Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1982, Az.: IVb ZR 326/81
Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt; Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Unterhaltsberechtigten; Wegfall der Unterhaltsverpflichtung ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 326/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 04.02.1981
- AG Braunschweig
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1983, 386 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Margarete K. geb. E., H.-E.-Straße ..., B.,
Prozessgegner
Dieter K., B., B.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten.
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Februar 1981, berichtigt durch Beschluß vom 17. Februar 1981, aufgehoben, soweit zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt und über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien haben am 21. Juli 1956 geheiratet. Damals waren der Ehemann (Antragsteller) Chemigraph und die Ehefrau (Antragsgegnerin) Verkäuferin. Der Ehemann wurde später Werkdozent an der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste in B. Die Ehefrau übte nur zu Beginn der Ehe eine Erwerbstätigkeit aus. Nach ihrer Angabe wurde sie im Jahre 1957 in einem dreimonatigen Kurs des Arbeitsamtes zur Stenokontoristin umgeschult, blieb jedoch danach Hausfrau. Der Ehe der Parteien entstammt eine im Jahre 1959 geborene Tochter, die sich jetzt im Studium befindet.
Die Parteien leben seit Ende März 1975 getrennt. Nach einem Urteil vom 12. August 1977 hat der Ehemann der Ehefrau monatlich 786,45 DM als Trennungsunterhalt zu zahlen; das Urteil geht von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau aus.
Auf den Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil vom 12. Februar 1980 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann "in Abänderung des Urteils ... vom 12. August 1977" verurteilt, an die Ehefrau, beginnend mit dem ersten Tag des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, eine Unterhaltsrente von monatlich 950 DM zu zahlen.
Der Ehemann hat sich mit der Berufung gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt gewandt. Er hat den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erstrebt und dazu geltend gemacht, die Ehefrau könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Die Ehefrau hat mit einer Anschlußberufung die Erhöhung ihres nachehelichen Unterhalts auf monatlich 1 200 DM verlangt, weil der Ehemann seit dem 31. März 1980 an der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste das Amt eines Professors bekleide und sein Einkommen damit gestiegen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Berufung des Ehemanns hat es den nachehelichen Unterhalt auf monatlich 600 DM herabgesetzt. Dabei hat es - anders als das Amtsgericht - wegen der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Senats zur Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (Urteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - NJW 1981, 978 [BGH 14.01.1981 - IVb ZR 575/80] - FamRZ 1981, 242) von einer entsprechenden Abänderung des Titels über den Trennungsunterhalt abgesehen.
Mit der Revision verfolgt die Ehefrau ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1 200 DM weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht hat sie im Urteilsausspruch ohne Einschränkung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Zulassung sei deshalb erfolgt, weil das Gericht der Ehefrau unter Heranziehung der Grundgedanken des § 1573 Abs. 2 BGB einen Unterhaltsanspruch zuerkannt habe. Damit hat das Berufungsgericht begründet, weshalb es die Revision zugelassen hat; es hat jedoch nicht ausgesprochen, daß die Zulassung beschränkt sein solle (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1971 - VI ZR 190/69 - LM ZPO § 546 Nr. 77 m.w.Nachw.; ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Senatsurteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579).
II.
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Soweit zum Nachteil der Ehefrau erkannt worden ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
1.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt aus den §§ 1571, 1572 und 1573 Abs. 1 BGB verneint: Von der Ehefrau könne nicht schon wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden. Auch Krankheitsgründe ständen einer Berufsausübung nicht entgegen. Daß die Ehefrau nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermöge, habe sie nicht dargetan. Zugesprochen hat das Berufungsgericht nur - gerundet - monatlich 600 DM als sogenannten Aufstockungsunterhalt (ergänzenden Unterhalt) aus § 1573 Abs. 2 BGB. Dabei hat es angenommen, der Ehemann schulde der Ehefrau 3/7 der Differenz zwischen seinem ihm nach Abzug von Kindesunterhalt, Versicherungsprämien und berufsbedingten Unkosten verbleibenden Nettoeinkommen von monatlich 2 582 DM und einem monatlichen Nettoeinkommen von 1 200 DM, das sie selbst erzielen könne.
2.
Die Ablehnung des Unterhaltsanspruchs wegen Alters (§ 1571 BGB) wird durch die dazu gegebene Begründung nicht getragen. Insoweit heißt es im Berufungsurteil:
Die Ehefrau, im Jahre 1933 geboren, sei nicht so alt, daß von ihr eine Berufstätigkeit von vornherein nicht mehr erwartet werden könne. Sie habe zwar mit Rücksicht auf die Ehe und die Pflege und Erziehung der jetzt volljährigen Tochter lange Zeit nicht im Erwerbsleben gestanden. Nach ihren Angaben sei sie aber von 1950 bis 1956 - wohl als Verkäuferin - berufstätig gewesen. Um eine solche Tätigkeit habe sie sich nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Ehemanns erneut bemüht, als die Trennung der Parteien spruchreif gewesen sei; einen Antritts- oder Vorstellungstermin habe sie jedoch wieder abgesagt. Eine Beschäftigung dieser Art könne ihr als angemessen zugemutet werden. Zwar bekleide der Ehemann seit dem 31. März 1980 das Amt eines Professors an der Hochschule für Bildende Künste in B. Bis zum Jahre 1977 und somit auch im März 1975, als die Parteien sich getrennt hätten, sei er aber als Werkdozent an der genannten Hochschule im gehobenen Dienst tätig gewesen.
Damit hat das Oberlandesgericht auf die Verhältnisse abgehoben, wie sie bei der Trennung der Parteien im Jahre 1975 bestanden. Das entspricht, wie die Revision zu Recht beanstandet, nicht der gesetzlichen Regelung.
Nach § 1571 Nr. 1 BGB kommt es darauf an, ob von dem geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
Das ist nicht nur im Blick auf das Lebensalter des Unterhalt begehrenden Ehegatten von Bedeutung. Ob von ihm eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, hängt auch davon ab, welche Art von entgeltlicher Beschäftigung in Betracht zu ziehen ist. Insoweit bestimmt § 1574 Abs. 1 BGB, daß der geschiedene Ehegatte nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben braucht. Angemessen ist nach Absatz 2 der Vorschrift eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Die inhaltliche Beschränkung der Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf angemessene berufliche Beschäftigungen und die gesetzliche Umschreibung der Angemessenheit tragen damit zur Konkretisierung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) - ebenso wie der Unterhaltsansprüche wegen Krankheit (§ 1572 BGB) und Beschäftigungslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) - bei: Sowohl bei den Tatbeständen der nicht Erwerbsfähigen (§§ 1571 und 1572 BGB) als auch bei demjenigen der Erwerbslosen (§ 1573 Abs. 1 BGB) ist der Maßstab die angemessene Erwerbstätigkeit (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 30 V 1 = S. 392 f.). Wenn aufgrund der Umstände des Falles allein die Aufnahme solcher beruflichen Tätigkeiten in Betracht kommt, die nach § 1574 Abs. 2 BGB als nicht angemessen anzusehen sind, kann deshalb von dem geschiedenen Ehegatten - wegen seines Alters und/oder wegen seiner Krankheit oder allgemein - eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. § 1574 Anm. 1; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1571 Rdn. 5; Soergel/Häberle, BGB 11. Aufl. § 1571 Rdn. 8).
Zu den oben genannten Umständen, von denen nach § 1574 Abs. 2 BGB die Angemessenheit einer dem geschiedenen Ehegatten zuzumutenden Erwerbstätigkeit abhängt, gehören die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese können, ebenso wie das Lebensalter und der Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten, die im Hinblick auf seine nachehelichen beruflichen Möglichkeiten notwendig aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes gewürdigt werden müssen, nur unter Beachtung der Entwicklung bis zur Auflösung der Ehe zutreffend bestimmt werden. Soweit die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 BGB für das Maß des Unterhalts bedeutsam sind, sind sie nach der Rechtsprechung des Senats nicht nach den Umständen zur Zeit der Trennung, sondern - vorbehaltlich außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Entwicklungen während der Trennungszeit - nach denjenigen zur Zeit der Auflösung der Ehe zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - NJW 1982, 2439 = FamRZ 1982, 892 m.w.Nachw.). Auch soweit es auf die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1574 Abs. 2 BGB als für die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit bedeutsamen Umstand ankommt, darf ihre Betrachtung nicht mit dem Zeitpunkt der Trennung abbrechen. Vielmehr ist bei der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung auch die weitere Entwicklung der Verhältnisse bis hin zur Scheidung ins Auge zu fassen. Außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Veränderungen werden dabei auch hier außer Betracht zu bleiben haben.
Im Schrifttum wird weithin die Auffassung vertreten, mit zunehmender Ehedauer seien die ehelichen Lebensverhältnisse immer stärker zu beachten, so daß sie nach einer Ehe von langer Dauer mehr als die anderen Merkmale, wie etwa Ausbildung, Fähigkeiten usw., die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit zu bestimmen geeignet seien (Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG BGB § 1574 Rdn. 7; MünchKomm/Richter, BGB § 1574 Rdn. 1; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1574 Anm. 2 e aa; Rolland a.a.O. § 1574 Rdn. 12 c; vgl. auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 258; siehe ferner BT-Drucks. 7/650 S. 129; kritisch dazu Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 1574 Rdn. 9). Ob das auch im Falle einer - längeren - Zeit des Getrenntlebens richtig ist, wird nach den Umständen des Falles zu beurteilen sein. Das setzt die tatrichterliche Prüfung voraus, inwieweit Entwicklungen, die erst nach der Trennung der Parteien eingetreten sind, noch imstande waren, die ehelichen Lebensverhältnisse prägend zu beeinflussen.
Dem Umstand, daß der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt als Folgesache gemäß § 623 ZPO im Scheidungsverbund geltend gemacht wird und daher der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung noch nicht feststeht, kann dadurch Rechnung getragen werden, daß die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetretene Entwicklung zugrunde gelegt wird, soweit Veränderungen bis zum Eintritt der Rechtskraft noch nicht absehbar sind (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1982 aaO).
Das Oberlandesgericht hätte mithin seine Entscheidung, daß von der Ehefrau eine Tätigkeit als Verkäuferin (an anderer Stelle des Berufungsurteils: als Stenokontoristin) erwartet werden könne, nicht darauf stützen dürfen, daß der Ehemann im Jahre 1975, als sich die Parteien trennten, an der Hochschule für Bildende Künste in B. noch nicht Professor, sondern erst Werkdozent im gehobenen Dienst war. Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht bekleidete er das Professorenamt bereits seit nahezu einem Jahre. Es ist bisher weder festgestellt noch behauptet, daß dieser Aufstieg außergewöhnlich und unerwartet war. Mangels näherer Feststellungen über die berufliche Stellung des Ehemannes als Werkdozent im gehobenen Dienst einerseits, als Professor andererseits läßt die bisherige tatrichterliche Würdigung auch die Möglichkeit offen, daß die Frage der Angemessenheit einer nachehelichen Erwerbstätigkeit der Ehefrau anders zu beurteilen ist, wenn der jetzt erreichte berufliche und soziale Status des Ehemanns als Professor an der Hochschule für Bildende Künste berücksichtigt wird.
Bedenken bestehen auch gegen die bisherige Würdigung des Verhaltens der Ehefrau aus der Zeit, als sich die Trennung der Parteien abzeichnete: Daß sie damals einen Antritts oder Vorstellungstermin für eine Verkäuferinnentätigkeit vereinbart, aber nicht eingehalten hat, durfte allenfalls als ein Anzeichen dafür gewertet werden, daß sie zu jener Zeit die Annahme einer derartigen Arbeit zunächst nicht als schlechthin unzumutbar empfunden und auch gemeint hat, einer solchen Beschäftigung nach Lebensalter und gesundheitlichem Zustand gewachsen zu sein. Entscheidend sind jedoch nicht diese eine Reihe von Jahren zurückliegenden Momente, sondern es kommt - wie dargelegt - auf die gesamte Entwicklung der Verhältnisse bis zur Ehescheidung an.
Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt dazu, daß das angefochtene Urteil aufgehoben werden muß, soweit zum Nachteil der Ehefrau erkannt worden ist. Es läßt sich nicht ausschließen, daß eine erneute Prüfung zu dem Ergebnis führt, daß von der Ehefrau wegen ihres Lebensalters unter zutreffender Beachtung der in § 1574 Abs. 2 BGB genannten Angemessenheitsgesichtspunkte eine nacheheliche Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann und deshalb ein höherer als der bisher zuerkannte Unterhaltsanspruch in Betracht kommt. Diese Prüfung obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Damit er unter Abwägung aller insoweit maßgebenden Umstände, erforderlichenfalls nach weiteren Feststellungen, neu entscheiden kann, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurück.
3.
Sofern die Zurückverweisung auch eine erneute Prüfung des Sachverhalts nach den §§ 1572 und 1573 Abs. 1 BGB veranlassen sollte, werden auch dabei die obigen Ausführungen zum Verständnis des § 1574 Abs. 2 BGB beachtet werden müssen: Die Angemessenheit einer nachehelichen Erwerbstätigkeit der Ehefrau läßt sich allgemein nur dann zutreffend beurteilen, wenn die gesamte Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse bis hin zur Scheidung ins Auge gefaßt wird.
4.
In dem neuen Berufungsverfahren hat die Ehefrau Gelegenheit, ihre weiteren Bedenken gegen die bisherige Beurteilung zur Sprache zu bringen. Das gilt für ihre im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Angriffe auf die medizinische Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit, für ihren Vortrag und Beweisantritt dazu, daß sie keine Erwerbstätigkeit zu finden vermöge, für ihre Beanstandung der Feststellung des Berufungsgerichts, der Ehemann habe keine Nebeneinkünfte, und für ihre Angriffe auf die Anerkennung berufsbedingter Unkosten des Ehemanns.
III.
Die bisherige Behandlung der Sache veranlaßt folgende Hinweise:
1.
Für den Fall, daß das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangt, von der Ehefrau sei eine nacheheliche Erwerbstätigkeit zu erwarten, wird anzugeben sein, ob das Berufungsgericht eine ganz- oder halbtägige Beschäftigung für zumutbar hält. Der bisherige Ansatz eines erzielbaren Nettoeinkommens von monatlich 1 200 DM deutet darauf, daß der Tatrichter eine Obliegenheit zu einer ganztägigen Beschäftigung angenommen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. W., auf dessen urologisches Gutachten sich das Berufungsgericht im wesentlichen gestützt hat, hatte jedoch nur ausgeführt, eine Bürotätigkeit als Stenokontoristin in geheizten Räumen sei "auf jeden Fall halbtägig, wenn nicht sogar ganztägig" zumutbar. Außerdem wird zu prüfen sein, ob dieses bereits im Jahre 1979 erstattete Gutachten noch die Grundlage einer demnächst stattfindenden neuen Beurteilung wird bilden können.
2.
Die vom Berufungsgericht gewählte Berechnungsweise zur Ermittlung der Höhe des nachehelichen Unterhalts der Ehefrau stimmt mit der Rechtsprechung des Senats nicht überein. Es bestehen Bedenken dagegen, daß das Oberlandesgericht den Anspruch auf ergänzenden Unterhalt in einem Falle, in dem während der Ehe nur der Ehemann Einkommen bezogen hat, mit einer Quote des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen des Ehemanns und dem (fiktiven) Einkommen der Ehefrau bemessen hat. Nach § 1573 Abs. 2 BGB, der dem vom Berufungsgericht angenommenen Unterhaltsanspruch der Ehefrau zugrunde liegt, beschränkt sich der Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften des Bedürftigen und dem vollen Unterhalt. Dieser bemißt sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Hat während der Ehe, wie hier, nur ein Ehegatte Einkommen erzielt, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nur durch dieses Einkommen bestimmt worden sind. Nach diesem Einkommen richtet sich daher grundsätzlich auch das Maß des nachehelichen Unterhalts (Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541 = NJW 1981, 609 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257). Demgegenüber liegt der vom Oberlandesgericht angewandten sogenannten Differenzmethode die Vorstellung zugrunde, daß beide Ehegatten bereits erwerbstätig waren und mit ihren beiderseitigen Einkünften die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. In Fällen einer erst nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten, wovon hier auszugehen ist, ist der Unterhalt jedoch nicht im Wege der Differenzmethode zu bemessen. Vielmehr liegt es, sofern die Aufteilung nach Quoten beibehalten werden soll, nahe, im Ansatz so zu verfahren, daß das Einkommen des von Anfang an erwerbstätigen Ehegatten aufgeteilt und sodann von der auf den Berechtigten entfallenden Quote dessen eigenes Einkommen abgerechnet wird. Dabei sind trennungsbedingte Mehrkosten beiderseits zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 4. November 1981 a.a.O. m.w.Nachw.).
3.
Der Ehemann hat sich mit der Berufung - erfolgreich - auch dagegen gewandt, daß das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens entgegen der Regel des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gegeneinander aufgehoben, sondern ihm zu zwei Dritteln auferlegt hat. Das Oberlandesgericht hat diesen Angriff auf die Kostenentscheidung bei der Festsetzung des Streitwertes mit 1 200 DM bewertet und deshalb den sonst gegebenen Streitwert von (12 × 1 200 DM =) 14 400 DM auf 15 600 DM erhöht. Damit korrespondiert seine Kostenentscheidung für das zweitinstanzliche Verfahren: Statt nach dem Maße des Obsiegens und Unterliegens die Kosten im Verhältnis 1:1 zu verteilen, hat es eine Kostenquote von 6/13 zu 7/13 gewählt. Das verstößt gegen die Regel des § 22 Abs. 3 GKG. Danach ist für die Wertberechnung nur bei Handlungen, welche die Kosten des Rechtsstreites ohne den Hauptanspruch betreffen, der Betrag der Kosten maßgebend. So aber war es hier nicht; das Berufungsurteil betrifft auch den Hauptanspruch. Deshalb beeinflußt die Beanstandung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung den Streitwert nicht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 20. Aufl. § 22 GKG Anm. 3 A; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 4. Aufl. S. 106 - zu § 20 Abs. 3 GKG a.F.) und hat keinen Einfluß auf die Kostenquote.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp