Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1961, Az.: BVerwG VI C 60.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 60.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 22.01.1958 - AZ: VII B 134.56
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 4 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1905 geborene Kläger ist im Oktober 1929 als Polizeianwärter in die Polizeischule Brandenburg eingetreten. Am 1. Oktober 1930 wurde er Polizeiwachtmeister bei der Polizeiinspektion T. (Bereitschaftspolizei). Im Jahre 1933 wurde die Bereitschaftspolizei in die Landespolizei umgewandelt. Im April 1933 wurde der Kläger für etwa drei Wochen als Ausbilder des Wachpersonals zum Konzentrationslager Sonneburg abgeordnet. Nach Teilnahme an einem Lehrgang wurde er für etwa vier Monate einem SS-Sonderkommando, aus dem später die Leibstandarte Adolf Hitler entstand, als Ausbilder zugeteilt. Im Jahre 1934 wurde er nach Frankfurt am Main zum Polizeipräsidenten als Ausbilder der Feldjägerbereitschaft versetzt. Von März 1935 bis Juni 1936 war er beim Polizeipräsidenten in K. tätig. Seit Juni 1936 war er wieder beim Polizeipräsidenten in B. zuletzt als Polizei-Revieroberwachtmeister tätig und gehörte zunächst der Revierhauptmannschaft "Mitte" und Seit dem 1. April 1937 dem Kommando der Schutzpolizei als Sachbearbeiter für Personalangelegenheiten an. Im April 1938 bewarb er sich um Aufnahme in den gehobenen Verwaltungsdienst der Geheimen Staatspolizei und kam ab 1. Mai 1938 als Polizeibürodiätar zur Staatspolizeileitstelle B. Nach einer vorübergehenden Abordnung zur Staatspolizeileitstelle Prag wurde er im März 1940 dem Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD in Berlin zur Dienstleistung zugeteilt. Nach Ablegung der Verwaltungsprüfung wurde er mit Wirkung vom 1. November 1940 zum Polizeiinspektor ernannt und in eine freie Planstelle der Staatspolizeileitstelle Berlin eingewiesen. Er war Leiter der Geschäftsstelle und Sachbearbeiter für staatspolizeiliche Angelegenheiten und wurde nach seinen Angaben später in eine Planstelle beim Hauptamt Sicherheitspolizei übernommen. Am 1. Mai 1944 wurde er zum Polizeioberinspektor befördert.
Der Kläger war von 1931 bis 1933 Mitglied der SA und seit Mai 1944 Mitglied der SS (SS-Obersturmführer).
Im Dezember 1950 beantragte der Kläger seine Einbeziehung in den Personenkreis des Art. 131 GG. Mit Bescheid vom 12. Februar 1955 lehnte der Beklagte den Versorgungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, daß dieser am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Gestapo in einem Dienstverhältnis gestanden habe (§ 3 Nr. 4 G 131) und daß die Milderungsvorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht gegeben sei, weil er sich im April 1938 selbst um Aufnahme in den Dienst der Gestapo beworben habe. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 1. März 1955 Anfechtungsklage erhoben.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 17. Mai - 1956 die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1958 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Gestapo in einem Dienstverhältnis gestanden und könne daher gemäß § 3 Nr. 4 G 131, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, keine Rechte aus Kap. I G 131 geltend machen. Es sei unstreitig, daß er am 8. Mai 1945 eine Planstelle als Verwaltungsbeamter, und zwar als Leiter der Geschäftsstelle bei dem Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD in Berlin, innegehabt habe. Die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD seien durch Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 20. September 1936 (RMBliV Spalte 1343) eingesetzt worden. Sie hätten die Aufgabe gehabt, die Durchführung der Erlasse des Chefs der Sicherheitspolizei in ihrem Gebiet zu überwachen und für die organisatorische Angleichung der Behörden der Gestapo und der Kriminalpolizei zu sorgen; sie seien keine vollziehenden Polizeibehörden und keine sachbearbeitenden Dienststellen gewesen und hätten dem Chef der Sicherheitspolizei unterstanden. In allen Fällen, in denen ein gemeinsamer Einsatz der Gestapo, der Kripo und des SD für bestimmte Aufgaben erforderlich geworden sei, habe der Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD die persönliche Befehlsführung übernommen (Bezugnahme auf die Schrift von Dr. Best "Die Deutsche Polizei" 1941 S. 72/73). Demnach hätten sich die Dienststellen des Inspekteurs der Sicherheitspolizei auch mit den Angelegenheiten der Gestapo befaßt. Sie seien also als Dienststellen der Gestapo im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 anzusehen. Nach der Tabelle 1 über den Aufbau der Deutschen Polizei, bei Best S. 111, habe der Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD als Mittelinstanz dem Amt IV des Reichssi cherheitshauptamtes - RSHA - unterstanden. Daß aber das Amt IV des RSHA eine Dienststelle der Gestapo darstelle, bedürfe keiner besonderen Darlegung und sei auch nirgends bestritten worden.
Angesichts dieser klaren Festlegung der Aufgaben des Inspekteurs der Sicherheitspolizei und des SD bedürfe es nicht der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen zu seiner Behauptung, daß die Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei und des SD weder als eine Dienststelle der Gestapo noch als eine des SD anzusehen sei. Der Einwand des Klägers, er sei als Leiter der Geschäftsstelle nur für Verwaltungsaufgaben (Personal- und Fürsorgeangelegenheiten) zuständig gewesen, ähnlich wie die Intendanten bei der Wehrmacht, ändere an dieser Rechtslage nichts. Denn es komme bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 nicht darauf an, welche Tätigkeit der einzelne ausgeübt und ob er sich an Unrechtsmaßnahmen beteiligt habe, sondern nur darauf, ob er mit Dienstaufgaben befaßt gewesen sei, die zum Aufgabengebiet der Gestapo gehörten. Es komme ferner nicht darauf an, daß dem Kläger persönlich keine Vorwürfe wegen seiner dienstlichen Tätigkeit gemacht werden könnten. Lediglich dann sei eine Ausnahme möglich, wenn der betreffende Beamte ausschließlich, mit Aufgaben der Kriminalpolizei betraut gewesen sein sollte. Der Kläger habe sich jedoch selbst nicht darauf berufen, daß er nur in Angelegenheiten der Kriminalpolizei tätig gewesen sei. Dies sei bei dem Umfang seiner nur aus etwa 15 Personen bestehenden Dienststelle auch ausgeschlossen gewesen. Vielmehr sei der Kläger mit Personal- und Fürsorgeangelegenheiten sowohl des SD als auch der Gestapo sowie der Kripo befaßt gewesen. Schließlich sei es unerheblich, ob es in Berlin jemals zu einem gemeinsamen Einsatz der Gestapo, des SD und der Kripo unter dem Befehl des Inspekteurs, der Sicherheitspolizei gekommen sei oder nicht. Auch ohne einen solchen Einsatz in der Praxis habe diese Dienststelle der Förderung und der Durchsetzung der Ziele der Gestapo gedient. Auch auf die Ausnahmebestimmung des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 könne der Kläger sich nicht berufen; denn er sei nicht von Amts wegen zu dieser Behörde versetzt worden, er habe sich vielmehr selbst darum beworben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 11. Februar 1959, der am 2. März 1959 zugestellt worden ist, die Revision zugelassen.
Der Kläger hat am 31. März 1959 Revision eingelegt. Die Revision ist am 28. April 1959 begründet worden. Sie rügt eine fehlerhafte Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 und führt zur Begründung im wesentlichen folgendes aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 und des darin enthaltenen Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an. Es sei ferner in der Rechtsprechung nunmehr klargestellt, daß die Frage des Aufgabenzusammenhangs mit Funktionen der Gestapo nur im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Feststellungen geklärt werden könne. Der Kläger sei am Stichtag beim Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD beschäftigt gewesen. Er habe dort Aufgaben wahrgenommen, die mit der Gestapo keinerlei enge Verbindungen gehabt hätten. Hierüber seien schon im bisherigen Verfahren Zeugen benannt worden, die aber vom Berufungsgericht nicht gehört worden seien. Das angefochtene Urteil sei daher fehlerhaft. Gegebenenfalls müßte die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er hat sich im wesentlichen auf die Gründe des Berufungsurteils bezogen.
II.
Die Revisionsschrift enthält zwar keinen ausdrücklich formulierten Antrag. Es ist ihr aber eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und eine Entscheidung im Sinne seines Klagantrages begehrt. Das genügt dem Formerfordernis des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Die Revision ist daher zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, handelt es sich bei den Dienststellen der Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD - ebenso wie beim Reichssicherheitshauptamt - RSHA - und den Sicherheitspolizeischulen (vgl. BVerwGE 7, 340 [342] [BVerwG 28.11.1958 - BVerwG VI C 154/56]: 8, 20 [22, 23]) - nach ihrer Entstehungsgeschichte, Organisation und ihrem Zweck um "zusammengefaßte Dienststellen", die zwar Teilaufgaben der Gestapo wahrgenommen haben, für deren Bedienstete es aber hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 4 des Gesetzes zu Art. 131 GG im Einzelfall darauf ankommt, ob sie entweder der Staatspolizeiabteilung bei dem Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD angehörten oder innerhalb einer anderen Abteilung dieser Dienststelle verwendet wurden, dort jedoch eine Amtsstelle innehatten, die nach Aufgabe und (oder) Herkunft mit den Aufgaben der Gestapo eng verbunden war (vgl. hierzu auch dasUrteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1 in bezug auf einen Angehörigen der Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei in Wien). In diesen Fällen kommt es demnach nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Gestapo" auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333. 57 -).
Mit dieser Rechtsprechung stimmt das Berufungsurteil in seinem rechtlichen Ausgangspunkt allerdings nicht überein, weil es die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger bereits wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei und des SD in Berlin bejaht. Dennoch erweist sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn das Berufungsgericht hat auf Seite 7 der Entscheidung ausgeführt, daß eine Ausnahme von der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 im vorliegenden Sachverhalt dann möglich sein könnte, wenn der betreffende Beamte ausschließlich mit Aufgaben der Kriminalpolizei betraut gewesen sein sollte. Im Anschluß daran hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger beim Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD in Berlin nicht ausschließlich mit Angelegenheiten der Kriminalpolizei, sondern mit Personal- und Fürsorgeangelegenheiten sowohl des SD als auch der Gestapo sowie der Kriminalpolizei befaßt gewesen sei. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat sich der Kläger selbst nicht darauf berufen, daß er nur in Angelegenheiten der Kriminalpolizei tätig gewesen sei. Das Berufungsgericht schließt dies auch aus dem Umfang der Dienststelle des Klägers, die nur aus etwa 15 Personen bestanden habe. Diese Annahme wird nicht zuletzt auch durch die Feststellung im Berufungsurteil bestätigt, daß der Kläger Leiter der Geschäftsstelle und Sachbearbeiter für staatspolizeiliche Angelegenheiten der Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei und des SD in Berlin war.
Diese Feststellungen, gegen die durchgreifende Revisionsrügen nicht vorgebracht worden sind, tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Kläger am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Gestapo in einem Dienstverhältnis gestanden hat. Denn nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 4 G 131 auf Bedienstete des Inspekteurs der Sicherheitspolizei und des SD dann gerechtfertigt, wenn der Beamte entweder ausschließlich in der Staatspolizeiabteilung des Inspekteurs war oder in einer anderen - nicht ausschließlich mit den Aufgaben der Kriminalpolizei befaßten - Abteilung der Dienststelle eine Amtsstelle innehatte, die im oben dargelegten Sinne mit den Aufgaben der Gestapo eng verbunden war (vgl. hierzu dasUrteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 -). Dieser Gesichtspunkt trifft nach den angeführten Feststellungen im Berufungsurteil auch auf den Kläger zu. Denn er war während seiner Tätigkeit bei der Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei und des SD in Berlin nicht ausschließlich mit Angelegenheiten der Kriminalpolizei, sondern auch mit staatspolizeilichen Angelegenheiten, insbesondere mit Personal- und Fürsorgeangelegenheiten der Gestapo betraut. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auf ihn.
Die von der Revision erhobene Rüge mangelhafter Sachaufklärung greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge überhaupt den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG, § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] und 6, 69 [BVerwG 18.12.1957 - BVerwG IV C 267/57]). Jedenfalls konnte das Berufungsgericht von der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen schon deshalb absehen, weil diese Zeugen nur die Richtigkeit seiner Darstellung bestätigen sollten, daß er seinerzeit als Geschäftsstellenleiter lediglich Verwaltungsaufgaben allgemeiner Art zu erledigen hatte. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfaßt § 3 Nr. 4 G 131 alle Bediensteten der Gestapo ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Vollzugs- oder Verwaltungsdienst der Gestapo angehörten, ob die Art ihrer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung der Gestapo ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechts- und Willkürcharakters dieser Einrichtung bewußt war (vgl. BVerwGE 7, 221 [224]).
Das Berufungsgericht hat mit Recht auch § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf den Kläger nicht angewendet.
Die Revision war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.400 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker