Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1958, Az.: BVerwG I B 158.56
Beschwerde gegen die Rücknahme einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wegen fehlender sittlicher Zuverlässigkeit insbesondere wegen Abtreibungshandlungen; Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung; Gültigkeit des Heilpraktikergesetzes und der zugehörigen Durchführungsverordnungen; Selbstständigkeit der Zurücknahme einer Berufserlaubnis durch die Verwaltungsbehörden neben einem richterlichen Berufsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 158.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 15076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.06.1956 - AZ: III A 286/55
Rechtsgrundlagen
- § 2 HPG vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251)
- § 7 HPG vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251)
- § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO HPG vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259)
- § 7 1. DVO HPG vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259)
- § 42 Abs. 1 StGB
- Art. 80 GG
- Art. 129 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Eue und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1956 - III A 286/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der seit 1939 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung besitzt, ist wie folgt bestraft worden:
- 1.
Im Untersuchungsverfahren vor dem Finanzamt Dortmund-Hörde vom 1. August 1949 wegen Einkommens- und Umsatzsteuerhinterziehung mit 3.000 DM Geldstrafe;
- 2.
durch Urteil des Schöffengerichts Dortmund vom 31. August 1941 wegen falscher uneidlicher Aussage mit drei Monaten Gefängnis;
- 3.
durch Urteil der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 16. November 1951 wegen gemeinschaftlich versuchter Fremdabtreibung in drei Fällen mit einem Jahr Gefängnis;
- 4.
durch Urteil der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Dezember 1952 wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen zu Ziff. 2 und 3 mit einem Jahr und neun Monaten Gefängnis.
Mit Rücksicht auf die gegen den Kläger - insbesondere wegen Abtreibungshandlungen - verhängten Strafen nahm der Regierungspräsident in Arnsberg durch Verfügung vom 20. März 1954 nach Anhörung des Gutachterausschusses für Heilpraktiker im Lande Nordrhein-Westfalen die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wegen fehlender sittlicher Zuverlässigkeit zurück.
Nach erfolgloser Beschwerde erhob der Kläger Klage auf Aufhebung der Verfügung vom 20. März 1954 und des Beschwerdebcscheides. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht bejaht zunächst die Rechtsgültigkeit der den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) - 1. DVO HPG -. Es erblickt insbesondere eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Erlaubnis bei später eintretender Unzuverlässigkeit in der Bestimmung des§ 7 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) - HPG -, nach der der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Heilpraktikergesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe. Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) -GG - gelte nicht rückwirkend für die auf Grund früherer gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Rechtsvorschriften. Im Hinblick auf die begangenen Abtreibungen besitze der Kläger - wie näher ausgeführt wird - nicht die für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit. Nun könnten allerdings Mängel der Zuverlässigkeit, die sich aus früheren Verfehlungen ergäben, durch Bewährung in einer der Schwere der Taten entsprechenden Frist behoben werden. Ein solcher Bewährungsfall liege hier jedoch nicht vor, da der Kläger zur Zeit des angefochtenen Beschwerdebescheides seine Strafe noch nicht einmal verbüßt gehabt habe und die Bewährungsfrist noch laufe. Unerheblich sei es auch, daß die Strafkammer in ihren Urteilen vom 16. November 1951 und 17. Dezember 1952 davon abgesehen habe, gegen den Kläger gemäß § 42 1 StGB ein Berufsverbot zu verhängen. Hierdurch werde nach herrschender Ansicht die Befugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde, eine Berufserlaubnis auf Grund der bestehenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften zurückzunehmen, in keiner Weise berührt. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, daß in ähnlichen Fällen von der Zurücknahme der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde abgesehen worden sei. Art. 3 GG verbiete nicht, einen gleichgelagerten Fall anders zu behandeln, wenn ein vernünftiger, aus der Sacht sich ergebender oder sonst einleuchtender Grund gegeben sei. Abgesehen davon könne auch ein Dritter nicht unter Hinweis darauf, daß in einem anderen Fall zu Unrecht von der Rücknahme einer Berufserlaubnis abgesehen worden sei, verlangen, daß auch in seinem Falle das Recht verletzt werde. Die Rücknahme der Berufserlaubnis sei daher zu Recht erfolgt.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Nach seiner Ansicht wirft die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Vorschrift des § 2 HPG sei wegen der ihr innewohnenden Tendenz, den Beruf des Heilpraktikers zum Aussterben zu bringen, verfassungswidrig. Damit sei dasHeilpraktikergesetz nebst Durchführungsverordnungen in seiner Gesamtheit hinfällig geworden. Es sei nunmehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtssätze aufzustellen, welche die Zulassung, die Versagungsgründe und die Gründe der nachträglichen Zurücknahme der bereits ausgesprochenen Zulassung begründen sollen. Das Berufungsurteil nehme ferner zu Unrecht an, daß das Erlöschen der Ermächtigung nach Art. 129 Abs. 3 GG keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der vorher erlassenen Verordnungen habe. Mit Art. 129 Abs. 3 GG habe sich der Gesetzgeber eindeutig von den Ermächtigungsgepflogenheiten vergangener Zeiten distanzieren wollen. Diese Distanzierung entfalte auch rückwirkende Kraft.
Das Verfahren werfe ferner die grundsätzliche Rechtsfrage auf, ob es die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes beeinträchtige, wenn eine Behörde die tatsächlichen Feststellungen einer anderen Behörde ohne Nachprüfung übernehme und daraus andere, weitergehende Folgerungen ziehe, ohne sich auf neue Tatsachen berufen zu können und ohne die Abweichung zu begründen. Nachdem die Strafgerichte von der Möglichkeit, die Berufsausübung nach § 42 1 StGB zu untersagen, keinen Gebrauch gemacht hätten, habe nunmehr auch die Verwaltungsbehörde ein solches Verbot ohne neue Erhebungen und eigene Prüfung nicht aussprechen dürfen. Sie habe damit die nahe Verwandtschaft der Bestimmung des § 42 1 StGB und der Vorschriften der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, die beide den Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung bezweckten, nicht richtig erkannt.
Schließlich sei in dem vorliegenden Rechtsstreit noch die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu klären, inwieweit das erkennende Gericht gehalten ist, zur Entscheidung über die Rechtsfrage der Zuverlässigkeit auch Tatsachen hinzuzuziehen, die erst nach dem Zeitpunkt der Anfechtung liegen. Das Berufungsgericht habe die Tatsache, daß sich der Kläger in den Zeiträumen teils vor, teils nach dem Erlaß der Verwaltungsakte und der darauf erfolgten Anfechtung durch tadelfreien Lebenswandel und peinlich genauer Berufsausübung bewährt habe, zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Beschwerde
und tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Der Kläger stützt seine Beschwerde auf die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, nach der die Revision zuzulassen ist, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf der Vorschrift des § 7 Abs. 1 der 1. DVO HPG, nach der die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung zurückzunehmen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 a.a.O. rechtfertigen würden. § 2 Abs. 1 sieht unter Buchst. f die Versagung der Erlaubnis vor, wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Heilpraktiker die politische und sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Der Kläger macht nun zunächst geltend, daß bereits die Frage der Rechtsgültigkeit des § 2 HPG und der 1. DVO HPG die Zulassung der Revision rechtfertigten. Der Senat hat sich mit der Weitergeltung des§ 2 Abs. 1 HPG bereits in seiner Entscheidung vom 24. Januar 1957 (BVerwGE 4, 250[BVerwG 24.01.1957 - BVerwG I C 194/54]) beschäftigt und sie mit der Maßgabe bejaht, daß jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen ist, wenn er die sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO HPG ergebenden und nicht infolge ihres nationalsozialistischen Charakters außer Kraft getretenen Voraussetzungen erfüllt. Er hat sich fernerhin wiederholt mit der Gültigkeit der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, insbesondere auch der einschlägigen Vorschriften des § 2 Abs. 1 Buchst. f befaßt und sie in dem vorbezeichneten Rahmen in ständiger Rechtsprechung bejaht (Urteil vom 26. Januar 1954 [BVerwGE 1, 71[BVerwG 26.01.1954 - I C 78.53]]; Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG I C 105.53 -; Beschluß vom 14. Juni 1955 - BVerwG I B 191.54 - und Urteil vom 24. Januar 1957 [BVerwGE 4, 250[BVerwG 24.01.1957 - BVerwG I C 194/54]]). Er hat ausgeführt, daß die auf Grund der Ermächtigung des § 7 HPG seinerzeit erlassene Verordnung in ihrer Rechtsgültigkeit auch nicht berührt werden würde, wenn diese Ermächtigung den Art. 80 und 129 GG nicht entspräche. Dies gilt auch ohne weiteres für die hier in Rede stehende Vorschrift des § 7 der 1. DVO HPG. Die von dem Kläger angeführten Rechtsfragen sind daher durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.
Die Beschwerde läßt sich auch nicht damit begründen, daß die Nichtanwendung des § 42 1 StGB durch den Strafrichter die Zurücknahme der Berufserlaubnis durch die Verwaltungsbehörde gemäß § 7 der 1. DVO HPG ausgeschlossen habe und dieser Grundsatz der Klarstellung durch ein Revisionsverfahren bedürfe. Die Zurücknahme der Berufserlaubnis durch die Verwaltungsbehörden steht selbständig und unabhängig neben dem richterlichen Berufsverbot. Dies entspricht sowohl der ständigen Rechtsprechung des Senats als auch der allgemeinen Meinung (Beschlüsse des Senats vom 11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 -, vom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 -, vom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 - und vom 29. März 1957 -BVerwG I B 24.57 -; Pr. OVG in JW 1936 S. 1488; Schönke, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 7. Aufl., Anm. I Abs. 2 zu § 42 1; Ebermayer-Lobe-Rosenberg, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 8. Aufl., Anm. VIII zu § 42 1; Schwarz, Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Anm. 6 zu § 42 1; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bd. I S. 732). Das Berufungsgericht hat die von den Strafkammern getroffenen Feststellungen unter eigener Würdigung selbständig verwertet. Dieses Verfahren entspricht der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVO HPG und bietet keinen Grund zur Zulassung der Revision.
Schließlich bietet der Rechtsstreit auch insoweit keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, als sich der Kläger auf seine angebliche Bewährung in der Zeit von 1949 bis 1953 und nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in der Zeit von 1954 bis 1956 beruft. Eine Erörterung der vom Kläger in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 20. Oktober 1955 [BVerwGE 2, 259 (260)[BVerwG 20.10.1955 - BVerwG I C 156.53]]) erübrigt sich schon im Hinblick darauf, daß auch bei Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers in den von ihm genannten Zeiträumen von einer Bewährung nicht gesprochen werden kann. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Januar 1957 (BVerwGE 4, 250[BVerwG 24.01.1957 - BVerwG I C 194/54] [257]) ausgesprochen hat, kann ein bloßer Zeitablauf ohne die Möglichkeit, daraus Schlüsse auf eine berufliche Bewährung zu ziehen, nicht genügen, um die sittliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVO HPG nunmehr bejahen zu können. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, solche Schlüsse auf ein berufliches Wohlverhalten zu ziehen. Die vom Strafrichter bewilligte Bewährungsfrist war im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auch erst knapp zur Hälfte abgelaufen.
Die weiteren rechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils stehen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG liegen nicht vor. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Eue
gez. Dr. Böhmer