Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1985, Az.: IVb ZR 76/83

Bestimmung der Rechtskraftwirkung bei klageabweisenden Urteilen; Verschiebung der Darlegungslast und Beweislast bei der Abänderungsklage; Wesentliche Änderung der Verhältnisse i. S. d. Abänderungsklage; Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1985
Aktenzeichen
IVb ZR 76/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 21.11.1983
AG Gelsenkirchen

Fundstellen

  • Dunz, NJW 85, 2535
  • MDR 1986, 39 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2535-2536 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Rechtskraftwirkungen eines Prozeßurteils, das eine Unterhaltsklage mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen hat

Amtlicher Leitsatz

Zu den Rechtskraftwirkungen eines Prozeßurteils, das eine Unterhaltsklage mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen hat.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Prozeßvergleich vom 17. Juli 1975 zusätzlich für die Zeit vom 22. Dezember 1982 bis zum 26. Januar 1983 abgeändert wird. Für diesen Zeitraum hat der Kläger an die Beklagte lediglich einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 580 DM zu zahlen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Die Parteien waren seit 21. Juli 1953 miteinander verheiratet. Seit dem 26. März 1974 lebten sie getrennt. In einem Rechtsstreit über Trennungsunterhalt haben sie am 17. Juli 1975 vor dem Amtsgericht einen Prozeßvergleich abgeschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hat, an die Beklagte ab 1. August 1975 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 700 DM zu zahlen.

2

In dem im September 1977 eingeleiteten Scheidungsverfahren hat die Beklagte den Kläger u.a. auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Hohe von monatlich 1.000 DM in Anspruch genommen. In zweiter Instanz hat sie hierzu auf Anregung des Gerichts beantragt, den Kläger unter Abänderung des Vergleichs vom 17. Juli 1975 zur Zahlung von monatlich 900 DM ab 1. Oktober 1979 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 2. April 1980 darüber wie folgt entschieden:

Die Unterhaltsklage ... wird in Höhe von monatlich 700 DM als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen bleibt sie als unbegründet abgewiesen.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger primär beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich vom 17. Juli 1975 für unzulässig zu erklären. Hilfsweise hat er begehrt, den Vergleich dahin abzuändern, daß er der Beklagten keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe, weiter hilfsweise den Vergleich dahin abzuändern, daß er an die Beklagte nur monatlich 220 DM seit Zustellung der Klage zu zahlen habe, äußerst hilfsweise festzustellen, daß mit Wirkung vom 5. Mai 1980 eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten nicht bestehe.

4

Das Amtsgericht hat auf den ersten Hilfsantrag hin den Prozeßvergleich vom 17. Mai 1975 dahin abgeändert, daß der Kläger der Beklagten ab 24. Januar 1981 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

5

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Der Kläger hat Anschlußberufung erhoben, mit der er seine Vollstreckungsabwehrklage weiterverfolgt hat.

6

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und der Anschlußberufung des Klägers den Prozeßvergleich vom 17. Juli 1975 dahin abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte für die Zeit vom 27. Januar 1983 bis zum 31. März 1983 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von nur 475 DM und für die Zeit vom 1. April 1983 bis 31. Oktober 1983 einen solchen von nur 522,35 DM zu zahlen hat. Im übrigen hat es die Abänderungsklage abgewiesen.

7

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger primär seine Vollstreckungsabwehrklage weiter, hilfsweise begehrt er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

1.

Der Vollstreckungsabwehrklage des Klägers (§§ 767, 795 ZPO) steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils vom 2. April 1980 entgegen. Nach dem Tenor dieses Urteils ist die Klage auf nachehelichen Unterhalt teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen worden. Gerade bei klageabweisenden Urteilen ist die Rechtskraftwirkung unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe zu bestimmen (vgl. BGHZ 34, 337, 339;  35, 338, 340;  36, 365, 367 std. Rspr.). Danach beruhte hier die Prozeßabweisung darauf, daß die Beklagte und damalige Klägerin mit dem Prozeßvergleich vom 17. Juli 1975 bereits einen Titel über ihren Unterhaltsanspruch in Höhe von 700 DM besitze, aus dem sie nach wie vor vollstrecken könne. Insoweit sei die Klage mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Wegen der darüber hinaus verlangten 200 DM könne nur im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) vorgegangen werden; insoweit fehle es schon an einem Sachvortrag, der schlüssig eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber denjenigen ergebe, die bei Abschluß des Vergleichs bestanden hätten. Das Urteil legte im übrigen dar, daß zwischen dem Anspruch auf Trennungsunterhalt und demjenigen auf nachehelichen Unterhalt Identität bestehe; diese Auffassung wird unter Auseinandersetzung mit abweichenden Stimmen ausführlich begründet.

9

Die Regeln über die Rechtskraft sind nicht auf sachentscheidende Urteile beschränkt, sondern erstrecken sich auch auf bloße Prozeßurteile mit Wirkung auf den behandelten verfahrensrechtlichen Punkt (vgl. RGZ 159, 173, 176; Zöller/Vollkommer ZPO 14. Aufl. § 322 Rdn. 1). Es kommt auch nicht darauf an, daß die im Urteil vertretene Auffassung über die Identität zwischen Trennungs- und Geschiedenenunterhalt nicht der späteren Rechtsprechung des Senats entspricht (Senatsurteil BGHZ 78, 130 und std. Rspr.). Die Rechtskraft verbietet es, auch eine unrichtig entschiedene Frage in einem neuen Prozeß zwischen denselben Parteien nochmals aufzuwerfen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 - NJW 1979, 1046, 1047; Zöller/Vollkommer a.a.O. vor § 322 Rdn. 71).

10

Die Rechtskraft hat die Bedeutung, daß unter den Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig ist, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1960 - II ZR 207/58 - NJW 1960, 1460). Das gilt nicht nur dann, wenn in einem nachfolgenden Prozeß über den gleichen prozessualen Anspruch gestritten wird, sondern auch dann, wenn es sich zwar um einen anderen Anspruch handelt, für diesen aber die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist (vgl. BGH a.a.O. und Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81 - NJW 1983, 2032; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 322 Anm. IX 2). Ein solcher Fall liegt hier vor. Tragende Grundlage sowohl für die Prozeß - wie für die Sachabweisung der Unterhaltsklage durch das Urteil vom 2. April 1980 war die rechtliche Schlußfolgerung, daß der zwischen den Parteien am 17. Juli 1975 abgeschlossene Prozeßvergleich über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus wirksam ist und allenfalls durch eine Abänderungsklage modifiziert werden kann. Die insoweit aus dem Klagevortrag hergeleitete Rechtsfolge wurde daher für die Parteien unangreifbar festgestellt. Soweit der Kläger seine vorliegend erhobene Vollstreckungsabwehrklage darauf stützt, daß mit der Scheidung der durch den Prozeßvergleich titulierte Unterhaltsanspruch erloschen sei, handelt es sich in abgewandelter Form um einen Streit um dieselbe Rechtsfolge aus dem gleichen Sachverhalt. Im Gewande eines anderen prozessualen Rechtsbehelfs wird unzulässigerweise das Gegenteil der früher festgestellten Rechtsfolge geltend gemacht; denn das im Urteil bejahte Fortwirken des Vergleichs über den Scheidungszeitpunkt hinaus umfaßt die Aussage, daß eine Zwangsvollstreckung aus ihm auch nach diesem Zeitpunkt zulässig ist. Nach alledem hat das Oberlandesgericht die Vollstreckungsabwehrklage zu Recht als nicht zulässig angesehen.

11

2.

Beide Parteien gehen davon aus, daß der Vorprozeß unrichtig entschieden worden ist, weil der Vergleich im Prozeß über den Trennungsunterhalt abgeschlossen worden ist, ohne daß für einen Willen der Parteien, auch den nachehelichen Unterhalt zu regeln, Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1982 - IV b ZR 705/80 - FamRZ 1982, 782, 783). Gleichwohl müssen sie aus Gründen der Rechtskraft die Rechtslage so hinnehmen, wie sie durch das Urteil vom 2. April 1980 für sie bindend festgelegt worden ist. Darauf aufbauend haben sie nur die prozessuale Möglichkeit, eine Erhöhung oder Herabsetzung des durch den Vergleich titulierten Unterhaltsbetrages im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend zu machen. Das Oberlandesgericht ist danach zutreffend in die sachliche Prüfung der vom Kläger hilfsweise erhobenen Abänderungsklage eingetreten.

12

Die Revision verweist auf die damit für den Kläger verbundenen Nachteile: Ohne die nach jetziger Erkenntnis unrichtige Entscheidung im Vorprozeß hätte die Beklagte die Voraussetzungen eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt darzulegen und zu beweisen, während es nunmehr dem Kläger obliege, im Abänderungsprozeß Veränderungen der Verhältnisse darzutun, die zu einem für ihn günstigen Ergebnis führen könnten. Mit diesem Vorbringen nimmt die Revision offenbar auf die Grundsätze Bezug, nach denen es einer Partei unter besonderen Umständen verwehrt sein kann, sich ein von ihr als unrichtig erkanntes Urteil zunutze zu machen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 2/82 - FamRZ 1983, 995 m.w.N.). Die geltend gemachte Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast stellt aber keinen so schwerwiegenden Nachteil dar, daß aus Billigkeitsgründen von der Beklagten verlangt werden müßte, wie bei einer Erstklage die Voraussetzungen ihres Unterhaltsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Die Rechtskraft kann nur in Ausnahmefällen zurücktreten, in denen es in besonderem Maße unbillig und geradezu unerträglich wäre, die Ausnutzung des unrichtigen Urteils zuzulassen (§ 826 BGB). Das ist hier nicht der Fall. Im übrigen ist die Erwägung der Revision hier nur von theoretischer Natur. Denn das angefochtene Urteil stellt weder auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ab, noch nimmt es wegen der Fortgeltung des Vergleichs die Entstehung eines Anspruchs der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt ohne weiteres an. Das Oberlandesgericht bejaht vielmehr einen solchen Anspruch gemäß § 1571 Nr. 1 BGB aufgrund eigener Feststellungen. Es führt hierzu aus, die Beklagte sei bei Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung am 2. April 1980 bereits 55 Jahre alt gewesen und habe seit über 25 Jahren nicht mehr im Erwerbsleben gestanden. Hinzu komme, daß sie mehrere Operationen durchgemacht habe. Bei Abwägung dieser Umstände habe von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden können. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83 - zur Veröffentlichung bestimmt) und ergeben, daß der Beklagten unabhängig von der Fortgeltung des Vergleichs im Zeitpunkt der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustand.

13

3.

Zur Vergleichsgrundlage ist im Urteil vom 2. April 1980 ausgeführt, die Beklagte habe in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit 1/3 des Nettoeinkommens des Klägers, das nach Abzug des an den Sohn Klaus zu zahlenden Unterhalts von damals monatlich 250 DM verbleibe, als eigenen Unterhalt geltend gemacht. Aus der Vergleichssumme von 700 DM sei danach zu folgern, daß die Parteien seinerzeit von einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 2.350 DM ausgegangen seien. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO liege daher nur vor, wenn 1/3 des um den Kindesunterhalt verminderten Nettoeinkommens des Klägers von der Vergleichssumme erheblich abweiche.

14

An die so festgestellte Vergleichsgrundlage hat sich das Oberlandesgericht bei der Prüfung der vorliegenden Abänderungsklage nicht gebunden gefühlt, weil im Vorprozeß lediglich geprüft worden sei, ob der Beklagten mehr als 700 DM im Monat zustünden. Im angefochtenen Urteil wird insoweit der Beklagten eine Unterhaltsquote von 40 % des um den Unterhalt für den Sohn und um die zu zahlenden Krankenkassenbeiträge verminderten Einkommens des Klägers zugestanden.

15

Diese Abweichung von dem im ersten Abänderungsverfahren festgestellten Bemessungsmaßstab greift die Revision im Ergebnis zu Recht an. Ist ein Prozeßvergleich bereits Gegenstand eines Abänderungsbegehrens gewesen, so ist für eine zeitlich nachfolgende Neubemessung des Unterhalts der ursprüngliche Parteiwille im Verständnis und in der Ausgestaltung des vorausgegangenen rechtskräftigen Abänderungsurteils maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694; Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 685 und vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260, 261; zustimmend Zöller/Vollkommer a.a.O. § 323 Rdn. 40). Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob das erste Abänderungsbegehren Erfolg hatte oder ob sie - wie hier - teilweise in Anwendung der ermittelten Vergleichsgrundlage abgewiesen worden ist. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob das erste Abänderungsbegehren auf eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts abgezielt hat. Auch im vorliegenden Fall hätte sich das Oberlandesgericht daher aus Gründen der Kontinuität an den Abänderungsmaßstab des im Vorprozeß ergangenen Urteils halten müssen.

16

Daß es dies nicht getan hat, berührt den Bestand des angefochtenen Urteils aber nur zu einem geringen Teil. Werden die Maßstäbe des Urteils vom 2. April 1980 herangezogen, kommt eine Herabsetzung des Vergleichsbetrages von 700 DM nur in Betracht, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Klägers abzüglich des jeweiligen Unterhalts für den Sohn Klaus den Betrag von 2.100 DM unterschreitet. Dies war nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts nur in der Zeit vom 22. Dezember 1982 bis 31. Oktober 1983 der Fall; ab dem 1. November 1983 ist der Unterhalt für den Sohn Klaus endgültig entfallen. Was die Zeiträume vom 27. Januar 1983 bis 31. März 1983 (festgestelltes Resteinkommen 1.515 DM) und vom 31. März 1983 bis 31. Oktober 1983 (festgestelltes Resteinkommen 1.572,35 DM) betrifft, ergibt sich keine Abweichung von der Entscheidung im angefochtenen Urteil, weil dem Kläger zutreffend ein Eigenbedarf von 1.050 DM im Monat belassen worden ist. Abweichend zu bemessen ist lediglich der Unterhalt für die Zeit vom 22. Dezember 1982 bis 26. Januar 1983, weil ein Drittel des festgestellten Resteinkommens von 1.740,08 DM den Betrag von rund 580 DM ausmacht (statt der vom Oberlandesgericht errechneten 696,03 DM). Das angefochtene Urteil war entsprechend zu korrigieren. Im übrigen lassen die Ausführungen des Oberlandesgerichts einen Fehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen, so daß die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.

Lohmann
Portmann
Krohn
Macke
Zysk