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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1955, Az.: BVerwG I B 191/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 191/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 14. Juni 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist vom 1. Mai 1922 bis zum 30. Juni 1933 als Heilpraktiker in Essen-Schonebeck tätig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt meldete er sein Gewerbe ab. Von 1934 bis 1945 war er in anderen Berufen tätig.

2

Nach wiederholten vergeblichen Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilpraktikertätigkeit beantragte der Kläger am 1. August 1951 bei der Stadtverwaltung Oberhausen erneut diese Erlaubnis. Auf Anordnung des Amtsarztes der Stadt Oberhausen mußte er sich am 27. Oktober 1951 einer Kenntnisprüfung durch den Amtsarzt und zwei Heilpraktiker unterziehen. Diese Prüfung bestand er nicht. Darauf lehnte die Stadtverwaltung Oberhausen durch Bescheid vom 29. Oktober 1951 den Antrag des Klägers ab. Seine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies der Beklagte durch Bescheid vom 31. März 1952 zurück, nachdem der Gutachterausschuß für Heilpraktiker im Lande Nordrhein-Westfalen erklärt hatte, die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers vom 27. Oktober 1951 habe ergeben, daß die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

3

Der Kläger erhob daraufhin Klage mit dem Antrage,

die Bescheide der Stadtverwaltung Oberhausen vom 29. Oktober 1951 und des Beklagten vom 31. März 1952 aufzuheben und die Stadtverwaltung Oberhausen für verpflichtet zu erklären, ihm die Tätigkeit als Heilpraktiker zu gestatten.

4

Zur Begründung trug er folgendes vor:

5

Die von ihm verlangte Prüfung sei unzulässig gewesen. § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung (DVO) zum Heilpraktikergesetz (HPG), der die Prüfung vorschreibe, sei nicht mehr gültig, da die in § 1 Abs. 3 HPG enthaltene Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsverordnungen weder Inhalt noch Zweck noch Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimme. § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten DVO zum HPG sei auch deshalb ungültig, weil er mit der Prüfung strengere Anforderungen an die Erlaubniserteilung zur Heilpraktikertätigkeit stelle als das Heilpraktikergesetz selbst. Das widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Außerdem fehle eine Prüfungsordnung, so daß die Entscheidung über die Anforderungen an den Bewerber im Belieben der Verwaltungsbehörde stehe. Die Prüfung sei auch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

6

Die Prüfer seien gegen ihn voreingenommen gewesen, da der Amtsarzt ein Strafverfahren gegen ihn in Gang gebracht habe und die beiden Heilpraktiker dem Verband angehörten, der den Antrag gestellt habe, ihm die Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktikerberufs zu versagen. Der Prüfungstermin sei ihm zu spät bekanntgegeben worden, so daß er sich nicht genügend habe vorbereiten können. Auch seien ihm die Prüfungsthemen nicht mitgeteilt worden. Die Prüfung habe sich nicht auf seine Heilpraktikerkenntnisse erstreckt, sondern habe Spezialwissen von ihm verlangt. Das Prüfungsergebnis entspreche nicht seinem Können, da er eine jahrelange erfolgreiche Heilpraktikertätigkeit nachweisen könne.

7

Die Klage wurde im ersten Rechtszug abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1954 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Antrag des Klägers nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten DVO zum HPG zu Recht abgelehnt worden sei. Nach dieser Vorschrift sei die Erteilung der Erlaubnis zur Heilpraktikertätigkeit ausgeschlossen, wenn sich aus einer Überprüfung des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergebe, daß die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Diese Vorschrift der Ersten DVO zum HPG sei heute noch anwendbar. Wie das Berufungsgericht in feststehender Rechtsprechung annehme, seien das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnungen auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als Ganzes noch rechtsgültig. Lediglich einzelne Vorschriften seien mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht vereinbar. Dazu gehöre § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten DVO zum HPG aber nicht. Der Kläger sei sonach zu Recht einer Überprüfung unterzogen worden. Da die Prüfungskommission einstimmig festgestellt habe, daß der Kläger keine ausreichenden Kenntnisse habe und eine Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde, habe sein Antrag auf Zulassung als Heilpraktiker abgelehnt werden müssen. Das fachliche Ergebnis der Überprüfung des Klägers könne von dem Gericht nicht nachgeprüft werden. Sachfremde Erwägungen hätten dabei jedenfalls keine Rolle gespielt. Auch sei die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Daß in § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten DVO zum HPG keine Prüfungsordnung vorgesehen sei, sei unbeachtlich; denn es handele sich lediglich um eine formlose Überprüfung des Antragstellers, um die tatsächlichen Unterlagen für die Entscheidung über die Erlaubniserteilung zu beschaffen. Dabei könne aber weitgehend das freie Ermessen maßgebend sein. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission habe dem Runderlaß des Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1951 entsprochen und sei nicht zu beanstanden. Da der Kläger vor der Überprüfung keinen der Prüfer abgelehnt habe, sei seine nachträgliche Ablehnung des Amtsarztes unbegründet. Aus dem Überprüfungsprotokoll ergebe sich auch nicht, daß die Prüfer gegen ihn voreingenommen gewesen seien. Die Überprüfung sei auch nicht deshalb ordnungswidrig, weil der Termin der Überprüfung dem Kläger zu spät und die Themen der Überprüfung ihm überhaupt nicht mitgeteilt worden seien; denn der Kläger habe bereits bei Stellung seines Antrages am 1. August 1951 gewußt, daß er sich einer Prüfung zu unterziehen haben werde und habe deshalb Zeit genug gehabt, sich vorzubereiten. Einen Anspruch auf Mitteilung der Themen der Überprüfung habe er nicht gehabt. Schließlich stehe der Gültigkeit der Ablehnung seines Antrages auf Zulassung als Heilpraktiker nicht entgegen, daß vor der Entscheidung nicht die Deutsche Heilpraktikerschaft e.V. gemäß § 2 Abs. 2 der Ersten DVO zum HPG gehört worden sei; denn die Deutsche Heilpraktikerschaft e.V. bestehe nicht mehr, und ihre Befugnisse seien auch nicht auf die neu errichteten Landesverbände der Heilpraktikerschaft übergegangen.

8

Da sonach der Antrag des Klägers auf Zulassung als Heilpraktiker zu Recht wegen seiner mangelnden Eignung abgelehnt worden sei, brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob sein Antrag auch deshalb hätte abgelehnt werden können, weil dem Kläger wegen seiner Vorstrafen die sittliche Zuverlässigkeit (§ 2 Abs. 1 Buchst. f der Ersten DVO zum HPG) fehle. Vielmehr habe seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen werden müssen.

9

Die Revision ist in dem Urteil des Berufungsgerichts nicht zugelassen worden.

10

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben.

11

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

12

Von den Voraussetzungen, die § 53 Abs. 2 Buchst. a-c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für die Zulassung der Revision aufgestellt hat, scheiden die in den Buchstaben b und c angeführten Fälle von vornherein aus. Der Bund bzw. bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind an dem Verfahren nicht beteiligt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder einer Entscheidung des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts abweicht.

13

Auch die Zulassungsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist nicht gegeben, da die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten wäre. Im vorliegenden Rechtsstreit war die Frage zu entscheiden, ob das in der Zeit des Nationalsozialismus geschaffene Heilpraktikerrecht insofern noch fortgilt, als nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten DVO zum HPG in der Fassung der Zweiten DVO vom 3. Juli 1941 (RGBl. I S. 368) die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde dann nicht erteilt wird, wenn sich aus. einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Die Weitergeltung des § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten DVO zum HPG ist jedoch als geklärt anzusehen. Der Senat hat in seinemBeschluß vom 26. Januar 1954 - BVerwG I C 105.53 - bereits die Weitergeltung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. f der Ersten DVO vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) zum Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) bejaht und ihre Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 74 Ziff. 19 des Grundgesetzes - GG - nicht als eine noch klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage angesehen. Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlaß, hinsichtlich der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten DVO zum HPG einen anderen Standpunkt einzunehmen. Die Durchführungsverordnungen zum Heilpraktikergesetz sind zunächst nicht, wie der Kläger meint, deshalb ungültig, weil die §§ 1 Abs. 3, 7 HPG weder Inhalt noch Zweck noch Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ermächtigung den Artikeln 80 und 129 GG entspricht. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, so würde dies die Rechtsgültigkeit der auf Grund dieser Ermächtigung seinerzeit erlassenen Verordnungen nicht berühren (Urteil des Senatsvom 26. März 1955 - BVerwG I C 101.53 -; OVG Lüneburg vom 13. Februar 1952 - Amtl. Samml. Bd. 5 S. 439; von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Anm. 3 zu Art. 129 GG). Da eine Einschränkung der Ermächtigung damals nicht bestand, so kann auch die Tatsache, daß die Durchführungsverordnungen strengere Anforderungen an die Zulassung zum Heilpraktikergewerbe aufstellen als das Heilpraktikergesetz selbst, eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten DVO zum HPG mit Art. 12 GG vereinbar ist. Diese Bestimmung stellt eine Regelung der Berufsausübung im Sinne dieses Artikels dar. Nach den vom Senat in seinemUrteil vom 15. Dezember 1953 - BVerwG I C 90.53 - (BVerwGE 1, 48) entwickelten Grundsätzen tastet sie den Wesensgehalt des Grundrechts der freien Berufswahl nicht an, da die von ihr geforderten Voraussetzungen für die Ausübung des Heilgewerbes nicht außerhalb der Tatbestände liegen, auf die der Bewerber Einfluß nehmen kann. Außerdem ist diese Bestimmung zum Schutze der Volksgesundheit - also eines für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgutes - erforderlich.

14

Ebenso vermögen auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Ordnungsmäßigkeit der Überprüfung des Klägers die Beschwerde nicht zu begründen. Das Fehlen einer Prüfungsordnung ist ohne rechtliche Bedeutung, da § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten DVO zum HPG nur eine Überprüfung, nicht eine Prüfung im technischen Sinne verlangt. Wenn der Kläger meint, daß die Entscheidung damit in das Belieben der Prüfungskommission gestellt sei, so ist dies nicht richtig. Vielmehr hat das Berufungsurteil zutreffend ausgeführt, daß auch im Falle des § 2 Abs. 1 Buchst. i eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung, ob die Prüfung äußerlich ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und ob etwa sachfremde Erwägungen das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, zulässig ist. Die in dieser Hinsicht vom Kläger erhobenen Bemängelungen erledigen sich zum Teil bereits aus dem Wesen der Überprüfung, die weder eine besondere Frist für die Mitteilung des Prüfungstermins noch eine Bekanntgabe der Prüfungsthemen vorschreibt, und besitzen im übrigen nur für den vorliegenden Einzelfall Bedeutung.

15

Schließlich bietet auch die Tatsache, daß vor der Entscheidung über den Antrag des Klägers nicht gemäß § 2 Abs. 2 der Ersten DVO zum HPG die Deutsche Heilpraktikerschaft e.V. gehört worden ist, keinen Anlaß zu rechtsgrundsätzlichen Erörterungen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils besteht die Deutsche Heilpraktikerschaft nicht mehr. Ihre Befugnisse sind auch nicht auf die jetzigen Landesverbände übergegangen.

16

Nach alledem fehlt es für die Zulassung der Revision auch an der Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG. Die Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue