Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.08.2025, Az.: B 2 U 21/24 B
Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.08.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 21/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080825BB2U2124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Detmold - 02.04.2019 - AZ: S 1 U 526/14
- LSG Nordrhein-Westfalen - 14.11.2023 - AZ: L 15 U 277/19
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzten, sich ohne das Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seien tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen.
Eine Divergenz i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht schon dann gegeben, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 2.4.2019) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und zu verwerfen, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.
a) Der Kläger hat bereits den Streitgegenstand, die maßgebliche Verfahrensgeschichte sowie den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) nicht dargestellt. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.4.2025 - B 2 U 74/24 B - juris RdNr 4, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Ihr lässt sich gerade noch entnehmen, dass zwischen den Beteiligten Streit über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) besteht. Die Beschwerdebegründung schildert indes weder das Verwaltungs- noch das gerichtliche Verfahren; erwähnt werden lediglich ein nach § 106 SGG bei B eingeholtes Gutachten und der Sachverständige T.
b) Den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt die Beschwerde nicht hinreichend dar.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie wirft als grundsätzlich auf die Fragen,
"nach der Validität der im Unfallversicherungsrecht der Gesetzlichen Unfallversicherung eingesetzten Untersuchungsmethoden und damit korrelierend Bewertungsmaßstäbe (MdE Erfahrungswerte)",
"ob die diagnostischen Methoden, die in der kurativen (nicht MdE-begutachtungsspezifischen) Medizin entsprechend den Prinzipien der EBM (evidence based medicine) als valide anerkannt werden, bei der versicherungsmedizinischen Begutachtung zu nutzen sind" und
"ob auch Schlüsse gezogen werden müssen aus dem Grad der Gewebezerstörungen zum Unfallzeitpunkt und während der anschließenden Operationen, um einzuschätzen, in welchem Ausmaß nicht reparaturfähige Schäden verblieben sind."
Selbst wenn es sich dabei um Rechtsfragen handeln sollte (vgl dazu BSG Beschluss vom 23.6.2025 - B 2 U 22/23 B - juris RdNr 5), zeigt die Beschwerdebegründung weder deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit noch deren (konkrete) Klärungsfähigkeit auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Diese setzt sich mit der Senatsrechtsprechung zur Bestimmung des Grades der MdE (zB BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 19, vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R - BSGE 122, 232 = SozR 4-2700 § 56 Nr 4, RdNr 15 ff, vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R - SozR 4-2700 § 200 Nr 3 RdNr 16 f, vom 22.6.2004 - B 2 U 14/03 R - BSGE 93, 63 = SozR 4-2700 § 56 Nr 1, RdNr 6 und Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 8 S 36 f) nicht auseinander und zeigt deswegen auch nicht auf, inwiefern höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.
Auch die Klärungsfähigkeit der Fragen legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Insoweit hätte der Kläger ausführen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Problematik entschieden werden muss (zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11, vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11, vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN). Es hätte der vollständigen Darstellung der hierzu vom LSG festgestellten Tatsachen einschließlich der maßgeblichen Verfahrensgeschichte und des Streitgegenstands bedurft. Daran mangelt es der Beschwerdebegründung indes. Statt die Tatsachenfeststellungen des LSG in ihrem Zusammenhang wiederzugeben, setzt sie sich mit einzelnen Äußerungen der Sachverständigen B und T auseinander, ohne erkennen zu lassen, ob und inwieweit diese sich auf die tatrichterliche Schätzung der MdE durch das LSG ausgewirkt haben könnten.
c) Die Beschwerdebegründung bezeichnet auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 3, vom 12.4.2023 - B 2 U 155/22 B - juris RdNr 8 und vom 8.12.2020 - B 2 U 198/20 B - juris RdNr 4). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 15, vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 5 und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5). Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 6, vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 10 und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss daher die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in einer höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 5, vom 31.5.2023 - B 2 U 136/22 B - juris RdNr 9 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie bemüht sich zwar darum, der Rechtsprechung des BSG Rechtssätze zu entnehmen, zeigt aber nicht auf, dass diesen das LSG in seiner Entscheidung grundsätzlich widersprochen, abweichende Rechtssätze entwickelt und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte. Vielmehr behauptet die Beschwerdebegründung lediglich, dass die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG entwickelt hat. Für eine Divergenz ist es jedoch nicht ausreichend, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird. Denn das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt keine allgemeine Überprüfung, ob das LSG den Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).
d) Auch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezeichnet die Beschwerdebegründung nicht hinreichend. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit sie rügt, das LSG stütze sich auf einen nicht existierenden Erfahrungssatz, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung durch das LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde findet indes nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG keine Überprüfung der Beweiswürdigung im Sinne eines Verfahrensfehlers statt (BSG Beschlüsse vom 13.12.2024 - B 2 U 132/23 B - juris RdNr 4, vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 13 und vom 15.7.2024 - B 7 AS 21/24 B - juris RdNr 4, jeweils mwN). Soweit der Kläger rügt, das LSG sei seinen (Hilfs-)Beweisanträgen nicht nachgegangen zu prüfen, ob unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine wettbewerbsfähige Belastbarkeit gegeben ist, wird damit auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht aufgezeigt. Die Beschwerdebegründung bezeichnet bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72), den der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhalten hat oder der im Urteil des LSG wiedergegeben ist (näher dazu BSG Beschluss vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 5). Ohne einen solchen Beweisantrag kann nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Sachaufklärungsrüge indes nicht erhoben werden.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).