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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.1957, Az.: BVerwG I B 24.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1957
Aktenzeichen
BVerwG I B 24.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.11.1956 - AZ: III OVG A 133/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 29. März 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. November 1956 - III OVG A 133/56 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger betreibt seit dem Jahre 1936 das Grundstücks- und Hypothekenmaklergewerbe in L.. Eine damals von der Ortspolizeibehörde im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage auf Untersagung des Gewerbebetriebes wegen Unzuverlässigkeit wurde nach Zurückverweisung der Sache durch das Preußische Oberverwaltungsgericht abgewiesen, weil bei dem damaligen Beklagten offenbar eine weitgehende Umstellung in Persönlichkeit und Charakter erfolgt sei.

2

In den Jahren 1950 und 1952 wurde der Kläger wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften unter Alkoholeinfluß bestraft. Durch Urteil vom 6. Mai 1954 wurde er sodann wegen Betruges zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er zwei Blankowechsel, die ihm ein Auftraggeber zur Sicherung eines zu beschaffenden Darlehns gegeben hatte, auf 6.000 DM und 7.000 DM ausgefüllt und zur Bezahlung eigener Schulden verwendet hatte. Am 20. September 1954 wurde er wegen Untreue unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, weil er 2.000 DM, die er bei dem Verkauf eines Grundstücks für seinen Auftraggeber vereinnahmt hatte, für sich verbraucht hatte.

3

Nachdem der Kläger eine ihm zur Benennung eines zuverlässigen Ersatzmannes für die Leitung seines Betriebes gesetzte Frist fruchtlos hatte verstreichen lassen, verfügte der Beklagte die Schließung des Gewerbebetriebes des Klägers wegen persönlicher Unzuverlässigkeit auf Grund des § 11 des niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes vom 29. Dezember 1948.

4

Die Klage und die Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß § 11 des Gewerbezulassungsgesetzes eine Abänderung des § 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung - GewO - enthält und daher auf Grund des Art. 125 Nr. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - Bundesrecht geworden ist. Es fährt dann fort: Die Entscheidung hänge davon ab, ob der Kläger unzuverlässig sei. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handele es sich um eine Frage der Rechtsanwendung, die der vollen richterlichen Nachprüfung unterliege. Erst wenn die Zuverlässigkeit auf Grund entsprechender Tatsachen zu verneinen sei, komme eine Ermessensentscheidung der Behörde darüber in Frage, ob sie das Unternehmen schließen oder die. Fortführung durch den Inhaber dulden wolle. Unzuverlässig sei, wer gesinnungsmäßig zu Störungen der Rechtsordnung neige, wem der innere Halt fehle, um Versuchungen zur Verletzung der Rechtsordnung zu widerstehen, und wem der Sinn für kaufmännische Ehre und Anstand abgehe. Unter Umständen genüge bereits eine Handlung, um die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden darzutun. Die. Handlung brauche sich auch nicht auf den Gewerbebetrieb zu beziehen. Bereits die beiden im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Klägers stehenden Straftaten ließen seine Unzuverlässigkeit hinreichend erkennen. Der nachteilige Eindruck werde durch das zweifache leichtfertige Verhalten des Klägers im Straßenverkehr nach übermäßigem Alkoholgenuß verstärkt. Die Hoffnung, daß sich der Kläger in Persönlichkeit und Charakter grundlegend umgestellt habe, habe sich nicht verwirklicht. Wenn der Beklagte sich bei dieser Sachlage zur Schließung des Unternehmens des Klägers entschlossen habe, so liege darin kein Ermessensfehler.

5

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, das Maklergewerbe sei nur anmelde- und nicht zulassungspflichtig. Infolgedessen könne das Unternehmen auch nicht auf Grund des Gewerbezulassungsgesetzes geschlossen werden. Im übrigen sei die Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs durch das Berufungsgericht zu starr. Eine Straftat allein könne nicht ausreichen, um eine Unzuverlässigkeit anzunehmen. Das Gesamtgeschehen, das zu den strafrechtlichen Verfehlungen geführt habe, müsse geprüft werden. Das gesunde Rechtsempfinden verlange, daß die Persönlichkeit des Klägers und seine einwandfreie Betätigung während eines Zeitraums von 20 Jahren und nicht nur die Geschehnisse in den letzten drei Jahren berücksichtigt würden. Der Kläger sei nur im Zusammenhang mit den Nachkriegsverhältnissen und familiärem Unglück in Schwierigkeiten geraten.

6

Die Beschwerde ist nicht begründet.

7

Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist hier nicht der Fall.

8

Der Kläger irrt, wenn er meint, die Errichtung des Unternehmens eines Grundstücksmaklers sei in Niedersachsen nicht erlaubnispflichtig. Die Zulassungspflicht ist für die. Gewerbe der Grundstücksmakler und Darlehnsvermittler durch § 6 des niedersächsischen Gesetzes über die Zulassung und Schließung von Gewerbebetrieben (Gewerbezulassungsgesetz) vom 29. Dezember 1948 (GVBl. S. 188) - GZG - eingeführt worden. Der Senat hat in seinemUrteil vom 17. November 1955 - BVerwG I C 44.53 - (BVerwGE 2, 324) bereits ausgesprochen, daß § 4 GZG, der die Unternehmen des Groß- und Einzelhandels der Erlaubnispflicht unterwirft, gemäß Art. 125 Nr. 2 GG Bundesrecht geworden ist, weil er das Reichsgesetz zum Schütze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 und die Anordnung zum Schütze des Großhandels vom 15. Januar 1940, also früheres Reichsrecht, nach dem 8. Mai 1945 abgeändert hat. Ebenso unbedenklich ist anzunehmen, daß auch § 6 GZG, der die Gewerbefreiheit für Grundstücksmakler und Darlehnsvermittler einschränkt und damit den § 1 GewO abändert, und daß weiter § 11 GZG, der die Schließung des Betriebes bei persönlicher Unzuverlässigkeit des Unternehmers erlaubt, partielles Bundesrecht geworden sind, letztere Vorschrift jedenfalls soweit sie die Immobilienmakler betrifft, weil sie eine Abänderung des für dieses Gewerbe in § 35 GewO vorgesehenen Untersagungsverfahrens zum Gegenstand hat.

9

Eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsurteils über die Unzuverlässigkeit des Klägers. Daß der Begriff der Zuverlässigkeit im Gewerberecht ein Rechtsbegriff ist, entspricht ständiger Rechtsprechung. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht zum Begriff der Zuverlässigkeit gemacht hat, decken sich mit den hierzu in Rechtsprechung und Schrifttum gewonnenen Ergebnissen. Die Tatsache, daß der Kläger wegen der Delikte, die jetzt den Anlaß zur Schließung seines Unternehmens gaben, bestraft, worden ist, ohne daß in dem Strafurteil eine Untersagung des Gewerbebetriebes ausgesprochen ist, steht der Gewerbeuntersagung auf Grund des § 35 GewO nach feststehender Rechtsprechung nicht entgegen. Bei der Schließung eines Gewerbebetriebes nach § 11 GZG handelt es sich wie bei der Untersagung nach § 35 GewO nicht um eine Bestrafung des Gewerbetreibenden, sondern lediglich um den Schutz der Bevölkerung gegen die ihr aus der Inanspruchnahme eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden drohende Gefahr, gegen die sich das Publikum selbst im allgemeinen nicht zu schützen vermag. Daß die Verwendung von Mandantengeldern für eigene Zwecke - und zwar wenn sie auch nur ein einziges Mal erfolgt und der Schaden, wie im vorliegenden Fall, nachträglich wiedergutgemacht worden ist - es rechtfertigen kann, einen Immobilienmakler als unzuverlässig von weiterer Betätigung auf diesem Gewerbezweig auszuschließen, bedarf unter Berücksichtigung des von dem Gesetzgeber erstrebten Publikumsschutzes keiner weiteren Klärung und entspricht auch der allgemeinen Auffassung. Bei der Frage, ob die gegen den Kläger insoweit erhobenen Vorwürfe so erhebliche Charaktermängel erkennen lassen, daß sie die Schließung seines Gewerbebetriebes als geboten erscheinen lassen, handelt es sich um die Würdigung des Einzelfalles, der grundsätzliche Rechtsfragen nicht aufwirft. Insoweit lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts im übrigen keine Rechtsmängel erkennen. Einer Erörterung der Frage, ob und inwieweit charakterliche Mängel, die sich bei nicht mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängenden Vorkommnissen zeigen, die Schließung eines Gewerbebetriebes nach § 11 GZG rechtfertigen können, bedarf es nicht, weil das Berufungsgericht die Veruntreuung von Mandantengeldern, also Verfehlungen im Gewerbebetrieb des Klägers, als allein ausreichend angesehen hat, um seine Unzuverlässigkeit darzutun, und weil diese Feststellung die Entscheidung auch trägt.

10

Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Ernst
Fischer