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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.2020, Az.: VIII ZR 261/18
Beschwer des Klägers durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung; Bindung des nachfolgenden Gerichts bei Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an die Beurteilung des Gerichts vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.10.2020
Referenz: JurionRS 2020, 45119
Aktenzeichen: VIII ZR 261/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:211020UVIIIZR261.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hagen - 21.07.2017 - AZ: 9 O 77/15

Fundstellen:

BGHZ 227, 198 - 213

DGVZ 2021, 37-41

ErbR 2021, 131-136

FamRZ 2021, 146

FamRZ 2021, 231

MDR 2021, 103-104

NJW 2021, 701-706

RVG prof 2021, 57

WM 2020, 2348-2352

ZAP EN-Nr. 594/2020

ZAP 2020, 1292

ZErb 2021, 60-65

ZEV 2021, 161-166

BGH, 21.10.2020 - VIII ZR 261/18

Amtlicher Leitsatz:

Durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschr�nkten Erbenhaftung nach � 780 Abs. 1 ZPO ist der Kl�ger regelm��ig beschwert (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226 unter II 2).

Denn ein solcher Vorbehalt ist zugleich mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (� 1967 BGB) ausgeht, wodurch im Falle der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Urteils das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer - auf diesen Vorbehalt gest�tzten - Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden (sogenannte Pr�judizialit�t) und der Kl�ger mit (erneuten) Einw�nden gegen die Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit ausgeschlossen (sogenannte Tatsachenpr�klusion) w�re.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m�ndliche Verhandlung vom 21. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
f�r Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kl�gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch �ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur�ckverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kl�gerin ist ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen. Sie nimmt den Beklagten wegen der Lieferung von Gas, Strom und Wasser f�r die Verbrauchsstelle H. -B. -Stra�e in I. in Anspruch.

2

Eigent�mer dieses Anwesens war der Vater des Beklagten. Dieser verstarb am 18. April 2008 und wurde vom Beklagten und seinen zwei Br�dern zu jeweils einem Drittel beerbt.

3

Im Dezember 2010 unterzeichnete ein Bruder des Beklagten (A. S. ) eine sogenannte Anmeldekarte der Kl�gerin zum Bezug von Strom, Gas und Wasser f�r die oben genannte Verbrauchsstelle. In der Rubrik "Mieter/Eigent�mer" trug er "Erbengemeinschaft K. S. , zu H�nden A. S. " ein.

4

Den Antrag der Erben auf Er�ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wies das Amtsgericht Hagen durch Beschluss vom 14. Januar 2011 mangels Masse ab. Das Grundst�ck, auf welchem sich die Verbrauchsstelle befindet, wurde zwangsversteigert und nach Zuschlag von dem neuen Eigent�mer im November 2013 bei der Kl�gerin zur Versorgung angemeldet.

5

Die Kl�gerin macht die Verg�tung f�r die Energie- und Wasserlieferungen im Zeitraum 2011 bis November 2013 geltend. Ihre auf Zahlung von 12.975,29 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Es hat dem Beklagten, der die D�rftigkeitseinrede (� 1990 Abs. 1 BGB) sowie die Verschweigungseinrede (� 1974 Abs. 1 BGB) erhoben hat, die Geltendmachung der beschr�nkten Haftung auf den Nachlass vorbehalten (� 780 Abs. 1 ZPO).

6

Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine Berufung zur�ckgenommen; die Berufung der Kl�gerin, mit welcher diese eine Verurteilung ohne Vorbehalt anstrebte, wurde als unzul�ssig verworfen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl�gerin dieses Begehren weiter.

Entscheidungsgr�nde

7

Die Revision hat Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begr�ndung seiner Entscheidung - soweit f�r das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgef�hrt:

9

Die Berufung der Kl�gerin sei mangels Beschwer unzul�ssig. Die Aufnahme des Vorbehalts der beschr�nken Erbenhaftung nach � 780 Abs. 1 ZPO, deren Beseitigung alleiniges Ziel der Berufung der Kl�gerin sei, begr�nde f�r sie keine formelle Beschwer.

10

Der Vorbehalt f�hre nicht dazu, dass der Kl�gerin weniger zugesprochen worden sei, als sie beantragt habe. �ber die Frage, ob der Beklagte seine Haftung tats�chlich auf den Nachlass beschr�nken k�nne, habe das Landgericht ausdr�cklich nicht entschieden, so dass der Beklagte die Haftungsbeschr�nkung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (�� 785, 767 Abs. 1 ZPO) geltend machen m�sse. Ein im �brigen - wie hier - obsiegender Kl�ger werde aber nicht dadurch beschwert, dass sein Prozessgegner mit seinen Einwendungen auf einen sp�teren Rechtsstreit verwiesen werde.

11

Eine Beschwer liege auch nicht darin, dass das Landgericht in den streitgegenst�ndlichen Forderungen aus den Energie- und Wasserlieferungen - entgegen der Ansicht der Kl�gerin - eine reine Nachlassverbindlichkeit gesehen habe. Hierdurch w�re die Kl�gerin nur dann beschwert, wenn diese Feststellungen eine Bindungswirkung f�r die sachliche Kl�rung des Haftungsumfangs des Beklagten im Vollstreckungsabwehrklageverfahren entfalten w�rden. Dem sei jedoch nicht so. Eine solche Bindung folge weder aus � 318 ZPO noch aus � 322 Abs. 1 ZPO. Die materielle Rechtskraft des angefochtenen Urteils erfasse nicht die Ausf�hrungen des Landgerichts zur Einordnung des Zahlungsanspruchs als (reine) Nachlassverbindlichkeit. Begn�ge sich das Gericht - wie vorliegend - in zul�ssiger Weise mit dem blo�en Ausspruch des Vorbehalts, komme es im Erkenntnisverfahren auf das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschr�nkung nicht an, so dass die diesbez�glichen Ausf�hrungen nicht tragend seien.

12

Eine Beschwer der Kl�gerin liege auch nicht darin, dass das Landgericht die seitens des Beklagten erhobenen Einreden der D�rftigkeit (� 1990 Abs. 1 BGB) und des Verschweigens (� 1974 Abs. 1 BGB) nicht gepr�ft habe. Denn es stehe im Ermessen des Gerichts, ob es die Frage des Haftungsumfangs im Erkenntnisverfahren sachlich aufkl�re und dar�ber entscheide oder ob es sich - wie hier - mit dem Ausspruch des Vorbehalts begn�ge und die eigentliche Frage der beschr�nkten Erbenhaftung dem besonderen Verfahren nach �� 785, 767 Abs. 1 ZPO �berlasse.

13

Auch wenn man die unzul�ssige Berufung der Kl�gerin in eine Anschlussberufung umdeute, habe diese mit der R�cknahme der Berufung des Beklagten ihre Wirkung verloren.

II.

14

Diese Beurteilung h�lt rechtlicher Nachpr�fung nicht stand. Die Berufung der Kl�gerin ist zul�ssig.

15

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Kl�gerin durch den zugunsten des Beklagten ausgesprochenen Vorbehalt der beschr�nkten Erbenhaftung (� 780 Abs. 1 ZPO) beschwert (� 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn ein solcher Vorbehalt ist zugleich mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (� 1967 BGB) ausgeht. Im Falle der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Urteils w�re das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer - auf diesen Vorbehalt gest�tzten - Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden.

16

a) Nach � 780 Abs. 1 ZPO kann der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschr�nkung seiner Haftung (auf den Nachlass) nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. Fehlt es demgegen�ber am Ausspruch des Vorbehalts zugunsten des Erben, kann sich dieser sp�ter - wenn in sein Privatverm�gen vollstreckt wird - auf eine Haftung lediglich mit dem Nachlass nicht mehr mit Erfolg berufen. Die Regelung des � 780 ZPO gilt f�r jede gegenst�ndliche Beschr�nkung der Erbenhaftung nach den �� 1973 ff. BGB und �� 1989 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13, NJW-RR 2015, 521 Rn. 30).

17

aa) Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben bleibt die Beschr�nkung der Haftung unber�cksichtigt, bis dieser Einwendungen erhebt (� 781 ZPO). Diese werden nach den Vorschriften der �� 767, 769, 770 ZPO, mithin aufgrund einer Vollstreckungsabwehrklage, erledigt (� 785 ZPO). Der Erbe kann diese Klage, mit welcher er geltend macht, nur der Nachlass als Sonderverm�gen hafte f�r die titulierte Forderung, grunds�tzlich bereits dann erheben, sobald der Titel vorliegt oder auch (erst), wenn der Gl�ubiger (in das Privatverm�gen) vollstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 unter I).

18

Somit muss sich der Beklagte die beschr�nkte Erbenhaftung grunds�tzlich im Erkenntnisverfahren vorbehalten lassen, wenn er sich erst sp�ter hierauf berufen will. Dies gilt selbst dann, wenn er deren Voraussetzungen noch nicht darzulegen vermag, ja nicht einmal wei�, ob sie �berhaupt eintreten werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, NJW 1991, 2839 unter I 2 b bb).

19

bb) Hat der Erbe - wie vorliegend in Form der D�rftigkeitseinrede (� 1990 Abs. 1 BGB) sowie die Verschweigungseinrede (� 1974 Abs. 1 BGB) - die Beschr�nkung seiner Haftung schon im Erkenntnisverfahren geltend gemacht, steht es dem Prozessgericht frei, deren materielle Voraussetzungen zu pr�fen und zum Beispiel die Verurteilung auf Leistung aus dem Nachlass zu beschr�nken oder - wenn etwa die Ersch�pfung des Nachlasses im Sinne von � 1990 Abs. 1 BGB feststeht - die Klage abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. M�rz 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378 unter 2; Beschluss vom 25. Januar 2018 - III ZR 561/16, FamRZ 2018, 767 Rn. 5; jeweils mwN). Das Gericht kann sich aber auch in diesen F�llen, in denen sich der Erbe die Einrede seiner beschr�nkten Haftung nicht lediglich vorbehalten will, sondern diese bereits im Erkenntnisverfahren erhebt und behauptet, deren Voraussetzungen seien erf�llt, - wie hier - in der Regel damit begn�gen, allein den Vorbehalt in das Urteil aufzunehmen, und es dem Beklagten �berlassen, gegen die Zwangsvollstreckung die Klage aus �� 785, 767 Abs. 1 ZPO zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635; vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, aaO; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 8).

20

cc) Hieraus folgt jedoch - anders als die Ausf�hrungen des Berufungsgerichts nahelegen - nicht, dass im Erkenntnisverfahren der Vorbehalt allein aufgrund der blo�en Einrede des Beklagten ausgesprochen wird. Wie bereits aus dem Wortlaut des � 780 Abs. 1 ZPO folgt, setzt dies vielmehr zus�tzlich voraus, dass der Erbe als Prozesspartei wegen einer (reinen) Nachlassverbindlichkeit (� 1967 BGB) in Anspruch genommen wird. Handelt es sich dagegen (auch) um eine Eigenverbindlichkeit des Erben - in Form einer durch ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses begr�ndeten Nachlasserbenschuld oder einer reinen Eigenverbindlichkeit -, haftet der Erbe (auch) mit seinem Privatverm�gen und kann seine Haftung nach den �� 1973 ff. BGB oder �� 1989 ff. BGB schon aus diesem Grund nicht auf den Nachlass beschr�nken. Demzufolge kommt in diesen F�llen der Vorbehalt einer beschr�nkten Erbenhaftung nach � 780 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 6; vom 25. September 2019 - VIII ZR 138/18, BGHZ 223, 191 Rn. 51, und VIII ZR 122/18, NJW-RR 2020, 6 Rn. 52; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. April 1983 - IVa ZR 222/81, WM 1983, 823 unter III; BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 9 AZR 646/12, NJW 2014, 413 Rn. 18).

21

Danach muss das Gericht, auch wenn es - was nach Vorstehendem m�glich ist - die Frage der eigentlichen Beschr�nkung der Haftung des Erben auf den Nachlass nicht weiter kl�rt, vor dem Ausspruch des Vorbehalts pr�fen, ob eine reine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dies hat das Landgericht bez�glich der hier streitgegenst�ndlichen Forderungen bejaht und daher dem Beklagten den Vorbehalt gew�hrt, jedoch die Kl�rung der weiteren Frage, ob dieser nur mit dem Nachlass haftet - mithin die Pr�fung der (�brigen) Voraussetzungen der � 1990 Abs. 1 BGB beziehungsweise � 1974 Abs. 1 BGB - zul�ssigerweise in das Vollstreckungsabwehrklageverfahren verlagert.

22

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht diese fehlende Pr�fung der weiteren Voraussetzungen der Haftungsbeschr�nkung einer Beschwer der Kl�gerin durch den Ausspruch des Vorbehalts nach � 780 Abs. 1 ZPO im Erkenntnisverfahren nicht entgegen. Denn bereits die Rechtskraftwirkungen des Vorbehalts sind f�r die Kl�gerin vorliegend nachteilig und begr�nden f�r sie eine Beschwer.

23

aa) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung dann beschwert, wenn deren rechtskraftf�higer Inhalt von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht (sogenannte formelle Beschwer; vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90, NJW 1991, 703 unter II 3 b; vom 10. M�rz 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052 unter II 1 b; vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 338; Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, NJW-RR 2007, 765 Rn. 6). Somit kommt es f�r die Frage der Beschwer entscheidend darauf an, wor�ber rechtskr�ftig entschieden werden sollte und wor�ber tats�chlich entschieden ist, mithin auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung, die das Urteil haben w�rde, wenn es nicht angefochten werden k�nnte (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 1958 - VIII ZR 265/56, BGHZ 26, 295, 296; vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263).

24

Durch das Erfordernis einer Beschwer des Rechtsmittelkl�gers als Voraussetzung f�r die Zul�ssigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels, soll erreicht werden, dass der Rechtsmittelzug nur er�ffnet wird, wenn daf�r ein sachliches Bed�rfnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70, BGHZ 57, 224, 225). Im Interesse der Gesamtheit der rechtsschutzsuchenden B�rger und des jeweiligen Prozessgegners soll ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelgericht sich mit dem Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der Rechtsmittelkl�ger ein schutzw�rdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung hat. Danach ist die Beschwer eine Erscheinungsform des Rechtsschutzbed�rfnisses (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1984 - VI ZR 155/82, VersR 1984, 739 unter II 2 a; Beschl�sse vom 6. Juni 1957 - IV ZB 102/57, BGHZ 24, 369, 370; vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, aaO Rn. 10; M�nchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. Vorbemerkung zu � 511 Rn. 14; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., � 136 Rn. 7).

25

bb) Hiernach ist die Kl�gerin durch den Ausspruch des Vorbehalts der beschr�nkten Erbenhaftung (� 780 Abs. 1 ZPO) vorliegend beschwert.

26

(1) Allerdings folgt dies - anders als die Revision meint - nicht bereits daraus, dass sich infolge des dem Beklagten zuerkannten Vorbehalts die Position der Kl�gerin im Rahmen der Vollstreckung ihres titulierten Zahlungsanspruchs verschlechterte, weil der Beklagte bei fehlendem Ausspruch des Vorbehalts mit dem Einwand der beschr�nkten Erbenhaftung im Vollstreckungsverfahren von vornherein ausgeschlossen w�re und die Kl�gerin ungehindert h�tte vollstrecken k�nnen. Denn infolge einer seitens des Beklagten (noch) zu erhebenden Vollstreckungsabwehrklage (�� 781, 785 ZPO) k�me es im Ergebnis lediglich zu einer zeitlich verz�gerten Beitreibung der Forderung, wodurch die Kl�gerin - was das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - allein grunds�tzlich nicht beschwert w�re (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1961 - VII ZR 166/60, BGHZ 35, 248, 249 [zum Vorbehaltsurteil]).

27

(2) In dieser (m�glicherweise) verz�gerten Befriedigung der Kl�gerin durch die vom Beklagten zu erhebende Vollstreckungsabwehrklage ersch�pft sich die Wirkung des Vorbehalts nach � 780 Abs. 1 ZPO jedoch nicht. Vielmehr w�re das �ber die Vollstreckungsabwehrklage entscheidende Gericht an einen rechtskr�ftig ausgesprochenen Vorbehalt, der in diesem Verfahren eine Vorfrage darstellt - ohne Vorbehalt erfolgt eine Pr�fung der weiteren Voraussetzungen der beschr�nkten Erbenhaftung nicht - gebunden. Daraus folgt auch, dass dieses Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (� 1967 BGB), welche sowohl materiell-rechtliche Voraussetzung f�r die M�glichkeit der Haftungsbeschr�nkung auf den Nachlass, als auch prozessuale Voraussetzung f�r den Ausspruch des Vorbehalts ist, auszugehen hat und diese - vorliegend zum Nachteil der Kl�gerin entschiedene - Frage nicht anders bewerten darf als im Erkenntnisverfahren.

28

Damit geht einher, dass die Kl�gerin, die eine Verurteilung ohne Vorbehalt erstrebt, da sie der Ansicht ist, bei ihren Forderungen handele es sich (auch) um Eigenverbindlichkeiten des Beklagten, so dass dieser seine Haftung von vornherein nicht auf den Nachlass beschr�nken k�nne, nach den Grunds�tzen der sogenannten Tatsachenpr�klusion mit (erneutem) Vorbringen zur Art der Forderungen im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage ausgeschlossen w�re.

29

Nach alledem hat die Kl�gerin ein schutzw�rdiges Interesse daran, die zu ihrem Nachteil entschiedene Frage des Vorliegens einer reinen Nachlassverbindlichkeit mit einem Rechtsmittel anzugreifen und ihre diesbez�glichen Einw�nde im Instanzenzug des Erkenntnisverfahrens geltend zu machen.

30

(a) Entgegen der Erw�gung des Berufungsgerichts und der Ansicht der Revision folgt die Bindung des �ber die Vollstreckungsabwehrklage entscheidenden Gerichts an den Vorbehalt sowie an das Vorliegen der seinen Ausspruch voraussetzenden reinen Nachlassverbindlichkeit jedoch nicht aus � 318 ZPO, da hiernach nur die in derselben Instanz erlassenen Urteile erfasst werden, an welche das Gericht im weiteren anh�ngigen Verfahren - innerhalb der Instanz - gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1968 - X ZB 1/68, BGHZ 51, 131, 138; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., � 318 Rn. 6; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 17. Aufl., � 318 Rn. 4; L�ke, JuS 2000, 1042), wozu das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage (�� 785, 767 Abs. 1 ZPO) nicht geh�rt.

31

(b) Die Bindung des �ber die Vollstreckungsabwehrklage entscheidenden Gerichts an den Vorbehalt sowie der Ausschluss der Kl�gerin mit erneutem Vortrag zum Nichtvorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (Tatsachenpr�klusion) folgt jedoch aus der Rechtskraftwirkung (� 322 Abs. 1 ZPO) des den Vorbehalt aussprechenden Urteils (vgl. zur Bindungswirkung bei weitergehender Pr�fung der beschr�nkten Erbenhaftung im Erkenntnisverfahren BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635 f.; Wieczorek/Sch�tze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., � 780 Rn. 23 ff.).

32

(aa) Gem�� � 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile insoweit der Rechtskraft f�hig, als �ber den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Rechtskraft wird hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand, das hei�t auf die Rechtsfolge beschr�nkt, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der m�ndlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht von der Rechtskraft erfasst werden dagegen einzelne Urteilselemente, tats�chliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032 unter III 2; vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 139 f.; vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, NJW 2010, 2210 Rn. 9; vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18, NJW 2019, 2308, Rn. 30, und VIII ZR 39/18, NJW 2019, 1745 Rn. 16).

33

Ist die im ersten Prozess rechtskr�ftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten - einen anderen Streitgegenstand betreffenden - Prozess nicht die Hauptfrage, sondern eine Vorfrage, besteht die Wirkung der Rechtskraft in der Bindung des nunmehr entscheidenden Gerichts an die Vorentscheidung. Das nachentscheidende Gericht ist somit an einer abweichenden Entscheidung der rechtskr�ftig entschiedenen (Vor-)Frage gehindert, sogenannte Pr�judizialit�t (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, aaO unter III 1; vom 17. M�rz 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 unter II 1 a; vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058 unter II 1 a; vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 9 und 23; vom 10. April 2019 - VIII ZR 39/18, aaO Rn. 17).

34

(bb) Hiernach hat das im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (�� 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO) angerufene Gericht den Vorbehalt nach � 780 Abs. 1 ZPO als Voraussetzung der Klage ("Vorfrage") und somit die Art der Schuld (reine Nachlassverbindlichkeit) seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

35

(aaa) Zwar folgt eine solche Bindung nicht schon daraus, dass die Art der Verbindlichkeit sowohl im Erkenntnisverfahren - f�r den Ausspruch des Vorbehalts - als auch im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage - als Voraussetzung der Beschr�nkung der Haftung auf den Nachlass - entscheidend ist. Denn das Gericht des Zweitprozesses ist nicht gebunden, wenn die im ersten Prozess rechtskr�ftig ausgesprochene Rechtsfolge im Folgeprozess nicht pr�judiziell ist, sondern beiden Prozessen lediglich eine gemeinsame Vorfrage - reine Nachlassverbindlichkeit - zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, juris Rn. 26 mwN).

36

(bbb) Jedoch ist vorliegend nicht lediglich diese Vorfrage, sondern gerade die Rechtsfolge des Erkenntnisverfahrens in Form des ausgesprochenen Vorbehalts pr�judiziell. Diesem kommt (auch) eine materielle Bedeutung zu, da infolge seines Ausspruchs dem Erben die M�glichkeit der materiell-rechtlichen Haftungsbeschr�nkung auf den Nachlass nach den �� 1973 ff. BGB und �� 1989 ff. BGB vorbehalten ist (vgl. RG, JW 1913, 870, 872; BGH, Urteile vom 26. Juni 1970 - V ZR 156/69, BGHZ 54, 204, 205; vom 9. M�rz 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378 unter 2).

37

Der Vorbehalt nach � 780 Abs. 1 ZPO ist somit pr�judiziell f�r eine sp�tere Vollstreckungsabwehrklage (�� 780 Abs. 1, 785, 767 Abs. 1 ZPO); fehlte der Vorbehalt scheiterte diese Klage bereits aus diesem Grund. Da somit die Rechtsfolge des Erkenntnisverfahrens (Vorbehalt) eine (notwendige) Voraussetzung der Vollstreckungsabwehrklage ist, hat das hier�ber entscheidende Gericht diese Urteilswirkung zu beachten und ist an den Vorbehalt gebunden. Denn die Rechtskraft hat die Bedeutung, dass unter den Parteien �ber das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzul�ssig ist, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist (BGH, Urteil vom 6. M�rz 1985 - IVb ZR 76/83, NJW 1985, 2535 unter 1).

38

Infolge dieser Unangreifbarkeit des Vorbehalts ist das Gericht daran gehindert, die Art der Verbindlichkeit (nochmals) zu pr�fen und gleichsam �ber diesen "Umweg" die Rechtm��igkeit des Rechtsfolgenausspruchs (Vorbehalt) in Frage zu stellen. Denn - wie ausgef�hrt - setzt die Zuerkennung des Vorbehalts (allein) die Pr�fung der Art der Schuld und im Ergebnis die - vorliegend zum Nachteil der Kl�gerin erfolgte - Bejahung einer reinen Nachlassverbindlichkeit voraus. Dies ist die einzige, die Rechtsfolge unmittelbar bestimmende Voraussetzung eines Vorbehaltsausspruchs, die ihrerseits wiederum Voraussetzung f�r die Durchf�hrung eines sp�teren Prozesses ist. W�rde im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage das Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit verneint werden, w�rde das Gericht der Sache nach entscheiden, dass dem Beklagten der Vorbehalt zu Unrecht zugesprochen wurde. Dies ist ihm nach Vorstehendem verwehrt. Somit ist die im Erkenntnisverfahren entschiedene Rechtsfolge im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage einer erneuten rechtlichen W�rdigung nicht zug�nglich; auch nicht mittelbar �ber die Pr�fung der Art der Schuld.

39

(ccc) Gegen eine nochmalige Pr�fung der Art der Verbindlichkeit im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage spricht auch die durch � 780 Abs. 1 ZPO bewirkte Funktionsteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Die Verlagerung der Pr�fung der materiellen Voraussetzungen der Haftungsbeschr�nkungen nach den �� 1973 ff. BGB beziehungsweise �� 1989 ff. BGB in das Vollstreckungsverfahren dient der Entlastung des Erkenntnisverfahrens von der regelm��ig zeitaufw�ndigen Kl�rung des Umfangs der Haftung des Erben, insbesondere der Zusammensetzung des Nachlasses (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur ZPO, Band 2, 1. Abteilung, 2. Aufl., S. 444). Demgegen�ber ist die vorgeschaltete Kl�rung der Art der Verbindlichkeit als eine vom Erblasser herr�hrende Schuld im Sinne des � 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB typischerweise eine Sache des Erkenntnisverfahrens (vgl. K. Schmidt, JR 1989, 45). Lediglich die weiteren Voraussetzungen der beschr�nkten Erbenhaftung sollen sp�ter gepr�ft werden, um die Verm�gensmasse des Schuldners (nur Nachlass oder auch das Eigenverm�gen) zu bestimmen, auf welche der Gl�ubiger im Vollstreckungswege zugreifen kann.

40

(cc) Von der aufgezeigten Pr�judizialit�t des Vorbehaltsausspruchs nach � 780 Abs. 1 ZPO abgesehen, liegt eine Beschwer der Kl�gerin auch darin, dass es ihr selbst ebenfalls nach den Grunds�tzen der sogenannten Tatsachenpr�klusion verwehrt w�re, im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage (erneut) Einw�nde gegen die Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit geltend zu machen.

41

(aaa) Zwar erwachsen nach dem zuvor Ausgef�hrten die tats�chlichen Feststellungen in einem Urteil nicht in Rechtskraft. Jedoch darf die Rechtskraft einer Entscheidung �ber den erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgeh�hlt werden, das rechtskr�ftige Urteil gr�nde sich auf unrichtige tats�chliche Feststellungen. Daher geh�rt zu den Rechtskraftwirkungen auch die Pr�klusion der im ersten Prozess vorgetragenen - sowie der nicht vorgetragenen, aber vor Schluss der m�ndlichen Verhandlung entstandenen - Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskr�ftig festgestellten Rechtsfolge f�hren sollen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85, BGHZ 98, 353, 358 f.; vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, aaO S. 140 f.; vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967 unter II 3).

42

Diese Tatsachenpr�klusion besteht innerhalb der Grenzen des Streitgegenstands, da sie nicht weiterreicht als die Rechtskraftwirkungen eines Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16, BGHZ 215, 157 Rn. 10 f.; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 [BGH 07.07.2016 - I ZB 45/15] Rn. 18). Somit sind die Parteien mit dem Vortrag solcher Tatsachen, die im ma�gebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren und mit denen das Ziel verfolgt wird, das "kontradiktorische Gegenteil" der fr�her festgestellten oder abgelehnten Rechtsfolge auszusprechen, insoweit ausgeschlossen, als diese Tatsachen bei nat�rlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebensvorgang geh�ren (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, aaO; vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02, NJW 2004, 294 unter 2 c; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, aaO Rn. 17).

43

(bbb) Demnach k�nnte die Kl�gerin im Falle der Rechtskraft die im Erkenntnisverfahren schon vorhandenen Tatsachen, welche aus ihrer Sicht der Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit entgegenstehen, im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nicht (nochmals) vorbringen. Es w�re ihr daher verwehrt - auf Basis des gleichen Lebenssachverhalts - die bereits zu ihrem Nachteil entschiedene Frage erneut zur Pr�fung zu stellen und damit geltend zu machen, der Beklagte habe schon aufgrund der Art der Verbindlichkeit gar nicht die M�glichkeit seine Haftung auf den Nachlass zu begrenzen, so dass der Vorbehalt zu Unrecht ausgesprochen worden sei.

44

Denn damit w�rde die Kl�gerin der Sache nach das "kontradiktorische Gegenteil" der im Erkenntnisverfahren rechtskr�ftig festgestellten Rechtsfolge - Vorbehalt nach � 780 Abs. 1 ZPO - begehren. Ein Angriff der Kl�gerin auf die Art der Verbindlichkeit ist immer gleichzeitig auch ein unmittelbarer Angriff auf die Rechtsfolge. Dies ist ihr verwehrt, da es mit dem Rechtsfrieden stiftenden Zweck der Rechtskraft unvereinbar ist, wenn eine Partei nach (rechtskr�ftigem) Ausspruch eines Vorbehalts nach � 780 Abs. 1 ZPO diesen sogleich im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage (mittelbar) wieder in Frage stellen d�rfte.

45

Folglich hat die Kl�gerin wegen der Pr�judizialit�t eines rechtskr�ftig ausgesprochenen Vorbehalts und der damit einhergehenden Tatsachenpr�klusion ein schutzw�rdiges Interesse daran, gegen den sie beschwerenden Ausspruch des Vorbehalts nach � 780 Abs. 1 ZPO im Rechtsmittelweg vorzugehen.

46

cc) Zur Begr�ndung seiner gegenteiligen Ansicht kann sich das Berufungsgericht nicht auf Entscheidungen des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Beschwer durch einen im Urteil ausgesprochenen Vorbehalt st�tzen. Diese betrafen F�lle des � 780 Abs. 2 ZPO und damit die - vorliegend nicht relevanten - Besonderheiten des Fiskalerbrechts (siehe BGH, Urteile vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 15; vom 14. Dezember 2018 - V ZR 309/17, NJW 2019, 988 [BGH 14.12.2018 - V ZR 309/17] Rn. 5 und 11 f.). Die Frage des Vorliegens einer Beschwer im hier gegebenen Fall des � 780 Abs. 1 ZPO wurde (demgegen�ber) ausdr�cklich offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, aaO Rn. 9; ebenso BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 4).

47

(1) Nach � 780 Abs. 2 ZPO ist der Vorbehalt nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil �ber eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird. In diesen F�llen kann sich der Verurteilte im Nachhinein stets, mithin unabh�ngig davon, ob ein Vorbehalt in das Urteil aufgenommen wurde, auf die Einrede der beschr�nkten Erbenhaftung berufen.

48

(2) Wird dennoch ein Vorbehalt ausgesprochen, gibt dieser lediglich die Gesetzeslage wieder, ist somit deklaratorisch. Damit liegt eine blo� formale Abweichung vom Klageantrag ohne jegliche inhaltliche Relevanz vor, so dass ein Unterschied zwischen dem rechtskraftf�higen Inhalt einer Entscheidung mit und ohne Vorbehalt der beschr�nkten Erbenhaftung nicht besteht und es damit an einer Beschwer der Kl�gerseite fehlt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, aaO).

49

Demgegen�ber stellt der Vorbehalt nach � 780 Abs. 1 ZPO - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - mehr als einen blo�en "Hinweis auf die gesetzlichen Rechte" des Beklagten dar. Er ist gerade nicht nur eine "leere Floskel" (so auch RG, JW 1913, 870, 872), sondern hat vielmehr - wie ausgef�hrt - sowohl eine materielle Bedeutung und ist ferner konstitutiv f�r die sp�tere Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage.

50

c) Die nach Vorstehendem gegebene Beschwer kann die Kl�gerin auch in der Rechtsmittelinstanz beseitigen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 14. M�rz 2012 - XII ZR 164/09, NJW-RR 2012, 516 Rn. 17).

51

aa) Denn dem Ausspruch nach � 780 Abs. 1 ZPO geht wie ausgef�hrt eine inhaltliche Pr�fung der Art der Verbindlichkeit voraus, so dass die Kl�gerin mit ihrer Berufung - je nach Fallgestaltung - diesbez�glich sowohl eine Rechtsverletzung (� 513 Abs. 1 Alt. 1, �� 546, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) als auch Zweifel an der Richtigkeit und Vollst�ndigkeit von Tatsachenfeststellungen (� 513 Abs. 1 Alt. 2, � 529 Abs. 1, � 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO) r�gen kann.

52

bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus der - auch vom Berufungsgericht herangezogenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1989 (IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226 unter II 2) nichts f�r das Fehlen einer Beschwer in der vorliegenden Fallgestaltung. Denn jener Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das (offensichtliche) Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (Klage gegen die Erbin aus einem vom Erblasser herr�hrenden Schuldschein) von der klagenden Partei nicht in Frage gestellt wurde und damit insoweit keine M�glichkeit eines im Ergebnis erfolgreichen Berufungsangriffs bestand. Aus diesem Grund besch�ftigt sich die genannte - im Rahmen einer Rechtsanwaltshaftung ergangene - Entscheidung auch lediglich mit der (von ihr verneinten) Frage, ob mit der Verlagerung der Pr�fung der eigentlichen Beschr�nkung der Haftung des Erben auf den Nachlass in das Vollstreckungsverfahren eine Beschwer verbunden ist.

53

2. Die Berufung der Kl�gerin ist auch im �brigen - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu pr�fen hat (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38; vom 12. Juli 2002 - V ZR 195/01, juris Rn. 6; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, juris Rn. 18) - zul�ssig. Insbesondere ist die Berufungssumme (� 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht, da der Wert des Beschwerdegegenstands dem Betrag der titulierten Hauptforderung entspricht (12.975,29 €), in deren Durchsetzung das wirtschaftliche Interesse der Kl�gerin liegt.

III.

54

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (� 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Art der geltend gemachten Forderungen aus den Energie- und Wasserlieferungen getroffen und �ber die Begr�ndetheit der Berufung nicht entschieden hat. Da der zur Beurteilung der streitgegenst�ndlichen Forderungen als Nachlass- beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten des Beklagten erhebliche Sachverhalt zwischen den Parteien nicht g�nzlich unstreitig ist, liegen die Voraussetzungen, unter denen auch bei einer Verwerfung der Berufung als unzul�ssig ausnahmsweise eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts zu treffen ist (� 563 Abs. 3 ZPO), nicht vor (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141 f.; vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 8; M�nchKommZPO/Kr�ger, 6. Aufl., � 563 Rn. 19).

55

Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur�ckzuverweisen (� 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei der Pr�fung der Frage, um welche Art von Verbindlichkeit es sich bei den streitgegenst�ndlichen Forderungen in Bezug auf den Beklagten - dessen grunds�tzliche Inanspruchnahme infolge seiner Berufungsr�cknahme rechtskr�ftig feststeht - handelt, zu ber�cksichtigen haben, dass dessen pers�nliche Haftung ein eigenes Verhalten als Haftungsgrundlage voraussetzt; f�r Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne sein Zutun entstehen, haftet der Erbe demgegen�ber nur als Tr�ger des Nachlasses (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 14; vom 25. September 2019 - VIII ZR 138/18, BGHZ 223, 191 Rn. 25 und VIII ZR 122/18, NJW-RR 2020, 6 Rn. 25).

Dr. Milger

Dr. Schneider

Kosziol

Dr. Schmidt

Wiegand

Von Rechts wegen

Verk�ndet am: 21. Oktober 2020

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