durch einen Neurologen und durch die zuständige städtische Klinik. Dem Ergebnis - im wesentlichen Zustand von Psychasthenie (Nervenschwäche auf psychischer Grundlage) mit Zeichen vegetativer Dystonie, anomales Verhalten besonders der Muskeln und Gefäße, die sich vorwiegend in Kreislaufstörungen und fermentativen Verdauungsstörungen darstelle, kein Hinweis auf manifeste Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion) - stimmte das Gesundheitsamt zu, desgleichen der Annahme eines 30 % igen Erwerbsminderungsgrades bei Befähigung zu leichten bis mittelschweren Arbeiten in Fabrik, Hauswirtschaft, Gartenbau, ganztägig mit Unterbrechung unter Schutz vor Durchnässung und Kälte ohne schweres Heben und Tragen. Am Ende des Gutachtens befindet sich unter dem 24. Januar 1957 ein mit drei Unterschriften und der Unterschrift des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds versehener Vermerk, "der Widerrufsbescheid wird ergänzt, da die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind". Als Niederschrift der Beratungen des Ausgleichsausschusses vom 24. Januar 1957 ist festgehalten, daß der Bescheid vom 14. August 1954 widerrufen bleibe und die Unterhaltshilfe ab 1. März 1956 eingestellt sei. Am 12. Februar 1957 erging ein Änderungsbescheid des Ausgleichsamtes zum Widerrufsbescheid vom 16. Februar 1956, in dem es wörtlich heißt:

"Der Bescheid über die Gewährung von Kriegsschadenrente vom 14. August 1954 bleibt widerrufen und die Unterhaltshilfezahlung ab 1. März 1956 eingestellt. Der Widerrufsbescheid vom 16. Februar 1956 wird dahin ergänzt, daß neben den im früheren Bescheid aufgezeigten nicht erfüllten Voraussetzungen auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Kriegsschadenrente nicht gegeben sind."

3

Mit der Einreichung eines fachinternen Gutachtens ihres behandelnden Arztes, der erhebliche Kreislaufstörungen im Rahmen einer Dysthyreose, schwere Cephalgien und starke Kerzsensationen bei ausgeprägter Kollapsneigung sowie ein erhebliches subjektives Insuffizienzgefühl, voraussichtlich verursacht durch diencephale Regulationsstörungen, sowie eine etwa 70 % ige Erwerbsbeschränkung bescheinigte, legte die Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 12. Februar 1957 Beschwerde ein. Der Beschwerdeausschuß half jedoch nicht ab, sondern wies die Beschwerde mit Beschluß vom 29. November 1957 zurück mit der Begründung, nach den Untersuchungsergebnissen lägen die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Unterhaltshilfe nach § 265 Abs. 1 LAG nicht vor.

4

Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg - Auswärtige Kammer Stade - wies die Klage ab. Es sei unstreitig, daß die Klägerin am 31. August 1953 erwerbsunfähig gewesen ist; diese Erwerbsunfähigkeit habe aber im Jahre 1956 und später nicht mehr bestanden. Die Klägerin habe auch ihre Existenzgrundlage verloren. Den von der Behörde veranlaßten erschöpfenden Gutachten sei zu folgen. In dem klinischen Gutachten sei ausdrücklich festgestellt, daß sich kein Hinweis auf eine manifeste Hyperthyreose ergeben habe. - Demgegenüber komme dem innerfachärztlichen Gutachten des behandelnden Arztes Dr. med. W. keine entscheidende Bedeutung zu. Die Verwaltungsbehörden seien daher berechtigt gewesen, die Bewilligung der Unterhaltshilfe zu widerrufen und die Zahlungen einzustellen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1958 aufzuheben und die Ausgleichsbehörde zu verurteilen, die ab 1. März 1956 eingestellte Unterhaltshilfe weiter zu gewähren.

6

Die Einstellung der Zahlungen sei unzulässig, weil sich die Verhältnisse, die zur Gewährung der Rente geführt haben, nicht geändert hätten. Sämtliche Gutachter führten im Grunde dieselben Leiden an, die u.a. bereits im Jahre 1953 bestanden hätten und jetzt noch bestehen. Lediglich in der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit gingen die Meinungen der Gutachter auseinander. Eine andere Beurteilung sei aber keine Änderung der Verhältnisse und berechtige nicht, die Rente abzuerkennen. Obwohl die Revision zugelassen sei, werde gerügt, daß das Landesverwaltungsgericht nur die vom Ausgleichsamt eingeholten Gutachten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe, während das von ihr - der Klägerin - beigebrachteärztliche Gutachten unberücksichtigt geblieben sei. Ferner habe das Gericht nicht, berücksichtigt, daß die Rente ab 1. März 1956 eingestellt worden sei, die ärztlichen Gutachten aber erst Ende November/Anfang Dezember 1956 erstellt worden seien. Die Rente hätte daher zunächst mindestens für den Zeitraum vom 1. März 1956 bis Ende November 1956 fortlaufend gezahlt werden müssen.

7

Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß eine Einstellung nach § 343 LAG auch mit Rückwirkung erfolgen könne. - Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag. Es beständen erhebliche Bedenken gegen das Verfahren der Behörde und dagegen, ob das Gericht der Vorinstanz alle Regeln einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme beachtet habe, insbesondere im Hinblick darauf, ob sich in dem Gesundheitszustand der Klägerin später überhaupt etwas geändert habe.

8

II.

Die Revision mußte Erfolg haben. Jedoch war die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin über den 30. November 1957 hinaus Zahlungen von Unterhaltshilfe begehrt.

9

Nach § 343 LAG verfügt der Leiter des Ausgleichsamts die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zahlungen, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich ändern. Wie der Hinweis auf§ 288 LAG ergibt, müssen nachträglich Umstände tatsächlicher Art eingetreten sein, die nach den Vorschriften über die Kriegsschadenrente (5. Abschnitt des Gesetzes) für die Bewilligung der Leistungen entscheidend sind. Grundsatz ist, daß die allgemeinen Voraussetzungen bei Leistungen von Dauer - wie der Unterhaltshilfe - nach wie vor gegeben sein müssen. Der Geschädigte muß für die Dauer der Leistungen bedürftig sein (§ 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG). Hat er Unterhaltshilfe infolge von Krankheit oder Gebrechen, die ihn erwerbsunfähig machen, bewilligt erhalten, so muß auch dieser Zustand andauern. Ändert sich der Gesundheitszustand in einem Maße, daß er wieder imstande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit - unter billiger Berücksichtigung von Ausbildung und bisherigem Beruf - das zu verdienen, was die Hälfte des Verdienstes eines körperlich und geistig gesunden Menschen in ähnlicher sozialer Lage ausmacht, so handelt es sich um eine nachträglich eingetretene Tatsache, die wesentlich für die Weitergewährung bewilligter Leistungen ist. Der Wegfall der Erwerbsunfähigkeit läßt zwar den ursprünglichen Bewilligungsbescheid unberührt, wirkt aber auf die Dauer der gewährten Rente ein. Wann diese Wirkung eintritt, ist aus§ 288 LAG zu entnehmen.

10

Da nachträglich eingetretene wesentliche Umstände keinen Einfluß auf den Bestand des Bewilligungsbescheides ausüben, sondern nur die Dauer der Zahlungen beeinflussen, sieht § 343 LAG neben der Änderung der Höhe der Leistungen die Einstellung der Leistungen und deren Ruhen vor. Die Einstellung kommt einer endgültigen Beendigung der Zahlungen gleich und setzt voraus, daß das Ereignis die gesetzlichen Voraussetzungen oder eine von ihnen für den Bezug von Kriegsschadenrente für alle Zukunft beseitigt. Die Einstellung nähert sich damit der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts in ihren finanziellen Auswirkungen, sofern der Akt der Rücknahme auf die Zukunft (-ex nunc) beschränkt wird. Rechtlich bestehen aber Unterschiede, weil die Einstellung den ursprünglich begünstigenden Verwaltungsakt unberührt läßt, die Rücknahme aber diesen Verwaltungsakt beseitigt. Die Einstellung läßt - im Gegensatz zur Rücknahme - Erwägungen über die Auferlegung von Rückzahlungen für einen zurückliegenden Zeitraum schlechthin nicht zu. Die praktische Bedeutung dieser Unterscheidung zeigt sich insbesondere auch darin, daß neben den Begriff "Einstellung" im Gesetz nachträglich das "Ruhen" der Leistungen eingefügt worden ist. Nachträglich eintretende Umstände erfordern daherÜberlegungen der Behörde, ob Einstellung oder nur das Ruhen der Leistungen anzuordnen ist. - Tatbestände, die eine Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes rechtfertigen, schließen eine Ruhensanordnung schlechthin aus.

11

Das "Ruhen" der Leistungen ist dann geboten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen voraussichtlich nur vorübergehend nicht erfüllt werden, später aber wieder gegeben sein könnten. Das Ruhen der Leistungen läßt - ebenso wie die Einstellung - die Bewilligung - den begünstigenden Verwaltungsakt demnach unberührt und hemmt nur bis auf weiteres die weitere Erfüllung gemäß dem Bewilligungsbescheide, allerdings mit der Besonderheit, daß der Wegfall des Hinderungsgrundes eine Nachzahlung ausschließt und nur künftige Zahlungen zuläßt. Der rechtliche Grund ist darin zu suchen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Dauerleistungen insgesamt während des ganzen Bewilligungszeitraums bestehen bleiben müssen. Der Anspruch auf Erfüllung lebt wieder auf, sobald neue Tatsachen eintreten, durch die die Kette der gesetzlichen Voraussetzungen wieder geschlossen wird.

12

Anders ist die Rechtslage, wenn ein Bewilligungsbescheid zurückgenommen (widerrufen) wird. Hier wird der Bewilligungsbescheid in seinem Bestände beseitigt. Ein sich als rechtswidrig herausstellender und daher grundsätzlich zu beseitigender Verwaltungsakt wird durch einen rechtmäßigen, dem Gesetz entsprechenden Verwaltungsakt ersetzt. Es ist daher im Lastenausgleichsrecht angebracht, daß zwischen "Wirkung von Veränderungen", §§ 288, 343 LAG, und "Rücknahme",§ 335 a Abs. 2 LAG, scharf unterschieden wird. Daraus folgt, daß Verwaltungsakte hinreichend klar erkennen lassen müssen, welches Ziel angestrebt wird. Der erklärte Wille der Behörde muß für den Adressaten aus dem Inhalt des Verwaltungskts zu entnehmen sein. Pur die Erforschung des Willens der Behörde kommt es allerdings nicht allein auf den Ausspruch, sondern auf den Gesamtinhalt des Verwaltungsakts an. Es muß genügen, wenn der Betroffene aus den den Ausspruch erläuternden Gründen den erklärten Willen der Behörde verständigerweise unschwer herauslesen kann. - Daß dies im Interesse der Rechtssicherheit unbedingt zu fordern ist, liegt auf der Hand.

13

Nach dem Akteninhalt des hier zu entscheidenden Falles sind die von dem Ausgleichsamt erlassenen Verwaltungsakte zumindest unklar; sie lassen mehr darauf schließen, daß eine Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides beabsichtigt gewesen ist. - Dafür waren aber die gesetzlichen Voraussetzungen unter keinen Umständen gegeben. Die Frage, ob Erwerbsunfähigkeit an dem nach§ 265 Abs. 4 maßgebenden Stichtag bestanden hat oder nicht, war weder den medizinischen Gutachtern gestellt worden, noch haben diese von sich aus dazu Stellung genommen. Vielmehr haben sie den Gesundheitszustand der Klägerin, wie er sich am Tage der Untersuchung dargestellt hat, beurteilt. Handelt es sich aber um nachträglich eingetretene wesentliche Tatsachen im Sinne der §§ 343, 288 LAG, so können solche Umstände niemals zur Rücknahme eines früher erlassenen Verwaltungsaktes führen. - Der Beschwerdeausschuß hat zwar in seinem Beschluß vom 29. November 1957 eineWeitergewährung der Leistungen abgelehnt; ein Widerruf (Rücknahme) des begünstigenden Verwaltungsaktes ist aber aus dem Beschluß nicht herauszulesen.

14

Es ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeausschuß auf eine Einstellung der Leistungen gemäß § 343 LAG abgezielt und diese auch unter Zugrundelegung der von der Behörde veranlaßten medizinischen Gutachten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat. - Auch das Verwaltungsgericht hat den Beschluß des Beschwerdeausschusses als einen solchen Änderungsbescheid - nämlich im Sinne der §§ 343, 288 LAG - aufgefaßt. Nicht jede Besserung des Gesundheitszustandes des Geschädigten muß aber zu einer Einstellung der Leistungen führen; es ist regelmäßig zu prüfen, ob das Ruhen der Leistungen geboten erscheint. Die besonderen Umstände dieses Falles lassen nach Ansicht des Senats keine andere Anordnung zu. - Die langjährigen, keineswegs unerheblichen Leiden der Klägerin lassen jederzeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten.

15

Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist auch insofern fehlerhaft, als erst der Beschwerdeausschuß, gestützt auf die medizinischen Gutachten, eine Entscheidung nach §§ 343, 288 LAG getroffen hat. Eis zur Einstellung durch den Beschluß vom 29. November 1957 stehen der Klägerin daher Leistungen zu, und zwar nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 288 LAG bis zum Ablauf des Monats, in dem die Einstellung erfolgte. - Andererseits ist nicht zu beanstanden, wenn das Landesverwaltungsgericht, ohne ein weiteres Obergutachten einzuholen, eine Besserung des Gesundheitszustandes bei der Klägerin als festgestellt erachtet hat. Aus der ärztlichen Stellungnahme der städtischen Klinik geht hervor, daß sich bei der Untersuchung der Klägerin die Schilddrüsenüberfunktion nicht manifestiert hatte. Es liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts, wenn es sich dieser Auffassung mit ausreichender Begründung angeschlossen hat und nicht derjenigen des behandelnden Arztes, auch wenn dieser als Internist zu einer wesentlich schwerwiegenderen Beurteilung des Grades der Erwerbsbeschränkung gelangt war.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 2 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Klein
Clauß