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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1954, Az.: BVerwG I C 78.53

Arbeitsplatz ; GG ; Bedarf ; Abstammung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1954
Aktenzeichen
BVerwG I C 78.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 71 - 71
  • NJW 1954, 773 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, wonach die Heilpraktikererlaubnis Antragstellern, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, nicht zu erteilen ist, ist kein Ausfluß nationalsozialistischen Rechtsdenkens und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor:

  1. Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1953 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10. 000 DM festgesetzt.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist als Sohn niederländischer Eltern in Emmerich geboren, Durch seine Abstammung besitzt er die niederländische Staatsangehörigkeit.

2

Etwa seit dem Jahre 1950 hielt er in Emmerich Sprechstunden ab, in denen er Kranke durch Handauflegen behandelte, um ihre Schmerzen zu beseitigen oder zu lindern. Eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde besaß der Kläger jedoch nicht. Er wurde deshalb durch Urteil des Amtsgerichts Emmerich vom 31. August 1951 wegen unbefugter Ausübung der Heilkunde zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt.

3

Im Juni 1951 beantragte der Kläger bei der Kreisverwaltung Rees, ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erteilen. Die Kreisverwaltung wies seinen Antrag am 3. Juli 1951 ab, weil der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze, die nach § 2 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sei. Die Beschwerde des Klägers wurde durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 27. Juli 1951 zurückgewiesen.

4

Darauf hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er ist der Auffassung, daß die Forderung der deutschen Staatsangehörigkeit ein Ausfluß nationalsozialistischen Rechtsdenkens sei und daher heute keine Gültigkeit mehr habe. Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 16. Januar 1952 die Klage abgewiesen.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sich vor dem Oberverwaltungsgericht erneut insbesondere darauf berufen, daß die Forderung der deutschen Staatsangehörigkeit jetzt nicht mehr erhoben werden könne. Er hat überdies vorgetragen, daß er die Heilkunde gar nicht ausübe, weil er weder Krankheiten feststelle noch Arzneimittel verschreibe noch eine bestimmte Behandlungsmethode anordne.

6

Was er in Wahrheit ausübe, sei allenfalls eine bloße Heilhilfstätigkeit, die nicht erlaubnispflichtig sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, das Heilpraktikergesetz als Ganzes sei nicht verfassungswidrig, vielmehr seien lediglich einzelne - hier nicht in Frage kommende - Vorschriften dieses Gesetzes und der Ersten Durchführungsverordnung dazu mit dem Grundrecht der freien Berufswahl nicht vereinbar. Mit dem Grundgesetz vereinbar sei aber die hier streitige Bestimmung, wonach die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nur deutschen Staatsangehörigen erteilt werden dürfe. Die vom Kläger neuerdings vertretene Auffassung, daß er überhaupt nicht unter das Heilpraktikergesetz falle, sei nicht zutreffend. Das Ziel seiner Tätigkeit, Krankheiten oder Körperschäden zu heilen, sei entscheidend, nicht das angewandte Heilverfahren.

7

Der Kläger hat rechtzeitig Revision eingelegt und im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

8

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

9

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

10

Nach § 1 Abs. 1. des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S, 251) bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) wird die Erlaubnis nicht erteilt an Antragsteller, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Daß diese Vorschrift., durch die Ausländer von dem Grundrecht der freien Berufswahl in Bezug auf den Heilpraktikerberuf innerhalb Deutschlands ausgeschlossen werden, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei, kann nicht anerkannt werden, Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstatte frei zu wählen. Das Grundrecht der freien Berufswahl gehört mithin nicht zu den allgemeinen Menschenrechten, auf die in Art. 1 Abs. 2 GG Bezug genommen wird, sondern ist auf die Deutschen beschränkt. Die wiedergegebene Torschrift ist daher auch nicht Ausfluß nationalsozialistischen Rechtsdenkens, so daß sie nach wie vor rechtsgültig ist. Sonach besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis.

11

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, daß der Kläger auf Grund seiner Betätigung einer Heilpraktikererlaubnis bedürfe, sind im wesentlichen tatsächlicher Art und können daher vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden; vgl. § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. Sie lassen aber auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts oder den Untersuchungsgrundsatz (§§ 65 und 61 MRVO 165) oder gegen den Grundsatz des § 72 Abs. 1 MRVO 165, daß die Vorinstanz davon abgesehen hat, ärztliche Sachverständige zu hören. Das Oberverwaltungsgericht konnte die Unterscheidung selbst treffen, ob hier die Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes oder eine sogen. Heilhilfstätigkeit gegeben sei.

12

Hiernach war die Revision zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.