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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.01.2024, Az.: B 1 KR 105/22 B

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. Anspruchs auf Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung (hier: Verschlüsselung einer Lungenembolie oder tiefen Beinvenenthrombose)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.01.2024
Aktenzeichen
B 1 KR 105/22 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 13920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:160124BB1KR10522B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gießen - 02.05.2022 - AZ: S 5 KR 2007/19
LSG Hessen - 17.11.2022 - AZ: L 1 KR 145/22

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Januar 2024 durch den Präsidenten Prof. Dr. Schlegel sowie den Richter Dr. Scholz und die Richterin Dr. Matthäus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1589,39 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung. Streitig ist dabei, ob als Hauptdiagnose in dem streitigen Abrechnungsfall eine Lungenembolie oder eine tiefe Beinvenenthrombose zu verschlüsseln war. Die Klage des Krankenhauses hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die beklagte Krankenkasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

2

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 2.) und des Verfahrensmangels (dazu 3.). Es fehlt bereits an einer geordneten Sachverhaltsdarstellung (dazu 1.).

3

1. Die Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich aller geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil die Beklagte bereits den Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Eine - zumindest knappe - geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen. Nur hierdurch wird das BSG in die Lage versetzt festzustellen, dass die Entscheidung auch auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsaufassung des LSG (vgl bereits BSG vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33) auf dem geltend gemachte Verfahrensfehler beruhen kann. Nichts anderes gilt für das "Beruhen" einer Entscheidung auf der geltend gemachten Divergenz (vgl BSG vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - juris RdNr 5) und die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage.

4

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an einer nachvollziehbaren und geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Inhalt des angefochtenen Urteils und damit auch die vom LSG festgestellten Tatsachen sowie der Verfahrensablauf werden nur bruchstück- und lückenhaft im Zusammenhang mit ihrer rechtlichen Erörterung wiedergegeben.

5

Abgesehen davon genügt die Beschwerdebegründung der Beklagten aber auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe.

6

2. Wer sich - wie die Beklagte - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

7

a) Die Beklagte formuliert folgende Fragen:

(1) "Inwieweit bedeutet Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes nicht notwendig Veranlassung des überwiegenden Teils des Ressourcenverbrauches?" bzw "Bedeutet Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes auch Veranlassung des überwiegenden Teils des Ressourcenverbrauches?"

(2) "Sind die Voraussetzungen einer 'Analyse' im Sinne der DKR (2017) bereits dadurch erfüllt, dass sich ein anfänglicher Verdacht durch eine radiologische Untersuchung im Nachhinein bestätigt?"

(3) "Welche Anforderungen sind an einen 'Verdacht' im Zeitpunkt der Aufnahme hinsichtlich einer Diagnose zu stellen, die im weiteren Verlauf als Hauptdiagnose abzurechnen ist?"

(4) "In welchem zeitlichen Rahmen hat eine Analyse im Sinne der DKR (2017) zu erfolgen, um hieraus eine entsprechende Hauptdiagnose zu kodieren?"

8

b) Jedenfalls die Frage zu (3) erfüllt bereits nicht die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte abstrakte Rechtsfrage.

9

Eine Rechtsfrage ist regelmäßig nur eine solche des materiellen oder des Verfahrensrechts, die mit Mitteln juristischer Methodik beantwortet werden kann und im Kern auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG abzielt (vgl BSG vom 22.8.2023 - B 1 KR 22/23 B - juris RdNr 6 mwN). Die Konkretisierung setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (stRspr; vgl zB BSG vom 11.11.2019 - B 1 KR 87/18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - RdNr 10). Die Frage zu (3) ist so allgemein gehalten, dass ihre Beantwortung eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen würde. Sie könnte offensichtlich nicht losgelöst von näher zu differenzierenden Sachverhaltskonstellationen beantwortet werden. Eine in dieser Weise unkonkrete Frage kann jedoch gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein (vgl hierzu auch BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8).

10

c) Hinsichtlich sämtlicher Rechtsfragen fehlt es an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit.

11

Klärungsbedürftig sind solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, auf die sich eine Antwort noch nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht unmittelbar geklärt sind und auf die sich eine Antwort auch nicht zumindest mittelbar aus bereits vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen finden lässt. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f = juris RdNr 4). Daran fehlt es.

12

Die Beklagte legt nicht dar, warum sich die von ihr aufgeworfenen Fragen weder anhand des Wortlauts der einschlägigen Kodierrichtlinien noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 21.4.2015 - B 1 KR 9/15 R - BSGE 118, 225 = SozR 4-2500 § 109 Nr 45, RdNr 15 ff; ferner BSG vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 58 RdNr 14 ff) beantworten lassen sollten. Den Wortlaut der Kodierrichtlinien gibt sie lediglich wieder, ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG fehlt völlig. Die Beklagte setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, ob eine Diagnose nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG als Hauptdiagnose auch dann zu kodieren ist, wenn - wie hier - nicht abschließend geklärt werden konnte, ob sie bereits bei Aufnahme vorgelegen hat oder erst später hinzugetreten ist. Sie stellt der Entscheidung des LSG insoweit lediglich ihre eigene, abweichende Bewertung gegenüber. Im Kern ihres Vorbringens rügt sie damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, indem sie geltend macht, nicht die Lungenembolie, sondern die tiefe Beinvenenthrombose habe den stationären Aufenthalt veranlasst und auch die überwiegenden Ressourcen verbraucht. Es kann aber im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zur Revisionszulassung führen, wenn ein Beschwerdeführer das angegriffene Urteil für inhaltlich falsch hält (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG vom 21.4.2020 - B 13 R 44/19 B - juris RdNr 8; BVerfG vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

13

d) Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich sämtlicher Rechtsfragen auch an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit.

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Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10 mwN).

15

Die Beklagte legt nicht dar, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen das LSG zu den von ihr aufgeworfenen Fragen getroffenen hat und inwiefern diese danach im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wären. Soweit sie einzelne Feststellungen des LSG angreift, bringt sie keine zulässigen Verfahrensrügen vor (dazu 3.).

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3. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl BSG vom 21.4.2020 - B 13 R 85/19 B - juris RdNr 8 mwN). Daran fehlt es.

17

a) Soweit die Beklagte geltend macht, es fehle an einer konkreten Auseinandersetzung mit ihrem tatsächlichen Vortrag und die fehlerhafte Würdigung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens durch das SG werde nur am Rande und ansatzweise thematisiert, ist das insoweit offenbar gerügte rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) nicht hinreichend bezeichnet. Hierfür müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich gemacht werden, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr; vgl zB BVerfG vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293, 295 f = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f; BSG vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - juris RdNr 18). Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Ein Gericht muss sich dagegen nicht ausdrücklich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen, wenn sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass es das Vorbringen auch ohne explizite Erwähnung für unerheblich gehalten hat (vgl BSG vom 12.12.2011 - B 13 R 411/10 B - juris RdNr 22; BSG vom 14.7.2017 - B 1 KR 95/16 B - juris RdNr 6). Daran richtet die Beklagte ihr Vorbringen nicht aus.

18

Die Beklagte teilt weder mit, welches konkrete (wesentliche) Vorbringen das LSG nicht berück - sichtigt haben soll, noch legt sie dar, dass das LSG - insbesondere ausgehend von seiner Rechtsansicht - sich damit nicht befasst hat, aber hätte befassen müssen. Anlass zu einer eingehen- deren Befassung mit der angefochtenen Entscheidung hätte insofern schon deshalb bestanden, weil das LSG zur Begründung seiner Entscheidung nicht allein auf die Ausführungen des SG verwiesen hat (§ 153 Abs 2 SGG), sondern (insbesondere auf S 13 ff der Entscheidung) auch auf das Vorbringen der Beklagten näher eingegangen ist.

19

b) Sofern sich die Beklagte gegen die "fehlerhafte Würdigung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens" wendet, kann sie hiermit wegen des ausdrücklichen Ausschlusses einer Rüge der Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht durchdringen.

20

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

21

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Schlegel
Matthäus
Scholz