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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.06.2025, Az.: B 2 U 22/23 B

Feststellung der Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische - (BK 1317)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.06.2025
Aktenzeichen
B 2 U 22/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230625BB2U2223B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 14.06.2022 - AZ: S 1 U 3212/20
LSG Baden-Württemberg - 16.02.2023 - AZ: L 6 U 2050/22

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die grundsätzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG lassen sich nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gekleidet werden.

  2. 2.

    Kann über eine Frage Beweis erhoben werden, handelt es sich um eine Tatfrage, die das Revisionsgericht nicht beantworten kann und darf.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat es das LSG abgelehnt, beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische - (BK 1317) festzustellen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß darlegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

4

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie benennt als rechtsgrundsätzlich bedeutsam folgende Fragen:

"1.) Hat im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob eine Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV vorliegt, das Gericht selbst auf einer konkreten Tatsachengrundlage festzustellen, ob organische Lösungsmittel und ggf. in welchem Zeitraum an den Arbeitsplätzen der Kläger vorhanden waren.

Welche Anforderungen sind an diese Tatsachengrundlage zu stellen?

2.) Unterfallen der BK Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV nur neurotoxisch wirksame Stoffe?

3.) Obliegt dem Tatsachengericht die Verpflichtung, objektiv festzustellen, welchen arbeitstechnischen Mitteln der Kläger jeweils wann ausgesetzt war?

4.) Setzt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV die sichere Kenntnis darüber voraus, dass Ketone 2-Butanonen und 2-Hexanon zum Einsatz gekommen sind, oder ist es ausreichend, dass Chloroform sowie Trihalomethane zu den organischen chlorierten Kohlenwasserstoffen gehören, weswegen chlorierte Verbindungen bzw. Chlor, wie es in Hallenbädern ab 1970 verwendet wurde, grundsätzlich die Voraussetzungen der in BK Nr. 1303 bzw. BK Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV genannten Stoffe erfüllt.

5.) Unter welchen Voraussetzungen können eine 'persistierende chronische Polyneuropathie mit peripheren Nervenstörungen, massivem Abfall der Muskelkraft und eine deutliche Ataxie' einer Enzephalopathie und damit einer BK nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV zugeordnet werden?"

5

Mit den Fragen 1.) und 3.) wirft die Beschwerdebegründung schon keine der Grundsatzrüge zugänglichen Rechtsfragen auf. Zwar können auch prozessuale Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und eine Rechtsfortbildung im Verfahrensrecht erfordern. Eine hierauf gestützte Grundsatzrüge wird durch die Möglichkeit der Verfahrensrüge nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ausgeschlossen. Dies darf aber nicht zur Umgehung der von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eingeschränkten Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln führen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 3.5.2023 - B 9 SB 39/22 B - juris RdNr 9, vom 15.7.2019 - B 13 R 3/18 B - juris RdNr 12 und vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - juris RdNr 22). So liegt der Fall hier indes. Der Kläger zielt mit den Fragen 1.) und 3.) auf die Aufklärung (§ 103 SGG) und Feststellung (§ 128 SGG) des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das LSG. Er wirft dem LSG vor, sich hinsichtlich der arbeitstechnischen Voraussetzungen auf eine Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten und ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes toxikologisches Gutachten gestützt und nicht selbst die Tatsachen aufgeklärt zu haben. Die grundsätzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG lassen sich jedoch nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gekleidet werden (vgl BSG Beschlüsse vom 14.5.2024 - B 2 U 140/23 B - juris RdNr 6, vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 - juris RdNr 12 und vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Unabhängig davon versäumt es der Kläger, sich im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG zu den von ihm aufgeworfenen prozessualen Fragen auseinanderzusetzen. Er prüft deshalb auch nicht, ob sich mithilfe der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung Anhaltspunkte für deren Beantwortung ergeben. Ist dies aber der Fall, so gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 22.7.2024 - B 9 V 3/24 B - juris RdNr 15, vom 22.12.2023 - B 9 V 6/23 B - juris RdNr 8 und vom 18.11.2021 - B 9 V 17/21 B - juris RdNr 7).

6

Mit der Frage 2.) formuliert die Beschwerdebegründung zwar eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG), nämlich der BK 1317. Die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit dieser Frage zeigt die Beschwerdebegründung aber nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie weder höchstrichterlich tragend entschieden oder präjudiziert ist noch die Antwort von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus der betreffenden Rechtsnorm ergibt. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 9 und vom 23.4.2021 - B 13 R 67/20 B - juris RdNr 7). Dass die aufgeworfene Frage in diesem Sinne offen sein könnte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auf. Sie setzt sich schon nicht mit dem Wortlaut der BK 1317 auseinander, wonach "durch" bestimmte Stoffe (organische Lösungsmittel) bestimmte Erkrankungen (Polyneuropathie oder Enzephalopathie) entstehen können müssen. Ebenso wenig setzt sich die Beschwerdebegründung damit auseinander, dass es sich bei den in der BK 1317 bezeichneten Erkrankungen um solche des Nervensystems handelt (vgl ICD-10-GM Kapitel VI Gruppe G60-G64 Polyneuropathien und sonstige Krankheiten des peripheren Nervensystems, Gruppe G90-G99 Sonstige Krankheiten des Nervensystems, dort G92 Toxische Enzephalopathie, G93.4 Enzephalopathie, nicht näher bezeichnet). Auch fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass unter Neurotoxinen (Nervengiften) solche Stoffe verstanden werden, die (bereits in geringer Dosis) eine schädigende Wirkung auf Nervenzellen bzw Nervengewebe erzielen. Lässt sich der BK 1317 ohne Weiteres entnehmen, dass organische Lösemittel geeignet sein müssen, die bezeichneten neurologischen Erkrankungen hervorzurufen, ergibt sich unmittelbar aus dieser Rechtsnorm, dass sie nur neurotoxisch wirksame Stoffe erfasst, wovon der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen ist (vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 30 RdNr 19). Dass dies gleichwohl klärungsbedürftig sein könnte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

7

Die Frage 4.) erfüllt nicht die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte abstrakte Rechtsfrage. Eine Rechtsfrage ist eine Frage des materiellen oder Verfahrensrechts, die mit Mitteln juristischer Methodik beantwortet werden kann und im Kern auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze abzielt (BSG Beschlüsse vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6 und vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 28). Kann dagegen über eine Frage Beweis erhoben werden, handelt es sich um eine Tatfrage, die das Revisionsgericht nicht beantworten kann und darf (BSG Beschlüsse vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 7 und vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 9; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 29). Hier will der Kläger mit der Frage 4.) beantwortet wissen, ob Chloroform (systematische Bezeichnung: Trichlormethan) ein organisches Lösungsmittel (auch) iS der BK 1317 ist. Hierbei handelt es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatfrage. Eine solche ist auch dann nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen, wenn sie sich - wie hier - auf eine generelle Tatsache bezieht. Fehler bei der Ermittlung genereller Tatsachen können vielmehr nur mit der Sachaufklärungsrüge (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 103 SGG) geltend gemacht werden (BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 8, vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 8 und vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 8 ff).

8

Auch die Frage 5.) wird den Anforderungen an eine Grundsatzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gerecht. Die Formulierung einer Rechtsfrage im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde erfordert es regelmäßig, dass das BSG die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte, wenn dies auch Fragen nicht ausschließt, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulassen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 12.9.2024 - B 2 U 39/23 B - juris RdNr 11, vom 6.10.2022 - B 8 SO 11/22 B - juris RdNr 5 und vom 16.8.2018 - B 5 R 171/18 B - juris RdNr 5). Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt oder eine kommentar- bzw lehrbuchartige Aufbereitung durch das Revisionsgericht verlangen würde (BSG Beschluss vom 16.1.2024 - B 1 KR 105/22 B - juris RdNr 9 mwN). Diesen Anforderungen an die Formulierung einer hinreichend konkretisierten abstrakten Rechtsfrage genügt die Frage 5.) nicht. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdebegründung deren konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) auf. Dazu hätte sie darlegen müssen, dass nach den Feststellungen des LSG beim Kläger die in der Frage bezeichnete Krankheit (persistierende chronische Polyneuropathie) vorliegt. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr entnimmt die Beschwer - debegründung diese Diagnose dem Gutachten von F, dem das LSG laut Beschwerdebegründung gerade nicht gefolgt ist.

9

Soweit sich der Kläger mit seinen Ausführungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des LSG wendet, kann hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG Beschlüsse vom 13.12.2024 - B 2 U 132/23 B - juris RdNr 5, vom 7.12.2022 - B 2 U 14/22 B - juris RdNr 9 mwN und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.